Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 91 III 41 Generato dall'IA

Enforcement Action Validity and Service Procedure Challenge

Numero d'incarto BGE 91 III 41
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Enforcement Action Validity and Service Procedure Challenge A debtor challenged a compulsory enforcement action, specifically the legality of the *Pfändungsankündigung* (seizure notice) which was delivered to his workplace and which he attempted to frustrate by refusing to sign the receipt and destroying the document in front of the bailiff, arguing that the notice was invalid due to the lack of a countersigned receipt and improper location of service. The court held that service of the seizure notice was valid because a recipient cannot thwart delivery by refusing acceptance or the receipt signature, or by destroying the document, and confirmed that both the debtor's residence and place of work are equally valid locations for serving enforcement documents under Swiss law; further, the court clarified that although service by the executing office's own bailiff outside its district (instead of using mutual assistance) might be grounds for an appeal within the statutory time limit, it does not constitute a nullity defect, and finally, it ruled that disciplinary measures against enforcement officials or the determination of facts for civil liability claims exceed the scope of the supervisory complaint procedure.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste 1. Zustellung einer Pfändungsurkunde. Art. 34 SchKG. Der Empfänger kann die Zustellung nicht vereiteln, indem er die Annahme der Urkunde ablehnt oder die Empfangsbescheinigung verweigert, noch dadurch, dass er die Urkunde in Gegenwart des zustellenden Boten vernichtet. (Erw. 2). 2. Ort der Zustellung. Art. 64 Abs. 1 SchKG. Wohnung und Arbeitsstätte des Schuldners stehen als Ort der Zustellung in gleichem Rang. Die Zustellung an der Arbeitsstätte ist zulässig, gleichgültig ob der Schuldner in einem Dienstverhältnis steht oder einen selbständigen Beruf ausübt. (Erw. 3). 3. Zustellung in einem andern Betreibungskreis. Art. 66 Abs. 2 SchKG. Lässt das die Betreibung durchführende Amt eine solche Zustellung durch einen seiner eigenen Weibel vornehmen, statt die Rechtshilfe des für den Zustellungsort zuständigen Amtes in Anspruch zu nehmen, so bildet dies höchstens einen binnen der Frist des Art. 17 SchKG durch Beschwerde geltend zu machenden Anfechtungs-, keinen von Amtes wegen zu beachtenden Nichtigkeitsgrund. (Erw. 4). 4. Disziplinarbefugnisse der kantonalen Aufsichtsbehörden. Art. 14 Abs. 2 SchKG. Auf Ergreifung solcher Massnahmen besteht kein bundesrechtlicher Anspruch. (Erw. 6). 5. Zulässiger Zweck des Beschwerdeverfahrens. Art. 21 SchKG. (Erw. 7).

Parole chiave

Generato dall'IA
validità della notificazione esecuzione notificazione per mezzo di usciere credito in esecuzione azione di responsabilità presupposti legali

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA

Giurisprudenza citata

Generato dall'IA
BGE 59 III 67
Übrigens hätte die Zustellung selbst dann als erfolgt zu gelten, wenn der Schuldner die Annahme der Urkunde ungerechtfertigterweise verweigert hätte (BGE 59 III 67, BGE 82 III 15 Erw.
BGE 82 III 15
Übrigens hätte die Zustellung selbst dann als erfolgt zu gelten, wenn der Schuldner die Annahme der Urkunde ungerechtfertigterweise verweigert hätte (BGE 59 III 67, BGE 82 III 15 Erw.
BGE 82 II 167
BGE 68 III 34
BGE 80 III 101
BGE 88 III 10
Generato dall'IA

Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

Generato dall'IA
Art. 21 SchKG

The court ruled not to enter on the second request (Begehren 2.3) because the supervisory appeal procedure set out in Art. 21 SchKG is not a means to obtain a finding of liability for damages.

Ti chiedi come si applica questa sentenza alla tua fattispecie?

Analizza questa decisione insieme alla legislazione federale e cantonale, ai commentari e alla giurisprudenza successiva in Legislator AI.

