Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 96 I 406 Generato dall'IA

Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörde über Stiftungen

Numero d'incarto BGE 96 I 406
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Foundation Supervision Decision Admissibility under Revised Judicial Organization Act The Supreme Court addressed the admissibility of an administrative appeal against the Basel-Stadt Cantonal Government's decision, acting as the superior supervisory authority, to dismiss the foundation board of a staff welfare foundation. Applying the revised Federal Judicial Organization Act (OG) from December 20, 1968, the Court concluded that the provisions of the Swiss Civil Code (ZGB) concerning foundation supervision, which grant the supervisory authority the competence to intervene *ex officio* in foundation matters, constitute public law in the sense of Article 5 of the Federal Administrative Procedure Act (VwG) and not purely private law. The Court reasoned that foundation oversight involves a power imbalance (subordination theory) where the authority orders interventions, a characteristic of public law, and further noted that a contrary conclusion would unduly restrict the judicial review scope compared to the prior law, contradicting the legislative intent to expand federal administrative jurisdiction; therefore, the administrative appeal was admissible against the supervisory authority's decision.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörde über Stiftungen. 1. Anwendbarkeit des OG in der Fassung vom 20. Dezember 1968 (Erw. 1). 2. Bestimmungen des ZGB über die Stiftungsaufsicht, die der Aufsichtsbehörde die Kompetenz verleihen, von Amtes wegen in Angelegenheiten der Stiftung einzugreifen, sind öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 5 VwG (Erw. 2).

Parole chiave

Generato dall'IA
diritto processuale vigilanza dell'autorità competente vigilanza sulle fondazioni autorità amministrativa potere di cognizione fondazione

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA
Art. 5 VwG
Bestimmungen des ZGB über die Stiftungsaufsicht, die der Aufsichtsbehörde die Kompetenz verleihen, von Amtes wegen in Angelegenheiten der Stiftung einzugreifen, sind öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 5 VwG (Erw.
Art. 99 Ziff. IV OG
Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, dieser Beschluss bezwecke die Liquidation der Stiftung, die Liquidation stelle eine Umwandlung der Stiftung im Sinne von Art. 99 Ziff. IV OG dar, gegen den Beschluss sei somit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.
Art. 97 Abs. 1 OG
Nach Art. 97 Abs. 1 OG in der Fassung vom 20.
Art. 98 lit. g OG
Solche Beschwerden sind unter einem im vorliegenden Falle unwesentlichen Vorbehalt insbesondere zulässig gegen Verfügungen letzter Instanzen der Kantone (Art. 98 lit. g OG).
Art. 19 EGZGB
Die Ausnahmebestimmung von Art. 19 EGZGB findet nur auf Verfügungen Anwendung, die sich auf Art.
Art. 88 ZGB
Die hier in Frage stehende Verfügung des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt gründet jedoch auf Art. 88 ZGB.
Art. 97 OG
5 VwG auf öffentliches Recht des Bundes stützen und damit kraft Art. 97 OG mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden können.
Art. 100 lit. g OG
Dies zeigt schon Art. 100 lit. g OG, der gegen Verfügungen auf dem Gebiete der Aufsicht über die Vormundschaftsbehörden die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausdrücklich ausschliesst.

Giurisprudenza citata

Generato dall'IA
BGE 85 I 21
BGE 54 II 122
BGE 40 II 85
Generato dall'IA

Ti chiedi come si applica questa sentenza alla tua fattispecie?

Analizza questa decisione insieme alla legislazione federale e cantonale, ai commentari e alla giurisprudenza successiva in Legislator AI.

Apri in Legislator →

Sentenze successive che citano questa decisione (13)

