Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 127 V 458 Generato dall'IA

Unemployment Accident Insurance Coverage During Post-Termination Period

Numero d'incarto BGE 127 V 458
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

A claimant, after losing her job and becoming unemployed, was involved in an accident on June 17, 1996, while she was receiving unemployment benefits. At the time of the accident, she was still within the 30-day post-employment coverage period provided by her previous employer's obligatory accident insurance. This resulted in a situation of double insurance coverage for non-occupational accidents: one from her previous employer and another from SUVA, the mandatory accident insurance for unemployed individuals. The central issue was determining which insurer was liable for benefits coverage, and whether the accident indemnity should be calculated based on her salary from her past employer or based on unemployment insurance regulations. The claimant argued for the higher indemnity rate based on her last salary, while the opposing view considered the SUVA coverage applicable, where benefits were based on the unemployment insurance rate.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 22 und 22a AVIG; Art. 3 Abs. 2, Art. 77 Abs. 2 UVG; Art. 3 und 5 der Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen (UVAL; SR 837.171): Versicherungsschutz bei Nichtberufsunfällen nach Stellenverlust mit anschliessender Arbeitslosigkeit. - Liegt bei einer arbeitslosen Person eine Doppelversicherung für Nichtberufsunfälle vor, da sie nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäss Art. 3 Abs. 1 UVAL, aber vor Ende der Nachdeckungsfrist nach Art. 3 Abs. 2 UVG verunfallt, berechnet sich das Unfalltaggeld nach Art. 5 Abs. 1 UVAL. Sobald ein neuer Versicherungsschutz für Nichtberufsunfälle besteht, ist die neue Versicherung zuständig, selbst wenn der Unfall in die Nachdeckungsfrist fällt, da diese damit nicht mehr notwendig ist. - Art. 5 Abs. 1 UVAL (in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen wie auch in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung), wonach das Taggeld der Unfallversicherung der Arbeitslosenentschädigung abzüglich der Beiträge an die Sozialversicherungen nach Art. 22a AVIG resp. der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Art. 22 und 22a AVIG, jeweils umgerechnet auf den Kalendertag, entspricht, ist verfassungs- und gesetzeskonform.

Parole chiave

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prestazione dell'assicurazione contro la disoccupazione copertura dell'assicurazione contro gli infortuni assicuratore sociale disoccupazione infortunio sul lavoro prestazione obbligatoria

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

Generato dall'IA
BGE 116 V 53
BGE 120 V 493
BGE 113 V 130
BGE 127 V 7
BGE 126 II 404
BGE 126 V 52
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

Generato dall'IA
Art. 22 AVIG

Cited in the reasoning concerning the calculation basis for the daily allowance under Art. 5 Abs. 1 UVAL.

Art. 22a AVIG

Cited in the reasoning concerning the calculation basis for the daily allowance under Art. 5 Abs. 1 UVAL.

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Sentenze successive che citano questa decisione (34)

