Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 144 V 153 Generato dall'IA

Cantonal Court's *Reformatio in Peius* in Invalidity Benefit Appeal Upheld

Numero d'incarto BGE 144 V 153
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

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A machine operator filed for disability benefits with the Swiss Invalidity Insurance after being incapacitated by cancer since October 2011, following surgery and treatment for rectal adenocarcinoma. The regional insurance office granted him a full pension from October 2012 to November 2013 and a three-quarter pension from December 2013 to March 2014, but denied further benefits beyond April 2014, except for job search assistance. The operator contested this decision, seeking a reevaluation and higher, indefinite pension entitlements. However, the Cantonal Insurance Court denied his appeal and further reduced his benefits, negating the temporary pension initially granted. The operator then appealed to the Swiss Federal Tribunal for the annulment of both the court decision and the original insurance determination.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 61 lit. d ATSG; reformatio in peius im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren. Seiner Zielsetzung und systematischen Stellung entsprechend setzt Art. 61 lit. d ATSG nicht voraus, dass ein kantonales Versicherungsgericht einen angefochtenen Entscheid nur dann in peius reformieren darf, wenn dieser zweifellos unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (Bereinigung der Rechtsprechung; E. 4).

Parole chiave

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diritto di essere sentito assicurazione invalidità reformatio in peius prestazione d'assicurazione sociale diritti a pensione soppressione della prestazione d'assicurazione

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 113 BGG

Cited in the subsidiary constitutional appeal filed by the appellant, although the Federal Tribunal did not enter into this appeal.

Art. 116 BGG

Cited in conjunction with Art. 113 BGG for the subsidiary constitutional appeal filed by the appellant, although the Federal Tribunal did not enter into this appeal.

Art. 66 al. 1 LTF

Applied for the allocation of court costs following the dismissal of the appeal.

Art. 61 lit. d ATSG

This provision is the central legal basis discussed and reinterpreted regarding the possibility of reformatio in peius in cantonal social insurance court proceedings, which is the main subject of the decision.

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Sentenze successive che citano questa decisione (253)