5A_70/2025 (2025-10-22)
Foundation board member revocation, conflict of interest voting rules, and supervisory jurisdiction over foundation governance.
«…elle est néanmoins tenue - les règles sur la surveillance des fondations relevant matériellement du droit public ([ATF 96 I 406](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
5A_613/2025 (2025-10-17)
Revocation of Foundation Board Members by Supervisory Authority and Principle of Proportionality
«…e demeure néanmoins tenue - les règles sur la surveillance des fondations relevant matériellement du droit public ([ATF 96 I 406](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
B.2016.105 (2018-03-22) · sg
Foundation Supervision Jurisdiction and Standing
«…[20] vgl. BGE 143 III 395 E. 3.3 und BGE 120 II 75 E. 1, in Pra 84 [1995] Nr. 256, je mit Hinweisen. [21] vgl. BGE 96 I 406 E. 2, BGE 107 II 385 E. 2 und BGE 112 II 97 E. 3 je mit Hinweisen, siehe auch H. M. Riemer, Vereins- und Stiftungsrecht…»
B.2016.105 (2018-03-22) · sg
State Supervision of Foundation Status Appeal
«…[20] vgl. BGE 143 III 395 E. 3.3 und BGE 120 II 75 E. 1, in Pra 84 [1995] Nr. 256, je mit Hinweisen. [21] vgl. BGE 96 I 406 E. 2, BGE 107 II 385 E. 2 und BGE 112 II 97 E. 3 je mit Hinweisen, siehe auch H. M. Riemer, Vereins- und Stiftungsrecht…»
OG.2016.00034 (2016-11-11) · gl
Civil Court Lacks Jurisdiction Over Public Utility Network Connection Fees
«…vatperson und dem Staat die beiden Rechtssubjekte gleichgestellt oder untergeordnet (subordiniert) gegenüberstehen (BGE 96 I 406 E. 2c; 109 Ib 146 E. 3; 114 Ib 142 E. 3b/bb; 132 V 303 E. 4.4.2). Tritt der Staat der privaten Partei in seiner Funktio…»
A/3687/2014 (2015-06-15) · ge
Producers and Directors Challenge Subsidy Delegation Law
«…). Ces mêmes mesures peuvent aussi être ordonnées à titre définitif (ATF 108 II 358 consid. 5 ; 105 II 321 consid. 5a ; 96 I 406 consid. 2 ; Hans Michael RIEMER, op. cit., n. 98-102 ad art. 84 CC). c. L’art. 83b CC, entré en vigueur le 1er jan…»
2013.10.16.vv.1 (2013-10-16) · bl
Jurisdiction over Foundation Appeal Transferred to Government Council
«…ilgesetzbuch - materiell öffentlich-rechtlicher Natur und damit Teil des Verwaltungs- rechts (BGE 100 Ib 137 E. 2b; BGE 96 I 406 E. 2c). Dementsprechend sind vorliegend für die Frage nach den massgebenden Rechtspflegebestimmungen die kantonalen ver…»
A-3464/2013 (2013-07-16)
Broadcaster's Interim Ban on Viewing Data Rejected
«…öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. zur Stiftungsaufsicht im Allgemeinen: BGE 119 Ib 46 E. 1a, BGE 100 Ib 137 E. 2a, BGE 96 I 406 E. 2; HANS MICHAEL RIEMER, in: Das Personenrecht, Die Stiftungen, Bern 1975, Art. 84 N. 37, 47 ff. und N. 121; HAROLD G…»
B-3867/2007 (2008-04-29)
Federal Court Overturns Foundation Leadership Over Election Irregularities
«…dierung von Stiftungsräten oder die Durchführung von Ersatzvornahmen) kei- nen Erfolg versprechen (vgl. zum Ganzen: BGE 96 I 406, BGE 73 II E. 4 i.f.; RIEMER, a.a.O., N. 55 ff., insbesondere N. 98 f. zu Art. 84 ZGB).…»
B-3318/2007 (2008-03-06)
Federal Administrative Court Rules on Foundation Supervision and Board Member Conduct
«…gbar ist, so ist nach Praxis und Lehre die Aufsichtsbehörde berechtigt, das Organ abzuberufen bzw. abzusetzen (vgl. BGE 96 I 406; 73 II 86 E. 4 a.E.; RIEMER, a.a.O., Rz. 98). Von der Absetzung darf nur mit Zurückhaltung Gebrauch ge- macht werden: S…»
5A.23/1999 (2000-03-27)
«…cht ist, materiell aber zum öffentlichen Recht im Sinne von Art. 5 VwVG zählt ( Art. 97 und Art. 98 lit. g OG ; BGE 96 I 406 E. 2 S. 407 ff.). Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ( A…»
BGE 120 II 412
«…tion=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F110-II-436%3Afr&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page436) consid. 1 p. 439, [ATF 96 I 406](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=fr&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 112 II 97
«…ghlight_docid=atf%3A%2F%2F105-II-321%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page326) consid. 5a; 100 Ib consid. I 2a; [ATF 96 I 406](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Testo completo

Urteilskopf

96 I 406

63. Auszug aus dem Urteil vom 3. Juli 1970 i.S. Personalfürsorgestiftung der Firma Johanne Schaller und Mitbeteiligte gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Regeste

Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörde über Stiftungen.

1. Anwendbarkeit des OG in der Fassung vom 20. Dezember 1968 (Erw. 1).

2. Bestimmungen des ZGB über die Stiftungsaufsicht, die der Aufsichtsbehörde die Kompetenz verleihen, von Amtes wegen in Angelegenheiten der Stiftung einzugreifen, sind öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 5 VwG (Erw. 2).

Sachverhalt ab Seite 406

BGE 96 I 406 S. 406

Aus dem Sachverhalt:

Am 15. Dezember 1969 beschloss der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde über Stiftungen im Anschluss an längere Auseinandersetzungen mit dem Stiftungsrat der Personalfürsorgestiftung der Firma Johanne Schaller, diesen abzuberufen und das Handelsregisteramt anzuweisen, die Mitglieder des Stiftungsrates im Register zu löschen. Dagegen erheben die Stiftung und die abberufenen Mitglieder des Stiftungsrates Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein.

