Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BAZ 22 5 • OG NW BAZ 22 5 Generato dall'IA

Appeal Regarding Security for Costs and Suspension of Association Law Proceedings Upheld

Numero d'incarto BAZ 22 5
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Nidvaldo (CH-NW)
Data della decisione
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)
Spese processuali a carico del ricorrente / reclamante

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

The appeal concerned the dismissal of requests for security for party costs and the suspension of underlying association law proceedings, where the lower court also imposed court costs and awarded party compensation to the opposing side. The court reasoned that the original cost decisions were not arbitrary or legally flawed, upholding the lower court's discretionary assessment to reject the security requests because the appellant had ultimately paid previously owed costs after the opponent took action, thereby justifying the opponent's good-faith requests. Furthermore, the appellate court rejected all procedural complaints regarding representation, the fee waiver request, security for the opposing party's compensation, alleged procedural violations, and accusations of bias, concluding that the appellant failed to substantiate most challenges and that the cost allocation adhered to relevant procedural rules.

Regesto Legislator

Generato dall'IA

Art. 98 ZPO, Art. 27 GerG, Art. 22 Ziff. 2 GerG, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 320 ZPO; Appeal Regarding Security for Costs and Suspension of Association Law Proceedings Upheld: The court reasoned that the original cost decisions were not arbitrary or legally flawed, upholding the lower court's discretionary assessment to reject the security requests because the appellant had ultimately paid previously owed costs after the opponent took action, thereby justifying the opponent's good-faith requests. Furthermore, the appellate court rejected all procedural complaints regarding representation, the fee waiver request, security for the opposing party's compensation, alleged procedural violations, and accusations of bias, concluding that the appellant failed to substantiate most challenges and that the cost allocation adhered to relevant procedural rules.

Parole chiave

Generato dall'IA
cauzione per le spese ripetibili spese di procedura associazione professionale violazione delle norme procedurali regime di risarcimento procedura di gratuito patrocinio Kostenbeschwerde (BAZ 22 5)

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA

Giurisprudenza citata

Generato dall'IA
Generato dall'IA

Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

Generato dall'IA
Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court applied this provision as the general rule for ordering costs against the losing party in the final order (Order 2 and 3).

Art. 95 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning preceding the final orders to define the components of process costs which are subsequently allocated.

Art. 96 ZPO

Cited in the reasoning preceding the final orders concerning the determination of court fees and party compensation rates.

Art. 105 Abs. 2 ZPO

Cited in the reasoning preceding the final orders regarding the submission of cost statements.

Art. 98 ZPO

The court used this article to dismiss the appellant's request for waiver or reduction of the security deposit (Kostenvorschuss) (mentioned in reasoning section 3.2 and 3.4).

Art. 99 Abs. 1 ZPO

The court used this article to dismiss the appellant's request for the opposing party to provide security for party compensation (mentioned in reasoning section 4.2 and 4.3).

Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO

Cited to justify deviating from the general cost allocation principle based on the conduct of the parties (mentioned in reasoning section 6.2).

Art. 2 Abs. 1 PKoG

Used to determine the amount of the court fee for the appeal proceedings (mentioned in reasoning section 11.2).

Art. 8 Abs. 1 Ziff. 3 PKoG

Used to determine the statutory fee range for the Obergericht as the appellate instance (mentioned in reasoning section 11.2).

Art. 44 PKoG

Cited to determine the standard fee for party compensation in the appeal proceedings before the Obergericht (mentioned in reasoning section 11.3).

Art. 31 PKoG

Cited to determine the basis for calculating party compensation (mentioned in reasoning section 11.3).

Art. 52 PKoG

Cited in the context of calculating party compensation (mentioning necessary expenses) (mentioned in reasoning section 11.3).

Art. 54 PKoG

Cited in the context of calculating party compensation (mentioning VAT) (mentioned in reasoning section 11.3).

Art. 30 PKoG

Mentioned in reasoning section 4.3 when discussing the appellant's lack of professional representation, which would limit potential compensation.

Art. 27 GerG

Cited to establish the competence of the Appellate Division for appeals against cost decisions (mentioned in reasoning section 1.1).

Art. 22 Ziff. 2 GerG

Cited to establish that the chamber deciding the appeal is a panel of three judges (mentioned in reasoning section 1.1).

Art. 321 Abs. 1 ZPO

Cited to establish the 30-day deadline for filing the appeal (mentioned in reasoning section 1.1) and the requirement for the appeal to contain reasoned claims (mentioned in section 1.2.2).

Art. 319 ff. ZPO

Cited generally regarding the possibility of appealing cost decisions (mentioned in reasoning section 1.1).

Art. 320 ZPO

Cited to define the grounds for appeal (wrongful application of law or obviously incorrect finding of fact) (mentioned in reasoning section 1.2.1).

Art. 326 Abs. 1 und 2 ZPO

Cited as an exception to the rule excluding new claims in appeal proceedings (mentioned in reasoning section 1.2.2).

Art. 327 Abs. 2 ZPO

Cited to permit the court to rule based on the files (mentioned in reasoning section 1.2.2).

Art. 29 Abs. 2 BV

Cited in context of ruling that the right to be heard was not violated due to sufficient reasoning by the lower court (mentioned in reasoning section 5.3).

Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO

Cited in the context of the appellant lacking standing (Rechtsschutzinteresse) to challenge a cost decision regarding the opposing party's security deposit waiver (mentioned in reasoning section 3.5).

Art. 66 al. 1 LTF

This standard provision for costs in the final orders section of the Federal Supreme Court is implicitly addressed by the provincial cost ruling, but the final orders here only cite Art. 106 ZPO and relevant provincial law (PKoG). No explicit LTF cost provision is cited in the dispositive orders (Orders 1-4).

Ti chiedi come si applica questa sentenza alla tua fattispecie?

Analizza questa decisione insieme alla legislazione federale e cantonale, ai commentari e alla giurisprudenza successiva in Legislator AI.

Apri in Legislator →

Testo completo

GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch

BAZ 22 5 Beschwerde am BGer hängig (BAZ 22 4)

Entscheid vom 19. Mai 2022 Beschwerdeabteilung in Zivilsachen

Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Oberrichter Rolf Gabriel, Oberrichter Erwin Odermatt, Gerichtsschreiberin Helene Reichmuth.

Verfahrensbeteiligte A.__,

Beschwerdeführer,

gegen

B.__,

Beschwerdegegner.

Gegenstand Kostenbeschwerde und Fristansetzung

Beschwerde gegen die Verfügungen des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Prozessleitung, vom 3. März 2022 (ZP 22 5 und ZP 22 6).

2 │ 25

Sachverhalt:

A. Zwischen den Parteien sind am Kantonsgericht Nidwalden zwei Prozesse betreffend Vereinsrecht hängig (ZK 21 44 / ZK 22 2), wobei der Beschwerdeführer jeweils als Kläger und der Beschwerdegegner als Beklagter auftritt.

Am 16. Februar 2022 ersuchte der Beschwerdegegner in beiden Verfahren um Leistung einer Parteikostensicherheit und Sistierung der jeweiligen Hauptverfahren bis zum Entscheid über die beiden Gesuche (BF-Bel. 3).

Mit je einer Verfügung vom 3. März 2022 (ZP 22 5 und ZP 22 6) wies die Vorinstanz die Gesuche um Leistung einer Parteikostensicherheit und um Sistierung der Verfahren ab (BF-Bel. 1 und 2). Die Gerichtkosten von je Fr. 600.– auferlegte sie allerdings dem Beschwerdeführer und verpflichtete ihn zur Leistung einer Parteientschädigung in Höhe von je Fr. 711.35. Im Hauptverfahren ZK 22 2 setzte die Prozessleitung dem Beklagten (Beschwerdegegner) überdies eine neue Frist zur Erstattung einer einlässlichen Klageantwort innert 20 Tagen.