200 2021 881 (2022-04-25) · be
EL Appeal Regarding Mask Costs as Income Earning Expenses
«…rechnung von der Androhung einer Schlechterstellung nach Art. 61 lit. d ATSG (sog. reformatio in peius; vgl. hierzu BGE 144 V 153 E. 4.1.1 f. S. 155; SVR 2007 AHV Nr. 15 S. 42 E. 3.1) abzusehen. Damit hat es bei dem von der Beschwerdegegnerin be- re…»
605 2024 178 (2025-11-11) · fr
Disability Pension Aggravation Claim and Maintenance of Previous Work Capacity Assessment
«…a Cour y renoncera ici, dans la mesure où la position de l'autorité intimée n'est pas dénuée de tout fondement (cf. ATF 144 V 153 consid. 4.2.2 et 4.2.4). Pour le reste, le calcul du degré d'invalidé opéré par l'OAI n'est pas contesté ni contestabl…»
UV.2024.45 (2025-10-27) · sg
Accident Insurance Benefits Appeal: Premature Termination of Temporary Benefits, Denial of Disability Pension
«…22/24 Versicherungsgericht zu berücksichtigen ist (BGE 144 V 153 E. 4.2.4), der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug vom Tabellenlohn von 10 % angemessen. Jedenfalls hat d…»
VBE.2025.86 (2025-10-24) · ag
Disability Benefits Remanded for Insufficient Medical Assessment
«…auf den massgebenden Sachverhalt anzuwenden, ohne dabei an die Begeh- ren der versicherten Person gebunden zu sein (BGE 144 V 153 E. 4.2.2 S. 157 mit Hinweisen). 2.1.2. Im bidisziplinären (orthopädisch-psychiatrischen) Gutachten vom 3. Januar 2022…»
B-4024/2021 (2025-10-06)
Leasing Company Fined for Price-Fixing Cartel
«…r nach pflicht- gemässem Ermessen wahrzunehmen ist (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER/KAYSER, a.a.O., Rz. 3.200a; vgl. aber BGE 144 V 153 E. 4.2.4, wonach das Sozialversicherungsgericht bei Feststellung einer Rechtsverletzung…»
A/2430/2025 (2025-09-10) · ge
Cantonal Budget Law Title Challenge and Public Vote Validity
«…rne à l'objet de la contestation ne doit pas avoir fait l'objet d'une décision passée en force de chose jugée (ATF 144 V 153 consid. 4.2.4 ; 130 V 503 consid. 1.2 ; arrêt du Tribunal fédéral 9C_678/2019 du 22 avril 2020 consid. 4.4.1)…»
36.2025.22 (2025-07-14) · ti
Insured Installer v. Insurer Regarding Sickness Disability Benefit Reduction
«…ncora versata ancora per pochi mesi, ossia fino al massimo al 15 novembre 2025 (sul tema della reformatio in peius: DTF 144 V 153, dove il Tribunale federale al consid. 4.2.4. ha stabilito che “*Sofern reformatorisch entschieden werden kann und die…»
UV.2024.55 (2025-07-10) · sg
Disability Pension Calculation and Review Threshold in Eye Injury Case
«…emäss Bundesgericht dem Versicherungsträger zukommt und vom Versicherungsgericht zu berücksichtigen ist (BGE 144 V 153 E. 4.2.4), der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug vom Tabellenlohn von 0 % bis 31. Oktober 2020 und von 10…»
8C_28/2025 (2025-07-07)
«…ist unbehelflich. Denn die Vorinstanz war aufgrund des Gebots der Rechtsanwendung von Amtes wegen ( Art. 110 BGG ; [BGE 144 V 153](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
IV.2025.00016 (2025-06-24) · zh
Pension Reduction Appeal Based on Failure to Implement Reintegration Measures
«…l. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C\_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C\_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine ab…»
VBE.2024.567 (2025-06-23) · ag
Reimbursement of Premium Subsidies Time-Barred Due to Delayed Revocation Notice
«…t auf den massgebenden Sachverhalt anzuwenden, ohne dabei an die Begehren der versicherten Person gebunden zu sein (BGE 144 V 153 E. 4.2.2 S. 157 mit Hinweisen). 2.2. 2.2.1. Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Ver…»
Z2 2024 70 (2025-06-23) · zg
Child Support Recalculation and Custody Adjustment Appeal
«…ngsgericht eine Änderung der IV-Verfügung zu seinen Ungunsten in Betracht ziehen (vgl. Art. 61 lit. d ATSG; BGE 144 V 153 E. 4.1.1 f.). Folglich ist dieser Be- trag seit dem 1. Februar 2023 nebst dem Lohn als Einkommen des Gesuchstel…»
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«…rdeverfahren und der äusserst geringen Differenz von Fr. 0.01 sind keine überwiegenden Interessen ersichtlich (vgl. BGE 144 V 153 E. 4.2.4), vom ermittelten Taggeldsatz zum Nachteil der Beschwerdeführerin abzuweichen. Nachfolgend ist daher von einem…»
608 2024 136 (2025-06-02) · fr
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«…e, la Cour y renoncera, dans la mesure où la position de l'autorité intimée n'est pas dénuée de tout fondement (cf. ATF 144 V 153 consid. 4.2.2 et 4.2.4). Une péjoration déterminante de l'état de santé et de ses conséquences sur la capacité de trava…»
VBE.2024.440 (2025-05-25) · ag
Injured Worker Denied Permanent Disability Pension and Benefits
«…er Linie die von ihnen erhobene, subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben (vgl. E. 5.3 des in BGE 144 V 153 nicht publ. Urteils des Bun- desgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.3; Urteile des Bundes- gerichts 9C_470/2021…»

Testo completo

Urteilskopf

144 V 153

19. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen IV-Stelle des Kantons Solothurn (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)

8C_440/2017 vom 25. Juni 2018

Regeste

Art. 61 lit. d ATSG ; reformatio in peius im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren.

Seiner Zielsetzung und systematischen Stellung entsprechend setzt Art. 61 lit. d ATSG nicht voraus, dass ein kantonales Versicherungsgericht einen angefochtenen Entscheid nur dann in peius reformieren darf, wenn dieser zweifellos unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (Bereinigung der Rechtsprechung; E. 4).