A/513/2024 (2025-03-31) · ge
Worker v. Insurer: Duty to Inform Regarding Extension of Accident Insurance
«…alaire au moins A/513/2024 - 9/16 - (ATF 127 V 458 consid. 2 b/ee p. 462 ; arrêt du Tribunal fédéral 8C_338/2019 du 8 mai 2020 consid. 7.1). 3.1.3 La Commission ad hoc si…»
BV.2023.14 (2024-04-09) · bs
Prepayment Liability of Last Pension Institution Under BVG After Unemployment Benefit Extension
«…die Botschaft des Bundesrates vom 30. Mai 2008 zur Änderung des UVG, in: BBl 2008, S. 5395 ff., S. 5424; siehe auch BGE 127 V 458, 461 E. 2b/ee). Für eine derartige unterschiedliche Handhabung besteht deshalb kein sachlicher Grund. 4.4.8. Anzufüge…»
CDP.2022.326 (2023-09-26) · ne
Insurance Benefits Calculation Following Accident: Superseded Coverage and Concurrent Employment Status
«…rolonge de 30 jours (actuellement et dès le 01.01.2017 : 31 jours) après la fin du droit au demi-salaire au moins ([ATF 127 V 458](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=127_V_458) cons. 2b/ee ; arrêt du TF du [08.05.2020 [8C\_338/2019]](http://j…»
UV.2022.00131 (2023-02-09) · zh
Insured Denied Occupational Accident Benefits Due to Lack of Causal Link for Rhinosinusitis
«…s leistungsbegründenden Ereignisses und in der Folgezeit bei verschiedenen Versicherern eine Risikodeckung bestand (BGE 127 V 458 E. 2b/dd mit Hinweis). 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlic…»
UV.2022.00229 (2023-02-09) · zh
Former Employee's Mold Exposure Claim Barred by Prior Denial Date
«…s leistungsbegründenden Ereignisses und in der Folgezeit bei verschiedenen Versicherern eine Risikodeckung bestand (BGE 127 V 458 E. 2b/dd mit Hinweis). 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass…»
UV.2022.00131 (2023-02-08) · zh
Chronic Rhinosinusitis Causation in Occupational Disease Claim
«…s leistungsbegründenden Ereignisses und in der Folgezeit bei verschiedenen Versicherern eine Risikodeckung bestand (BGE 127 V 458 E. 2b/dd mit Hinweis). 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen…»
UV.2022.00229 (2023-02-08) · zh
Claimant's Occupational Disease Claim Barred by Prior Appeal and Successor Insurer Responsibility
«…s leistungsbegründenden Ereignisses und in der Folgezeit bei verschiedenen Versicherern eine Risikodeckung bestand (BGE 127 V 458 E. 2b/dd mit Hinweis). 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass sic…»
UV.2020.00291 (2022-02-28) · zh
Denial of Daily Allowance for Injury Recurrence Due to Lack of Preceding Insured Earnings
«…icherung zuständig, selbst wenn der Unfall in die Nachdeckungsfrist fällt, da diese damit nicht mehr notwendig ist (BGE 127 V 458 E. 2b/ee). Allerdings fällt die Beschwerdeführerin von vornherein nicht in eine Versicherungslücke im Sinne dieser…»
UV.2012.00108 (2021-05-26) · zh
Pediatric Cardiologist Radiation Exposure and Glioblastoma Benefits Appeal
«…s leistungsbegründenden Ereignisses und in der Folgezeit bei verschiedenen Versicherern eine Risikodeckung bestand (BGE 127 V 458 E. 2b/dd, 116 V 51 E. 1a). 2.5 2.5.1 Stirbt der Versicherte an den Folgen des Unfalles, so haben der überlebende E…»
8C_338/2019 (2020-05-08)
«…r-accidents dont la couverture d'assurance se prolonge de 30 jours après la fin du droit au demi-salaire au moins ( ATF 127 V 458 consid. 2 b/ee p. 462). 7.2. A l' ATF 139 V 148 , le Tribunal fédéral a retenu que lorsqu'une personne qui exerce à l…»
UV.2017.00211 (2019-03-26) · zh
Disability Pension Calculation for Pre-existing Conditions
«…s leistungsbegründenden Ereignisses und in der Folgezeit bei verschiedenen Versicherern eine Risikodeckung bestand (BGE 127 V 458 E. 2b/dd, 116 V 51 E. 1a). 1.4 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art.…»
8C_108/2017 (2017-08-16)
«…als die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllt oder Entschädigungen nach Art. 29 AVIG bezieht (vgl. BGE 127 V 458 E. 2a/bb S. 459). Die Versicherung endet mit dem 30. Tag nach dem Tag, an dem die arbeitslose Person letztmals die Ans…»
BGE 143 V 341
«…als die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllt oder Entschädigungen nach Art. 29 AVIG bezieht (vgl. BGE 127 V 458 E. 2a/bb S. 459). Die BGE 143 V 341 S. 344 Versicherung endet mit dem 30. Tag nach dem Tag, an dem die arbeitslose Per…»
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Unemployment Benefits Recipient's Accident Allowance Calculation During Partial Employment Increase
«…de l’art. 5 al. 1 OAAC – dont la conformité à la Constitution et à la loi a été reconnue par la jurisprudence (cf. ATF 127 V 458 consid. 3c) – que l’indemnité journalière de l’assurance-accidents correspond à l’indemnité nette de l’assurance-chômag…»
200 2014 1141 (2015-08-10) · be
Claimant v. Unemployment Insurance Provider (SUVA) - Workplace Accident Benefits and Prosthesis Dispute
«…einer Doppelversicherung ist die SUVA als neue Versi- cherung für das Ereignis vom 24. Februar 2013 zuständig (vgl. BGE 127 V 458), weshalb sie ihre Leistungszuständigkeit zu Recht anerkannt hat. 3. 3.1 Der Anspruch auf Leistungen der o…»

