Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 133 IV 267 Generato dall'IA

Zurich Juvenile Detention Appeal Exhaustion Requirement

Numero d'incarto BGE 133 IV 267
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Inammissibile (Inadmissible)

Sintesi Legislator

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On July 7, 2007, an individual born in September 1989 was arrested at Zurich Airport upon returning from the Dominican Republic to Switzerland, as she was found in possession of approximately 5 kg of cocaine hidden in her suitcase and laptop bag. The individual claimed ignorance of the drugs, asserting they were given to her by an acquaintance named "Kelvin" in the Dominican Republic, with the request to pass them on in Switzerland. Following her arrest, a detention order was issued due to concerns of collusion and flight risk, with the initial remand set until July 27, 2007, and subsequently extended to August 24, 2007. On July 30, 2007, the individual appealed the detention order to the Swiss Federal Tribunal. However, she was released from pre-trial detention on August 17, 2007, before the Federal Tribunal decided on the appeal. The case raised legal questions about the exhaustion of legal remedies in youth criminal proceedings relating to detention decisions.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Kantonales Rechtsmittel gegen einen Haftentscheid im Jugendstrafverfahren (Art. 41 Abs. 1 JStG; Art. 80 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 41 Abs. 1 JStG sind die Kantone verpflichtet, ein Rechtsmittel u.a. gegen Haftentscheide im Jugendstrafverfahren vorzusehen. Diese Bestimmung ist seit dem 1. Januar 2007 unmittelbar anwendbar. Ein Verhafteter, auf den das Jugendstrafgesetz anwendbar ist, kann daher gestützt auf diese Bestimmung im Kanton ein Rechtsmittel gegen eine Haftanordnung oder -verlängerung erheben, und muss diese Möglichkeit auch ausschöpfen, bevor er Beschwerde ans Bundesgericht führen kann (E. 3).

Parole chiave

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proroga della carcerazione preventiva legislazione applicabile esaurimento delle istanze decisione esecutiva commisurazione della pena minorile diritti del detenuto

Disposizioni normative citate

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Art. 41 Abs. 1 JStG
This article establishes the requirement for cantons to provide a legal remedy against decisions under the juvenile criminal law, which the appellant was obliged to exhaust.
Art. 80 Abs. 1 BGG
The appeal was dismissed because the appellant had not exhausted the cantonal remedy required by this provision.
Art. 6 Abs. 1 Satz
Da die Untersuchungshaft gemäss Art. 6 Abs. 1 Satz 2 JStG so kurz wie möglich zu halten ist, besteht die Gefahr, dass ein bundesgerichtlicher Entscheid zu dieser Frage nie rechtzeitig vor der Haftentlassung eingeholt werden könnte.
Art. 3 Abs. 1 JStG
3.1 Das Jugendstrafgesetz ist auf die Beschwerdeführerin anwendbar, weil sie im Zeitpunkt der vermuteten Straftat, d.h. des Drogentransports, das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hatte (vgl. Art. 3 Abs. 1 JStG ).
Art. 6 Abs. 1 JStG
Zu beachten sind aber zusätzlich die restriktiveren Anforderungen gemäss Art. 6 Abs. 1 JStG , weshalb sich die Haftanordnung auch auf das JStG stützt und zu den anfechtbaren Entscheiden nach Art.
Art. 41 JStG
1 JStG , weshalb sich die Haftanordnung auch auf das JStG stützt und zu den anfechtbaren Entscheiden nach Art. 41 JStG gehört (so auch PETER AEBERSOLD, Schweizerisches Jugendstrafrecht, Bern 2007, S.
Art. 5 i.V.m
Es ist kein Grund ersichtlich, ausgerechnet die Untersuchungshaft als einschneidendste freiheitsentziehende Massnahme von dieser Rechtsmittelgarantie auszuschliessen, und diese auf vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 5 i.V.m.
Art. 130 BGG
Art. 130 BGG auch für Art.

Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 64 LTF

Applied because the court decided on the indigent status of the appellant.

Art. 66 al. 1 LTF

Applied for the allocation of court costs for the federal proceedings.

