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BGE 133 IV 324 Generato dall'IA

Federal Supreme Court on Incitement to False Testimony in Foreign Proceedings and Translation Costs

Numero d'incarto BGE 133 IV 324
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Parzialmente accolto (Partially Allowed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

The case involves an individual accused of operating a high-tech laboratory for producing amphetamine tablets in Greece from November 1997 to April 2000, along with accomplices. This laboratory was located on the premises of two companies associated with the accused. Due to dual Swiss-Greek citizenship, the individual could not be extradited to Greece, prompting Greek judicial authorities to request Switzerland to take over the criminal proceedings. The Swiss Federal Prosecutor charged the accused with serious drug law violations and incitement to false testimony. Initially, the Federal Criminal Court did not admit the charge of incitement to false testimony due to insufficient details in the indictment and ruled on other charges and penalties. Both the Swiss Federal Prosecutor and the accused appealed the decision, seeking partial annulment and remands for new evaluations or acquittal.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste a Art. 307 StGB; falsches Zeugnis. Anwendbarkeit von Art. 307 StGB auf Falschaussagen bei rechtshilfeweisen Einvernahmen durch ausländische Gerichte (E. 3.2).

Parole chiave

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lingua della procedura falsa testimonianza azione penale diritto di traduzione decisione straniera documenti contenuti nel fascicolo

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 307 StGB

The provision was cited in the dispositive (impliedly by ordering the annulment of the non-entry into the merits concerning the charge of instigating false testimony).

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Sentenze successive che citano questa decisione (59)