Testo completo

Urteilskopf

127 V 458

66. Auszug aus dem Urteil vom 27. Dezember 2001 i. S. F. gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Regeste

Art. 22 und 22a AVIG ; Art. 3 Abs. 2, Art. 77 Abs. 2 UVG ; Art. 3 und 5 der Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen (UVAL; SR 837.171): Versicherungsschutz bei Nichtberufsunfällen nach Stellenverlust mit anschliessender Arbeitslosigkeit.

- Liegt bei einer arbeitslosen Person eine Doppelversicherung für Nichtberufsunfälle vor, da sie nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäss Art. 3 Abs. 1 UVAL , aber vor Ende der Nachdeckungsfrist nach Art. 3 Abs. 2 UVG verunfallt, berechnet sich das Unfalltaggeld nach Art. 5 Abs. 1 UVAL . Sobald ein neuer Versicherungsschutz für Nichtberufsunfälle besteht, ist die neue Versicherung zuständig, selbst wenn der Unfall in die Nachdeckungsfrist fällt, da diese damit nicht mehr notwendig ist.

- Art. 5 Abs. 1 UVAL (in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen wie auch in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung), wonach das Taggeld der Unfallversicherung der Arbeitslosenentschädigung abzüglich der Beiträge an die Sozialversicherungen nach Art. 22a AVIG resp. der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Art. 22 und 22a AVIG , jeweils umgerechnet auf den Kalendertag, entspricht, ist verfassungs- und gesetzeskonform.

Erwägungen ab Seite 459

BGE 127 V 458 S. 459

Aus den Erwägungen:

2. Zunächst ist über den Hauptantrag der Beschwerdeführerin zu entscheiden, es sei ihr das höhere, auf der Grundlage des bei der letzten Arbeitgeberin erzielten Lohnes, und nicht das niedrigere, auf der Basis der Arbeitslosenversicherungsordnung berechnete Taggeld zu gewähren.

a) aa) Gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG endet die Versicherung mit dem 30. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Der Bundesrat regelt die Vergütungen und Ersatzeinkünfte, die als Lohn gelten, die Form und den Inhalt von Abreden über die Verlängerung von Versicherungen sowie die Fortdauer der Versicherung bei Arbeitslosigkeit ( Art. 3 Abs. 5 UVG ). Als Lohn im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UVG gelten gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV auch Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung.

bb) Arbeitslose Personen, welche die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllen oder Entschädigungen nach Art. 29 AVIG beziehen, sind bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert (Art. 2 der rückwirkend auf den 1. Januar 1996 in Kraft gesetzten Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen vom 24. Januar 1996 [UVAL]; SR 837.171). Die Versicherung beginnt gemäss Art. 3 Abs. 1 UVAL mit dem Tag, an welchem Arbeitslose erstmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllen oder Entschädigungen nach Art. 29 AVIG beziehen.

b) Die Versicherte arbeitete letztmals am 31. Mai 1996. Am 3. Juni 1996 meldete sie sich arbeitslos und bezog Arbeitslosenentschädigung. Der Unfall vom 17. Juni 1996 ereignete sich demnach während der bis zum 30. Juni 1996 laufenden Nachdeckungsfrist der obligatorischen Unfallversicherung, in einem Zeitpunkt, in dem die Beschwerdeführerin Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog. Damit war sie als arbeitslose Person ebenfalls obligatorisch bei der SUVA unfallversichert, womit ein doppelter Versicherungsschutz bestand.

aa) Mit der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG und der Regelung des Versicherungsbeginns von arbeitslosen Personen können solche Doppelversicherungen entstehen. Der Gesetzgeber