Art. 80 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed because the appellant had not exhausted the cantonal remedy required by this provision.

Art. 41 Abs. 1 JStG

This article establishes the requirement for cantons to provide a legal remedy against decisions under the juvenile criminal law, which the appellant was obliged to exhaust.

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Sentenze successive che citano questa decisione (16)

6B_581/2013 (2013-10-08)
«…e. Ritenuto che l' art. 80 cpv. 2 LTF può fondare direttamente la competenza di un tribunale superiore cantonale ( DTF 133 IV 267 consid. 3), quale è di principio la CRP, non occorre esaminare se la sentenza impugnata disattende pure l'art. 12 cpv.…»
17.2013.44 (2013-04-25) · ti
Traffic Offense Appeal: Procedural Error Regarding Public Hearing
«…slativi, l'art. 80 cpv. 2 LTF può fondare direttamente la competenza di un tribunale superiore (consid. 2; v. anche DTF 133 IV 267 consid. 3 e 123 II 231 consid. 7). E’ dunque corretto sostenere che, sulla base del diritto federale, a partire dal 1.…»
1B_277/2012 (2012-07-03)
«…n Anspruch auf richterliche Feststellung der Verletzung von Bundesrecht zusteht (vgl. BGE 135 II 334 E. 3 S. 337; 133 IV 267 ; 130 I 312 E. 5.3 S. 333 ; 125 I 394 E. 4a S. 397; Urteil des EGMR i.S. P.B. gegen Frankreich vom 1. August 2000,…»
6B_6/2012 (2012-05-31)
«…attamenti legislativi, l' art. 80 cpv. 2 LTF può fondare direttamente la competenza di un tribunale superiore (v. DTF 133 IV 267 consid. 3; 123 II 231 consid. 7). 3. Ne segue che il ricorso deve essere dichiarato inammissibile. Considerata la pa…»
1B_97/2012 (2012-03-30)
«…nnaio 2011 l' art. 80 cpv. 2 LTF può fondare direttamente la competenza di un tribunale superiore cantonale (cfr. DTF 133 IV 267 consid. 3; 123 II 231 consid. 7). 3. Ne segue che il gravame deve essere dichiarato inammissibile. La domanda di gra…»
1B_326/2010 (2011-03-23)
«…könnte ( BGE 136 I 274 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_156/2007 vom 23. August 2007 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 133 IV 267 ; je mit Hinweisen). Solche Umstände sind im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben. 4. Es ergibt sich, dass au…»
1B_224/2010 (2011-01-11)
«…chenentscheide gestützt auf kantonales Recht ( BGE 135 I 6 E. 2.2 S. 10 ; 133 I 270 E. 1.1 S. 273, E. 3.5.2 S. 284; 133 IV 267 E. 3.3 S. 270; Urteil 6B_962/2008 vom 18. Juni 2009 E. 1.2; vgl. Botschaft des Bundesrats vom 1. März 2006, BBl 2006 S…»
1B_346/2010 (2010-11-11)
Pretrial Detention of Adult Defendant Governed by Juvenile Law; Lack of Cantonal Judicial Remedy Renders Haftrichter Decision Non-Final.
«…erung erheben kann. Er muss diese Möglichkeit auch ausschöpfen, bevor er Beschwerde ans Bundesgericht führen kann ( BGE 133 IV 267 E. 3.4 S. 270). Somit ist im Folgenden zu prüfen, ob auf den Beschwerdeführer in Bezug auf die Untersuchungshaft das J…»
1B_136/2010 (2010-07-22)
«…t werden könnten ( BGE 125 I 394 E. 4b zu Art. 88 OG ; die Praxis gilt auch unter der Herrschaft des BGG weiter, BGE 133 IV 267 nicht publizierte E. 2.1 und Entscheid 1C_89/2007 vom 13. Juli 2007 E. 1.3). Vorliegend ergibt sich zwar aus der Besch…»
1B_32/2009 (2009-02-27)
«…Jugendstrafverfahren ein Rechtsmittel vorzusehen, und dass diese Bestimmung seit dem 1. Januar 2007 anwendbar ist ( BGE 133 IV 267 E. 3.1-3.3 S. 269 f.), dass ein Verhafteter, auf den das Jugendstrafgesetz anwendbar ist, daher ein kantonales Rechtsm…»
6B_677/2008 (2009-02-23)
«…ittel an eine gerichtliche Instanz vorzusehen. Diese Bestimmung ist seit dem 1. Januar 2007 unmittelbar anwendbar ( BGE 133 IV 267 ). In ihrer Vernehmlassung stellt die Vorinstanz klar, dass sie keine gerichtliche Instanz ist. Sie ist somit keine Vor…»
2C_342/2008 (2008-12-19)
«…E. 3 und 4 S. 103 ff.; betreffend Art. 98a OG : BGE 134 I 125 E. 3.5 S. 135; betreffend Art. 80 Abs. 2 BGG : BGE 133 IV 267 E. 3 sowie Urteil 1P. 64/2007 vom 20. Juni 2008, E. 2; vgl. auch Urteile 1C_183/2008 vom 23. Mai 2008, E. 1.1.3 sowie…»
2C_271/2008 (2008-11-27)
«…o, nuove disposizioni o una prassi disarmonizzanti (cfr. DTF 134 I 125 consid. 3.5 [in relazione all' art. 98a OG ]; 133 IV 267 consid. 3 [in relazione all' art. 80 cpv. 2 LTF ]). 3.3 Per contro, nella misura in cui la garanzia di un'istanza indi…»
1B_264/2007 (2008-06-20)
«…einer der Vorschrift von Art. 80 Abs. 2 BGG konformen kantonalen Zuständigkeits- und Rechtsmittelregelung (vgl. BGE 133 IV 267 E. 3.3 S. 270). Nach der Praxis des Bundesgerichtes dürfen die Kantone die Ziele des BGG jedoch nicht unterlaufen, ind…»
2C_89/2007 (2007-11-14)
«…. Diese Praxis ist auch bei der Auslegung von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG wegleitend (nicht publizierte E. 2.1 von BGE 133 IV 267 [1B_156/2007] mit Hinweis). Dem angefochtenen Entscheid kommt mit Blick auf die künftige Zuteilung von Kontingenten ei…»

