Legislator Giurisprudenza & Legislazione
OG 1991 2 • KG LU OG 1991 2 Generato dall'IA

Maintenance Obligation Surplus Division Post-Divorce

Numero d'incarto OG 1991 2
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Lucerna (CH-LU)
Data della decisione

Sintesi Legislator

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In proceedings concerning maintenance obligations under statutory provisions regarding separation and divorce, the court addressed the division of any income surplus remaining after both parties' basic needs are met, grounding its reasoning in the right to appropriate maintenance based on the prior standard of living (Art. 163 ZGB). The court established that while the obligated spouse's payments should not lead to asset accumulation for the recipient, childless spouses generally divide the surplus equally, with deviations requiring justification; however, for the custodial parent, a larger share (typically 60% to 75%, increasing with the number of minor children or the size of the surplus) is warranted to account for the greater burden of care.

Regesto Legislator

Ufficiale

Art. 145, 175 ZGB. Aufteilung des Einkommensüberschusses über den Notbedarf beider Parteien bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge in den Verfahren nach Art. 145 und Art. 175 ZGB. | Familienrecht

Parole chiave

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mantenimento dopo il divorzio obbligazioni alimentari reddito eccedente deficit dell'unione coniugale divisione della proprietà coniuge

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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BGE 114 II 122
dazu auch BGE 114 II 122) dürfte sich die Frage nach einer allfälligen Vermögensbildung nach Aufgabe des gemeinsamen Haushaltes ausnahmsweise nur dann stellen, wenn beide Ehegatten ein Einkommen in etwa dieser Grössenordnung erzielen.
BGE 114 II 26
Swiss Federal Supreme Court on Equal Division of Post-Need Surplus in Spousal Maintenance
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Testo completo

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · II. Kammer

Rechtsgebiet: · Familienrecht

Entscheiddatum: · 25.03.1991

Fallnummer: · OG 1991 2

LGVE: · 1991 I Nr. 2

Leitsatz: · Art. 145, 175 ZGB. Aufteilung des Einkommensüberschusses über den Notbedarf beider Parteien bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge in den Verfahren nach Art. 145 und Art. 175 ZGB.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · In den Verfahren nach Art. 145 und Art. 175 ZGB stellt sich bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge immer wieder die Frage, wie ein allfälliger Einkommensüberschuss der Parteien über ihren Notbedarf zu teilen ist. Grundlage für die Beantwortung dieser Frage bildet Art. 163 ZGB. Aus dieser Bestimmung lässt sich entnehmen, dass die Parteien auch beim Getrenntleben im Sinne von Art. 145 und 175 ZGB nach Möglichkeit Anspruch auf gebührenden Unterhalt haben. Dabei bemisst sich der gebührende Unterhalt in aller Regel nach dem bisher gelebten Lebensstandard. Bei der Verteilung des Überschusses bildet der gebührende Unterhalt des berechtigten Ehegatten die obere Grenze. Unterhaltszahlungen des Pflichtigen sollen nicht zur Vermögensbildung beim anderen führen (ZR 87 [1988] Nr. 111). Bei den auch im Kanton Luzern weitverbreitetsten Einkommen von Fr. 3500.- bis Fr. 4500.- (vgl. dazu auch BGE 114 II 122) dürfte sich die Frage nach einer allfälligen Vermögensbildung nach Aufgabe des gemeinsamen Haushaltes ausnahmsweise nur dann stellen, wenn beide Ehegatten ein Einkommen in etwa dieser Grössenordnung erzielen. Im Normalfall bleibt der Überschuss nach Abzug der Existenzminima sehr bescheiden. Bei kinderlosen Ehegatten rechtfertigt sich eine Teilung des Überschusses in zwei Hälften (BJM 1990 S. 172 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Abweichungen vom Prinzip der hälftigen Teilung des Überschusses sind jeweils zu begründen (Pra 1989 Nr. 13; 1990 Nr. 61). Eine abweichende Teilung ist nicht nur bei einem überdurchschnittlich hohen Einkommen eines Ehegatten angezeigt (vgl. Pra 1990 Nr. 61; BGE 114 II 26), sondern insbesondere auch dort, wo ein Ehegatte Kinder zu betreuen hat, die noch nicht wirtschaftlich selbständig sind. In letzterem Fall rechtfertigt es sich, dem Obhutsinhaber regelmässig Anspruch auf einen grösseren Anteil am Überschuss einzuräumen. Als Richtlinie soll der obhutsberechtigte Ehegatte in der Regel zwischen 60 % und 75 % des gesamten Überschusses erhalten, wobei es auf die Anzahl Kinder ankommt sowie darauf, wie gross der Überschuss ist. Je mehr Kinder und/oder je bescheidener der resultierende Überschuss, um so höher soll der prozentuale Anteil des obhutsberechtigten Ehegatten ausfallen (zur gleichen Praxis in Basel vgl. BJM 1990 S.179).