Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 149 IV 369 Generato dall'IA

Father's Traffic Stop Search Exceeds Probable Cause

Numero d'incarto BGE 149 IV 369
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Parzialmente accolto (Partially Allowed)

Sintesi Legislator

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The case involves an individual, referred to as A., who was accused by the public prosecutor's office in Emmen of multiple serious traffic violations and other offenses between 2014 and 2018 across various locations. Initially, A. was convicted by the Lucerne Criminal Court on February 6, 2020, receiving a consolidated prison sentence of four years and eleven months, alongside fines. The conviction was partly upheld by the Lucerne Cantonal Court, which slightly reduced the penalties on March 5, 2021. A. contested these convictions, specifically concerning several traffic violations and driving without authorization, and sought a retrial for re-evaluating the severity of the punishment and associated charges. A critical point of contention was a house search conducted at A.'s father's residence, which A. claimed was a "fishing expedition" lacking sufficient suspicion and involving impermissible evidence gathering. During the search, video recordings on a confiscated SD card were discovered, purportedly showing A. committing traffic offenses. The legal debate centered around whether the search was justified and if the evidence obtained during this search could be used against A. in court.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 196, 197 und 244 StPO; Anforderungen an den Tatverdacht bei Hausdurchsuchungen; unzulässige Beweisausforschung. Eine unzulässige Beweisausforschung (sog. "fishing expedition") besteht, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl bzw. planlos Beweisaufnahmen getätigt werden. Abgrenzung vom Zufallsfund im Sinne von Art. 243 StPO. Bejahung einer "fishing expedition" im vorliegenden Fall (E. 1.1-1.4).

Parole chiave

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mandato di perquisizione codice di procedura penale infrazione alle norme della circolazione misure coercitive perquisizione domiciliare accertamento complementare

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 64 LTF

The appeal was partially granted and involved granting the request for legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) included in the final order.

Art. 66 al. 1 LTF

The costs of the federal proceedings were partially imposed upon the respondent for the partial granting of the appeal.

Art. 196 lit. a StPO

Cited in the reasoning when classifying coercive measures subject to the requirements of the Code of Criminal Procedure.

Art. 197 Abs. 1 StPO

Cited within the reasoning to establish the necessity of a sufficient suspicion for the application of coercive measures, relevant to the finding that the house search was an inadmissible fishing expedition.

Art. 243 Abs. 1 StPO

Cited to define and distinguish accidental findings (Zufallsfunde) from inadmissible evidence foraging, relevant to the discussion of unlawful evidence gathering.

Art. 244 Abs. 2 lit. b StPO

Cited in the reasoning when defining the legal basis for house searches concerning the presence of items subject to seizure.

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Sentenze successive che citano questa decisione (58)