BGE 127 V 458 S. 460

wollte - wie das Eidg. Versicherungsgericht in ARV 1998 Nr. 22 S. 105 anhand einer Analyse der Gesetzesmaterialien dargelegt hat - indessen nicht nur jenen den Versicherungsschutz zukommen lassen, die schon vor der Arbeitslosigkeit versichert waren, sondern alle arbeitslosen Personen obligatorisch versichern, ohne dass die Arbeitslosenkasse in jedem Fall abklären muss, ob vor Eintritt der Arbeitslosigkeit eine Versicherung nach UVG bestand (ARV 1998 Nr. 22 S. 112 Erw. 3c). Damit ist indessen noch nicht entschieden, welche der beiden Versicherungen im Falle einer Doppelversicherung Leistungen zu erbringen hat. Zu klären ist somit die sich vor Eidg. Versicherungsgericht erstmals stellende Frage des Verhältnisses zwischen der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG und dem Versicherungsbeginn gemäss Art. 3 Abs. 1 UVAL .

bb) Nach Auffassung der Beschwerdeführerin geht die Unfallversicherung des bisherigen Arbeitgebers vor. Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers der Arbeitslosenversicherung entstehe erst nach Ablauf der 30-tägigen Nachdeckungsfrist. Diejenige Versicherung sei für Nichtberufsunfälle zuständig, bei welcher die verunfallte Person zuletzt auch gegen Berufsunfälle versichert war ( Art. 77 Abs. 2 UVG ), d.h. die über den Arbeitgeber zur Leistungserbringung verpflichtete Versicherung. Art. 3 Abs. 2 UVG wolle bewusst die nach einem Stellenverlust noch arbeitslosen Personen abdecken. Dieser Schutzzweck werde vereitelt, wenn in Fällen von Doppeldeckung der durch die Arbeitslosenversicherung bezeichnete Unfallversicherer, die SUVA, als zuständig bezeichnet werde, da sie Leistungen erbringe, welche auf einem tieferen versicherten Einkommen basieren würden. Denn erfahrungsgemäss melde sich die weit überwiegende Mehrheit der Arbeitslosen unmittelbar nachdem sie keinen Lohnanspruch mehr besitzt, arbeitslos.

cc) Auch für die Vorinstanz ist von Art. 77 Abs. 2 UVG auszugehen; sie kommt indessen zu einem anderen Schluss. Danach ist für arbeitnehmende Versicherte, die nahtlos aus einem Arbeitsverhältnis in ein neues übertreten, für Nichtberufsunfälle die Versicherung des neuen Arbeitgebers zuständig. Dies müsse auch für Arbeitslose gelten, welche im Rahmen des Leistungsbezugs in Form von Arbeitslosenentschädigung obligatorisch bei der SUVA unfallversichert sind.

dd) Nach Art. 77 Abs. 1 UVG erbringt bei Berufsunfällen der Versicherer die Leistungen, bei dem die Versicherung zur Zeit des Unfalls bestanden hat. Bei Nichtberufsunfällen ist jener Versicherer leistungspflichtig, bei dem der Verunfallte zuletzt auch gegen

BGE 127 V 458 S. 461

Berufsunfälle versichert war ( Art. 77 Abs. 2 UVG ). Durch diese Vorschriften wird bestimmt, welcher Versicherer leistungspflichtig ist, wenn bei Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses und in der Folgezeit bei verschiedenen Versicherern eine Risikodeckung bestand (

BGE 116 V 53

Erw. 1a; MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 68). Aus dieser Ordnung kann indessen für die Beantwortung der vorliegenden Rechtsfrage der Leistungspflicht bei der hier speziellen Doppelversicherung für Nichtberufsunfälle nichts hergeleitet werden.