Apri in Legislator →

Sentenze successive che citano questa decisione (75)

5A_1019/2025 (2026-04-30)
Validity of debt enforcement payment order notification substituted to a sixteen-year-old household member under federal law
«…u destinataire, de sorte que la possibilité de prendre connaissance du contenu de l'acte est offerte à ce dernier ([ATF 91 III 41](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
5A_177/2025 (2025-06-03)
«…lieux de notification, le débiteur n'ayant aucun droit d'exiger qu'un lieu soit privilégié par rapport à l'autre ( [ATF 91 III 41](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
A/2071/2024 (2025-02-20) · ge
Debtor Challenges Service by Public Notice in Enforcement Procedure
«…ce est libre de son choix et le débiteur n'a aucun droit d'exiger qu'un lieu soit privilégié par rapport à l'autre (ATF 91 III 41; BlSchK 1995, p. 188 consid. 3; JEANNERET, LEMBO, op, cit., n° 10 ad art. 64 LP; GILLIERON, Commentaire I, art. 64 N 9…»
PS240127 (2024-09-30) · zh
Payment Order Service Validity and Vexatious Appeal
«…rauf hin, dass die Verweigerung der Annahme des Zahlungs- befehls einer Aushändigung gleichkomme (act. 41 E. 3.6.6; BGE 91 III 41 E. 2). Es erübrigen sich somit weitere Ausführungen zur vermeintlich fehlenden ord- nungsgemässen Zustellung und deren…»
KSK 2024 44 (2024-07-31) · gr
Appeal Dismissed Regarding Debt Enforcement Subsistence Minimum Calculations
«…die Pfändungsankündigung, die nach Art. 90 SchKG dem Schuldner spätestens am Tag vor der Pfändung zugestellt wird (BGE 91 III 41 E. 3; Nino Sievi, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kom- mentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Ko…»
KSK 2023 108 (2024-04-04) · gr
Supervisory Authority Ruling on Enforcement Service Methods Under Hague Convention
«…ngen, dass auch die Pfändungsurkun- de gemäss Art. 64 SchKG zuzustellen sei (BGE 97 III 107 E. 1; 120 III 57 E. 2a; BGE 91 III 41 E. 3 und 4). Der Rechtshilfeweg muss nach überwiegender Auffas- sung hingegen nicht beschritten werden, wenn es sich um…»
105 2024 11 (2024-03-21) · fr
Defective Payment Order Notification Validated by Actual Receipt
«…eux lieux de notification et le débiteur n'a aucun droit d'exiger qu'un lieu soit privilégié par rapport à l'autre (ATF 91 III 41 consid. 3; arrêt 5A_87/2018 du 21 septembre 2018 consid. 2.3, publié in BlSchK 2019 p. 89). Le but de la norme est d'at…»
5A_833/2021 (2024-01-11)
«…0/2018 del 15 gennaio 2019 consid. 2; cfr. anche sentenza 7B.143/2002 del 25 settembre 2002 consid. 3 con rinvio a DTF 91 III 41 consid. 3 e 4). Ora, contrariamente al caso menzionato nel ricorso all'esame (sentenza 7B.23/2005 del 25 febbraio 2005…»
A/1689/2023 (2023-09-26) · ge
Debtor's Challenge to Bankruptcy Notice Service Validity
«…/decis/search?query=117%20III%207); [116 III 8](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=116%20III%208); [91 III 41](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=91%20III%2041); Jeanneret/Lembo, Commentaire Romand, Poursuite…»
SK 2022 347 (2023-04-14) · be
Bern Higher Court Upholds Bankruptcy Fraud Conviction, Suspends Sentence
«…bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst dann, wenn der Adressat die Annahme verweigert oder vereitelt (BGE 91 III 41 E. 2). Im Falle der Verweigerung wird an- genommen, die Zustellung sei im Zeitpunkt der Vorweisung erfolgt (Urte…»
UE210405 (2023-03-31) · zh
Disobedience in Debt Enforcement Not Investigated Due to Procedural Flaws
«…ng darüber, dass der Adressat oder eine bestimmte andere zum Empfang für ihn berechtigte Person ihn behändigt habe (BGE 91 III 41 E. 2). Auch die Zustellung mit A-Plus erfüllt die Anforderungen von Art. 34 Abs. 1 SchKG nicht (Urteil des Bundesgerich…»
A/3307/2022 (2023-02-16) · ge
Creditor Enforcement and Territorial Competence Over Assets in Another Canton
«…exécuter la saisie. Une saisie exécutée par un office incompétent à raison du lieu est en principe nulle (ATF 91 III 41 consid. 4; 55 III 165). En vertu du renvoi de l'art. 275 LP aux règles régissant la saisie, ces principes s'a…»
105 2022 102 (2022-10-21) · fr
Bankruptcy Notification Validity and Service Requirements Appeal
«…tinataire en personne, de sorte que la possibilité de prendre connaissance de son contenu est offerte à ce dernier (ATF 91 III 41 consid. 2). Ces règles n'ont pas été appliquées en l'espèce dès lors que la notification a eu lieu par courriel et non…»
A/1282/2022 (2022-10-20) · ge
Bankruptcy Notice Challenge Dismissed Over Procedural and Jurisdictional Grounds
«…pour que l'on puisse présumer qu'il le lui remettra (art. 64 ss, 72, 161 al. 1 LP; notamment ATF 117 III 7; 116 III 8; 91 III 41; JEANNERET/LEMBO, Commentaire Romand, Poursuite et faillite, 2005, n° 3 et 22 ad art. 64 LP). En application de l'art.…»
A/3963/2021 (2022-05-19) · ge
Debtor's Tardy Opposition Following Failed Service and Proper Application of COVID-19 Notification Ordinance
«…/decis/search?query=117%20III%207); [116 III 8](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=116%20III%208); [91 III 41](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=91%20III%2041); Jeanneret/Lembo, Commentaire Romand, Poursuite…»