Sachverhalt ab Seite 154

BGE 144 V 153 S. 154

A. A. (Jg. 1961) war als Maschinist in der B. AG angestellt. Am 14. März 2012 meldete er sich aufgrund eines Krebsleidens und deshalb seit 13. Oktober 2011 bestehender Arbeitsunfähigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach vorgängiger Bestrahlung war am 20. Februar 2012 im Spital C. eine operative Entfernung eines Adenokarzinoms des Rektums mittels medianer Laparotomie erfolgt. In der Folge fühlte sich A. vor allem wegen häufig notwendigen Stuhlganges in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn sprach ihm nach erfolgter Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse mit Verfügung vom 15. Januar 2015 für die Zeit ab 1. Oktober 2012 bis 30. November 2013 eine ganze Invalidenrente und für die Zeit ab 1. Dezember 2013 bis 31. März 2014 noch eine Dreiviertelsrente zu. Für die Folgezeit ab 1. April 2014 lehnte sie das Leistungsbegehren - abgesehen von der Zusicherung einer Unterstützung bei der Arbeitssuche - ab.

B. Die dagegen gerichtete Beschwerde, mit welcher zur Hauptsache eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit mit Prüfung sämtlicher möglicher Massnahmen beruflicher Art für eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt, eventuell die Zusprache höherer und nicht befristeter Rentenansprüche, beantragt worden waren, wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 16. Mai 2017 ab. Zudem hob es die Verfügung vom 15. Januar 2015 - nach vorangegangener Androhung einer Schlechterstellung (reformatio in peius) mit Einräumung einer Möglichkeit zum Beschwerderückzug, von welcher der Versicherte jedoch keinen Gebrauch machen wollte - auch in dem Sinne auf, als es den Anspruch auf eine vom 1. Oktober 2012 bis 31. März 2014 befristete Rente verneinte.

BGE 144 V 153 S. 155

C. A. lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Aufhebung des kantonalen Entscheides vom 16. Mai 2017 und der Verwaltungsverfügung vom 15. Januar 2015 beantragen. Eventuell sei sein Invaliditätsgrad für die Zeit ab 1. Dezember 2013 bis 31. März 2014 auf mindestens 70 % und ab 1. April 2014 "fortdauernd" auf 50 % festzusetzen. Subsidiär erhebt der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 in Verbindung mit Art. 116 BGG .

Die IV-Stelle sieht von einer Stellungnahme zur Sache ab, während das kantonale Gericht unter Hinweis auf seinen Entscheid vom 16. Mai 2017 auf Abweisung der Beschwerde schliesst. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht tritt auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht ein und weist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4.

4.1

4.1.1 Nach Art. 61 ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht - unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 VwVG (SR 172.021) - nach kantonalem Recht, das bestimmten bundesrechtlich umschriebenen Anforderungen zu genügen hat ( Art. 61 lit. a bis i ATSG ). Nach Art. 61 lit. d ATSG ist das Versicherungsgericht an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern (reformatio in peius) oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat (reformatio in melius).

4.1.2 In formell-rechtlicher Hinsicht ist den Parteien vorher zur Wahrung des Gehörsanspruchs Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben. Das Gericht ist daher verpflichtet, der Beschwerde führenden Partei deutlich zu machen, dass es aus seiner Sicht einen entsprechenden Verfahrensausgang für möglich hält, und ihr Gelegenheit zu geben, darauf zu reagieren (Urteil 9C_483/2015 vom 28. Juli 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.2

4.2.1 Eine andere Frage ist es, unter welchen materiellen Voraussetzungen eine Schlechterstellung der am Recht stehenden Partei zulässig ist. In BGE 142 V 337 E. 3.1 S. 339 hat sich das Bundesgericht

BGE 144 V 153 S. 156

zur Frage nach der Zulässigkeit einer reformatio in peius im kantonalen Beschwerdeverfahren dahingehend geäussert, dass von der Möglichkeit derselben zurückhaltend Gebrauch zu machen und diese auf Fälle zu beschränken sei, in welchen der angefochtene Entscheid offensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung sei, was dem Willkürbegriff ( Art. 9 BV ) entspricht. Es würden somit - bei leicht anderem Wortlaut - die gleichen strengen Vorausetzungen wie bei der Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen oder Einspracheentscheide gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG gelten.

Anzumerken ist an dieser Stelle, dass unter dem Aspekt, dass die gleichen strengen Voraussetzungen wie bei der Wiedererwägung gelten sollen, eine terminologische Abweichung nicht sinnvoll ist. Nachfolgend wird daher die Problematik unter Verwendung der Terminologie "zweifellos unrichtig", dem Gesetzeswortlaut für die Wiedererwägung entsprechend, abgehandelt. Weiter wurde im soeben zitierten Urteil auf die Urteile H 161/06 vom 6. August 2007 E. 5.6, nicht publ. in: BGE 133 V 569 , aber in: SVR 2008 AHV Nr. 8 S. 23; SVR 2013 UV Nr. 9 S. 29, 8C_592/2012 E. 3.5 Ingress sowie auf BGE 119 V 241 E. 5 S. 249 f. verwiesen.