SK.2024.47 (2025-02-06)
Federal Criminal Court Convicts One Defendant on Multiple Charges, Acquits Another of Murder Complicity
«…la recherche de la vérité matérielle ; et, indirectement, l’intérêt privé des parties au procès (ATF 133 IV 324 consid. 3.2 ; 120 Ia 220 consid. 3b ; arrêt du Tribunal fédéral 6B_1014/2020 du 10 février 2021, consid. 3.2).…»
SK2 2024 44 (2024-07-30) · gr
Pre-Trial Detention Overturned Due to Procedural Due Process Violations
«…deren Verständnis die beschuldigte Person angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen (vgl. BGE 133 IV 324 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Einvernahme zur Eröffnung der Festnahme vom 22. Juni 2024 (ZMG act. 14) wurde in Anwesenheit…»
SB230151 (2024-07-03) · zh
Appellant Fails to Overturn Cost Allocation in Prostitution Case
«…pflichtigen Auslagen (Art. 422 Abs. 2 lit. b StPO) und können der beschuldig- ten Person auferlegt werden (BGE 133 IV 324 E. 5.1; DOMEISEN, a.a.O., Art. 426 N. 17). 3.3 Die Telefonüberwachung erstreckte sich über einen Zeitraum von run…»
OG.2023.00010 (2023-12-15) · gl
Appellate Court Upholds Conviction for Organized Theft and Related Offenses
«…rfolgungsbehörde Dokumente ansonsten nicht verstehen würde, können diese Kosten dem Beschuldigten auferlegt werden (BGE 133 IV 324 E. 5.1; Thomas Domeisen, Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 17 zu Art. 426 StPO). | | | | **1.4.*…»
SK2 2022 29 (2023-07-24) · gr
Appeal Against Decision Not to Investigate False Expert Testimony in Child Protection Case
«…ahme nicht durch falsche Aussagen in die Irre geführt und die Wahrheitsfindung im Pro- zess dadurch gefährdet wird (BGE 133 IV 324 E. 3.2; BGer 1C_614/2015 v. 5.2.2016 E. 3.3). Damit schützt der Tatbestand von Art. 307 StGB primär allge- meine Intere…»
BK 2023 34 (2023-02-16) · be
Bernese Supreme Court Upholds Pre-Trial Detention for Attempted Aggravated Assault Suspect Amidst Collusion Risk
«…Verständnis die beschuldigte Person angewiesen ist, um in den Genuss eines fai- ren Verfahrens zu kommen (BGE 133 IV 324 E. 5.1 mit Hinweisen). Es ist Sache der beschuldigten Person bzw. ihres Verteidigers, entsprechende Anträge auf…»
SK.2019.71 (2021-05-06)
Islamic State Supporter Convicted, Co-Defendant Acquitted
«…ie Dolmetscherkosten von Fr. 73'866.30 in Anwendung von Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK (BA pag. 24-100-9 f.; vgl. BGE 133 IV 324 E. 5.1 und E. 6.2). Die geltend gemachten Reisespesen von Fr. 2'566.10 sind in der Gebühr abgegolten (BA pa…»
17.2020.153 (2020-11-27) · ti
Appeal on Culpable Homicide Sentence Due to Procedural Delays and Rehabilitation
«…romettere il funzionamento dell’amministrazione della giustizia (cfr. sui beni giuridici protetti dall’art. 307 CP: DTF 133 IV 324, consid. 3.2), non riuscendo nel suo intento solamente poiché smascherato dall’autorità penale. **12.** Considerato…»
P1 19 47 (2020-08-31) · vs
Appeal Court Reverses Acquittal, Convicts De Facto Manager for Embezzlement and Disloyal Business Management
«…ile des Bundesstrafgerichts SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 10.1; SK.2016.30 vom 22. Februar 2019 E. 11.1.1.1; vgl. BGE 133 IV 324). 7.3 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Die Gerichts- gebühr wird in Straffällen aufg…»
SK.2018.73 (2020-05-18)
Qualified Money Laundering and Criminal Organization Conviction
«…Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.39 vom 2. Mai 2014 und Berichtigung vom 22. Juli 2014 E. D.3 mit Verweis auf BGE 133 IV 324 E. 5, S. 327 f. [zum früheren Recht, Art. 172 Abs. 1 Satz 1 aBStP]). Weiter sind in den auferlegbaren Auslagen die Kost…»
SK.2019.23 (2019-09-18)
Defendant Convicted of Supporting Terrorist Organizations and Possessing Violent Imagery
«…. 1 und 2 StPO); eine Kos- tenbefreiung nach Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK kommt deshalb nicht zum Tragen (BGE 133 IV 324 E. 5.1 und E. 6.2, s. auch oben E. 10.1). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteil…»
SK.2016.30 (2019-05-24)
Bank Fraud and Forgery Convictions and Acquittals
«…s à titre de renseignement qui ne maîtrisent pas la langue de la procédure (art. 422 al. 2 let. b CPP; ATF 133 IV 324 consid. 5); - les frais concernant des procédures liquidées antérieurement et concernant d'autr…»
SK2 2018 72 (2019-05-06) · gr
Witness Perjury Prosecution Dismissal Over Share Sale Testimony Dispute
«…ahme nicht durch fal- sche Aussagen in die Irre geführt und die Wahrheitsfindung im Prozess dadurch gefährdet wird (BGE 133 IV 324 E. 3.2 S. 326). Strafbar macht sich nur, wer zur Sache falsch aussagt. Eine Zeugenaussage gehört zur Sache, wenn sie mi…»
SK.2017.49 (2019-03-18)
Terrorism Propaganda Conviction
«…RK nicht anwendbar ist, gehören zu den Verfahrenskosten, die grundsätzlich vom Verurteilten zu tragen sind (BGE 133 IV 324 E. 5.2). Wie Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK sichert auch Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO bei Fremdspra- chigkei…»
SK.2017.31 (2018-02-26)
Defendant Convicted of Attempted Murder via Package Bomb and Weapons Offenses
«…68 Abs. 1 und 2 StPO); eine Kostenbefreiung nach Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK kommt deshalb nicht zum Tragen (BGE 133 IV 324 E. 5.1 und E. 6.2, s. auch oben E. 8.1). 8.4 Die grundsätzlich auferlegbaren Verfahrenskosten (ohne Kosten…»

Testo completo

Urteilskopf

133 IV 324

47. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. Schweizerische Bundesanwaltschaft gegen X. und Bundesstrafgericht (Nichtigkeitsbeschwerde)

6S.479/2006 / 6S.482/2006 vom 4. Juli 2007

Regeste a

Art. 307 StGB ; falsches Zeugnis.

Anwendbarkeit von Art. 307 StGB auf Falschaussagen bei rechtshilfeweisen Einvernahmen durch ausländische Gerichte (E. 3.2).

Regeste b

Übersetzungskosten; Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK , Art. 172 Abs. 1 BStP .

Tragung der Kosten nach Art. 172 Abs. 1 BStP für die Übersetzung ausländischer Untersuchungsakten. Keine Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK (E. 5).