Testo completo

Urteilskopf

91 III 41

9. Entscheid vom 8. Februar 1965 i.S. Brühwiler.

Regeste

1. Zustellung einer Pfändungsurkunde. Art. 34 SchKG.

Der Empfänger kann die Zustellung nicht vereiteln, indem er die Annahme der Urkunde ablehnt oder die Empfangsbescheinigung verweigert, noch dadurch, dass er die Urkunde in Gegenwart des zustellenden Boten vernichtet. (Erw. 2).

2. Ort der Zustellung. Art. 64 Abs. 1 SchKG.

Wohnung und Arbeitsstätte des Schuldners stehen als Ort der Zustellung in gleichem Rang. Die Zustellung an der Arbeitsstätte ist zulässig, gleichgültig ob der Schuldner in einem Dienstverhältnis steht oder einen selbständigen Beruf ausübt. (Erw. 3).

3. Zustellung in einem andern Betreibungskreis. Art. 66 Abs. 2 SchKG. Lässt das die Betreibung durchführende Amt eine solche Zustellung durch einen seiner eigenen Weibel vornehmen, statt die Rechtshilfe des für den Zustellungsort zuständigen Amtes in Anspruch zu nehmen, so bildet dies höchstens einen binnen der Frist des Art. 17 SchKG durch Beschwerde geltend zu machenden Anfechtungs-, keinen von Amtes wegen zu beachtenden Nichtigkeitsgrund. (Erw. 4).

4. Disziplinarbefugnisse der kantonalen Aufsichtsbehörden. Art. 14 Abs. 2 SchKG.

Auf Ergreifung solcher Massnahmen besteht kein bundesrechtlicher Anspruch. (Erw. 6).

