Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 106 IV 1 Generato dall'IA

L. v. State (Emergency Driving Necessity)

Numero d'incarto BGE 106 IV 1
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

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L. v. State (Emergency Driving Necessity) The appellant (L.) was convicted of gross traffic violations for driving his car at speeds up to 120 km/h in a 60 km/h zone, and improperly driving straight from a right-turn lane, while rushing a neighbor suffering from acute, severe head pains to a hospital following instructions from the Zurich University Hospital to bring the patient immediately as an emergency case. The lower court acknowledged a potential emergency situation but found the appellant exceeded the proportionality requirement, arguing the minor time gain did not justify the high danger created by the reckless driving. The Federal Court, however, determined that, given the panic and the unknown, potentially life-threatening nature of the head pains—with medical testimony confirming that in acute head pain cases, every second counts—the appellant was justified in seeking the fastest route and time factor played a crucial role. Considering the driver's skill, the well-developed road conditions, and the absence of actual harm caused to any traffic participant, the court concluded that the appellant did not act culpably by taking a calculated risk in a situation of necessity (Art. 34 No. 2 Swiss Penal Code), thus confirming the condition of necessity, overturning the conviction for excessive speed and the improper lane usage, and remanding the case for acquittal.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 34 Ziff. 2 StGB. Welche Fahrweise zum angestrebten Ziel der möglichst raschen Einweisung eines Patienten ins Spital noch in angemessenem Verhältnis steht, hängt von den konkreten Umständen ab. Notstandshilfe im vorliegenden Fall bejaht.

Parole chiave

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violazione grave delle norme della circolazione guida in stato di inattitudine necessità medica responsabilità per incidente stradale sequestro di un veicolo stato d'emergenza

Disposizioni normative citate

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 34 Ziff. 2 StGB

The appeal was granted and the case sent back for acquittal based on the principle of necessity addressed in this article.

Art. 27 SVG

The conviction for violating traffic rules (Art. 27 Abs. 1 SVG) was set aside because the act did not constitute an excess of necessity.

Art. 90 Ziff. 2 SVG

The conviction under this article for traffic violations was set aside, as the necessary grounds applied to the speeding conviction also applied here.

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Sentenze successive che citano questa decisione (58)