B. Gegen die prozessleitenden Verfügungen ZP 22 5 («Verfügung 1») und ZP 22 6 («Verfügung 2») reichte der Beschwerdeführer am 14. März 2022 (Eingang: 25. März 2022) Beschwerde beim Obergericht Nidwalden ein und stellte folgende Anträge:

«1. Es seien die Beschwerden bezüglich der obgenannten Verfügungen zusammen zu behandeln;

2. Bezüglich der Verfügung 1 wird beantragt, Dispositiv-Ziffern 3. und 4. aufzuheben, die Gerichtskosten A.

Hüsler persönlich aufzuerlegen, eventualiter dem Gesuchsteller; ebenso sei A. Hüsler persönlich, eventualiter der Gesuchsteller, zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine angemessene Verfahrensentschädigung zu bezahlen;

3. Bezüglich der Verfügung 2 wird beantragt, Dispositiv-Ziffern 3. und 4. aufzuheben.

4. Bezüglich der Verfügung 2 sei zudem Dispositiv-Ziffer 5. aufzuheben und das Kantonsgericht Nidwalden umgehend vorweg, ohne Anhörung des Gesuchstellers, also superprovisorisch, anzuweisen, die Fristansetzung zur Einreichung einer Klageantwort abzunehmen und keine Frist zur Erstattung einer Klageantwort mehr anzusetzen;

5. Es sei der Gesuchsteller B.__ zu verpflichten, einen Kostenvorschuss für dieses Verfahren zu bezahlen (Art.

98 ZPO), unter der Androhung, dass im Weigerungsfall diese Beschwerden nicht behandelt werden, und es sei dem Gesuchsteller B.__ aufzutragen, für die zu bezahlende Parteientschädigung Sicherheit im Umfang von mindestens CHF 1'500.-- zu leisten (Art. 99 Abs. 1 lit. d. ZPO).

3 │ 25

6. Die Kosten dieser Beschwerdeverfahren seien A. Hüsler persönlich aufzuerlegen, eventuell dem Gesuchsteller, und es sei A. Hüsler persönlich zu verpflichten, eventuell der B.__, dem Gesuchsgegner eine Verfahrensentschädigung für diese Verfahren von mindestens CHF 1'500.-- zu bezahlen.»

C. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. März 2022 wurde das Gesuch um Vereinigung der Verfahren BAZ 22 4 und BAZ 22 5 (vgl. Beschwerde, Antragsziffer 1) gutgeheissen und entschieden, dass die zwei Beschwerden gegen die Verfügungen des Kantonsgerichts Nidwalden vom 3. März 2022 (ZP 22 5 und ZP 22 6) gemeinsam im vorliegenden Verfahren BAZ 22 5 behandelt werden.

Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– einzubezahlen. Am 23. März 2022 ging der einverlangte Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse Nidwalden ein. Trotzdem reichte der Beschwerdeführer am

24. März 2022 unaufgefordert eine Stellungnahme zur Kostenvorschuss-Aufforderung ein und stellte den Antrag auf Erlass des Kostenvorschusses, eventualiter die Reduktion des Kostenvorschusses auf Fr. 500.– und eine entsprechende Rückerstattung. Ebenso beantragte er, Rechtsanwältin Anita Hüsler sei sofort aus dem Rubrum zu streichen und ihre Eingaben seien nicht zu beachten.

D. Mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2022 liess der Beschwerdegegner durch seine Rechtsvertretung folgende Anträge stellen:

«1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.»

E. Mit Verfügung vom 31. März 2022 teilte die Prozessleitung den Parteien mit, es werde kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt und die Parteien bekamen Gelegenheit zur Einreichung ihrer Kostennoten.

Der Beschwerdeführer reichte gleichentags eine weitere Stellungnahme ein.

4 │ 25

F. Mit Eingabe vom 11. April 2022 reichte Rechtsanwältin Anita Hüsler ihre Kostennote ein und informierte das Gericht mit Schreiben vom 29. April 2022 darüber, dass der vorliegende Fall inskünftig durch Rechtsanwältin Michelle Vollenweider betreut werde.

G. Die Beschwerdeabteilung in Zivilsachen hat die vorliegende Beschwerde an ihrer Sitzung vom

19. Mai 2022 in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Praxisgemäss wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen.

H. Mit Schreiben vom 20. Juni 2022 teilte Rechtsanwältin Michelle Vollenweider dem Gericht mit, dass ihre Kanzlei das Mandat niedergelegt habe und den Beschwerdegegner nicht länger anwaltlich vertreten werde.

5 │ 25

Erwägungen:

1.

1.1 Angefochten sind die Verfügungen ZP 22 5 und ZP 22 6 des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Prozessleitung, vom 3. März 2022, mit welchen im Wesentlichen die jeweiligen Gesuche um Parteikostensicherheit und die beantragten Sistierungen abgewiesen und die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt wurden.

Die vorliegenden Beschwerden vom 14. März 2022 richten sich gegen die vorinstanzlichen Kostensprüche bzw. gegen die Auferlegung der Gerichtskosten und die Zusprechung von Parteientschädigungen (vgl. Beschwerde Ziff. 8 S. 3). Kostenentscheide können von den Prozessparteien nach den Art. 110 und 319 ff. ZPO (SR 272) mit selbständiger Beschwerde bei der Beschwerdeabteilung in Zivilsachen des Obergerichts Nidwalden angefochten werden (Art. 27 GerG; NG 261.1), welche als Dreierkammer entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Zur Beschwerde legitimiert ist, wer als Hauptoder Nebenpartei am Verfahren beteiligt war, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat (formelle Beschwer) und überdies durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (materielle Beschwer; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 7 ff. zu Art. 321 ZPO).

Die Beschwerden vom 14. März 2022 wurden dem örtlich wie sachlich zuständigen Gericht fristgerecht eingereicht (Versand des vorinstanzlichen Entscheids am 4. März 2022, Zustellung via Postfach am 7. März 2022) und entsprechen den Formerfordernissen. Der Beschwerdeführer ist zudem formell wie materiell beschwert, womit auf die Beschwerden grundsätzlich einzutreten ist.

1.2

1.2.1 Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden.

6 │ 25

In rechtlicher Hinsicht kommt der Beschwerdeinstanz eine freie bzw. volle Kognition zu; insofern handelt es sich hierbei um ein vollkommenes Rechtsmittel (KARL SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO],

3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 320 ZPO). Bei der Überprüfung eines Ermessensentscheids auferlegt sich die Rechtsmittelinstanz praxisgemäss jedoch eine gewisse Zurückhaltung. Dies gilt insbesondere dort, wo das Gesetz dem Richter einen grossen Ermessensspielraum einräumt. Der Beschwerdeabteilung kommt zwar auch in Bezug auf die Prüfung der Angemessenheit grundsätzlich eine umfassende Kognition zu. Sie greift indes nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl durchdachten und vertretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz ein (KURT BLICKENSTORFER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 320 ZPO i.V.m. N. 10 zu Art. 310 ZPO; BRUNNER/VI- SCHER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl.

2021, N. 2 zu Art. 320 ZPO; GASSER/RICKLI, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 320 ZPO i.V.m. N. 3 zu Art. 310 ZPO).

