Conditional Administrative Appeal Inadmissible Due to Procedural Conditionality
Sintesi Legislator
Generato dall'IAConditional Administrative Appeal Inadmissible Due to Procedural Conditionality A party filing an administrative appeal against an expropriation commission decision included a reservation stating that the appeal would be considered non-existent if the expropriating entity were not ordered to bear the costs, contrary to the appellant's understanding of the law and a previous statement by the Commission President. The Swiss Federal Supreme Court ruled the appeal inadmissible, based on the general principle that procedural acts cannot be conditional, as the condition attached—concerning the allocation of court costs under Art. 116 para. 1 of the Expropriation Act—depended on the outcome of the very legal proceedings being initiated, which cannot be determined beforehand since costs can be shifted if the claimant's requests are largely or entirely rejected.
Regesto Legislator
UfficialeRegeste Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Enteignungsverfahren Unzulässigkeit einer bedingten Beschwerde.
Parole chiave
Generato dall'IADisposizioni normative citate
Generato dall'IAGiurisprudenza citata
Generato dall'IADecisioni correlate
Generato dall'IAQuestioni giuridiche chiave estratte da Legislator
Generato dall'IAThis provision served as the legal basis for the administrative appeal which the Tribunal ultimately refused to hear.
Sentenze successive che citano questa decisione (16)
Testo completo
Urteilskopf
101 Ib 216
40. Urteil vom 18. Juni 1975 i.S. Schüpbach gegen Schweiz. Bundesbahnen
Regeste
Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Enteignungsverfahren
Unzulässigkeit einer bedingten Beschwerde.
Erwägungen ab Seite 216
BGE 101 Ib 216 S. 216
Aus den Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer hat gegen den Entscheid der Eidg. Schätzungskommission, Kreis 6, vom 14. Februar 1975 Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 77 des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) erhoben. Die Beschwerdeschrift enthält jedoch folgenden Vorbehalt: "Nach dem Ent-Gesetz 1930 u. Aussagen vom Präsidenten der Schätz-Kom. hat der Enteigner die Kosten zu tragen, im gegenteiligen Fall gilt meine Beschwerde wie das letzte Mal als nicht existierend."
2. Die bedingte Anfechtung eines Entscheides ist nach dem Grundsatz, dass Prozesshandlungen im allgemeinen bedingungsfeindlich sind (GULDENER, Schweiz. Zivilprozessrecht, 2. A., S. 211), nur in Ausnahmefällen zulässig. Solche liegen zum Beispiel dann vor, wenn die Beschwerde bloss "vorsorglich" für den Fall eingereicht wird, dass eine zusätzlich angerufene Instanz auf ein weiteres Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf nicht eintritt (vgl. BGE 100 Ib 353). Der vom Beschwerdeführer angebrachte Vorbehalt ist jedoch anderer Art. Ob sich die mit der Beschwerdeerhebung verknüpfte Bedingung erfüllt, hängt hier vom Ausgang des - nur bedingt eingeleiteten - Prozessverfahrens ab. Dies ist offensichtlich unzulässig und auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
Anders könnte nur dann entschieden werden, wenn sich der Vorbehalt des Beschwerdeführers auf Grund der gesetzlichen Regelung zum vornherein erübrigen würde. Das ist jedoch nicht der Fall. Zwar trägt in Enteignungsstreitigkeiten grundsätzlich der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgericht. Werden die Begehren des Enteigneten aber
BGE 101 Ib 216 S. 217
ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden (Art. 116 Abs. 1 EntG). Ob die Begehren des Enteigneten abgewiesen werden müssen, ergibt sich erst im Laufe des Prozessverfahrens. Die Möglichkeit der Abweisung der Beschwerde kann im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zum vornherein ausgeschlossen werden, weil das Bundesgericht über die vom Beschwerdeführer nunmehr erneut erhobenen Rügen schon einmal in abweisendem Sinne entschieden hat (BGE 99 Ib 87).
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.