6B_153/2026 (2026-09-22)
Police identity check without concrete suspicion and fishing expedition; inadmissibility of subsequently discovered evidence for criminal conviction.
«…Tribunal fédéral que les résultats issus d'une recherche indéterminée de preuves sont en principe inexploitables ([ATF 149 IV 369](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-149-IV-369#page369) con…»
6B_344/2025 (2026-09-15)
Admissibility of illegally seized video evidence and sentencing for gross traffic violations
«…e von A.\_\_\_\_\_\_\_\_ dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 6B\_821/2021 vom 6. September 2023 (publiziert als [BGE 149 IV 369](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-149-IV-369#page369)) te…»
6B_978/2025 (2026-07-14)
Arson conviction upheld on circumstantial video and DNA evidence; admissibility of private surveillance footage and ten-year expulsion of long-residing foreign national.
«…mber 2023 E. 2.6; je mit Hinweis auf Urteil 6B\_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.3 bzw. 1.5.4, nicht publ. in [BGE 149 IV 369](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-149-IV-369#page369)).…»
6B_176/2026 (2026-07-13)
Reversal of criminal proceedings dismissal based on alleged prosecutorial bias and speed requirement violations
«…aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F150-IV-239%3Ade&number_of_ranks=0#page239) E. 3.2; [149 IV 369](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
7B_250/2026 (2026-03-31)
Lawfulness of pre-trial detention and qualified repetition risk for reckless high-speed traffic violations.
«…Urteile 7B\_75/2022 vom 9. Januar 2024 E. 4.2; 6B\_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.4.1, nicht publiziert in: [BGE 149 IV 369](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
7B_1045/2023 (2025-12-29)
Conviction for attempted grievous bodily harm, attempted failure to render assistance, and incidental electronic discoveries upheld.
«…3 und 1.4.2 mit Hinweisen). Aus Beweisausforschungen resultierende Ergebnisse sind grundsätzlich nicht verwertbar ([BGE 149 IV 369](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_712/2025 (2025-11-20)
Dismissal of appeal regarding convictions for rape, sexual coercion, and possession of violent pornography.
«…tion et qui n'infirment ni ne confirment les soupçons d'origine, mais qui laissent entrevoir une autre infraction ([ATF 149 IV 369](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
A-6444/2020 (2025-11-19)
«…e Bundesanwalt- schaft – 6B_57/2015, 6B_81/2015, forumpoenale 2016 S. 149 f.; zur unzu- lässigen Beweisausforschung BGE 149 IV 369 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Mit Blick auf die Bekanntgabe von Erkenntnissen aus der Funk- und Ka- belaufklärung an die St…»
2C_103/2025 (2025-09-17)
Joint public hospital procurement for a patient dossier system, challenging tender criteria, equal treatment, and competitor exclusion.
«…e indéterminée de moyens de preuve, généralement prohibée en droit suisse, était admissible dans son principe (cf. [ATF 149 IV 369](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
SBK.2025.147 (2025-08-29) · ag
Property Lien Upheld in Embezzlement and Money Laundering Case
«…bzw. "fishing expedition" (zu diesem Begriff und seiner Abgrenzung zu Zufallsfunden i.S.v. Art. 243 StPO vgl. etwa BGE 149 IV 369 E. 1.3.1 f.) ergangen wären, vermag der Beschwerdeführer nicht über- zeugend darzulegen. Auch die Behauptung des Besch…»
BS 2024 111 (2025-07-23) · zg
Prosecutor's Decision to Discontinue Proceedings Challenged by Company Against Former Executives for Unfair Competition and Breach of Trust
«…rd gesprochen, wenn ohne genügenden Tatverdacht aufs Geratewohl bzw. planlos Beweisaufnahmen getätigt werden (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1; 139 IV 128 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_181/2021 vom 29. November 2022 E. 1.2). 4.3.2 Bei Stra…»
BS 2024 107 (2025-07-09) · zg
Appeal Against Decision Not to Initiate Proceedings for Physiotherapy Billing Fraud
«…d gesprochen, wenn ohne genügenden Tatverdacht aufs Geratewohl bzw. planlos Beweisaufnahmen getätigt werden (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1; 139 IV 128 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_181/2021 vom 29. November 2022 E. 1.2). Vermag die Bes…»
BK 2024 556 (2025-06-13) · be
Cantonal Court Decision on Admissibility of Incidental Evidence in Trafficking and Usury Investigation
«….2; 143 IV 387 E. 4.4; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_821/2021 E. 1.5.1, nicht publiziert in: BGE 149 IV 369). Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht (BGE 149 IV 352 E. 1.3.3…»
CPR 2025 15 (2025-05-26) · ju
Father's Appeal Against Use of Son's Phone Video Evidence Denied
«…ortants et concrets pour pouvoir fonder un soupçon suffisant (TF 6B_821/2021 consid. 1.3.1, publié partiellement in ATF 149 IV 369 = JT 2024 IV 216 et réf.) ; 8 Attendu, selon l’art. 244 al. 2 let.…»
SBK.2025.46 (2025-04-09) · ag
DNA Profile Order Upheld in Property Damage and Insult Case
«…rhebli- che und konkrete Hinweise auf eine durch den Beschwerdeführer began- gene Sachbeschädigung ausreichen (vgl. BGE 149 IV 369 E. 1.3.1). 3.2.1.2. Dazu lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: B._____ führte anlässlich seiner polizeilichen Ein…»

Testo completo

Urteilskopf

149 IV 369

37. Auszug aus dem Urteil der I. strafrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern (Beschwerde in Strafsachen)

6B_821/2021 vom 6. September 2023

Regeste

Art. 196, 197 und 244 StPO ; Anforderungen an den Tatverdacht bei Hausdurchsuchungen; unzulässige Beweisausforschung.

Eine unzulässige Beweisausforschung (sog. "fishing expedition") besteht, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl bzw. planlos Beweisaufnahmen getätigt werden. Abgrenzung vom Zufallsfund im Sinne von Art. 243 StPO . Bejahung einer "fishing expedition" im vorliegenden Fall (E. 1.1-1.4).

