Jurisdictional Determination in Child Removal Proceedings
Sintesi Legislator
Generato dall'IAJurisdictional Determination in Child Removal Proceedings A father challenged the local jurisdiction of a municipal council in the Canton of Aargau, which had decided to remove his child from his care and education under Article 284 ZGB (Swiss Civil Code), arguing he had moved his residence to the Canton of Zurich five days before the decision date. The Swiss Federal Supreme Court ruled that the local jurisdiction for a child's removal measure under Article 284 ZGB is determined by the child's residence or the residence of the parent whose parental authority is to be restricted, applying by analogy the rule for guardianship (Art. 376 para. 1 ZGB), and the critical moment for establishing jurisdiction is the initiation of the administrative procedure. Since the Aargau Municipal Council had initiated the procedure by appointing a guardian for the child on October 15, 1973—prior to the argued change of residence on November 15, 1973—and to prevent the concerned parent from evading the measure through a change of residence, the court found the Aargau authority competent and dismissed the father's appeal regarding jurisdiction.
Regesto Legislator
UfficialeRegeste Wegnahme eines Kindes gemäss Art. 284 ZGB; örtliche Zuständigkeit. Örtlich zuständig ist die Behörde am Wohnsitz des Kindes bzw. desjenigen Elternteils, dessen elterliche Gewalt durch die Wegnahme eingeschränkt werden soll; in zeitlicher Hinsicht ist die Einleitung des Administrativverfahrens massgebend.
Parole chiave
Generato dall'IADisposizioni normative citate
Generato dall'IAGiurisprudenza citata
Generato dall'IADecisioni correlate
Generato dall'IAQuestioni giuridiche chiave estratte da Legislator
Generato dall'IAThe core issue discussed and implicitly ruled upon related to the application of the provision concerning the removal of a child.
Cited analogously in the reasoning to determine local jurisdiction for the removal of a child, which forms the basis of the appeal's subject matter.
Sentenze successive che citano questa decisione (72)
Testo completo
Urteilskopf
101 II 11
4. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 22. April 1975 i.S. Z.
Regeste
Wegnahme eines Kindes gemäss Art. 284 ZGB; örtliche Zuständigkeit.
Örtlich zuständig ist die Behörde am Wohnsitz des Kindes bzw. desjenigen Elternteils, dessen elterliche Gewalt durch die Wegnahme eingeschränkt werden soll; in zeitlicher Hinsicht ist die Einleitung des Administrativverfahrens massgebend.
Sachverhalt ab Seite 11
BGE 101 II 11 S. 11
Am 20. November 1973 beschloss der Gemeinderat von X. gestützt auf Art. 284 ZGB die Wegnahme des Kindes A.Z. aus Pflege und Erziehung seines verwitweten Vaters und verpflichtete letzteren zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 300.--.
Diesen Beschluss zog Z. an das Bezirksamt weiter. Er bestritt vorab die örtliche Zuständigkeit des Gemeinderates X. mit der Begründung, er sei seit 15. November 1973 im Kanton Zürich wohnhaft. Überdies machte er geltend, die Voraussetzungen
BGE 101 II 11 S. 12
für die angeordnete Massnahme seien gar nicht erfüllt. Mit Entscheid vom 6. März 1974 wies das Bezirksamt die Beschwerde ab.
Diesen Entscheid zog Z. vor das Obergericht des Kantons Aargau, das die Beschwerde mit Urteil vom 12. September 1974 abwies.
Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 19. Januar 1975 erklärte Z., er erhebe gegen das obergerichtliche Urteil sowohl Nichtigkeits- als auch staatsrechtliche Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. (Formelles)
2. a) Zur Wegnahme eines Kindes im Sinne von Art. 284 Abs. 1 ZGB enthält das Gesetz keine Bestimmung über die örtliche Zuständigkeit. Die Rechtsprechung hat diese Lücke durch analoge Anwendung von Art. 376 Abs. 1 ZGB (Bevormundung) gefüllt (BGE 89 II 14). Zuständig ist somit die Behörde am Wohnsitz des Kindes bzw. desjenigen Elternteils, dessen elterliche Gewalt durch die Wegnahme eingeschränkt werden soll. In zeitlicher Hinsicht ist - entsprechend der Praxis zur Entmündigung (BGE 95 II 515; BGE 50 II 98 E. 3) - die Einleitung des Administrativverfahrens massgebend. Auch beim Verfahren nach Art. 283 ff. ZGB soll sich der betroffene Elternteil nämlich nicht durch einen Wohnsitzwechsel der Massnahme entziehen können.
b) Im Kanton Aargau ist der Gemeinderat die sachlich zuständige Vormundschaftsbehörde (§ 59 Abs. 1 des aargauischen Einführungsgesetzes zum ZGB). In dieser Eigenschaft hat der Gemeinderat von X. bereits am 15. Oktober 1973 A.Z. in der Person von Amtsvormund Y. einen Beistand bestellt und letzteren ersucht, "sich sofort der Verhältnisse anzunehmen und der Vormundschaftsbehörde Bericht und Antrag über seine Wahrnehmungen bzw. über das weitere Vorgehen zu stellen". Damit hat er jenes Verfahren eingeleitet, das mit dem Entscheid vom 20. November 1973 seinen Abschluss fand. Massgebliches Datum für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit (der aargauischen Behörden) war demnach der 15. Oktober 1973. Daran vermag auch die Tatsache, dass die Ermittlungen dem Beistand übertragen worden waren, nichts zu ändern. Da der Beschwerdeführer nicht behauptet, er habe
BGE 101 II 11 S. 13
schon am 15. Oktober 1973 seinen Wohnsitz nach Zürich verlegt gehabt, ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.