Neben der unrichtigen Rechtsanwendung kann die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 lit. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist die Kognition des Rechtsmittelgerichts somit auf die Willkürprüfung beschränkt (BGE 138 III 232 E. 4.1.2; BGer 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Willkür liegt vor bei aktenwidriger Tatsachenfeststellung, d.h. wenn sich die Feststellung auf einen Sachverhalt stützt, der überhaupt nicht aktenmässig belegt ist, es sei denn, es handle sich um eine bekannte Tatsache (d.h. offenkundige oder gerichtsnotorische Tatsachen oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze) im Sinne von Art. 151 ZPO. Dasselbe gilt, wenn eine aktenkundige und rechtserhebliche Tatsache übersehen oder irrtümlich nicht richtig festgehalten worden ist. Ist das Beweisergebnis interpretationsbedürftig, gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). Der Beschwerdegrund ist nur erfüllt, wenn die durch die erste Instanz gezogene Schlussfolgerung qualifiziert falsch, d.h. schlechthin unhaltbar bzw. offensichtlich unrichtig ist (KARL SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 320 ZPO; MARTIN H. STERCHI, Berner Kommentar, 2012, N. 6 f. zu Art. 320 ZPO). Wo ausnahmsweise eine tatsächliche Feststellung auf unrichtiger Rechtsanwendung beruht, greift der der vollen Kognition unterliegende Beschwerdegrund der falschen Rechtsanwendung (KARL SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2017, N. 5 zu Art. 320 ZPO).

7 │ 25

1.2.2 Die Beschwerde hat Anträge zu enthalten, die zu begründen sind (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich die beschwerdeführende Partei beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden soll. Sie muss erklären, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll, und es wird verlangt, dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; KARL SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 321 ZPO und N. 15 zu Art. 311 ZPO). Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz grundsätzlich nicht überprüft zu werden und hat insofern Bestand. Insbesondere pauschale Verweisungen auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften oder die blosse Wiederholung des bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Standpunkts genügen den inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht und sind namentlich dann unzureichend, wenn sich die Vorinstanz mit den betreffenden Ausführungen des Rechtsmittelklägers auseinandergesetzt hat. Kommt die beschwerdeführende Partei ihrer Begründungspflicht nicht nach, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Immerhin ist bei den inhaltlichen Anforderungen zu berücksichtigen, ob die beschwerdeerhebende Partei anwaltlich vertreten ist (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016,

N. 15 zu Art. 321 ZPO).

Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben jedoch immerhin besondere Bestimmungen des Gesetzes (Art. 326 Abs. 1 und 2 ZPO). Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer kritisiert die Bevollmächtigung von Rechtsanwältin Anita Hüsler und beantragt mit Eingabe vom 24. März 2022, Frau Hüsler sei sofort aus dem Rubrum zu streichen und ihre Eingaben seien nicht zu beachten. Rechtsanwältin Anita Hüsler sei vom Verein nicht rechtsgültig beauftragt worden, da der die Vollmacht unterzeichnete und als Präsident auftretende Beat Wuhrmann nicht konform gewählter Präsident des Vereins sei. Weitere Ausführungen dazu machte der Beschwerdeführer auch in seiner Eingabe vom 31. März 2022.

8 │ 25

2.2 Dazu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht immer wieder dieselben Punkte mit denselben Argumenten rügen kann, zu denen die Instanzen bereits ausführlich Stellung genommen haben. Zur kritisierten Bevollmächtigung von Rechtsanwältin Anita Hüsler hat sich nicht nur die Vorinstanz, sondern auch das Bundesgericht bereits einlässlich geäussert.

Das Bundesgericht führte im Urteil 5A_693/2021 vom 19. Januar 2022 in Erwägung 1 aus, dass die Kritik des Beschwerdeführers an der rechtmässigen Vertretung darauf abziele, als formelle Vorfrage vorab überprüfen zu lassen, ob Beat Wuhrmann rechtsgültig zum Präsidenten des Beschwerdegegners gewählt worden sei. Diese Überprüfung sei jedoch Gegenstand des Hauptverfahrens. Zudem müsse sich der Beschwerdegegner im Prozess gegen die Vorwürfe des Beschwerdeführers zur Wehr setzen können, und zwar durch diejenigen Organe, die prima facie als für den Beschwerdegegner handlungsberechtigt erscheinen und um deren Handlungsberechtigung sich der Streit gerade drehe. Dies schliesse die Befugnis ein, eine Rechtsvertretung zu bestellen. Aus den Statuten ergebe sich, dass der Vorstand die Zeichnungsberechtigung regle, der Präsident den Verein in wichtigen Geschäften nach aussen vertrete und für Einzelheiten eine Geschäftsordnung gelte (Art. 5.2.2 und 5.2.3 der Statuten). Eine Einzelzeichnungsberechtigung des Präsidenten sei dadurch nicht ausgeschlossen und der Beschwerdeführer belege nicht, dass eine solche vorliegend fehlen würde. Damit habe es für das bundesgerichtliche Verfahren mit der vorliegenden Vollmacht sein Bewenden und Zustellungen würden an die als Rechtsvertreterin bezeichnete Anwältin erfolgen.

In diesem Sinne gilt Rechtsanwältin Anita Hüsler gestützt auf die Vollmacht vom 28. Januar 2021 (BG-Bel. 1) und das Bestätigungsschreiben des Beschwerdegegners vom 25. Januar 2022 (BG-Bel. 2) auch im vorliegenden Verfahren, bis zum Anwaltswechsel gemäss Schreiben vom 29. April 2022, als rechtsgültig bevollmächtigt. Der Antrag des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Anita Hüsler sei sofort aus dem Rubrum zu streichen und ihre Eingaben seien nicht zu beachten, ist somit abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

Im Übrigen sei angemerkt, dass mit der vorerwähnten Vertretungsvollmacht nicht nur Anita Hüsler, sondern auch die anderen aufgeführten Anwältinnen und Anwälte der Anwaltskanzlei Bolzern Haas & Partner AG mit der Vertretung des Beschwerdegegners in vorliegender Angelegenheit beauftragt wurden.

9 │ 25

3.

3.1 Weiter beantragt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. März 2022 (vgl. Ziff. 2 S. 1) den Erlass des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.– im vorliegenden Verfahren, eventualiter die Reduktion des Kostenvorschusses auf Fr. 500.– und eine entsprechende Rückerstattung.

3.2 Gemäss Art. 98 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Die Kostenvorschussverfügung richtet sich an den Kläger, d.h. auch an den Widerkläger und den Rechtsmittelkläger (SUTER/VON HOLZEN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 6 zu Art. 98 ZPO). Die Kostenvorschusspflicht ist ausdrücklich als Kann-Vorschrift konzipiert, so dass das Gericht im Einzelfall ganz oder teilweise auf die Erhebung des Vorschusses verzichten kann. Die Verfügung des vollen Kostenvorschusses bleibt indes die Regel und die Verfügung eines geringeren oder gar keines Vorschusses die Ausnahme (SUTER/VON HOLZEN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 10 zu Art. 98 ZPO). Aus Billigkeitsgründen soll namentlich dann auf den Vorschuss verzichtet werden, wenn der Kläger nur wenig über dem Existenzminimum lebt, so dass die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege knapp nicht erfüllt sind (BBl 2006 7221 [Botschaft zur ZPO], 7293; RICHARD KUSTER, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2010, N. 6 zu Art. 98 ZPO; FLORIAN MOHS, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N. 3 zu Art. 98 ZPO; MICHAEL RÜEGG, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 98 ZPO).