Sachverhalt ab Seite 370

BGE 149 IV 369 S. 370

A. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen wirft A. vor, am 14. August 2014 in Rothenburg und Urswil, am 17. August 2014 in Malters, Schwarzenberg und Littau, am 10. April 2015 in Malters und Schwarzenberg und am 9. April 2017 in Emmen im Wesentlichen die Verkehrsregeln qualifiziert verletzt sowie am 15. August 2018 in Eigenthal diverse andere Delikte begangen zu haben.

B. Das Kriminalgericht des Kantons Luzern erkannte am 6. Februar 2020 A. für schuldig der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b und c SVG, der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG , des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sowie weiterer diverser Delikte des SVG, StGB und des kantonalen Übertretungsstrafrechts. Es verurteilte A. unter Berücksichtigung einer zu widerrufenden Vorstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und elf Monaten, einer Geldstrafe von zwanzig Tagessätzen zu je Fr. 130.- und zu einer Busse von Fr. 800.-.

C. Mit Urteil vom 5. März 2021 bestätigte das Kantonsgericht des Kantons Luzern den Schuldspruch der ersten Instanz im Umfang dessen Anfechtung. Die Freiheitsstrafe wurde auf vier Jahre und achteinhalb Monate, die Geldstrafe auf zwanzig Tagessätze zu je Fr. 70.- und die Busse auf Fr. 560.- reduziert.

D. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A., er sei vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b und c SVG die Vorfälle vom 17. August 2014 und 10. April 2015 betreffend, der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG die Vorfälle vom 14. August 2014, 17. August 2014 und 10. April 2015 betreffend sowie des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG die Vorfälle vom 10. April 2015 betreffend freizusprechen. Die Sache sei zur erneuten Beurteilung des

BGE 149 IV 369 S. 371

Strafmasses sowie der Kosten- und Nebenfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht A. mit Eingabe vom 24. August 2021 um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Das Kantonsgericht verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern liess sich am 2. September 2022 vernehmen. A. verzichtete auf eine Replik.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut, soweit es darauf eintritt.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1.

1.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es sich bei der Hausdurchsuchung gegen seinen Vater, anlässlich der die ihn belastenden Videoaufnahmen gefunden worden seien, um eine unzulässige Beweisausforschung (sog. "fishing expedition") gehandelt habe. Es habe kein hinreichender Tatverdacht gegen seinen Vater auf weitere Delikte vorgelegen. Die auf der beschlagnahmten Speicherkarte (SD-Karte) zufällig gefundenen Videoaufnahmen seien deshalb nicht verwertbar. Er macht in diesem Zusammenhang sinngemäss auch eine willkürliche Tatsachenfeststellung der Vorinstanz geltend.

1.2 Die Vorinstanz stellt fest, dass B., der Vater des Beschwerdeführers, am 12. April 2015 ausserorts mit seinem Motorrad mit einer Geschwindigkeit von brutto 164 km/h (nach Sicherheitsabzug: 159 km/h) anstelle der erlaubten 80 km/h unterwegs war. Er wurde hierbei von einer Laserkontrolle erfasst und von der Polizei angehalten. Gleichentags wurde eine Hausdurchsuchung in der Wohnung von B. durchgeführt, bei der u.a. eine GoPro-Kamera inklusive SD-Karte beschlagnahmt wurden. Bei der darauffolgenden Auswertung der SD-Karte stiessen die Untersuchungsbehörden auf Videoaufnahmen, auf denen zu sehen sei, wie der Beschwerdeführer mit seinem Motorrad diverse Strassenverkehrsdelikte, namentlich Geschwindigkeitsübertretungen, begangen haben soll.

Die Vorinstanz erwägt in rechtlicher Hinsicht, aufgrund der Tatsache, dass der Vater ausserorts mit brutto 164 km/h anstelle der erlaubten 80 km/h gefahren sei und vor Ort keine Erklärung für seine massive Geschwindigkeitsübertretung habe abgeben können, sei der Verdacht aufgekommen, der Vater des Beschwerdeführers habe sich aus Reiz an der Geschwindigkeit möglicherweise weitere Strassenverkehrsdelikte zu Schulden kommen lassen. Deshalb sei ein

BGE 149 IV 369 S. 372

hinreichender Tatverdacht für weitere Strassenverkehrsdelikte, insbesondere weitere Raserfahrten, gegeben und eine Hausdurchsuchung zulässig gewesen. Es sei überdies notorisch, dass Personen, die aus Reiz an der Geschwindigkeit massive Geschwindigkeitsübertretungen begingen, ihre Fahrten oftmals dokumentierten, weshalb nach Speichermedien, Kameras und dergleichen zu suchen sei. Des Weiteren sei es auch angezeigt gewesen, nach weiteren Beweisen für die Fahrt vom 12. April 2015 zu suchen.