ee) Art. 3 Abs. 2 UVG bezweckt die Verhinderung von Versicherungslücken für Personen, die nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nicht sofort eine neue Stelle antreten; ohne Nachdeckung verfügten sie über keinen Versicherungsschutz für Nichtberufsunfälle. Sobald indessen wiederum ein solcher Schutz vorhanden ist, ist die neue Versicherung zuständig, selbst wenn der Unfall in die Nachdeckungsfrist fällt, da diese damit nicht mehr notwendig ist. Das bedeutet für Bezüger von Arbeitslosenentschädigung, dass die Leistungspflicht des Unfallversicherers der Arbeitslosenversicherung nicht erst dann beginnt, wenn die 30-tägige Nachdeckungsfrist abgelaufen ist. Der Arbeitnehmer, der ohne Unterbruch aus einem alten in ein neues Arbeitsverhältnis übertritt, kann ebenfalls nicht geltend machen, es bestünde im Rahmen der Nachdeckung gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG ein Versicherungsschutz beim ersten Arbeitgeber. Verunfallt er, hat der Versicherer des neuen Arbeitgebers zu leisten, auch wenn die Versicherungsleistungen allenfalls tiefer sind als bei der Versicherung des früheren Arbeitgebers. Der Zweck der "Auffangbestimmung" von Art. 3 Abs. 2 UVG (Verhinderung von Versicherungslücken) kommt auch darin zum Ausdruck, dass für die Nachdeckungsfrist keine Prämien geschuldet sind. Demgegenüber zieht die Arbeitslosenkasse die Prämie für die obligatorische Versicherung für Nichtberufsunfälle von der Arbeitslosenentschädigung ab und entrichtet sie der SUVA ( Art. 22a Abs. 4 Satz 1 AVIG ; vgl. dazu ARV 1998 Nr. 22 S. 105). Es ist daher sachgerecht, dass diejenige Versicherung die Leistungen erbringt, welche im Unfallzeitpunkt die Prämien erhält. Für diese Konstellation der Doppelversicherung (Nachdeckung gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG für Nichtberufsunfälle und Versicherung auch für Nichtberufsunfälle gemäss Art. 3 Abs. 1 UVAL ) ist demnach die SUVA als Unfallversicherer der Arbeitslosenversicherung zuständig. Dass bei Arbeitslosen das durch den Unfallversicherer ausgerichtete Taggeld nicht höher als die ohne Unfall zustehende

BGE 127 V 458 S. 462

Arbeitslosenentschädigung sein soll, entsprach auch der Regelung vor Inkrafttreten der UVAL. Art. 23 Abs. 2 UVV (gültig gewesen bis 31. Dezember 1995) bestimmte, dass bei versicherten Personen, die ganz arbeitslos sind, der vor der Arbeitslosigkeit erzielte Lohn massgebend ist. In Art. 25 Abs. 2 UVV (gültig gewesen bis 31. Dezember 1995) wurde zudem geregelt, dass das Taggeld der Unfallversicherung jenes der Arbeitslosenversicherung nicht übersteigen darf, sofern der Versicherte eine Arbeitslosenentschädigung bezog (vgl.

BGE 120 V 493

Erw. 2 und

BGE 113 V 130

Erw. 2b).

3. Weiter steht die Gesetzmässigkeit von Art. 5 Abs. 1 UVAL im Raum.

a) Gemäss Art. 22a Abs. 4 AVIG zieht die Kasse von der Arbeitslosenentschädigung auch die Prämie für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle ab und entrichtet sie der SUVA (Satz 1). Für Einstell- und Wartetage werden keine Prämien erhoben (Satz 2). Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren (Satz 3).

Die vom Bundesrat gestützt hierauf erlassene UVAL sieht in Art. 5 Abs. 1 in der (im vorliegenden Fall für die Zeit bis 31. Dezember 1996 anwendbaren) Fassung vom 24. Januar 1996 vor, dass das Taggeld der Unfallversicherung der Arbeitslosenentschädigung abzüglich der Beiträge an die Sozialversicherungen nach Art. 22a AVIG entspricht, umgerechnet auf den Kalendertag. Mit Wirkung auf den 1. Januar 1997 (hier für die Folgezeit anwendbare Fassung vom 6. November 1996) wurde diese Verordnungsbestimmung dahin gehend geändert, dass das Taggeld der Unfallversicherung der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a AVIG, umgerechnet auf den Kalendertag, entspricht.

b) (Überprüfung von Verordnungen des Bundesrates durch das Eidg. Versicherungsgericht; vgl.