5. Zulässiger Zweck des Beschwerdeverfahrens. Art. 21 SchKG. (Erw. 7).

Sachverhalt ab Seite 42

BGE 91 III 41 S. 42

A.- In einer vom Betreibungsamt Bern 2 gegen B. Brühwiler geführten Betreibung erging am 8. Januar 1965 mit gewöhnlichem

BGE 91 III 41 S. 43

Brief eine Pfändungsankündigung auf den 12. Januar. Es konnte an diesem Tage zu keinem Vollzuge kommen, da der damit beauftragte Weibel des Betreibungsamtes Bern 2 in der Wohnung des Schuldners niemand antraf. Auf Anfrage über den Grund seines Fernbleibens bestritt der Schuldner, eine Pfändungsankündigung erhalten zu haben.

B.- Am 14. Januar begab sich der nämliche Betreibungsweibel auf das Büro des bei der eidgenössischen Steuerverwaltung arbeitenden Schuldners, um ihm eine neue Pfändungsankündigung auf den 18. Januar, 8 Uhr 50, zuzustellen. Der Schuldner verbrannte jedoch diese Betreibungsurkunde vor den Augen des Weibels, worauf dieser ihm nur noch mündlich den Vollzugstermin bekanntgab. Zur vorgesehenen Stunde fand sich der Weibel, begleitet von einem Polizisten, bei der Wohnung des Schuldners ein. Da niemand öffnete, wurde die Wohnungstüre mit Hilfe eines Schlossers aufgetan und die Pfändung vollzogen.

C.- Am 14. Januar 1965 führte der Schuldner Beschwerde wegen ungesetzlicher Art der Pfändungsankündigungen.

Eine zweite Beschwerde des Schuldners vom 22./25. Januar 1965 richtete sich gegen den Pfändungsvollzug vom 18. Januar. Der Schuldner beantragte die Eröffnung einer Untersuchung wegen Hausfriedensbruches bzw. wegen Gehilfenschaft dazu gegen den Weibel und dessen Gehilfen sowie die Erteilung eines Verweises an diese Personen. Die Pfändung sei als nichtig zu erklären sowohl wegen unkorrekten Vorgehens beim Vollzug wie auch wegen ungesetzlicher Pfändungsankündigung. Keinesfalls hätte die Pfändung vollzogen werden dürfen während der Hängigkeit der ersten, gegen die Art der Pfändungsankündigungen geführten Beschwerde.

D.- Die kantonale Aufsichtsbehörde hat beide Beschwerden abgewiesen, die erste am 25., die zweite am 27. Januar 1965.

E.- Mit vorliegendem Rekurs gegen die zwei Beschwerdeentscheide stellt der Schuldner die Anträge:

2.1 (Aufschiebende Wirkung)

2.2 Die vorgenommenen Pfändungsankündigungen seien, weil gesetzwidrig, als nichtig zu erklären und aufzuheben.

2.3 Der Vorsteher des Betreibungsamtes Bern 2, und eventuell seine Gehilfen, sei(en) disziplinarisch zur Verantwortung zu ziehen; sie selbst oder der Staat Bern seien für allen Schaden und alle Unbill aus diesen gesetzwidrigen Handlungen als haftbar zu erklären.

BGE 91 III 41 S. 44

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Das Rekursbegehren 2.2 ist gegenstandslos, soweit es sich gegen die erste Pfändungsankündigung vom 8. Januar 1965 richtet. Denn diese Ankündigung, die nur zum unvollzogen gebliebenen Versuch einer Pfändung geführt hat, ist durch die zweite Pfändungsankündigung vom 14. Januar ersetzt worden, die ihrerseits dem Pfändungsvollzuge vom 18. Januar zugrunde liegt.

2. Gegenüber der zweiten, an der Arbeitsstätte des Schuldners zugestellten Pfändungsankündigung beruft sich dieser gleichfalls auf Art. 34 SchKG. Es fehle nämlich an der vom Gesetz vorgeschriebenen Empfangsbescheinigung. Dieser Betrachtungsweise ist nicht beizutreten. Indem das Gesetz die Mitteilung durch eingeschriebenen Brief oder sonstwie gegen Empfangsbescheinigung verlangt, verpönt es die Mitteilung durch gewöhnlichen Brief, der einfach in den Briefkasten (oder in das Postfach) des Adressaten gelegt wird, ohne Feststellung darüber, dass der Adressat oder eine bestimmte andere zum Empfang für ihn berechtigte Person ihn behändigt habe. Jener Vorschrift ist aber genügt, wenn der amtliche Bote oder Postbote den Brief tatsächlich dem Adressaten oder einer andern empfangsberechtigten Person übergeben und sie um Empfangsbescheinigung ersucht hat. Durch deren Verweigerung kann der Empfänger die Zustellung nicht vereiteln.