3.3 Das Einverlangen eines Kostenvorschusses vom Kläger bzw. Rechtsmittelkläger (hier Beschwerdeführer) ist demnach im Gesetz ausdrücklich vorgesehen. Es ist vom Gesetzgeber – zumindest bis anhin – gewollt, dass der Kläger im Zivilprozess grundsätzlich das Inkassorisiko für die Gerichtskosten trägt. Es ist deshalb nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht weiter ausgeführt, inwiefern es im vorliegenden Fall willkürlich sein sollte, von ihm einen Kostenvorschuss einzuverlangen (vgl. Eingabe vom 24. März 2022, Ziff. 2 S. 1). Der Beschwerdeführer trägt keinerlei finanzielle oder besondere Gründe vor, welche einen

10 │ 25

Verzicht oder eine Reduktion des Kostenvorschusses rechtfertigen könnten. Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO). Die Entscheidgebühr des Obergerichts beträgt als Beschwerdeinstanz Fr. 300.– bis Fr. 4'000.– (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 3 PKoG [NG 261.2]). Der Kostenvorschuss wurde von der Prozessleitung mit Verfügung vom 15. März 2022 auf Fr. 1'000.– festgesetzt und entspricht – wie die nachfolgenden Erwägungen noch zeigen werden – exakt der mit diesem Entscheid auferlegten Gerichtsgebühr. Dass sich der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– aufgrund der Verfahrensvereinigung aus zweimal Fr. 500.– zusammensetzt, ist einerseits eine reine Mutmassung des Beschwerdeführers und andererseits im Ergebnis schlicht nicht relevant, denn das Einverlangen und die Höhe eines Kostenvorschusses liegt wie erwähnt im Rahmen von Art. 98 ZPO im Ermessen des Gerichts. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass bzw. Reduktion des Kostenvorschusses ist daher abzuweisen.

3.4 Des Weiteren verlangt der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Kostenvorschusspflicht des Beschwerdegegners (vgl. Beschwerde, Antragsziffer 5). Wie bereits ausgeführt wurde, kann das Gericht gemäss Art. 98 ZPO nur vom Kläger bzw. Widerkläger und Rechtsmittelkläger (hier vom Beschwerdeführer) einen Gerichtskostenvorschuss verlangen. Eine gesetzliche Grundlage zur Verpflichtung der beklagtischen Partei gibt es hingegen nicht, weshalb auch dieser Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist.

3.5 Der Beschwerdeführer wendet schliesslich ein, dass die Vorinstanz für die Gesuche von Rechtsanwältin Anita Hüsler vom 16. Februar 2022 keinen Vorschuss verlangt habe, was parteiisch und willkürlich sei. Auf diese Rüge ist nicht einzutreten. Der vorinstanzliche Kostenvorschuss ist einerseits nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und andererseits zeigt der Beschwerdeführer auch nicht klar und substantiiert auf, inwiefern sich die Vorinstanz parteiisch und willkürlich verhalten haben soll. Zudem vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass er dadurch beschwert bzw. ihm ein unwiederbringlicher Rechtsverlust entstanden ist. Es fehlt mithin auch an einem Rechtsschutzinteresse nach Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO. Im Übrigen liegt der Entscheid über den Kostenvorschuss wie erwähnt im Ermessen des verfügenden Gerichts und es ist legitim und nicht unüblich, dass die Vorinstanz bei einem kleinen Zwischenverfahren auf einen Kostenvorschuss verzichtet.

11 │ 25

4.

4.1 Der Beschwerdeführer verlangt, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, für das vorliegende Verfahren eine Sicherheitsleistung für die zu bezahlende Parteientschädigung im Umfang von mindestens Fr. 1'500.– zu leisten (vgl. Beschwerde, Antragsziffer 5).

4.2 Gemäss Art. 99 Abs. 1 ZPO hat die klagende Partei auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat (lit. a), zahlungsunfähig erscheint (lit. b), Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet (lit. c) oder wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen (lit. d). Diese Bestimmung will die in den Prozess gezwungene beklagte Partei (bzw. hier den Beschwerdegegner) für den Fall, dass das spätere Eintreiben einer Parteientschädigung aus bestimmten Gründen (lit. a-d) schwierig erscheint, gegen das Risiko absichern, dass die ihr zugesprochene Parteientschädigung uneinbringlich ist. Die Kautionspflicht ist auf den Kläger beschränkt und Art. 99 Abs. 1 ZPO gilt auch im Rechtsmittelverfahren (BGE 141 III 554

E. 2.5.1; 141 III 155 E. 4.3; RÜEGG/RÜEGG, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2017, N. 4-9 zu Art. 99 ZPO).

4.3 Der Beschwerdeführer verkennt mithin mit seinem Antrag auf Sicherheitsleistung für die zu bezahlende Parteientschädigung, dass mit Art. 99 Abs. 1 ZPO ausschliesslich die beklagtische Partei bzw. hier der Beschwerdegegner die Gelegenheit erhält, auf Antrag die Parteikosten sicherzustellen. Anders formuliert: Nur die klagende Partei bzw. die beschwerdeführende Partei kann zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung verpflichtet werden. Daher findet auch dieser Antrag des Beschwerdeführers im Gesetz keine Stütze. Im Übrigen trägt der Beschwerdeführer ohnehin keinerlei Gründe vor, die im vorliegenden Fall eine Kautionspflicht begründen würden. Ebenfalls führt er nicht aus, wie sich der behauptete Aufwand von Fr. 1'500.– zusammensetzt. Der Beschwerdeführer ist schliesslich auch gar nicht berufsmässig vertreten, womit ihm bei Obsiegen ohnehin nur eine Umtriebsentschädigung nach Art. 30 PKoG zugesprochen werden könnte. Auch dieser Antrag ist demzufolge abzuweisen.

12 │ 25

5.

5.1 Formell rügt der Beschwerdeführer, dass seine Stellungnahme vom 24. Februar 2022 (BF- Bel. 10) von der Vorinstanz nicht im Entscheid berücksichtigt worden sei.

5.2 Das rechtliche Gehör verlangt, dass die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtslage betroffenen Person auch tatsächlich, gehört, geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt werden. Daraus folgt die Verpflichtung, dass ein Entscheid zu begründen ist. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 136 V 351 E. 4.2).

5.3 Die Vorinstanz hat in den angefochtenen Verfügungen vom 3. März 2022 (ZP 22 5 und ZP 22 6) nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich bei ihrem Entscheid hat leiten lassen.

In Erwägung 1.2 der vorinstanzlichen Verfügungen wird der Antrag des Beschwerdeführers wörtlich zitiert und die übrigen Vorbringen auf die wesentlichen Punkte zusammengefasst wiedergegeben. Die Rüge, dass die Vorinstanz die Stellungnahme des Beschwerdeführers «nicht einmal ansatzweise» berücksichtigt habe, ist mithin völlig unberechtigt. Die Vorinstanz hat sich mit sämtlichen wesentlichen Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, so insbesondere mit dem Einwand, der Gesuchsgegner habe die ursprünglich geschuldete Parteientschädigung beglichen (vgl. angefochtene Verfügungen E. 2.4). Gestützt auf diesen Umstand wies die Vorinstanz die beiden Gesuche um Leistung einer Parteikostensicherheit denn auch ab. Die Anträge auf Sistierung der Verfahren ZK 21 44 und ZK 22 2 wurden mangels substantiierter Behauptung ebenfalls begründet abgewiesen (vgl. E. 3.2). Des Weiteren äusserte sich die Vorinstanz auch zum Mandat von Rechtsanwältin Anita Hüsler bzw. zur Bezahlung der Parteikosten (E. 4.1-4.2). Weitergehende Ausführungen dazu bedurfte es nicht, zumal sich – wie bereits erwähnt – schon das Bundesgericht in seinem Urteil 5A_693/2021 vom

13 │ 25

19. Januar 2022 klar dazu geäussert hat. Die Vorinstanz ging auch auf die Anträge ein, es sei vom Gesuchsteller ein Kostenvorschuss zu verlangen und es sei die drohende Verfahrensentschädigung sicherzustellen sowie Rechtsanwältin Anita Hüsler mit einer Ordnungsbusse zu belegen und bei der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte zu verzeigen (E. 4.3-4.4). Ferner hat sich die Vorinstanz auch verständlich und ausreichend differenziert zur Kostenverlegung zu Lasten des Gesuchsgegners geäussert. Sie führte im Wesentlichen aus, der Gesuchsgegner habe durch sein Verhalten und seine Korrespondenz begründeten Anlass zur Einreichung des Gesuchs gegeben (E. 5).