BGE 127 V 7

Erw. 5a,

BGE 126 II 404

Erw. 4a, 573 Erw. 41,

BGE 126 V 52

Erw. 3b, 365 Erw. 3, 473 Erw. 5b, je mit Hinweisen).

c) Wie das Eidg. Versicherungsgericht in ARV 1998 Nr. 22 S. 111 Erw. 3b erkannt hat, wurde dem Bundesrat für die Regelung der UVAL, bei welcher es sich im Verhältnis zu Art. 22a Abs. 4 AVIG um eine gesetzesvollziehende und im Hinblick auf das UVG um eine gesetzesvertretende Verordnung handelt, ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt. Zu prüfen ist demnach, ob die umstrittene Verordnungsvorschrift offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz ( Art. 22a Abs. 4 Satz 3 AVIG ) delegierten

BGE 127 V 458 S. 463

Kompetenzen herausfällt oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig ist.

Wie sich aus den in RKUV 1996 S. 45 ff. publizierten Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen der rückwirkend auf den 1. Januar 1996 in Kraft gesetzten Fassung der UVAL vom 24. Januar 1996 ergibt, ging der Verordnungsgeber für die Festlegung des Taggeldes der Unfallversicherung arbeitsloser Personen vom Grundsatz aus, dass dieses nicht höher sein soll, als die von der Arbeitslosenversicherung ausbezahlte Entschädigung. Aus diesem Grunde sah er eine Regelung vor, welche auf die Arbeitslosenentschädigung nach Abzug der Beiträge an die Sozialversicherungen abstellte (RKUV 1996 S. 46 zu Art. 5 UVAL , welche Ausführungen sich auf die ab 1. Januar 1997 in Kraft stehende Fassung übertragen lassen). Damit wurde erreicht, dass eine arbeitslose Person durch einen Unfall nicht besser gestellt wird, als wenn sie diesen nicht erlitten hätte, so dass sie nicht mehr ausbezahlt erhält, als der tatsächlich eingetretene, im Verlust der Arbeitslosentaggelder bestehende Schaden ausmacht. Dass der Bundesrat dieses Prinzip stärker gewichtet hat als den von der Beschwerdeführerin angerufenen Grundsatz der Konnexität zwischen dem Einkommen, auf welchem die Prämien erhoben werden (Bruttoentschädigung), und demjenigen, welches Grundlage für die Leistungsberechnung bildet (Nettoentschädigung), ist nicht zu beanstanden (vgl. für Abweichungen zwischen dem Beitragsobjekt und dem Grundlage für die Leistungsberechnung bildenden versicherten Verdienst: Art. 115 Abs. 1 lit. a-c UVV ; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., Bern 1997, S. 153 N 29).

Die vorgesehene Lösung ist auch sonst weder zweck- oder sinnlos, noch trifft sie Unterscheidungen, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, scheint eine Differenzierung des Leistungsbezugs durch Arbeitslose danach, ob es um Taggelder der Arbeitslosenversicherung oder solche der Unfallversicherung geht, gerechtfertigt, dies namentlich mit Blick darauf, dass es sehr wohl einen Unterschied macht, ob eine arbeitslose Person Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht oder ob sie Anspruch auf solche der Unfallversicherung hat.

Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin sodann aus der Regelung der Militärversicherung ( Art. 28 Abs. 6 MVG ), wonach das Taggeld bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer Gesundheitsschädigung bei Arbeitslosigkeit der Entschädigung

BGE 127 V 458 S. 464

der Arbeitslosenversicherung entspricht, d.h. in der Regel 80% des versicherten Verdienstes nach Art. 22 AVIG beträgt (JÜRG MAESCHI, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, S. 251 N 37 zu Art. 28). Denn der Verordnungsgeber war nicht verpflichtet, in der Unfallversicherung eine für den Versicherten ebenso günstige Regelung vorzusehen, sondern es lag in seinem Ermessen, das Nettotaggeld für massgebend zu erklären.

Mit Blick auf den dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation zugestandenen Gestaltungsspielraum geht schliesslich auch der Einwand ins Leere, wonach sich weder im Gesetz noch in den Materialien der parlamentarischen Beratungen Hinweise dafür fänden, dass so zu entscheiden wäre, wie es der Verordnungsgeber in Art. 5 Abs. 1 UVAL getan habe. Denn zu prüfen ist angesichts des dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation eingeräumten weiten Spielraumes des Ermessens einzig, ob die umstrittene Vorschrift des Art. 5 Abs. 1 UVAL nicht offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenz herausfällt noch aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist, welche Frage die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht verneint hat.