BGE 96 I 406 S. 407

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Regierungsratsbeschluss vom 15. Dezember 1969 auf Abberufung des Stiftungsrates. Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, dieser Beschluss bezwecke die Liquidation der Stiftung, die Liquidation stelle eine Umwandlung der Stiftung im Sinne von Art. 99 Ziff. IV OG dar, gegen den Beschluss sei somit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Sie übersehen dabei, dass Art. 99 Ziff. IV OG auf den vorliegenden Fall nicht mehr anwendbar ist, da der angefochtene Beschluss nach dem 1. Oktober 1969 ergangen ist und somit ihre Beschwerde nach den durch das BG über die Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 20. Dezember 1968 neu ins OG eingefügten Art. 97 ff. OG zu beurteilen ist (Ziff. III des zit. Gesetzes.)

2. Nach Art. 97 Abs. 1 OG in der Fassung vom 20. Dezember 1968 beurteilt das Bundesgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Artikel 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwG). Solche Beschwerden sind unter einem im vorliegenden Falle unwesentlichen Vorbehalt insbesondere zulässig gegen Verfügungen letzter Instanzen der Kantone (Art. 98 lit. g OG). Der angefochtene Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt fällt unter keine der in Art. 99 bis 102 OG aufgezählten Ausnahmen. Er ist letztinstanzlich. Nach Art. 11 Ziff. 7 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 14. Juni 1928 ist grundsätzlich der Weiterzug von Verfügungen der Aufsichtsbehörden über Stiftungen an das kantonale Verwaltungsgericht ausgeschlossen (vgl. BJM 1959 S. 261 ff). Die Ausnahmebestimmung von Art. 19 EGZGB findet nur auf Verfügungen Anwendung, die sich auf Art. 85 und 86 ZGB stützen und bei Aufrechterhaltung der Stiftung im Interesse der Stiftung eine Änderung des Zweckes oder der Organisation anordnen. Die hier in Frage stehende Verfügung des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt gründet jedoch auf Art. 88 ZGB. Sie setzt voraus, dass die Stiftung von Gesetzes wegen aufgehoben ist.

Verfügungen sind gemäss Art. 5 VwG Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

BGE 96 I 406 S. 408

bezweifelt, dass im Rahmen der Aufsicht über Stiftungen ergehende Anordnungen sich im Sinne von Art. 5 VwG auf öffentliches Recht des Bundes stützen und damit kraft Art. 97 OG mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden können. Dies ist zu prüfen.

a) Die Aufsicht über Stiftungen ist im ZGB geregelt. Formell stellt das Aufsichtsrecht damit Privatrecht des Bundes dar. Anerkanntermassen enthält das ZGB aber neben materiellem Privatrecht auch Vorschriften, welche materiell als öffentliches Recht bezeichnet werden müssen. Für die von Art. 5 VwG getroffene Unterscheidung von öffentlichem Recht und Privatrecht fällt die rein formelle, lediglich auf die Rechtsquelle abstellende Unterscheidung ausser Betracht. Dies zeigt schon Art. 100 lit. g OG, der gegen Verfügungen auf dem Gebiete der Aufsicht über die Vormundschaftsbehörden die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausdrücklich ausschliesst. Diese Bestimmung wäre überflüssig, wenn Art. 5 VwG von der rein formellen Unterscheidung des privaten vom öffentlichen Recht nach der Rechtsquelle ausginge, denn die Aufsicht in Vormundschaftsachen gründet ebenso wie die Aufsicht über Stiftungen im ZGB.

b) Verschiedentlich wird argumentiert, die Stiftungsaufsicht bezwecke einzig die Wahrung privater Interessen; die sie regelnden Vorschriften seien deshalb dem Privatrecht zuzuzählen (vgl. GUTZWILLER, Schweizerisches Privatrecht, 1967 Bd. II, S. 616, KIRCHHOFER, Die Verwaltungsrechtspflege beim Bundesgericht, 1930, S. 19). Zwar lehnt sich auch das Bundesgericht bei der Abgrenzung von privatem und öffentlichem Recht gelegentlich an diese sogenannte Interessentheorie an, die besagt, dem öffentlichen Recht gehörten jene Vorschriften an, die in erster Linie und wesentlich im öffentlichen Interesse erlassen worden seien (BGE 85 I 21 und dort zitierte Entscheide zur Abgrenzung zwischen Bundeszivilrecht und kantonalem öffentlichem Recht). Dieses Unterscheidungskriterium hilft im vorliegenden Falle jedoch nicht weiter, liegen doch die Vorschriften über die Stiftungsaufsicht entgegen oben zitierter Ansicht sowohl im öffentlichen wie auch im privaten Interesse, ohne dass sich eindeutig entscheiden liesse, welcher der beiden Zwecke vorherrscht (vgl. die bei GUTZWILLER, Privatrecht, S. 616 zitierten divergierenden Meinungen).