Sachverhalt ab Seite 325

BGE 133 IV 324 S. 325

A. X. wird vorgeworfen, von November 1997 bis April 2000 zusammen mit mehreren Mittätern in Griechenland ein hochtechnologisiertes Labor zur Herstellung von Amphetamintabletten in grossen Mengen betrieben zu haben. Dieses Labor befand sich auf dem Firmenareal der von ihm präsidierten B. AG und der von ihm mitbeherrschten A. GmbH in Kazarma/Korinth.

B. Weil X. als griechisch-schweizerischer Doppelbürger nicht an Griechenland ausgeliefert werden konnte, ersuchte das griechische Justizministerium die Schweiz um Übernahme des dort gegen diesen geführten Strafverfahrens. Am 13. Juli 2005 erhob die Schweizerische Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht Anklage gegen X. wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung sowie wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis. Mit Entscheid vom 22. September/25. Oktober 2005 trat das Bundesstrafgericht auf die Anklage wegen fehlender Bundesgerichtsbarkeit nicht ein. Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht kassiert ( BGE 132 IV 89 ).

C. Am 5. Juli 2006 wurde X. vom Bundesstrafgericht der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 und 6 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig befunden, indes freigesprochen vom Vorwurf des Verkaufs von Betäubungsmitteln ( Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG ). Auf die Anklage betreffend Anstiftung zu falschem Zeugnis ( Art. 307 StGB ), respektive Versuchs dazu, wurde nicht eingetreten. X. wurde mit 6 1/2 Jahren Zuchthaus und einer Busse von Fr. 600'000.- bestraft.

D. Gegen diesen Entscheid erheben sowohl die Schweizerische Bundesanwaltschaft (6S.479/2006) als auch X. (6S.482/2006) eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Beide verlangen die teilweise Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Bundesanwaltschaft beantragt die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung, X. die Rückweisung zur Freisprechung und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

Das Bundesgericht heisst die Nichtigkeitsbeschwerde der Bundesanwaltschaft teilweise gut.

BGE 133 IV 324 S. 326

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

I. Nichtigkeitsbeschwerde der Bundesanwaltschaft (6S.479/2006)

3. Das Bundesstrafgericht ist auf den Anklagevorwurf der Anstiftung zu falschem Zeugnis nicht eingetreten, weil er in der Anklageschrift nicht hinreichend substantiiert sei. Die Bundesanwaltschaft bestreitet dies und verlangt, dass darüber materiell zu entscheiden sei.

3.1 Das Bundesgericht hat in einem kürzlich ergangenen Urteil festgehalten, das Bundesstrafgericht könne sich nicht damit begnügen, auf eine in einzelnen Punkten für ungenügend erachtete Anklage nicht einzutreten, sondern habe der Bundesanwaltschaft Gelegenheit zur Verbesserung zu geben ( BGE 133 IV 93 ). Das gilt auch hier.

3.2 Allerdings wird im angefochtenen Urteil in einer Eventualbegründung die Auffassung vertreten, die Einvernahme von Zeugen durch ausländische Richter falle nicht unter den Schutz von Art. 307 StGB . Dem kann jedenfalls mit Bezug auf die rechtshilfeweise auf schweizerisches Begehren durchgeführte Befragung durch einen griechischen Richter nicht beigepflichtet werden (a.A. URSULA CASSANI, Commentaire du droit pénal suisse, Volume 9: Crimes ou délits contre l'administration de la justice, Art. 303-311 CP, Bern 1996, N. 4 zu Art. 307 StGB ). Der Tatbestand von Art. 307 StGB schützt die wahrheitsgemässe Tatsachenfeststellung in gerichtlichen Verfahren und damit die Rechtspflege in ihrer Funktionsfähigkeit. Es geht darum sicherzustellen, dass der Richter bei der Beweisaufnahme nicht durch falsche Aussagen in die Irre geführt und die Wahrheitsfindung im Prozess dadurch gefährdet wird (BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Bd. II, Bern 2002, N. 1-4 zu Art. 307 StGB ; PAUL LOGOZ, Commentaire du Code pénal suisse, Partie spéciale Il, Neuenburg/Paris 1956, N. 1 zu Art. 307 StGB ). Auch wenn, was hier nicht zu entscheiden ist, der Schutzbereich auf schweizerische gerichtliche Verfahren beschränkt sein sollte, so bleibt festzustellen, dass die Lauterkeit des schweizerischen Verfahrens tangiert ist, wenn bei der rechtshilfeweisen Einvernahme für dieses Verfahren vor dem ausländischen Richter falsche Aussagen getätigt werden.