In BGE 143 V 168 E. 4.2 wurde die Frage der Voraussetzungen einer Schlechterstellung im kantonalen Beschwerdeverfahren nochmals aufgeworfen, jedoch offengelassen. Das Urteil 8C_592/2012 E. 3.5 zitierte ohne weitere Begründung die Urteile H 161/06 und BGE 119 V 241 . Das Urteil H 161/06 bezog sich indessen, entgegen den Ausführungen in E. 3.2 von BGE 142 V 337 , nicht auf den im kantonalen Beschwerdeverfahren geltenden Art. 61 lit. d ATSG , sondern nahm in E. 5.6 Bezug zum Verfahren vor Bundesgericht, indem erneut auf BGE 119 V 241 E. 5 S. 249 f. und UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3.

Aufl. 2015, N. 35 zu Art. 62, welche Bestimmung das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren betrifft, verwiesen wurde. In BGE 119 V 241 äusserte sich das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht - wiederum nur hinsichtlich des letztinstanzlichen Verfahrens, und zwar im Rahmen der bis Ende 2006 geltenden Rechtslage mit Offizialmaxime bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ( Art. 132 lit. c OG [BS 3 531]) - dahingehend, dass keine Pflicht zur reformatio in peius bestehe, es sei eine blosse Befugnis, wobei im zu beurteilenden Fall von einer reformatio in peius abgesehen wurde.

Eine Unzulässigkeit einer Schlechterstellung, wenn der angefochtene Entscheid nicht zweifellos unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG ), lässt sich diesen Erwägungen

BGE 144 V 153 S. 157

nicht entnehmen (vgl. dazu TOBIAS BOLT, Zur reformatio in peius im Einsprache- und im kantonalen Beschwerdeverfahren, Kommentar zum Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2016 vom 20. Juni 2016, SZS 2016 S. 622 ff.).

4.2.2 Da das kantonale Sozialversicherungsgericht nicht an die Parteibegehren gebunden ist, kann es über die Anträge der Beschwerde führenden Partei hinausgehen und mehr oder weniger zusprechen, als diese beantragt hat. Das Bundesgericht hat mehrfach betont, dass mit dieser in Satz 1 von Art. 61 lit. d ATSG statuierten fehlenden Bindung an die Parteibegehren die Verwirklichung des objektiven Rechts über das subjektive Rechtsschutzinteresse gestellt wird ( BGE 138 V 339 E. 2.3.2.2 S. 342; BGE 137 V 314 E. 3.2.2 S. 319). Dementsprechend gelten im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht das Gebot der Rechtsanwendung von Amtes wegen ( Art. 110 BGG ; BGE 122 V 34 E. 2b S. 36; Urteil I 317/06 vom 23. Oktober 2007 E. 3, in: SVR 2008 IV Nr. 26 S. 79) und der Untersuchungsgrundsatz ( Art. 61 lit. c ATSG ; BGE 137 V 314 E. 3.2.2 S. 319). Dem kantonalen Gericht wird durch diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers ermöglicht, das geltende Recht auf den massgebenden Sachverhalt anzuwenden, ohne dabei an die Begehren der versicherten Person gebunden zu sein ( BGE 143 V 295 E. 4.1.5). Dies wirft die Frage auf, ob dem Gericht damit bei der Abwägung der bestehenden Interessen ein Spielraum verbleibt, bei einer festgestellten Rechtsfehlerhaftigkeit eines angefochtenen Entscheids eine Schlechterstellung vorzunehmen oder nicht. Hinsichtlich der grundsätzlich gesetzgeberisch gewollten Priorisierung des objektiven Rechts liesse sich vertreten, dass das kantonale Gericht - trotz des Wortlautes der Bestimmung im Sinne einer "Kann-Vorschrift" - zumindest dann kein Entschliessungsermessen hat, wenn die Rechtslage eindeutig und die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Entscheids klar ausgewiesen ist. In dieser Konstellation könnte die Befugnis einer reformatio in peius vielmehr als eine Pflicht hierzu verstanden werden, um gesetzmässige Zustände herzustellen (vgl. Urteil 9C_821/2014 vom 29. Januar 2014 E. 5.1). Bezogen auf den Anwendungsbereich des Art. 62 VwVG wird in der Literatur dementsprechend die Ansicht vertreten, dass spätestens zu diesem Verfahrenszeitpunkt bei einer festgestellten Bundesrechtsverletzung dem objektiven Recht zum Durchbruch zu verhelfen sei und daher dem Sinn der Vorschrift entsprechend der Beschwerdeinstanz keine Wahl bleibe (ULRICH ZIMMERLI, Zur reformatio in peius vel melius, in: Festschrift Henri