DG240029 (2024-07-25) · zh
Ambulance Driver Acquitted for Speeding During Kidney Transport
«…vorgewor- fen, er habe eine/n bestimmte/n Fussgänger:in (oder andere Verkehrsteilneh- mende) gefährdet (vgl. hierzu BGE 106 IV 1 E. 2.d). Mit der Staatsanwaltschaft ist indes davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit wenig Schlaf von F._____ nach…»
DG230005 (2023-11-08) · zh
Assault, Threats, and Property Damage Conviction Amidst Solitary Confinement Defense
«…Straftatbestand erfüllende Handlung besteht, muss von ihr Ge- brauch gemacht werden (BGE 94 IV 68 E. 2; 97 IV 73 E. 3; 106 IV 1 E. 2b; 108 IV 120 E. 5; 115 IV 75 E. 4b; 116 IV 364 E. 1b; 122 IV 1 E. 3c; 125 IV 49 E. 2e; 134 IV 255 E. 4.2.2.). Bei…»
SST.2023.41 (2023-09-19) · ag
E-bike Rider's Obstruction Conviction Upheld Despite Procedural Delay
«…chen Beeinträchtigung gelitten hat, die ein unverzügliches Aufsuchen des Spitals erforderlich ge- macht hätte (vgl. BGE 106 IV 1), ist denn auch nicht erwiesen und wird von ihm zu Recht auch nicht geltend gemacht. Hätte sich der Beschuldigte in ein…»
603 2023 118 (2023-08-28) · fr
Traffic Violation Fine and Mandatory License Suspension Appeal
«…(ATF 118 IV 190 Tribunal cantonal TC Page 5 de 6 consid. 2d; 116 IV 364 consid. 1a; 113 Ib 143 consid. 3; 106 IV 1 consid. 2c). Au surplus, l'auteur de l'acte illicite doit le limiter dans toute la mesure du possible et l'acte en ques…»
SB220483 (2023-03-07) · zh
Cantonal Court Upholds Traffic Violation Conviction Despite Necessity Defense Claim in Heart Medication Emergency
«…-7- gericht somit anders abwendbar gewesen, worin sich der vorliegende Fall auch von BGE 106 IV 1 unterscheide (Urk. 60 E. 2.4.5). 2.3. Das angefochtene Urteil verletze schliesslich gemäss Bundesgericht auch den G…»
6B_322/2022 (2022-08-25)
«…e, dem aber in Wirklichkeit ein unmarkiertes Polizeifahrzeug gefolgt war (Urteil 6A.28/2003 vom 11. Juli 2003). Im BGE 106 IV 1 bejahte das Bundesgericht Notstandshilfe. Ein Lenker hatte die auf 60 km/h begrenzte Geschwindigkeit streckenweise mas…»
Jug.2022.311 (2022-08-22) · vd
Obstruction of Public Services and Resistance to Police During Unauthorized Bridge Protest Upheld
«…op.cit., n. 6 ad art. 17 CP et l’auteur cité). Il peut provenir d’un phénomène naturel ou d’un comportement humain (ATF 106 IV 1, JdT 1980 I 452 ; Monnier, in : Commentaire romand, op. cit., n. 6 ad art. 17 CP). Ce danger doit êtr…»
SB210261 (2022-01-18) · zh
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«…hrmit- teln sind nach Lehre und Rechtsprechung bei Zeitdruck zudem keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BGE 106 IV 1; TRECHSEL/GEHT, in: StGB Praxis- kommentar, 3. Aufl. 2017, N 7 zu Art. 17). Unter diesen Vorzeichen ist dem Be- schuldi…»
6B_729/2021 (2021-11-01)
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1C_67/2021 (2021-08-05)
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502 2020 165 (2020-10-30) · fr
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«…lation routière n'est admis que très restrictivement par la jurisprudence du Tribunal fédéral (voir ATF 116 IV 364; ATF 106 IV 1; arrêt TF 6B_1102/2016 du 12 décembre 2017; arrêt TF 6B_7/2010 du 16 mars 2010; arrêt TF 6A.28/2003 du 11 juillet 2003)…»
Jug.2020.442 (2020-09-28) · vd
Juvenile Conviction Upheld for Physical Obstruction During Climate Protest
«…le 2017, n. 6 ad art. 17 CP et l'auteur cité). Il peut provenir d'un phénomène naturel ou d'un comportement humain (ATF 106 IV 1, JdT 1980 I 452 ; Monnier, in : Commentaire romand, op. cit., n. 6 ad art. 17 CP). Le danger doit êtr…»
Jug.2020.333 (2020-09-22) · vd
State v. [Defendant Names - or substitute with] Climate Activists: Trespass and Obstruction of Duty in Bank Protest
«…p. cit., n. 6 ad art. 17 CP et l'auteur cité). Il peut provenir d'un phénomène naturel ou d'un comportement humain (ATF 106 IV 1, JdT 1980 I 452 ; Monnier, in : Commentaire romand, op. cit., n. 6 ad art. 17 CP). Le danger doit êtr…»
Jug.2020.306 (2020-08-19) · vd
State v. Appellant (Necessity Defense in Traffic Offenses)
«…op. cit., n. 18 ad art. 17 CP; ATF 116 IV 364 consid. 1c, JdT 1991 I 739; ATF 106 IV 65 consid. 4, JdT 1980 I 431; ATF 106 IV 1, JdT 1980 I 452). 5.2 En l’espèce, les premiers juges ont refusé de mettre l’appelant au bénéfice de l…»
Jug.2019.271 (2019-07-31) · vd
Traffic Violation Appeal Regarding Witness Re-Hearing Denial
«…017, n. 18 ad art. 17 CP; ATF 116 IV 364 consid. 1c, JdT 1991 I 739; ATF 106 IV 65 consid. 4, JdT 1980 I 431; ATF 106 IV 1, JdT 1980 I 452). 3.2 En l’espèce, il est constant que H.\_\_\_\_\_\_\_\_ n’a pas voué toute son atten…»

Testo completo

Urteilskopf

106 IV 1

1. Urteil des Kassationshofes vom 18. April 1980 i.S. L. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 34 Ziff. 2 StGB.

Welche Fahrweise zum angestrebten Ziel der möglichst raschen Einweisung eines Patienten ins Spital noch in angemessenem Verhältnis steht, hängt von den konkreten Umständen ab. Notstandshilfe im vorliegenden Fall bejaht.