Testo completo

Urteilskopf

133 IV 267

38. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Jugendanwaltschaft und Haftrichter des Bezirksgerichts Winterthur (Beschwerde in Strafsachen)

1B_156/2007 vom 23. August 2007

Regeste

Kantonales Rechtsmittel gegen einen Haftentscheid im Jugendstrafverfahren ( Art. 41 Abs. 1 JStG ; Art. 80 Abs. 1 BGG ).

Gemäss Art. 41 Abs. 1 JStG sind die Kantone verpflichtet, ein Rechtsmittel u.a. gegen Haftentscheide im Jugendstrafverfahren vorzusehen. Diese Bestimmung ist seit dem 1. Januar 2007 unmittelbar anwendbar. Ein Verhafteter, auf den das Jugendstrafgesetz anwendbar ist, kann daher gestützt auf diese Bestimmung im Kanton ein Rechtsmittel gegen eine Haftanordnung oder -verlängerung erheben, und muss diese Möglichkeit auch ausschöpfen, bevor er Beschwerde ans Bundesgericht führen kann (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 267

BGE 133 IV 267 S. 267

Am 7. Juli 2007 wurde X. (geboren im September 1989) bei der Rückreise von der Dominikanischen Republik in die Schweiz am

BGE 133 IV 267 S. 268

Flughafen Zürich verhaftet, weil sie in ihrem Rollkoffer und in ihrer Laptoptasche ca. 5 kg Kokain mit sich führte. X. bestreitet, Kenntnis vom Kokain gehabt zu haben. Sie sei zu Besuch bei ihrem Mann in der Dominikanischen Republik gewesen. Dort sei ihr der Koffer und die Laptoptasche von einem "Kelvin" übergeben worden, mit der Bitte, diese in der Schweiz weiterzugeben.