BGE 144 V 153 S. 158

Zwahlen, 1977, S. 523; siehe ferner auch THOMAS HÄBERLI, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, N. 22 ff. zu Art. 62 VwVG ).

4.2.3 Soweit BGE 119 V 241 in E. 5 S. 249 festhielt, die reformatio in peius sei keine Verpflichtung, sondern nur eine Befugnis und dabei auf ZIMMERLI, a.a.O., S. 530 verwiesen wurde, ist dieser Verweis ungenau. Der Autor bezieht sich darin auf Abgabestreitigkeiten vor Bundesgericht, wobei nach damaliger Rechtslage keine Bindung an die Parteibegehren bestand, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts ging, weshalb in diesem Rahmen eine reformatio in peius vel melius möglich war, nicht jedoch wegen blosser Unangemessenheit (Art. 114 Abs. 1 des auf Ende 2006 aufgehobenen OG). Mit Blick auf die damals nach Art. 105 Abs. 2 OG eingeschränkte Kognition des Bundesgerichts hielt er hierzu weiter fest, dass dieses nur dann wegen fehlerhafter Sachverhaltsermittlung über die Begehren der Parteien hinaus gehen könne, wenn die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt habe. Demnach liegt hier im kantonalen Sozialversicherungsprozess mit Blick auf das in E. 4.2.2 Gesagte ohnehin eine andere rechtliche Ausgangslage vor, weshalb sich hieraus nichts weiter gewinnen lässt.

4.2.4 Will Art. 61 lit. d ATSG auf Stufe kantonaler Sozialversicherungsgerichtsverfahren die Verwirklichung des materiellen Rechts über das individuelle Rechtsschutzinteresse stellen, ist dies dem Legalitätsprinzip ( Art. 5 Abs. 1 BV ) und dem Gleichbehandlungsgebot ( Art. 8 BV ) geschuldet. Sofern reformatorisch entschieden werden kann und die Sache nicht wegen anderer Mängel zurückgewiesen werden muss, ist das kantonale Sozialversicherungsgericht bei Feststellung einer Rechtsverletzung verpflichtet, eine reformatio in peius ins Auge zu fassen. Ob eine solche tatsächlich zu erfolgen hat, da das objektive Recht durchgesetzt werden soll, oder ob im Einzelfall das subjektive Rechtsschutzinteresse überwiegt, verbleibt im Rahmen dieses Spannungsverhältnisses der Überprüfung durch das kantonale Gericht. Die Schlechterstellung im kantonalen Beschwerdeverfahren aber mit Voraussetzungen zu verknüpfen, wie sie in BGE 142 V 337 E. 3.1 formuliert wurden, verträgt sich nicht mit der im kantonalen Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. d ATSG geltenden Offizialmaxime. Überdies beziehen sich die Voraussetzungen

BGE 144 V 153 S. 159

für die Wiedererwägung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide. Dass die Verwaltung bei Rückzug der Beschwerde nach angedrohter reformatio in peius nach Abschluss des Gerichtsverfahrens nur unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten auf den nunmehr rechtskräftigen Verwaltungsakt zurückkommen kann, steht damit nach dem soeben Ausgeführten im Einklang. Sofern die versicherte Person nach Erhalt eines noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Verwaltungsakts den Rechtsweg beschreitet, muss sie nach Art. 61 lit. d ATSG im Rahmen des Streitgegenstands mit einer Schlechterstellung rechnen. Ihrer Zielsetzung und systematischen Stellung entsprechend setzt die Bestimmung des Art. 61 lit. d ATSG nach dem Gesagten nicht voraus, dass ein kantonales Versicherungsgericht nur dann einen angefochtenen Entscheid in peius reformieren darf, wenn dieser zweifellos unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist. Die Rechtsprechung ist in diesem Sinne zu bereinigen.