Sachverhalt ab Seite 1

BGE 106 IV 1 S. 1

A.- Am Abend des 5. Februar 1979 lenkte L. seinen Personenwagen "Toyota Corolla" auf der Seestrasse von Rapperswil nach Zürich. Beim Lichtsignal im Zentrum von Küsnacht benützte er die Rechtsabbiegespur, fuhr aber in der Folge gleichwohl geradeaus. Auf der anschliessenden Fahrt überschritt er die auf 60 km/h begrenzte Geschwindigkeit streckenweise massiv, indem er seinen Wagen zeitweise bis auf 120 km/h beschleunigte.

B.- In Bestätigung des Entscheides des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Mai 1979 verurteilte die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich L. am 8. November 1979 wegen grober Verletzung von

BGE 106 IV 1 S. 2

Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 SVG) zu einer bedingt vorzeitig löschbaren Busse von Fr. 80.--.

C.- Mit Nichtigkeitsbeschwerde beantragt L., das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er beruft sich auf Putativnotstandshilfe.

Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Gegenbemerkungen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, L. sei am Abend des 5. Februar 1979 von einer Nachbarin, Frau M., um Hilfe für deren Ehemann gebeten worden; Herr M. sei plötzlich von unerträglichen Kopfschmerzen befallen worden und wimmernd und mit schmerzverzerrtem Gesicht "wie ein Tier im Käfig" in der Wohnung umhergerannt. In Erinnerung an ähnliche Fälle aus der Verwandtschaft des M. und dem Bekanntenkreis des L., die tragisch geendet hätten, sei man in Panik geraten. Nachdem sich in der Umgebung kein Arzt habe finden lassen, habe L. das Universitätsspital Zürich angerufen; von diesem sei er angewiesen worden, M. sofort als Notfall nach Zürich zu bringen. Auf der Fahrt nach Zürich habe L. die ihm zur Last gelegten Widerhandlungen gegen das SVG begangen. In der Klinik stellte sich das Leiden des M. als ungefährlich heraus.

2. Gemäss Art. 34 Ziff. 2 StGB ist die Tat, die jemand begeht, um das Gut eines andern, namentlich Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Vermögen, aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu erretten, straflos. Konnte der Täter erkennen, dass dem Gefährdeten die Preisgabe des gefährdeten Gutes zuzumuten war, so mildert der Richter die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 66 StGB). Darüber hinaus wird in Anlehnung an Art. 33 Abs. 2 StGB die Strafe auch dann nach freiem Ermessen gemildert, wenn der in Notstand oder als Notstandshelfer Handelnde die Grenzen des Notstandes schuldhaft überschritt (vgl. SCHULTZ, Allgemeiner Teil, Bd. I, 3. Aufl., S. 153, SCHWANDER, Das Schweizerische Strafgesetzbuch, Nr. 166, S. 82).

Das Obergericht bejahte an sich das Vorliegen einer Notstandssituation, kam aber in Abwägung der in Frage stehenden

BGE 106 IV 1 S. 3

Interessen zum Schluss, L. habe mit seiner Fahrt das Gebot der Verhältnismässigkeit überschritten. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Vorinstanz habe dadurch, dass sie ihm Notstandshilfeexzess vorwarf und die Strafe lediglich nach freiem Ermessen milderte, Bundesrecht verletzt.

a) Angesichts der sich ihm darbietenden Lage und der ihm bekannten ähnlich gelagerten Fälle durfte L. den Schluss ziehen, rasche ärztliche Hilfe sei geboten. Dass grosse Schmerzen von Laien bezüglich des Ernstes der Lage oft überschätzt werden und dass sich die Pforten diverser Spitäler und Notfallkliniken ohne Vorlage eines Arztzeugnisses oder Einlieferung durch die Ambulanz auch dann nicht öffneten, wenn der Hilfesuchende über noch so grosse Schmerzen klage, ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz in diesem Zusammenhang unerheblich. Gerade der medizinische Laie vermag nicht zu beurteilen, ob die grossen Schmerzen im konkreten Fall auf Lebensgefahr schliessen lassen oder - wie hier - verhältnismässig harmloser Natur sind. Es darf ihm daher grundsätzlich kein Vorwurf gemacht werden, wenn er im Zweifelsfall ihre Gefährlichkeit bejaht. Die Vorinstanz räumt denn auch selber ein, "dass der Angeklagte gewiss zu raschem Handeln aufgerufen war".