Mit Verfügung des Haftrichters am Bezirksgericht Winterthur vom 10. Juli 2007 wurde Untersuchungshaft bis zum 27. Juli 2007 wegen Kollusions- und Fluchtgefahr angeordnet. Mit Verfügung vom 26. Juli 2007 wurde die Haft bis zum 24. August 2007 verlängert.

Dagegen hat X. am 30. Juli 2007 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben.

Am 17. August 2007 wurde X. aus der Untersuchungshaft entlassen.

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. Im vorliegenden Fall stellt sich die grundsätzliche Frage, ob der kantonale Instanzenzug ausgeschöpft worden ist ( Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] ), d.h. unmittelbar gegen den Haftverlängerungsentscheid des Zürcher Haftrichters im Jugendstrafverfahren Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben werden kann.

Das Zürcher Recht sieht kein kantonales Rechtsmittel gegen diesen Entscheid vor (vgl. § 62 Abs. 4 i.V.m. § 380 Abs. 3 der Zürcher Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 [StPO/ZH]). Fraglich ist allerdings, ob diese Regelung mit Art. 41 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG; SR 311.1) vereinbar ist, wonach die Kantone gegen Urteile und Verfügungen, die gestützt auf das Jugendstrafgesetz ergehen, ein Rechtsmittel an eine gerichtliche Instanz vorsehen müssen.

Diese Frage ist von prinzipieller Bedeutung und stellt sich bei jedem Zürcher Haftentscheid im Anwendungsbereich des JStG. Da die Untersuchungshaft gemäss Art. 6 Abs. 1 Satz 2 JStG so kurz wie möglich zu halten ist, besteht die Gefahr, dass ein bundesgerichtlicher Entscheid zu dieser Frage nie rechtzeitig vor der Haftentlassung eingeholt werden könnte. Insofern rechtfertigt es sich, die Frage im vorliegenden Verfahren zu beantworten.

BGE 133 IV 267 S. 269

3.1 Das Jugendstrafgesetz ist auf die Beschwerdeführerin anwendbar, weil sie im Zeitpunkt der vermuteten Straftat, d.h. des Drogentransports, das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hatte (vgl. Art. 3 Abs. 1 JStG ).

3.2 Zwar stützt sich die Anordnung von Untersuchungshaft in erster Linie auf die Bestimmungen des kantonalen Strafprozessrechts (hier: § § 58 ff. ZPO /ZH). Zu beachten sind aber zusätzlich die restriktiveren Anforderungen gemäss Art. 6 Abs. 1 JStG , weshalb sich die Haftanordnung auch auf das JStG stützt und zu den anfechtbaren Entscheiden nach Art. 41 JStG gehört (so auch PETER AEBERSOLD, Schweizerisches Jugendstrafrecht, Bern 2007, S. 200; BAPTISTE VIREDAZ, Le nouveau droit pénal des mineurs, in: André Kuhn/Laurent Moreillon/Baptiste Viredaz/Aude Bichovsky, La nouvelle partie générale du Code pénal suisse, Bern 2006, S. 411 Fn. 56).

Art. 41 JStG will den Rechtsschutz des Jugendlichen verbessern und verpflichtet deshalb die Kantone, ein Rechtsmittel vorzusehen, mit dem Urteile und Verfügungen, gleichgültig ob von Gerichten oder Verwaltungsbehörden erlassen, bei einer gerichtlichen Instanz des Kantons angefochten werden können (Botschaft des Bundesrats zum JStG vom 21. September 1998, BBl 1999 S. 2265, Ziff. 425.4). Es ist kein Grund ersichtlich, ausgerechnet die Untersuchungshaft als einschneidendste freiheitsentziehende Massnahme von dieser Rechtsmittelgarantie auszuschliessen, und diese auf vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 12 ff. JStG zu beschränken.