Damit ist erwiesen, dass die Vorinstanz die wesentlichen Argumente des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und in den angefochtenen Verfügungen auch berücksichtigt hat. Der Beschwerdeführer vermag in keiner Art und Weise substantiiert darzutun, inwiefern die Vorinstanz seine Stellungnahme vom 24. Februar 2022 (BF-Bel. 10) nicht berücksichtigt haben soll. Die Rüge ist völlig substanzlos. Im Übrigen war gemäss der voranstehend zitierten Lehre und Rechtsprechung nicht erforderlich, dass sich die Vorinstanz mit jedem einzelnen Parteistandpunkt auseinandersetzte. Sie konnte sich vielmehr darauf beschränken, kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügungen stützen. Zweck der Begründungspflicht ist, sicherzustellen, dass die betroffene Person die Verfügung sachgerecht anfechten kann. Sie soll wissen, in welche Richtung sie überhaupt zielen muss. Da sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zweifelsohne ein Bild über die Erwägungen der Vorinstanz sowie die Tragweite der Verfügung hat machen können und es ihm offensichtlich ohne weiteres auch möglich war, die Verfügung des Kantonsgerichts sachgerecht anzufechten, liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV [SR 101]) vor. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt völlig unbegründet.

6.

6.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verlegung der Prozesskosten und verlangt, dass die Gerichtskosten Rechtsanwältin Anita Hüsler persönlich, eventualiter dem Gesuchsteller (Beschwerdegegner) zu überbinden seien. Rechtsanwältin Anita Hüsler sei zudem persönlich, eventualiter der Gesuchsteller (Beschwerdegegner), zu verpflichten, ihm eine angemessene Verfahrensentschädigung zu bezahlen (vgl. Beschwerde, Antragsziffern 2 und 3).

14 │ 25

6.2 Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO).

Gestützt auf diese Bestimmungen hat die Vorinstanz erwogen, dass der Gesuchsgegner (Beschwerdeführer) dem Gesuchsteller (Beschwerdegegner) durch sein Verhalten und seine Korrespondenz ausdrücklich zu verstehen gegeben habe, dass er die die von ihm aus früherem Verfahren geschuldeten Parteientschädigungen nicht bezahlen werde. Erst nachdem ihm das Gesuch um Sicherheitsleistung zur Stellungnahme zugestellt worden sei, habe er die fälligen Rechnungen bezahlt. Damit habe er begründeten Anlass zur Einreichung des Gesuchs gegeben und es rechtfertige sich, dem Gesuchsgegner (Beschwerdeführer) die Prozesskosten aufzuerlegen (vgl. vorinstanzliche E. 5.2). Auf diese zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (vgl. REETZ/HILBER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 54 zu Art. 318 ZPO), zumal der Beschwerdeführer nicht überzeugend und substantiiert darlegen kann, dass er für die Einreichung des Gesuchs nicht Anlass gegeben hat.

6.3 Ergänzend ist den Einwendungen des Beschwerdeführers Folgendes entgegenzuhalten:

6.3.1 Soweit der Beschwerdeführer pauschal geltend macht, die Gesuche des Beschwerdegegners seien unsinnig und erfolglos gewesen und dennoch seien durch krasse Rechtsbeugung die Kosten ihm auferlegt worden, so ist ihm kein Gehör zu schenken. Der Beschwerdeführer muss seine Anträge substantiiert begründen und er muss sich mit der Begründung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auseinandersetzen. Gleiches gilt für den Vorwurf, das Gesuch sei als persönliche Aktion von Rechtsanwältin Anita Hüsler unter Mitarbeit des Kantonsgerichts zu qualifizieren (vgl. dazu auch nachfolgende E. 8).

6.3.2 Weiter trägt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, die angeblichen Schulden würden nicht auf frühere Verfahren Bezug nehmen. Es handle sich stattdessen um Kosten, die den

15 │ 25

laufenden Verfahrenskomplex «B.__» betreffen würden. Es sei nur um vorsorgliche Massnahmen im Rahmen des ordentlichen Verfahrens gegangen, die vom Bundesgericht kürzlich beurteilt worden seien. Es fehle also schon an der Voraussetzung gemäss lit. c.

Gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO hat die klagende Partei auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet. Wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat, ist von einer Zahlungssäumnis auszugehen, wenn Prozesskosten im Sinne von Art. 95 ZPO, die aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren stammen, fällig und nicht innerhalb der gemäss der in der Rechnung gesetzten Frist bezahlt worden sind. Prozesskosten können gemäss Art. 95 ZPO Gerichtskosten oder Parteientschädigungen sein. Keinerlei Einfluss auf die Kautionsauflage hat der Grund, weshalb die Kostenschuld noch nicht beglichen worden ist. Ferner kann es sich bei den unbezahlten Prozesskosten gemäss lit. c auch um in einem vorausgegangenen Massnahmenverfahren separat verlegte Kosten handeln (vgl. RÜEGG, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2017, N. 16 zu Art. 99 ZPO).

Vorliegend handelt es sich eben gerade um solche separat verlegte Kosten in einem Massnahmenverfahren. Wie sich aus den vorinstanzlichen Verfahrensakten ergibt, war der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner Parteientschädigungen aus anderweitigen Zivilverfahren von gesamthaft Fr. 3'517.30 schuldig. Diese Forderungen stammen aus den vom Beschwerdegegner mit Gesuch vom 16. Februar 2022 aufgeführten Verfahren (vgl. vi-GS-Bel. 1 bis 6), welche allesamt letztinstanzlich vom Bundesgericht am 19. Januar 2022 abgeschlossen wurden (vgl. BGer 5A_693/2021 und 5A_694/2021). Folglich sind die dem Beschwerdegegner zugesprochenen Parteientschädigungen in Rechtskraft erwachsen und der Betrag von Fr. 3'517.30 war fällig. Dem Argument des Beschwerdeführers, die Kosten würden nicht frühere Verfahren, sondern den laufenden Verfahrenskomplex «B.__» betreffen, ist mithin nicht stattzugeben. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die abgeschlossenen Verfahren rechtskräftig entschieden wurden und im Endentscheid der Hauptsache über diese Kosten nicht noch einmal entschieden wird. Es entspricht gerade dem Sinn und Zweck von Art. 99 ZPO, Parteientschädigungen sicherzustellen, wenn diese bereits aus anderen Verfahren fällig sind und nicht bezahlt wurden, um das zusätzliche Kostenrisiko zu reduzieren. Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist sodann einzig massgeblich, dass über die entsprechenden Kostenfolgen rechtskräftig entschieden wurde. Im Übrigen vermag auch ein allfälliger Weiterzug an den EGMR – wie der Beschwerdegegner korrekt vorträgt – an der Rechtskraft der entsprechenden

16 │ 25

Entscheide und damit der Fälligkeit (vgl. Art. 75 ff. OR) der Parteientschädigungen nichts zu ändern.

