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2002.71 • SG BL 2002.71 Generato dall'IA

Transfer Tax on Periodic Building Rights Interest Payments

Numero d'incarto 2002.71
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Basilea Campagna (CH-BL)
Data della decisione
Esito del giudizio Parzialmente accolto (Partially Allowed)

Sintesi Legislator

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The transfer of co-ownership shares in a sub-building right parcel, which is a separate and permanent right recorded in the land register as a property, is subject to property transfer tax. When the consideration is not a lump sum but periodic building rights interest payments, the taxable base is the present value of these interest payments at the time of the transfer.

Regesto Legislator

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Art. 779 Abs. 3 ZGB, Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, § 81 Abs. 1 StG, § 84 Abs. 1 i.V.m. § 83 StG; Transfer Tax on Periodic Building Rights Interest Payments: When the consideration is not a lump sum but periodic building rights interest payments, the taxable base is the present value of these interest payments at the time of the transfer.

Parole chiave

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diritto di mutazione proprietà immobiliare trasferimento di azioni registro fondiario imposta reale diritto di proprietà

Disposizioni normative citate

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 779 Abs. 3 ZGB

The court used this article to define a "superficies" (Unterbaurecht) as a self-standing and permanent right that can be registered in the land register, thus qualifying as real estate for the purpose of property transfer tax.

§ 81 Abs. 1 StG

This provision establishes that a property transfer tax is levied on the transfer of real estate or parts thereof.

§ 84 Abs. 1 i.V.m. § 83 StG

These provisions were used to determine the basis for calculating the property transfer tax, specifically by using the capitalized value of periodic ground lease payments (Baurechtszinsen) as the taxable amount.

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Testo completo

Rechtsprechung Steuergericht

02-71 Übertragung einer Unterbaurechtsparzelle/Bemessungsgrundlage bei Baurechtszinsen

*Handelt es sich bei der übertragenen Unterbaurechtsparzelle um ein selbständiges und dauerndes Recht im Sinne von Art. 779 Abs. 3 ZGB, das als Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist, unterliegt die Übertragung der Miteigentumsanteile an der Unterbaurechtsparzelle als eine zivilrechtliche Handänderung der Handänderungssteuern.*

*Handelt es sich bei der Gegenleistung des Käufers nicht um eine einmalige, sondern um periodisch geschuldete Baurechtszinsen, so ist der Steuerberechnung der Barwert der Baurechtszinsen im Zeitpunkt der Handänderung zugrunde zu legen.*

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Aus den Erwägungen:

2. Gemäss § 81 Abs. 1 StG wird auf Handänderungen von Grundstücken oder Anteilen von solchen eine Handänderungssteuer erhoben. Für den Begriff des Grundstückes verweist § 69 StG auf die Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB). Das ZGB nennt als Grundstücke in Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB auch die selbständigen und dauernden Rechte, sofern sie ein eigenes Grundbuchblatt besitzen. Durch die öffentlich beurkundeten Kaufverträge im Jahr 2001 betreffend die Stockwerkeigentumsparzelle Nr. 1, 2, 3 und 4 ist belegt, dass es sich bei der Unterbaurechtsparzelle 5 um ein selbständiges und dauerndes Recht im Sinne von Art. 779 Abs. 3 ZGB handelt, das als Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist. Demzufolge unterliegt die Übertragung der Miteigentumsanteile an der Unterbaurechtsparzelle 5 als eine zivilrechtliche Handänderung der Handänderungssteuer.

Die Berechnungsgrundlage für die basellandschaftliche Handänderungssteuer ergibt sich aus § 84 Abs. 1 i.V.m. § 83 StG. Gemäss § 84 Abs. 1 StG bildet grundsätzlich der Kaufpreis die Berechnungsgrundlage. Wird kein Kaufpreis festgesetzt oder ist der vereinbarte Kaufpreis erheblich niedriger als der Verkehrswert des Grundstückes, so wird die Handänderungssteuer aufgrund einer amtlichen Schätzung nach dem Verkehrswert berechnet (§ 83 StG). Da das Gesetz den Begriff des Kaufpreises nicht näher definiert, muss durch Auslegung ermittelt werden, welche Leistungen des Erwerbers sich unter diesen Begriff subsumieren lassen.

Die herrschende Lehre geht davon aus, dass bei der Erhebung der Handänderungssteuer, alle jene Leistungen zum Kaufpreis hinzurechnen sind, welche im kausalen Zusammenhang mit der Handänderungssteuer stehen, sofern nicht von Gesetzes wegen ausdrücklich auf den im Kaufvertrag verurkundeten Preis abzustellen ist (vgl. z.B. Ernst Höhn, Steuerrecht, 7. Auflage 1993, S. 506; Entscheid des Steuergerichts [RKE] Nr. 103/2001 vom 6. Juli 2001, E. 2).

Handelt es sich bei der Gegenleistung des Käufers nicht um eine einmalige, sondern um periodisch geschuldete Baurechtszinsen, so ist der Steuerberechnung der Barwert der Baurechtszinsen im Zeitpunkt der Handänderung zugrunde zu legen (vgl. RKE Nr. 90/1988 vom 30. September 1988, E. 1; Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] vom 2. März 1960 in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA], Bd. 29, S. 454, Bd. 48, S. 438 f.).

3. …

Der Barwert der Baurechtszinsen im Zeitpunkt der Handänderung ist das Produkt aus der Multiplikation des Baurechtszinses pro Jahr mit dem Rentenbarwertfaktor für die Restlaufzeit des Baurechts. Vorliegend beträgt der Rentenbarwertfaktor für 52 Jahre bei einem Zinssatz von 4 Prozent 21.732. Bei einem Baurechtszins von Fr. 30.15 pro m2 und Jahr ergibt dies vorliegend einen Barwert der Baurechtszinsen im Zeitpunkt der Handänderung von Fr. 655.-- pro m2. …

Entscheid Nr. 71/2002 vom 13.9.2002

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