1.3

1.3.1 Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die dazu dienen, Beweise zu sichern, und mit denen in die Grundrechte der Betroffenen eingegriffen wird, sind als strafprozessuale Zwangsmassnahmen zu qualifizieren ( Art. 196 lit. a StPO ). Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen ( Art. 196-298 StPO ) nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können ( BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; BGE 137 IV 122 E. 3.2; je mit Hinweisen).

Nach Art. 244 Abs. 2 lit. b StPO dürfen Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume ohne Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen u.a. Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind. Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen ( Art. 246 StPO ). Der Beschlagnahme unterliegen namentlich Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson, die voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden ( Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO ). Diese Gegenstände müssen untersuchungsrelevant sein ( BGE 142 IV 207 E. 7.1; BGE 141 IV 77 E. 4.3; BGE 138 IV 225 E. 7.1 mit Hinweisen). Bei der Durchsuchung zufällig entdeckte Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden gemäss Art. 243 Abs. 1 StPO sichergestellt.

Unter Zufallsfunden nach Art. 243 StPO versteht man die bei der Durchführung von Zwangsmassnahmen allgemein und bei

BGE 149 IV 369 S. 373

Durchsuchungen und Untersuchungen im Besonderen zufällig entdeckten Beweismittel, Spuren, Gegenstände oder Vermögenswerte, die mit der abzuklärenden Straftat in keinem direkten Zusammenhang stehen und den ursprünglichen Verdacht weder erhärten noch widerlegen, aber auf eine weitere Straftat hinweisen (Urteil 6B_191/2016 vom 5. August 2016 E. 1.3). Zufallsfunde können ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war (Urteile 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.6.3; 6B_897/2019 vom 9. Januar 2020 E. 1.1.2; 6B_24/ 2019 und andere vom 3. Oktober 2019 E. 2.3; 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).

Abzugrenzen sind Zufallsfunde von unzulässigen Beweisausforschungen, sogenannten "fishing expeditions". Eine solche besteht, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl bzw. planlos Beweisaufnahmen getätigt werden. Aus Beweisausforschungen resultierende Ergebnisse sind grundsätzlich nicht verwertbar ( BGE 139 IV 128 E. 2.1; BGE 137 I 218 E. 2.3.2; Urteile 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.3; 6B_191/2016 vom 5. August 2016 E. 1.3).

1.3.2 Für die Vornahme von Durchsuchungen sind daher genügende tatsächliche Anhaltspunkte vorausgesetzt, die aufgrund besonderer Erkenntnisse und Erfahrungen den Wahrscheinlichkeitsschluss erlauben, dass ein Delikt verübt worden sein könnte (STEFAN HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 121 f.; NICOLA INGLESE, Das Beweisausforschungsverbot, 2017, S. 63, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 1B_86/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Indizien müssen aufgrund spezifischer Umstände oder Erkenntnisse objektivierbar sein. Eigentliche Fakten sind nicht erforderlich (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 121 f.). Eine reine Vermutung, ein Generalverdacht oder eine Beweisaufnahme aufs Geratewohl genügen zur Begründung einer Hausdurchsuchung jedoch nicht (Urteil 6B_897/ 2019 vom 9. Januar 2020 E. 1.3.1; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 243 StPO ).

1.4

1.4.1 Aus den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass die Hausdurchsuchung weder geeignet noch erforderlich war, um weitere Beweise für die Fahrt vom 12. April 2015 zu sichern. Die Tat (d.h. die Geschwindigkeitsüberschreitung) und die

BGE 149 IV 369 S. 374

Täterschaft des Vaters des Beschwerdeführers lagen in jenem Zeitpunkt bereits auf der Hand. Gemäss Polizeirapport wurde der Vater unmittelbar nach der Lasermessung, d.h. "auf frischer Tat" von der Polizei angehalten und um 15.01 Uhr vorläufig festgenommen. Unter anderem wurde ihm noch vor Ort das Mobiltelefon abgenommen. Die Hausdurchsuchung erfolgte um 16.30 Uhr. Der Vater wurde schliesslich am Folgetag, dem 13. April 2015, um 12.10 Uhr aus der Haft entlassen. Wie die Untersuchungsbehörden in der Zeit, in der der Vater in Haft sass, noch am gleichen Tag in dessen Wohnung weitere Beweise für die bereits hinlänglich dokumentierte Raserfahrt hätten finden wollen, erschliesst sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen nicht, zumal sich der Vater infolge seiner unmittelbarenVerhaftung nach dem erwähnten Delikt ("in flagranti") nicht mehr an sein Domizil begeben und allfällige Beweismittel deponieren konnte.

Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung geltend macht, es habe "eine rechtsgenügliche Wahrscheinlichkeit bestanden, mit der Beschlagnahme der GoPro-Kamera die erstrebten weiteren Beweise in Bezug auf den Vorfall vom 12.04. 2015 zu finden", da (trotz Lasermessung oder Foto der Radarfalle) nicht immer von Anfang an feststehe, wer der Fahrer gewesen sei und solche Raserfahrten häufig mittels Kamera aufgezeichnet würden. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, geht aus den vorinstanzlichen Feststellungen namentlich nicht hervor, dass beim Vater unmittelbar nach der Tat irgendwelche Hinweise auf Kamerahalterungen etwa an dessen Lenker, Body oder Helm vorgelegen hätten, die den Verdacht auf eine "live"-Datenübertragung der Raserfahrt vom 12.

April 2015 hätten wecken können. Inwieweit die Strafverfolgungsbehörden nicht über die wesentlichen und - zumindest zu diesem Zeitpunkt - für das Verfahren (gegen den Vater) notwendigen sachlichen Beweismittel verfügt haben sollen, erhellt nicht (vgl. dazu auch Urteil 1B_322/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 2.4). Daran ändert auch nichts, dass zum Untersuchungszeitpunkt noch nicht sicher gewesen sei, ob der Vater die Geschwindigkeitsüberschreitung einräumen oder die Tempomessung anzweifeln würde. Stellt man im Übrigen auf den (nachträglich schriftlich bestätigten) Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft ab, liess diese denn auch (einzig) nach "Beweismitteln für mutmasslich weitere SVG-Widerhandlungen des Beschuldigten, namentlich Speichermedien, Kameras wie GoPro und dergleichen" suchen (Hervorhebung hinzugefügt), wiewohl die Beschwerdegegnerin in ihrer

BGE 149 IV 369 S. 375

Vernehmlassung darauf hinweist, die Formulierung sei unglücklich gewählt bzw. das Gegenteil sei der Fall gewesen.

Ebenso wenig ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie den hinreichenden Tatverdacht der Strafverfolgungsbehörden (nachträglich) damit begründen will, der Vater habe sich in der Vergangenheit möglicherweise weitere Strassenverkehrsdelikte zu Schulden kommen lassen. An den hinreichenden Tatverdacht zwecks Hausdurchsuchung sind zwar keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, zumal hierfür bereits Übertretungen genügen (Urteil 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.4). Vielmehr handelt es sich im konkreten Fall um eine blosse Vermutung und einen Generalverdacht seitens der Strafverfolgungsbehörden, die eine Hausdurchsuchung nicht legitimieren (vgl. auch Urteil 6B_897/2019 vom 9. Januar 2020 E. 1.3.1). Jedenfalls ist nicht erstellt und wird von der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung auch nicht behauptet, dass die Strafverfolgungsbehörden zum Zeitpunkt der Durchsuchung (bzw. im Hinblick darauf) Kenntnis von allfälligen einschlägigen Vorstrafen des Vaters hatten. Einzig die unspezifische Vermutung (so die Beschwerdegegnerin wortwörtlich in ihrer Vernehmlassung), in der Wohnung könnten sich Hinweise auf allfällige weitere Verkehrsdelikte befinden, reicht nicht aus, um den Eingriff zu rechtfertigen und "auf gut Glück" nach weiteren Delikten zu forschen (vgl. auch Urteil 1B_322/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 2.4).

1.4.2 Nach dem Gesagten waren die Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme der GoPro-Kamera inklusive SD-Karte unzulässig. Auf das begangene Raserdelikt vom 12. April 2015 konnten sie nicht gerichtet sein. Konkrete und erhebliche Hinweise, die einen hinreichenden Tatverdacht auf weitere Strassenverkehrsdelikte begangen durch den Vater begründeten, lagen indessen nicht vor.