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R 2009 68 • VG GR R 2009 68 Generato dall'IA

Applicant v. Municipality (Holiday Home Height)

Numero d'incarto R 2009 68
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Grigioni (CH-GR)
Data della decisione
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)
Spese processuali a carico del ricorrente / reclamante

Sintesi Legislator

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An applicant sought a building permit for a single-family holiday home on a specific parcel, which the municipal board denied because the proposed building's height was insufficient to integrate structurally, spatially, functionally, and traditionally into the existing local character, despite maximum height limits in the communal building code being far higher than the proposed structure. The administrative court, exercising restraint in assessing aesthetic matters where municipalities have broad discretion, found that although there was no minimum height requirement, the proposed building height was drastically below the guideline values implied by the relevant zoning plan, creating an extreme disproportion that justified upholding the municipality's denial and dismissing the appeal.

Regesto Legislator

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Art. 75 Abs. 2 letzter Satz, Art. 20 QPV, Art. 3 QPV, Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG, Art. 64 Abs. 1 LTF, Art. 66 al. 1 LTF; Applicant v. Municipality (Holiday Home Height): The administrative court, exercising restraint in assessing aesthetic matters where municipalities have broad discretion, found that although there was no minimum height requirement, the proposed building height was drastically below the guideline values implied by the relevant zoning plan, creating an extreme disproportion that justified upholding the municipality's denial and dismissing the appeal.

Parole chiave

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licenza edilizia comunale altezza della costruzione piano di utilizzazione potere di apprezzamento amministrativo permessi di dimora legittimazione a contestare licenza Baugesuch | Baurecht

Disposizioni normative citate

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Art. 75 Abs. 2 letzter Satz
Bei Verzicht auf ein vollständig begründetes Urteil wird die Staatsgebühr angemessen reduziert (Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG).
Art. 20 QPV
Für die anzustrebende Höhe verweist Art. 20 QPV auf das kommunale Baugesetz, welches in der Wohnzone eine maximale Gebäudehöhe von 7 m und eine maximale Firsthöhe von 10.5 m vorsieht.
Art. 3 QPV
Wie die Beschwerdeführerin korrekt ausführt, gibt es keine gesetzlichen Vorschriften, die eine Mindesthöhe für Gebäude im Gebiet … vorsehen, aber aus Art. 3 QPV sind Ziel und Zweck dieser Planung ersichtlich.
Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG
Applied as the basis for determining the reduced state fee due to the decision being issued without a full justification.
Art. 64 Abs. 1 LTF
This provision is not explicitly cited in the dispositive, but the costs are imposed based on procedural rules likely related to this concept, though the explicit citation is missing in the operative part.
Art. 66 al. 1 LTF
Cited for imposing the court costs on the appellant as the losing party.
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG

Applied as the basis for determining the reduced state fee due to the decision being issued without a full justification.

Art. 64 Abs. 1 LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive, but the costs are imposed based on procedural rules likely related to this concept, though the explicit citation is missing in the operative part.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited for imposing the court costs on the appellant as the losing party.

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Testo completo

R 09 68

5. Kammer

URTEIL vom 8. Dezember 2009

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baugesuch

1. Die … AG stellte am 21. April 2009 ein Baugesuch um Erstellung eines Einfamilien-Ferienhauses auf der Parzelle Nr. 175 der Gemeinde … Dieses Gesuch wurde vom Gemeindevorstand am 15. Juni 2009 abgewiesen mit der Begründung, dass das geplante Gebäude nicht genügend hoch sei und sich daher baulich, räumlich, funktionell und traditionell nicht in das bestehende Ortsbild einfüge. Dagegen erhob der Gesuchsteller am 1. September 2009 fristund formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden.

2. a) Gemäss Art. 48 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann das Verwaltungsgericht ein Urteil im Dispositiv ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung mitteilen. Bei Verzicht auf ein vollständig begründetes Urteil wird die Staatsgebühr angemessen reduziert (Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG).

b) Im vorliegenden Fall wird auf eine ausführliche Begründung des Urteils verzichtet. Anwendbar sind in casu die Quartierplanvorschriften des Quartierplans … der Gemeinde … (QPV), gemäss deren Art. 3 und 9 sich Gebäude in das Gesamtbild der Gemeinde einfügen und sich an Tradition und Naturnähe orientieren müssen. Für die anzustrebende Höhe verweist Art. 20 QPV auf das kommunale Baugesetz, welches in der Wohnzone eine maximale Gebäudehöhe von 7 m und eine maximale Firsthöhe von 10.5 m vorsieht. Diese Höhen werden vom Bauprojekt mit 3.46 m bzw. 4.905 m nicht erreicht.

c) Der am 7. Dezember 2009 durchgeführte Augenschein hat gezeigt, dass es sich beim Gebiet … um ein eigenes, abgeschiedenes Gebiet handelt.

Während die Beschwerdeführerin gestützt darauf die Baubewilligung trotz niedrigerer Höhe des Gebäudes verlangt, vertritt die Gemeinde die Ansicht, dass dieses zu niedrig sei und daher trotz Abgelegenheit des Gebietes ein Widerspruch zum Dorfund Landschaftsbild bestehe.

d) Bei der Beurteilung von Ästhetikfragen steht den Gemeinden ein grosser Ermessenspielraum zu, weshalb sich das Verwaltungsgericht diesbezüglich Zurückhaltung auferlegt. Die Gemeinde hat eine Planung und dazu gehören im vorliegenden Fall gewisse Grössenvorstellungen. Wie die Beschwerdeführerin korrekt ausführt, gibt es keine gesetzlichen Vorschriften, die eine Mindesthöhe für Gebäude im Gebiet … vorsehen, aber aus Art. 3 QPV sind Ziel und Zweck dieser Planung ersichtlich. Grundsätzlich ist daher der Wille der Gemeinde zu berücksichtigen. Allerdings ist zu beachten, dass das grosse Ermessen bei der Beurteilung von Ästhetikfragen keinen Freipass für die Gemeinde darstellt, sämtliche Details für den Hausbau zu bestimmen.

Die Parzelle Nr. 175 liegt in jenem Gebiet, in dem Zweitwohnungen erlaubt sind. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, sind solche im Normalfall per se kleiner als Erstwohnungen. Es muss daher auch erlaubt sein, im fraglichen Gebiet kleiner zu bauen. Entscheidend ist im vorliegenden Fall jedoch, dass die tatsächliche Höhe des zur Diskussion stehenden Hauses krass unter den Richtwerten gemäss QPV liegt, zumal es gerade knapp halb so hoch vorgesehen ist. Dieses Missverhältnis ist zu ausgeprägt, weshalb in casu der Entscheid der Gemeinde, die Baubewilligung nicht zu erteilen, zu schützen und die Beschwerde daher abzuweisen ist.

3. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten zulasten der Beschwerdeführerin. Die reduzierte Staatsgebühr für diesen Kurzentscheid wird auf Fr. 1'000.--, die volle Staatsgebühr für den Fall, dass ein ausführlich begründetes Urteil verlangt wird, auf Fr. 2'000.-- festgesetzt.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 104.-- zusammen Fr. 1'104.--

gehen zulasten der … AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. a) Jede Partei kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein vollständig begründetes Urteil verlangen. Verlangt keine Partei innert Frist eine Begründung, erwächst das Urteil in Rechtskraft.