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A 97 179 • KG LU A 97 179 Generato dall'IA

Precautionary Driver's License Withdrawal Immediate Execution Upheld

Numero d'incarto A 97 179
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Lucerna (CH-LU)
Data della decisione
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

The administrative court upheld the immediate execution of a precautionary driver's license withdrawal, which was based on serious doubts regarding the driver's medical fitness to drive, and the prior removal of the suspensive effect of an appeal by the lower authority. The court reasoned that precautionary withdrawals (Sicherungsentzüge) are generally to be executed immediately because they serve the significant public interest of traffic safety, unlike punitive withdrawals, meaning that an appeal against such a measure can only exceptionally be granted suspensive effect, especially when no specific circumstances justifying an exception were substantiated by the appellant.

Regesto Legislator

Ufficiale

Art. 17 Abs. 1bis SVG und § 131 Abs. 2 VRG. Sicherungsentzug; Aufschiebende Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Ausschluss durch die Vorinstanz. Sicherungsentzüge sind in der Regel sofort zu vollstrecken, weshalb eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur ausnahmsweise aufschiebende Wirkung haben kann. Für den vorsorglichen Sicherungsentzug genügen bereits ernsthafte Bedenken an der Fahreignung des Führers. | Führerausweisentzug

Parole chiave

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revoca della licenza condurre ritiro dell'effetto sospensivo idoneità alla guida allontanamento licenziamento in tronco motivi medici

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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BGE 122 II 364
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Testo completo

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Verwaltungsgericht

Abteilung: · Abgaberechtliche Abteilung

Rechtsgebiet: · Führerausweisentzug

Entscheiddatum: · 28.07.1997

Fallnummer: · A 97 179

LGVE: · 1997 II Nr. 23

Leitsatz: · Art. 17 Abs. 1bis SVG und § 131 Abs. 2 VRG. Sicherungsentzug; Aufschiebende Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Ausschluss durch die Vorinstanz. Sicherungsentzüge sind in der Regel sofort zu vollstrecken, weshalb eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur ausnahmsweise aufschiebende Wirkung haben kann. Für den vorsorglichen Sicherungsentzug genügen bereits ernsthafte Bedenken an der Fahreignung des Führers.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern entzog A den Führerausweis vorsorglich mit sofortiger Wirkung wegen ernsthafter Zweifel an ihrer medizinischen Fahreignung und ordnete eine verkehrsmedizinische Begutachtung durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich an. Im Dispositiv der Endverfügung legte das Amt fest, unter denen die Wiedererteilung des Ausweises geprüft werde. Einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung. Dagegen liess A Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen, u.a. mit dem Begehren um aufschiebende Wirkung.

Aus den Erwägungen:

2. - Die Beschwerdeführerin begehrt, die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Resultat hat hier die Vorinstanz anhand der vorsorglichen Entzugsverfügung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Hauptverfügung die aufschiebende Wirkung entzogen (§ 131 Abs. 2 VRG). Die Rechtsmittelinstanz kann von Amtes wegen oder auf Gesuch einer Partei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherstellen (§ 131 Abs. 3 Satz 1 VRG). Der einstweilige bzw. vorsorgliche Entzug des Führerausweises blieb unangefochten. Diese einstweilige Anordnung behält zumindest solange Gültigkeit, als sie nicht durch einen Entscheid in der Hauptsache ersetzt wird.

Ob die Rechtswirkungen der vorsorglichen Verfügung bereits mit dem Entscheid in der Hauptsache oder erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Hauptentscheides dahinfallen, kann vorliegend offenbleiben (vgl. auch Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. III, Bern 1995, Rz. 1996). In jedem Fall erweist sich nämlich der Standpunkt der Beschwerdeführerin als unbegründet. Unbestritten geht es um einen Sicherungsentzug. Während dieser unabhängig von einer Verkehrsregelverletzung bei körperlicher, geistiger oder charakterlicher Unfähigkeit eines Fahrzeuglenkers verfügt wird und damit unmittelbar dem gewichtigen allgemeinen Interesse der Verkehrssicherheit dient, knüpft der Warnentzug an eine Verkehrsregelverletzung oder an die Verwendung von Motorfahrzeugen zu deliktischen Zwecken.

Daraus ergibt sich der Grundsatz, dass die Sicherungsentzüge im Interesse der Verkehrssicherheit in der Regel sofort zu vollstrecken sind. Demgegenüber soll dies bei Warnentzügen erst geschehen, wenn darüber definitiv entschieden ist. Demnach muss im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Sicherungsentzug grundsätzlich von der Erteilung aufschiebender Wirkung abgesehen werden und kann diese nur ganz ausnahmsweise zum Tragen kommen (vgl. BGE 122 II 364 Erw. 3a, 107 Ib 398 Erw. 2a). Werden beim vorliegenden Sicherungsentzug besondere Umstände, die eine Ausnahme erforderten, nicht substantiiert vorgetragen, hat es bei der Aufhebung der aufschiebenden Wirkung zu bleiben.

Dies rechtfertigt sich um so mehr, als bereits Anhaltspunkte den vorsorglichen Ausweisentzug erlauben, wenn sie den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken (BGE 122 II 359ff.). Daher ist der erwähnte Verfahrensantrag abzuweisen.