6.3.3 Weiter wendet der Beschwerdeführer sinngemäss ein, er habe die tatsächlich erst nach dem Bundesgerichtsurteil angefallenen Kosten dem Beschwerdegegner umgehend bezahlt. Er habe Rechtsanwältin Anita Hüsler nicht zu verstehen gegeben, dass er die Kosten nicht bezahlen werde und zudem sei es falsch, dass er die Kosten erst auf Druck bzw. Aufforderung hin bezahlt habe.

Den Akten kann dazu entnommen werden, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Februar 2022 zur Zahlung der Parteientschädigungen von Fr. 3'517.30 aufgefordert hat (BF-Bel. 5). Daraufhin antwortete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Februar 2022 (BV-Bel. 6) unter anderem: «Um es auch an dieser Stelle nochmals zu unterstreichen: Sie sind vom Beschwerdegegner […] weder bevollmächtigt noch beauftragt. Wenn der Verein von mir etwas will, soll er sich direkt an mich wenden und mich auffordern. Eine Vertreterin wie Sie und in dieser Form akzeptiere ich nicht und betrachte Ihr Schreiben vom 11. Februar 2022 als gegenstandslos, als inexistent». Weiter wies der Beschwerdeführer die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners an: «Sollten Sie aufgrund dieser Sachlage ein Inkassoverfahren gegen mich anheben, betrachte ich das als persönlichkeitsverletzend und werde umgehend die entsprechenden Schritte gegen Sie einleiten; unter anderem würde ich zudem die zuständige Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte orientieren und aufgrund Ihrer Machenschaften und Sie auch wegen der bisher durch Ihr Tun verursachten Schäden verklagen». Daraus ergibt sich zweifelsohne, dass der Beschwerdeführer dannzumal (zumindest vorderhand) nicht gewillt war, die offenen Parteientschädigungen trotz Aufforderung zu begleichen. Nichts anderes ergibt sich aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2022 (BF-Bel. 10) und dem Zahlungsbefehl vom 18. Februar 2022, gegen welchen Rechtsvorschlag erhoben wurde (BF-Bel. 9). Der Beschwerdeführer hat klar und unmissverständlich signalisiert, dass er den Parteikostenersatz nicht leisten werde. Der Beschwerdegegner macht daher zu Recht geltend, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Prozesskostensicherheit im Zeitpunkt der Einreichung der entsprechenden Gesuche klarerweise erfüllt gewesen seien. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers durfte sich der Beschwerdegegner in guten Treuen veranlasst sehen, die beiden Gesuche um Sicherheit der Parteientschädigung bei der Vorinstanz einzureichen. Der Beschwerdeführer hat klar zum Ausdruck gebracht, dass er die offenen Prozesskosten nicht

17 │ 25

bezahlen werde, da er die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners nicht als Vertreterin akzeptiere. Rechtsanwältin Anita Hüsler war jedoch – wie schon mehrfach festgestellt wurde – rechtsgenüglich bevollmächtigt und die Vertretungsbefugnis entfaltete daher auch dem Beschwerdeführer gegenüber Rechtswirkung. Dass der Beschwerdeführer die offenen Prozessentschädigungen wie von ihm behauptet «rein zufällig» während des laufenden Verfahrens um Parteikostensicherheit beglichen habe, nämlich am 22. Februar 2022, ist schliesslich weder nachgewiesen noch im Ergebnis entscheidend.

6.3.4 Schliesslich ist auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Anita Hüsler habe den Beschwerdeführer taktisch und hinterlistig zur Zahlung aufgefordert und gleichzeitig betrieben, um die Vorinstanz zu täuschen, rein spekulativ und in keiner Weise substantiiert belegt. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtsvertreterin das Gericht treuwidrig darüber hat täuschen wollen, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, «alte Schulden» zu bezahlen. Die Anhebung einer Betreibung für rechtskräftig geschuldete Parteientschädigungen parallel zu den Gesuchen um Parteikostensicherheit stellt ebenfalls keinen Rechtsmissbrauch dar, zumal auch im Fall der Gutheissung der Gesuche um Parteikostensicherheit die Vollstreckung der offenen Parteikosten aus den früheren Verfahren noch immer offen gewesen wäre.

6.4 Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nach Art. 107 ZPO nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz auferlegte die Gerichtskosten zu Recht dem Beschwerdeführer. Hätte sich der Beschwerdeführer nämlich anders verhalten, hätte sich der Beschwerdegegner gar nicht erst dazu veranlasst gesehen, die jeweiligen Gesuche um Sicherstellung der Parteikosten einzureichen. Es liegt somit weder ein Fall von Willkür oder Ermessensmissbrauch noch von Ermessensüberschreitung vor. Auf die Anträge bezüglich Kostenverlegung zu Lasten von Rechtsanwältin Anita Hüsler persönlich ist schliesslich ohnehin nicht einzutreten bzw. sind diese abzuweisen, da die Rechtsanwältin nicht Verfahrenspartei ist, sondern als Prozessvertreterin des Beschwerdegegners und als Mitarbeiterin der Anwaltskanzlei Bolzern Haas & Partner AG tätig war. Bei diesem Ergebnis ist folgerichtig auch eine angemessene Verfahrensentschädigung zugunsten des Beschwerdeführers entfallen. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

18 │ 25

7.

7.1 Der Beschwerdeführer rügt überdies, dass von der Vorinstanz unnötigerweise zwei Verfügungen erlassen worden seien, womit ihm zweimal Gerichtskosten und zwei Prozessentschädigungen auferlegt worden seien, was ein Verstoss gegen Art. 52 ZPO sei. Implizit bestreitet der Beschwerdeführer damit die Höhe der auferlegten Prozesskosten.

7.2 Der Beschwerdegegner hat vor Vorinstanz als Gesuchsteller für zwei verschiedene Hauptverfahren (ZK 21 44 und ZK 22 2) zu Recht zwei separate Gesuche um Leistung einer Sicherheit für die Parteikosten und Sistierung des Verfahrens eingereicht. Das Kantonsgericht hat die zwei Gesuche danach je in einem separaten Verfahren (ZP 22 5 und ZP 22 6) beurteilt und am 3. März 2022 die hier angefochtenen zwei Verfügungen erlassen. Gemäss Art. 125 lit. c ZPO hätte das Kantonsgericht zur Vereinfachung des Prozesses die zwei Gesuche auch vereinigen können. Der Beschwerdeführer verkennt jedoch das Wesen der Verfahrensvereinigung. Es ist nämlich entscheidend, dass eine solche Verfahrensvereinigung im Ermessen des Gerichts liegt und es sich um eine sogenannte «Kann-Vorschrift» handelt. Das wiederum heisst, dass nicht die Parteien darüber bestimmen. Erst eine entsprechende Verfügung des Gerichts vereinigt die Verfahren. Weiter behalten die Verfahren ungeachtet der Vereinigung ihre materielle Selbständigkeit, jede Klage bzw. hier jedes Gesuch hat demzufolge sein eigenes Schicksal. Vereinigt werden nur die Verfahren, nicht die Klagen bzw. Gesuche, und es ergeht ein Entscheid für jedes einzelne Rechtsbegehren, wie wenn für jedes Rechtsbegehren ein separates Verfahren durchgeführt worden wäre (vgl. ADRIAN STAEHELIN, in: Thomas Sutter- Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 5 zu Art. 125 ZPO; NINA J. FREI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 23 f. zu Art. 125 ZPO). Eine Verfahrensvereinigung der beiden Verfahren ZP 22 5 und ZP 22 6 wäre also möglich gewesen, jedoch war die Vorinstanz aufgrund der «Kann-Vorschrift» nicht dazu verpflichtet. Es lag in ihrem Ermessen, auf eine Vereinigung zu verzichten und die beiden Verfahren getrennt weiterzuführen. Es liegt somit kein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 52 ZPO bzw. nach Art. 9 BV vor.