Daran ändert es nichts, dass der Rekurrent das die Pfändungsankündigung enthaltende Schriftstück vor den Augen des Zustellungsboten verbrannte. Die Zustellung war durch die Übergabe der Urkunde an ihn vollzogen (vgl. VON TUHR, Allg. Teil des OR, § 22 II, 2); indem er diese vernichtete, verfügte er über ein bereits in seinen Besitz gelangtes Schriftstück. Übrigens hätte die Zustellung selbst dann als erfolgt zu gelten, wenn der Schuldner die Annahme der Urkunde ungerechtfertigterweise verweigert hätte (BGE 59 III 67, BGE 82 III 15 Erw. 2 und BGE 82 II 167).

3. Der weitere Einwand des Schuldners, die Pfändungsankündigung hätte ihm nur in seiner Wohnung, nicht auch im Büro gültig zugestellt werden können, hält ebenfalls nicht Stich. Nach Art. 64 SchKG können Betreibungsurkunden dem Schuldner in seiner Wohnung oder am Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt werden. Die Ansicht, der

BGE 91 III 41 S. 45

Arbeitsplatz falle nur bei selbständigen Berufsleuten oder Gewerbetreibenden in Betracht, findet im Gesetz keinen Anhaltspunkt. Es bestehen dafür auch keine sachlichen Gründe. Endlich verhält es sich nicht so, dass die Zustellung erst in zweiter Linie am Arbeitsort erfolgen dürfte. Die beiden Zustellungsorte stehen vielmehr im gleichen Rang (vgl. JAEGER, N. 4 zu Art. 64 SchKG).

4. Erst vor Bundesgericht nimmt der Schuldner Anstoss daran, dass ihm die Pfändungsankündigung durch einen Weibel des die Betreibung führenden Amtes Bern 2 in seinem Büro übergeben wurde, obwohl dieses im Kreis des Amtes Bern 1 liege. Neue Vorbringen sind in der bundesgerichtlichen Instanz grundsätzlich nicht zulässig (Art. 79 Abs. 1 OG). Die in Frage stehende Rüge fällt daher nur dann in Betracht, wenn sie einen von Amtes wegen zu berücksichtigenden Nichtigkeitsgrund betrifft. Ist dies der Fall, so muss die Sache zu ergänzender Feststellung und zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden; denn den vorliegenden Akten ist weder die Abgrenzung des Tätigkeitsgebietes der Betreibungsämter Bern 1 und 2, insbesondere in bezug auf die Verrichtungen der Weibel, allfällige Stellvertretungsbefugnisse usw., noch die örtliche Lage des Büros, in dem der Rekurrent arbeitet und wo die Zustellung vom 14. Januar erfolgt ist, zu entnehmen.

Indessen steht ein von Amtes wegen zu beachtender Nichtigkeitsgrund nicht in Frage. Ein solcher könnte vorliegen bei örtlicher Unzuständigkeit des die Betreibung fortsetzenden, also die Pfändungsankündigung erlassenden Betreibungsamtes; denn an der Beachtung dieser Zuständigkeit sind auch Dritte interessiert, die sich allenfalls mit ihren Forderungen der Pfändung anschliessen können (vgl.BGE 68 III 34, BGE 80 III 101, BGE 88 III 10). Nun war aber hiefür gerade das handelnde Betreibungsamt Bern 2 zuständig, in dessen Kreis der Schuldner, wie nicht bestritten ist, wohnt und wo sich daher sein ordentlicher Betreibungsort befindet. Fraglich ist nur, ob dieses Amt die Pfändungsankündigung auch durch einen eigenen Weibel im Kreise Bern 1 vornehmen lassen durfte (sofern sich das Büro des Rekurrenten wirklich in diesem Kreis befindet), oder ob es hiezu die Rechtshilfe des Betreibungsamtes Bern 1 hätte in Anspruch nehmen sollen, ja müssen. Bei Beschlagnahmeakten (Pfändung, Arrest) ist grundsätzlich zur Ausführung das