c) Zur Lösung führt ein anderes vom Bundesgericht vor

BGE 96 I 406 S. 409

allem in seiner Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Berufung oft angewendetes Kriterium. Das Bundesgericht hat in der erwähnten Rechtsprechung bei der Abgrenzung des materiellen privaten vom materiellen öffentlichen Recht wiederholt, der sogenannten Subordinationstheorie folgend, festgestellt, das Privatrecht ordne die Rechtsbeziehungen zwischen gleichartigen, gleichwertigen, gleichberechtigten Rechtssubjekten, während das öffentliche Recht das Unterordnungsverhältnis des Bürgers zur Staatsgewalt regle (BGE 54 II 122,BGE 40 II 85). Eine derartige Über- und Unterordnung kommt nun aber gerade im vorliegenden Falle zum Ausdruck: die Bestimmungen des ZGB über die Stiftungsaufsicht verleihen der Aufsichtsbehörde die Kompetenz, von Amtes wegen in Angelegenheiten der Stiftung einzugreifen. Der Regierungsrat hat beim Erlass seiner Verfügung von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht. Seine Verfügung stützt sich auf materielles öffentliches Recht.

Das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren unterscheidet öffentliches und privates Recht nach ähnlichen Gesichtspunkten. Nach der gleichzeitig und in sachlichem Zusammenhang mit ihm erlassenen Änderung der Bestimmungen des OG über die Verwaltungsrechtspflege durch das Bundesgericht (Art. 97 ff. OG) ist laut Art. 100 lit. g OG, wie bereits erwähnt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen auf dem Gebiete der Aufsicht über die Vormundschaftsbehörden unzulässig. Dies ausdrücklich festzustellen war aber nur notwendig, wenn der Gesetzgeber der Auffassung war, solche Verfügungen stützten sich auf öffentliches Recht des Bundes im Sinne von Art. 5 VwG und wären deshalb eigentlich mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar. Auch den vormundschaftlichen Aufsichtsbehörden verleiht das ZGB die Kompetenz, nötigenfalls von Amtes wegen direkt in die Führung einer Vormundschaft einzugreifen.

Sind aber die Bestimmungen des ZGB, welche die Aufsichtsbehörde über Stiftungen zum Eingreifen von Amtes wegen ermächtigen, öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 5 VwG, so sind Anordnungen, die eine Aufsichtsbehörde im Rahmen dieser Befugnis trifft, kraft Art. 97 Abs. 1 OG mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit generell zulässig gegen die von der Aufsichtsbehörde kraft ihrer Stellung getroffenen Verfügungen.

d) Zum selben Schluss zwingt die Besinnung auf den Zweck

BGE 96 I 406 S. 410

der Gesetzesnovelle vom 20. Dezember 1968. Nach Art. 99 Ziff. IV des OG in der Fassung vom 16. Dezember 1943 unterlagen Entscheide über die Zugehörigkeit der Stiftungen zum Gemeinwesen und über die Umwandlung von Stiftungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Wollte man nun annehmen, die Verfügungen der Aufsichtsbehörden über Stiftungen stützten sich nicht auf öffentliches, sondern auf privates Recht des Bundes, so wäre die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegen sie ausgeschlossen. Dies würde im Vergleich zum früheren Recht eine klare Einschränkung der Verwaltungsrechtspflege durch das Bundesgericht bedeuten. Gerade das Gegenteil, nämlich einen Ausbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Bunde, wollte die Gesetzesnovelle grundsätzlich aber erreichen (vgl. Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung BBl 1965 Bd. II S. 1265 ff.).

Wenn die Vorinstanz befürchtet, durch die generelle Zulassung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werde die Ausübung der Aufsicht kompliziert und erschwert, so weist sie damit lediglich auf hier nicht zu beachtende Nebenerscheinungen des Ausbaus der Verwaltungsrechtspflege im Bunde hin, die der Gesetzgeber, wie die Mehrbelastung des Bundesgerichtes, wohl in Rechnung gestellt hat (BBl 1965 Bd. II S. 1302).

e) Im vorliegenden Falle hat der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde über Stiftungen den Stiftungsrat der Personalfürsorgestiftung der Firma Johanne Schaller abberufen. Diese Anordnung stützt sich, wie gesehen, auf öffentliches Recht des Bundes im Sinne von Art. 5 VwG und ist deshalb gemäss Art. 97 Abs. 1 OG mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht anfechtbar. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.