19 │ 25

7.3 Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer die Höhe der vorinstanzlich festgesetzten Prozesskosten nicht rechtsgenügend gerügt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Es sei einzig darauf hingewiesen, dass dem Gericht auch innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (Art. 2 Abs. 1 PKoG) und vorliegend auch nicht erkennbar wäre, inwiefern die Vorinstanz die Prozesskosten nicht angemessen festgesetzt hätte. Sie entsprechen der durchschnittlichen Gebühr in vergleichbaren Fällen. Auch diese Rüge ist mithin unbegründet und abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, mit dem Gesuch um Parteikostensicherheit habe die Gegenpartei offensichtlich nur «Zeitschinden» wollen für das ordentliche Verfahren, in welchem es für den Beschwerdegegner nun «ungemütlich» werde. Das damit verbundene Sistierungsgesuch, das vom Kantonsgericht unkorrekterund unfairerweise einfach «bewilligt» worden sei, sei von Rechtsanwältin Anita Hüsler unlauter und krass treuwidrig erwirkt worden. Das Sistierungsgesuch habe aber letztlich gemäss beiden Verfügungen abgewiesen werden müssen. Eine so erwirkte «Sistierung» müsse Folgen haben und dürfe einen Prozessteilnehmer nicht noch belohnen. Weiter habe Rechtsanwältin Anita Hüsler durch das Einreichen von zwei Gesuchen versucht, zweimal zu einer Prozessentschädigung zu kommen. Die Vorinstanz und auch das Obergericht müssten Rechtsanwältin Anita Hüsler für ihre Machenschaften längst bei der Aufsichtskommission verzeigen.

8.2 Nach der Generalklausel des Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Diese Regel beschlägt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur das Verhältnis der Rechtsanwältinnen und -anwälte zur eigenen Klientschaft, sondern auch ihre Beziehungen zu Behörden, Gegenparteien und zur Öffentlichkeit. In Bezug auf ihre gesamte berufliche Tätigkeit wird von den Anwältinnen und Anwälten ein korrektes Verhalten erwartet (BGE 131 I 223 E. 3.4; 130 II 270 E. 3.2, Botschaft BGFA, BBl 1999, 6054). Eine Disziplinierung nach Art. 12 lit. a BGFA ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Verhalten der Anwältin oder des Anwalts so gravierend war, dass zusätzlich zur zivilen Haftung eine Sanktionierung im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig erscheint (BGer 2C_379/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 3.2). Eine Sanktionierung setzt daher eine

20 │ 25

qualifizierte Sorgfaltswidrigkeit voraus, also ein grobes, schuldhaftes Fehlverhalten, welches das Vertrauen in die Anwaltschaft gefährden könnte (BRUNNER/HENN/KRIESI, Anwaltsrecht, 2015, N. 38 zu Kap. 4; KASPAR SCHILLER, Schweizerisches Anwaltsrecht, Grundlagen und Kernbereich, Zürich 2009, N. 1473; WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, N. 216).

8.3 Mit seiner Rüge ist der Beschwerdeführer seiner Substantiierungspflicht in keiner Art und Weise nachgekommen, weshalb darauf grundsätzlich nicht einzutreten ist. Im Übrigen geht auch aus den Akten nicht hervor, dass Rechtsanwältin Anita Hüsler die Anstandsund Standespflichten in irgendeiner Weise nicht gewahrt hätte. Sie steht in einem Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdegegner und hat grundsätzlich dessen Interessen zu wahren. Dass diese Interessen denjenigen des Beschwerdeführers diametral entgegenstehen, liegt in der Natur der Sache. Mit Einreichung der beiden Gesuche wollte sie für ihren Mandanten offensichtlich eine zukünftige Parteientschädigung sicherstellen. Es war sodann korrekt und pflichtgemäss, dass für jedes hängige Hauptverfahren ein eigenes Gesuch eingereicht wurde. Daraus kann keinesfalls abgeleitet werden, Rechtsanwältin Anita Hüsler habe eine doppelte Parteientschädigung erreichen wollen. Der Beschwerdeführer verkennt auch, dass es das Recht des Beschwerdegegners war, zusammen mit den beiden Gesuchen auch die Sistierung der Hauptverfahren zu beantragen. Daraus kann kein «Zeitschinden» für das ordentliche Verfahren abgeleitet werden.

Die zwei Sistierungsanträge wurden schliesslich abgewiesen, weshalb nicht erkennbar ist, inwiefern eine Sistierung krass treuwidrig erwirkt worden sein sollte. Falls der Beschwerdeführer damit auf die Verfügung vom 17. Februar 2022 (BF-Bel. 4) anspielen will, mit welcher ihm die laufende Frist im Hauptverfahren ZK 21 44 vorderhand abgenommen wurde, so sei darauf hingewiesen, dass eine allfällige faktische Sistierung des Hauptverfahrens nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Da es sich bei einer allfälligen Sicherheitsleistung jedoch um eine Prozessvoraussetzung im Sinn von Art. 59 ZPO handelt, ist in der vorinstanzlichen Prozessführung nichts Unrechtmässiges zu erblicken. Dem Beschwerdeführer stand es im Übrigen frei, seine Replik (trotz Fristabnahme) bereits fertigzustellen, um das aus seiner Sicht verzögerte Verfahren voranzutreiben. Vorliegend ist hingegen einzig massgeblich, dass seitens Rechtsanwältin Anita Hüsler keinerlei Pflichtverletzungen und «Machenschaften» erkennbar sind und die Vorinstanz demzufolge auch keine Meldung bei der Aufsichtskommission machen musste. Die Rügen sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

21 │ 25

9.

9.1 Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer mit Antragsziffer 4 der Beschwerde, es sei die Dispositivziffer 5 der Verfügung 2 (ZP 22 6) aufzuheben und das Kantonsgericht superprovisorisch anzuweisen, die Fristansetzung zur Klageantwort abzunehmen und keine Frist zur Erstattung einer Klageantwort mehr anzusetzen. Er begründet den Antrag hauptsächlich damit, dass es schleierhaft bleibe, weshalb «dem Beklagten» (Beschwerdegegner) mit Dispositivziffer 5 der Verfügung 2 vom 3. März 2022 nun eine Frist zur Einreichung einer Klageantwort neu angesetzt worden sei. Offensichtlich handle es sich dabei wieder um einen dieser angeblichen «Irrtümer».

9.2 Mit Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung (ZP 22 6) hat die Vorinstanz dem Beschwerdegegner im Verfahren ZK 22 2 die Frist zur Erstattung einer einlässlichen Klageantwort innert 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung neu angesetzt. Was daran schleierhaft sein soll, ist für das Gericht unergründlich. Im Übrigen wäre über die Rechtzeitigkeit der Klageantwort ohnehin im Hauptverfahren ZK 22 2 zu entscheiden. Diese Frage bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Antrag ist daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

10.