b) Der Versuch des L., in Rapperswil und Umgebung ärztliche Hilfe zu erreichen, die Gefahr mithin auf andere Weise abzuwenden, war erfolglos. Nachdem er auf seinen Anruf hin vom Zürcher Universitätsspital angewiesen worden war, M. sofort als Notfall nach Zürich zu bringen, die Klinik also zur notfallmässigen Untersuchung des M. bereit war, bestand für den Beschwerdeführer weder Anlass noch Gelegenheit, noch andere Massnahmen zur Abwendung der (vermeintlich) erheblichen Gefahr für M. in Erwägung zu ziehen; insbesondere war er nicht gehalten, sich etwa um eine Ambulanz zu bemühen, zumal sehr ungewiss war, ob eine solche innert nützlicher Frist zur Verfügung gestanden hätte. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer denn auch nicht vor, er hätte die für M. bestehende Gefahr mit grundsätzlich andern Mitteln abwenden sollen, sondern sie führt lediglich aus, trotz des Gebots zu raschem Handeln habe L. keinesfalls eine derartige Gefährdung der Verkehrssicherheit schaffen dürfen, wie es das Fahren mit 100 oder 120 km/h unbestreitbar darstelle. Das Obergericht kommt zum Schluss, "der Angeklagte hätte sich unter allen Umständen überlegen müssen, die wenigen Minuten Zeitgewinn stünden

BGE 106 IV 1 S. 4

in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem durch die verwegene Fahrweise heraufbeschworenen Gefahren".

c) Soweit die Vorinstanz damit sagen will, der Faktor Zeit habe im vorliegenden Fall keine überragende Rolle gespielt, kann ihr nicht gefolgt werden. Nach allgemeiner Lebenserfahrung können gerade Schmerzen im Kopf Symptom von Krankheiten sein, die nur bei raschem Eingreifen erfolgreich behandelt werden können. Dies wird durch das von der Vorinstanz angeführte Schreiben von Prof. F. vom Stoffwechsellabor der medizinischen Klinik des Universitätsspitals Zürich bestätigt, wonach vor allem bei akut auftretenden Kopfschmerzen wegen möglicher Lebensgefahr jede Sekunde von grösster Wichtigkeit sei und in solchen Fällen nicht rasch genug gehandelt werden könne.

d) Welche Fahrweise zum angestrebten Ziel der möglichst raschen Einweisung des Patienten ins Spital noch in angemessenem Verhältnis steht, hängt von den konkreten Umständen ab.

Die Strasse ist auf der fraglichen Strecke gut ausgebaut; sie ist gegenüber den einmündenden Strassen vortrittsberechtigt. Den Fussgängern stehen Trottoirs zur Verfügung. Der Beschwerdeführer kennt die Strecke und ist als guter Automobilist ausgewiesen. Gewiss blieb die Fahrweise des L. trotzdem gefährlich, zumal es dunkel war und regnete. Nach Auffassung des Obergerichts waren vor allem Fussgänger, die sich auf der Fahrbahn befinden konnten, gefährdet. Dass L. einen bestimmten Fussgänger (oder einen andern Verkehrsteilnehmer) tatsächlich gefährdet habe, wird ihm nicht vorgeworfen. Indem der Beschwerdeführer im Vertrauen auf sein fahrerisches Können und seine Kenntnis der örtlichen Verhältnisse die zulässige Höchstgeschwindigkeit streckenweise, nämlich dort, wo es ihm vertretbar erschien, erheblich überschritt, ging er ein kalkuliertes Risiko ein. Eine unter den gegebenen Umständen nicht zu verantwortende Gefahr führte er nicht herbei. Das nicht markierte Polizeifahrzeug folgte ihm mit gleicher Geschwindigkeit. Bei der Abwägung dessen, was auf dem Spiel stand und dessen, was er aufs Spiel setzte, hat L. sich nicht schuldhaft verhalten. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorwurfs der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von Schuld und Strafe freispreche.

e) Da der Beschwerdeführer zwecks Zeitgewinn beim Lichtsignal im Zentrum Küsnachts trotz Benützung der Rechtsabbiegespur

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geradeaus fuhr, wurde er von der ersten Instanz gestützt auf Art. 90 Ziff. 2 SVG auch wegen Widerhandlung gegen Art. 27 SVG verurteilt. Das Obergericht hat diese Verurteilung bestätigt. Sein Urteil führt aber keine Tatumstände an, die den Schluss zuliessen, die Tat stehe in keinem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Ziel der möglichst raschen Einlieferung des M. ins Spital. Die Sache wird daher auch in diesem Punkt zur Freisprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts - I. Strafkammer - des Kantons Zürich vom 8. November 1979 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.