BGE 91 III 41 S. 46

Amt, in dessen Kreis die Gegenstände sich befinden, ausschliesslich zuständig; daher ist gegebenenfalls seine Rechtshilfe in Anspruch zu nehmen und eine nicht von ihm vorgenommene Beschlagnahme als nichtig zu betrachten (vgl.BGE 55 III 165,BGE 56 III 228ff.,BGE 73 III 102/3). Im vorliegenden Fall handelt es sich aber nicht um einen Beschlagnahmeakt, sondern um eine Zustellung ohne unmittelbaren Eingriff in Schuldnervermögen, nämlich um die Ankündigung einer mehrere Tage später in der Wohnung des Schuldners zu vollziehenden Pfändung. Freilich hat das Betreibungsamt ordentlicherweise Zustellungen ausserhalb seines Kreises nicht selbst vorzunehmen, sondern durch das örtlich zuständige Amt des Zustellungsortes vornehmen zu lassen (vgl. Art. 66 Abs. 2 SchKG). Die unmittelbare Zustellung durch einen Weibel des die Betreibung führenden Amtes verletzt aber keine wichtigen Interessen des Schuldners oder dritter Personen. Sie kann höchstens einen Grund zur Anfechtung binnen der Beschwerdefrist des Art. 17 SchKG bilden, was hier nicht geschehen ist, keineswegs einen Nichtigkeitsgrund, wie er nur bei schwerwiegenden Verfahrensmängeln gegeben wäre (vgl. M. IMBODEN, Nichtige Betreibungshandlungen, BlSchK 1944 S. 129 ff., und V. SCHWANDER, Nichtige Betreibungshandlungen, BlSchK 1954 S. 1 ff.).

5. Auch der Pfändungsvollzug lässt sich nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz über seinen Hergang nicht beanstanden. Insbesondere hinderte ihn nicht die damals bereits hängige, die Pfändungsankündigungen betreffende Beschwerde, der nicht aufschiebende Wirkung beigelegt worden war (Art. 36 SchKG).

6. Erweist sich somit das Rekursbegehren 2.2 als unbegründet, so ist anderseits auf das Begehren 2.3 nicht einzutreten. Beamte und Angestellte der Betreibungsämter sind kantonale Funktionäre. Dem Bundesgericht steht über sie keine Disziplinargewalt zu, und die Parteien des Betreibungsverfahrens haben keinen bundesrechtlichen Anspruch auf disziplinarische Massregelung dieser Beamten (BGE 59 III 66,BGE 79 III 154, BGE 81 III 72, BGE 90 III 25 Erw. 4).

7. Zu Unrecht möchte der Rekurrent endlich auf dem Beschwerdewege gewisse Gesetzeswidrigkeiten als Grundlage von Schadenersatzansprüchen feststellen lassen. Die Beschwerde kann, wie mehrmals entschieden worden ist, nur zur Erreichung eines praktischen Verfahrenszweckes dienen und nicht zur

BGE 91 III 41 S. 47

blossen Feststellung einer Pflichtwidrigkeit erhoben werden (Art. 21 SchKG; BGE 81 III 67, Ende von Nr. 19 und S. 72 Erw. 3, BGE 86 III 109 Erw. 1). Über Schadenersatzansprüche und deren Voraussetzungen - gesetzwidriges Verhalten und Verschulden - hat der ordentliche Richter zu entscheiden; die Aufsichtsbehörden dürfen diesem Entscheide nicht vorgreifen.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

1.- Das Rekursbegehren 2.2 wird abgewiesen.

2.- Auf das Rekursbegehren 2.3 wird nicht eingetreten.