10.1 Der Beschwerdeführer wirft schliesslich sowohl der Vorinstanz als auch dem hiesigen Gericht wiederholt Parteilichkeit und Willkür vor.

10.2 Als Erstes ist dazu erneut festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht immer wieder dieselben Punkte rügen kann und dass er seiner Rügepflicht auch in diesem Punkt nur bedingt nachkommt. Der Beschwerdeführer begnügt sich im Wesentlichen mit pauschal gehaltener Kritik gegen die Nidwaldner Gerichte. So trägt er beispielsweise völlig undifferenziert vor, die Gerichte hätten in Kooperation mit Rechtsanwältin Anita Hüsler gehandelt und bezeichnet dies als «Kungelei».

22 │ 25

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz spreche in der Verfügung vom

3. März 2022 im Verfahren ZPO 22 6 von «Gesuchstellerin» und nicht vom B.__ als Gesuchsteller, so ist sodann festzuhalten, dass die Vorinstanz im zitierten Rubrum den Beschwerdegegner zwar als «Gesuchstellerin» anstatt als «Gesuchsteller» bezeichnet hat. Daraus kann jedoch keineswegs auf Parteilichkeit und Willkür oder auf einen Verstoss gegen Art. 52 ZPO geschlossen werden. Aus den Erwägungen wird denn auch offensichtlich, dass sich die Vorinstanz mit den richtigen Parteien und insbesondere dem Verein als «Gesuchsteller» auseinandergesetzt hat. Der Beschwerdeführer vermag auch nicht darzutun, inwiefern ihm durch das offensichtlich redaktionelle Versehen der Vorinstanz ein Nachteil erwachsen ist.

Ferner moniert der Beschwerdeführer, dass das Kantonsgericht jeweils sofort zur Stelle sei, wenn es im Rahmen des Verfahrenskomplexes «B.__» darum gehe, ihn für irgendwelche Begehren zuerst zu kautionieren (Kostenvorschüsse), wohl in der Meinung, es gehe ihm dann schon einmal das Geld aus und er könne von weiteren juristischen Schritten abgehalten werden. Wie voranstehenden wiederholt ausgeführt wurde, kann das Gericht gemäss Art. 98 ZPO nur vom Kläger bzw. Widerkläger und Rechtsmittelkläger (hier der Beschwerdeführer) einen Gerichtskostenvorschuss verlangen. Eine gesetzliche Grundlage zur Verpflichtung des Beschwerdegegners gibt es hingegen nicht, weshalb auch mit diesem Argument keine Parteilichkeit und Willkür begründet werden kann. Die Verfahrenshandlungen der Vorinstanz sind in keiner Weise zu beanstanden, sondern entsprechen den gesetzlichen Regelungen.

Gleiches gilt für den Umstand, dass die Vorinstanz die zwei separaten Gesuche um Leistung einer Sicherheit für die Parteikosten und Sistierung des Verfahrens nicht in einem Verfahren vereinigt hat. Es ist weder «evident» noch ersichtlich, dass die Vorinstanz zwei Verfügungen erlassen hat, nur um dem Beschwerdeführer zweimal Kosten auferlegen zu können. Von einem Verstoss gegen Art. 52 ZPO (oder Art. 30 Abs. 1 BV) kann keine Rede sein. Auf solch ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik an den angefochtenen Verfügungen muss die Beschwerdeinstanz nicht eintreten. Eine Befangenheit bzw. Parteilichkeit einzelner Richter hätte der Beschwerdeführer im Übrigen unverzüglich nach Kenntnis eines Ausstandsgrundes vorbringen müssen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Die pauschale Ablehnung des Gerichts bzw. des konkreten Spruchkörpers mit der allgemeinen Kritik, die Behörde sei als solche befangen, ist nicht zulässig (vgl. Urteil BGer 1B_17/2007 vom 7. März 2007 E. 4).

Ferner trägt der Beschwerdeführer vor, es werde unter Erwägung 2.2 von Glaubhaftmachung bezüglich der Kautionsgründe «in gewissem Umfang» «schwadroniert», obwohl hier kein Raum für Glaubhaftmachen bleibe. Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht

23 │ 25

gefolgt werden. Die Frage nach dem Beweismass ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es geht hier einzig noch um die Kostenverlegung und nicht mehr um die Frage, ob die Voraussetzungen für die Sicherheit der Parteientschädigung gegeben sind. Vorliegend muss mithin nicht beurteilt werden, welches Beweismass bei Art. 99 ZPO anzuwenden ist. Soweit der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen allenfalls implizit die Unparteilichkeit der Vorinstanz in Frage stellen will, sei erneut festgestellt, dass das Gericht auf solch unsubstantiierte Rügen nicht eintreten muss.

Schliesslich trägt der Beschwerdeführer vor, die angefochtenen Verfügungen vom 3. März 2022 seien auch inhaltlich in vielerlei Hinsicht prozessrechtswidrig. Auch dieser Einwand wird in keiner Art und Weise rechtsgenüglich vorgetragen, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

11.

11.1 Nach diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu verlegen. Die Prozesskosten setzen sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammen (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest (Art. 96 ZPO).

11.2 Die Entscheidgebühr des Obergerichts beträgt als Beschwerdeinstanz Fr. 300.– bis Fr. 4'000.– (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 3 Prozesskostengesetz [PKoG; 261.2]). Die Gebühren sind innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzusetzen und bemessen sich nach der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG). Der Beschwerdeführer vertritt seine Angelegenheit mit Vehemenz, was auf eine erhebliche persönliche Bedeutung schliessen lässt. Aufgrund der Vielzahl der erhobenen Rügen war die Erledigung der Sache mit einigem Aufwand verbunden, was die Festsetzung am unteren Gebührenrahmen ausschliesst.

Vorliegend wird die Entscheidgebühr auf Fr. 1000.– festgelegt (Art. 2 Abs. 1 PKoG) und geht ausgangsgemäss zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Entscheidgebühr ist dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen und hat als bezahlt zu gelten.

24 │ 25

11.3 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung auszurichten.

Die Parteientschädigung umfasst das Honorar (ordentliches Honorar und Zuschläge), die notwendigen Auslagen und die Mehrwertsteuer und bemisst sich ebenfalls nach dem Prozesskostengesetz (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 31 PKoG). Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach den Tarifen gemäss Art. 42 ff. PKoG zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht beträgt das ordentliche Honorar Fr. 400.– bis Fr. 4'000.– (Art. 44 PKoG); hinzu kommen Auslagen und Mehrwertsteuer (Art. 52 und 54 PKoG).

Die Honorarnote von Rechtsanwältin Anita Hüsler vom 11. April 2022 im Umfang von Fr. 1'817.85 (Honorar Fr. 1'638.75, Auslagen Fr. 49.15 und 7.7% Mehrwertsteuer Fr. 129.95) liegt innerhalb des gesetzlichen Rahmens, erweist sich als angemessen und wird genehmigt. Demnach hat der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'817.85 zu entschädigen.

25 │ 25

Demgemäss erkennt das Obergericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 1'000.– und geht zu Lasten des Beschwerdeführers.

Die Gebühr wird mit dem in gleicher Höhe bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und gilt als bezahlt.

3. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'817.85 (Honorar Fr. 1'638.75, Auslagen Fr. 49.15, 7.7% MWST Fr. 129.95) zu bezahlen.

4. [Zustellung].

Stans, 19. Mai 2022 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Zivilsachen Die Präsidentin

lic. iur. Livia Zimmermann Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. HSG Helene Reichmuth Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG [SR 173.110]). Die Beschwerde hat Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.