Auch die Eventualbegründung hält damit vor Bundesrecht nicht stand, weshalb der angefochtene Entscheid in diesem Punkt aufzuheben ist.

(...)

BGE 133 IV 324 S. 327

5. Das Bundesstrafgericht hat die im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren angefallenen Kosten für die Übersetzung der aus Griechenland übermittelten Unterlagen in Höhe von Fr. 193'000.- unter Hinweis auf Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK auf die Staatskasse genommen. Die Bundesanwaltschaft macht demgegenüber geltend, diese Kosten seien in Anwendung von Art. 172 Abs. 1 BStP dem Verurteilten aufzuerlegen.

5.1 Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK hat jede angeklagte Person das Recht, unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, die mit derjenigen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte übereinstimmt, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Übersetzung aller Schriftstücke und mündlichen Äusserungen, auf deren Verständnis der Angeklagte angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen (BGE 118 la 462 E. 2a; Urteile des EGMR i.S. Luedicke , Belkacem und Koç gegen Deutschland vom 28. November 1978, Serie A, Band 62, Ziff. 48, sowie i.S. Kamasinski gegen Österreich vom 19. Dezember 1989, Serie A, Band 168, Ziff. 74). Dadurch wird dem der Gerichtssprache nicht mächtigen Angeklagten ermöglicht, die ihn betreffenden Verfahrensvorgänge zu verstehen und sich im Verfahren verständlich zu machen: Er soll nicht aufgrund seiner Fremdsprachigkeit zum blossen Objekt des Verfahrens herabgesetzt werden. Die Kostenlosigkeit der Unterstützung durch einen Dolmetscher ist zudem geeignet, einer Ungleichbehandlung des sprachunkundigen Angeklagten durch Kostenfolgen entgegenzuwirken, die auf einen Angeklagten, der die Gerichtssprache versteht, nicht zukommen können.

Der Entscheid des Bundesstrafgerichts, die Übersetzungskosten nicht dem Verurteilten zu überbinden, kann sich nicht auf Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK stützen. Der Verurteilte war als griechisch-schweizerischer Doppelbürger mit der - deutschen - Gerichtssprache vertraut. Er verstand aber auch die aus Griechenland übermittelten Unterlagen. Diese mussten nicht wegen ihm übersetzt werden, sondern weil Strafverfolgungsbehörde und Gericht sie sonst nicht verstanden hätten. Damit aber ist nicht die menschenrechtliche Garantie eines der Gerichtssprache nicht kundigen Angeklagten betroffen.

5.2 Gemäss Art. 172 Abs. 1 Satz 1 BStP werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens einschliesslich derjenigen des

BGE 133 IV 324 S. 328

Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und -vertretung dem Verurteilten auferlegt. Die Übersetzungskosten, soweit Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK nicht anwendbar ist, gehören zu den Verfahrenskosten, die grundsätzlich vom Verurteilten zu tragen sind. Jedoch sieht Art. 172 Abs. 1 Satz 2 BStP vor, dass das Gericht den Verurteilten aus besonderen Gründen ganz oder teilweise von der Kostenpflicht befreien kann. Dies kann namentlich geboten sein, wenn die soziale Wiedereingliederung aufgrund der Kostentragungspflicht gefährdet wäre, was allerdings nicht generell, sondern nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls angenommen werden darf ( BGE 133 IV 187 E. 6).

Besondere Gründe für eine Kostenbefreiung sind aber auch anderweitig denkbar. Die Kosten für die Übersetzung der griechischen Untersuchungsakten und Dokumente sind hier deshalb entstanden, weil der Beschwerdegegner als schweizerisch-griechischer Doppelbürger nicht an Griechenland ausgeliefert werden konnte und die Schweiz deshalb auf Ersuchen des griechischen Justizministeriums die strafrechtliche Verfolgung übernommen hat. In der besonderen Situation, dass ein angeschuldigter Schweizer von seinem verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch Gebrauch machte, nicht ausgeliefert zu werden ( Art. 25 Abs. 1 BV ), mag ein hinreichender Grund gesehen werden, ihn von den gerade deshalb angefallenen Übersetzungskosten zu befreien. Das Urteil des Bundesstrafgerichts kann daher in diesem Punkt bestätigt werden.