Gemäss Art. 6 Abs. 1 JStG darf Untersuchungshaft gegen Jugendliche nur angeordnet werden, wenn ihr Zweck nicht durch eine vorsorglich angeordnete Schutzmassnahme erreicht werden kann. Insofern besteht auch materiell ein Konnex zwischen der Haftanordnung und den vorrangig zu prüfenden vorsorglichen Massnahmen des Jugendstrafrechts. Es ist daher sinnvoll, wenn auch die Haftanordnung (bzw. -verlängerung) von einer auf das Jugendstrafrecht spezialisierten kantonalen Rechtsmittelinstanz überprüft wird, bevor Beschwerde ans Bundesgericht erhoben werden kann.

3.3 Zu prüfen ist noch, ob Art. 41 JStG unmittelbar anwendbar ist. Von ihrem Wortlaut her ist die Bestimmung als Gesetzgebungsauftrag formuliert; das JStG legt jedoch keine Übergangsfrist für die Erfüllung dieser Verpflichtung fest.

Nachdem das JStG gleichzeitig mit dem BGG am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, fragt sich, ob die Übergangsbestimmung von

BGE 133 IV 267 S. 270

Art. 130 BGG auch für Art. 41 JStG herangezogen werden kann. Nach Art. 130 Abs. 1 BGG erlassen die Kantone auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der schweizerischen Strafprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Strafsachen im Sinne der Artikel 80 Abs. 2 und 111 Abs. 3 BGG, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten des BGG noch keine schweizerische Strafprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest.

Allerdings wurde das Jugendstrafgesetz von den eidgenössischen Räten schon am 20. Juni 2003 beschlossen, lange vor dem BGG. Es trat gleichzeitig mit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafrechts in Kraft (vgl. Art. 49 Abs. 2 JStG ).

Am 23. Juni 2006 wurde Art. 130 BGG mit dem Bundesgesetz über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege (AS 2006 S. 4213) geändert, um die Umsetzungsarbeiten zum BGG mit denjenigen zur eidgenössischen StPO zeitlich zu koordinieren und um klarzustellen, dass die Übergangsfristen von Artikel 130 BGG auch für die Umsetzung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV gelten (Botschaft des Bundesrats vom 1. März 2006, BBl 2006 S. 3074 f., Ziff. 3.1). Bei dieser Revision, die den Anwendungsbereich von Art. 130 BGG präzisieren sollte, wurde Art. 41 JStG nicht erwähnt. Dies spricht dafür, dass den Kantonen für die Umsetzung dieser Bestimmung keine Übergangsfrist eingeräumt werden sollte.

Das JStG regelt nicht nur das materielle Jugendstrafrecht, sondern enthält auch Grundsätze für das Jugendstrafverfahren (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. b JStG ). Diese stellen Mindestgarantien dar, die vom kantonalen Recht über-, nicht aber unterschritten werden dürfen, und sollen sicherstellen, dass das materielle Jugendstrafrecht und seine Grundsätze tatsächlich zum Tragen kommen (AEBERSOLD, a.a.O., S. 191 f.; vgl. auch Botschaft zum JStG, a.a.O., Ziff. 425.4 S. 2266). Von diesem Schutzzweck her muss auch die Verfahrensbestimmung von Art. 41 JStG unmittelbar anwendbar sein.

3.4 Ein Verhafteter, auf den das Jugendstrafgesetz anwendbar ist, kann daher gestützt auf diese Bestimmung im Kanton ein

BGE 133 IV 267 S. 271

Rechtsmittel gegen eine Haftanordnung oder -verlängerung erheben und muss diese Möglichkeit auch ausschöpfen, bevor er Beschwerde ans Bundesgericht erheben kann. Bis zur Anpassung der kantonalen StPO muss die zuständige kantonale Instanz durch den Erlass einer Übergangsregelung auf dem Verordnungsweg oder durch die Bezeichnung des Gerichts im Einzelfall bestimmt werden. Hierfür kann auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Rechtsmittelgarantien der Art. 6 EMRK und Art. 98a OG (nach Ablauf der Übergangsfrist am 15. Februar 1997) verwiesen werden (vgl. BGE 123 II 231 E. 7 S. 236 f. mit Hinweisen).