Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 143 IV 457 Generato dall'IA

Violation of Right to Attend Interrogations and Prohibition on Use of Illegally Obtained Evidence

Numero d'incarto BGE 143 IV 457
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

The case involves a criminal investigation and subsequent legal proceedings against an individual (X) initiated by the public prosecutor's office in Baden, Switzerland. X was charged with several offenses including simple assault, multiple counts of coercion (some attempted), endangering life, qualified robbery, and multiple violations of the Swiss Weapons Act. After being held in pre-trial detention and early imprisonment from 2011 to 2013, X was tried and convicted by the district court in Baden in 2015, receiving a sentence of 10 years. Upon appeal, the Aargau Cantonal Court acquitted X of the endangering life charge in 2016 but upheld the convictions for the other charges, reducing the sentence to 5 years. X then appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the convictions for robbery, coercion, and weapons violations, and seeking a reduced sentence accounting for time served, along with compensation for unjust detention. He argued the violation of his right to attend the hearings of co-defendants, leading to the inadmissibility of some evidence used against him. The Federal Tribunal found issues with the evidence admittance and returned the case to the lower court for reconsideration.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Recht auf Teilnahme des Beschuldigten an Einvernahmen von Mitbeschuldigten (Art. 147 Abs. 1 StPO); Verwertungsverbot (Art. 147 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat grundsätzlich das Recht, an Einvernahmen von Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren teilzunehmen. Bei Verletzung des Teilnahmerechts sind belastende Aussagen von Mitbeschuldigten nicht verwertbar (Bestätigung der Rechtsprechung [BGE 141 IV 220 E. 4 f.]). Die aus unverwertbaren Einvernahmen erlangten Erkenntnisse dürfen weder für die Vorbereitung noch für die Durchführung erneuter Beweiserhebungen verwendet werden (E. 1.6).

Parole chiave

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prove acquisite illegalmente codice di procedura penale violazione dei diritti di parte diritto di utilizzazione partecipazione alla procedura facoltà di astenersi dal testimoniare

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 141 Abs. 5 StPO

Cited regarding the requirement to remove records of inadmissible evidence from the case files.

Art. 141 Abs. 1 StPO

Cited to confirm that evidence designated as inadmissible by the Code of Criminal Procedure cannot be used under any circumstances.

Art. 143 Abs. 4 StPO

Cited in the context of how subsequent questioning should be conducted when prior evidence is inadmissible.

Art. 147 Abs. 4 StPO

Cited as the basis for the prohibition on using evidence obtained in violation of the right to participation.

Art. 147 Abs. 1 StPO

Cited as the provision establishing the right of the accused to participate in the questioning of co-accused persons.

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Sentenze successive che citano questa decisione (235)

BGE 150 IV 345
Interrogations conducted without the accused's statutory participation right remain inadmissible despite later confrontation; the higher procedural standard under Article 147 of the Code of Criminal Procedure is not cured by subsequent confrontation guarantees.
«…pider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-143-IV-397#page397) E. 3.3.1, [BGE 143 IV 457](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-143-IV-457#page457) E.…»
6B_77/2026 (2026-07-01)
Dismissal of criminal appeal regarding simple bodily harm convictions, procedural rights, judicial impartiality, and sentencing severity.
«…&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F143-IV-397%3Ade&number_of_ranks=0#page397) consid. 3.3.1; [143 IV 457](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
CA.2025.14 (2026-01-20)
«…ind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (vgl. dazu BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; BGE 143 IV 457 E. 1.6.1). Möglich ist indessen die Berücksichtigung zu Gunsten dieser Partei (Urteil des Bundesgericht…»
BB.2025.32 (2025-10-30)
Bank's Appeal on Co-Accused Interrogation Exclusion Rejected
«…partie qui n’était pas présente (art. 147 al. 4 CPP; v. ATF 150 IV 345 consid. 1.6.3.1; 143 IV 397 consid. 3.3.1; 143 IV 457 consid. 1.6.1; arrêt du Tribunal fédéral 7B_614/2024 précité consid. 3.2). 5.1.2 L’administration des preuves ne…»
SST.2024.242 (2025-10-16) · ag
Landlord's Representatives Trespass on Restaurant Premises
«…rfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1, 143 IV 457 E. 1.6.1, 139 IV 25 E. 4.2 und E. 5.4.1; Urteil des Bundesge- richts 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.1). Das Re…»
SST.2024.243 (2025-10-16) · ag
Acquittal of Criminal Trespass Due to Mistaken Belief of Appointment
«…rfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1, 143 IV 457 E. 1.6.1, 139 IV 25 E. 4.2 und E. 5.4.1; Urteil des Bundesge- richts 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.1). Das Re…»
SK 2025 23 (2025-10-10) · be
Employer Convicted for Employment of Undocumented Workers Upheld on Appeal
«…exploitées à charge de la partie qui n’était pas présente (art. 147 al. 4 CPP ; ATF 139 IV 23 consid. 4.2 ; ATF 143 IV 457). 11.2 Le droit de participer à l’administration des preuves tel qu’explicité ci-avant est réservé aux parties…»
SK 2024 387 (2025-09-17) · be
Appeal Against Qualified Drug Trafficking Conviction and Deportation Order
«…exploitées à charge de la partie qui n’était pas présente (art. 147 al. 4 CPP ; ATF 139 IV 23 consid. 4.2 et ATF 143 IV 457). Le droit de participer à l’administration des preuves tel qu’explicité ci-avant est réservé aux parties…»
6B_837/2024 (2025-06-25)
«…&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F143-IV-397%3Ade&number_of_ranks=0#page397) consid. 3.3.1; [143 IV 457](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
P/4263/2025 (2025-06-04) · ge
Prosecutor's Refusal to Redact Police Interview Record Due to Lack of Mandatory Counsel After Forensic Order
«…3 juillet 2020 consid. 1.3). Il convient en revanche d'en faire abstraction, aux conditions de l'art. 141 CPP (cf. ATF [143 IV 457](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=143%20IV%20457) consid. 1.6.2 p. 461 et arrêt du Tribunal fédér…»
P/4578/2023 (2025-04-30) · ge
Appeal Regarding Inadmissibility of Initial Police Inspection Report
«…en violation de l'art. 147 CPP ne sont pas exploitables à la charge de la partie qui n'était pas présente (al. 4; ATF [143 IV 457](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=143%20IV%20457) consid. 1.6.1; [140 IV 172](https://justice.ge.…»
6B_48/2025 (2025-04-16)
«…a=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F143-IV-397%3Ade&number_of_ranks=0#page397) E. 3.3.1; [143 IV 457](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
SK.2024.39 (2025-02-21)
«…wird es der beschuldigten Person hingegen verunmöglicht, ihre Verteidigungs- rechte wirksam wahrzunehmen (BGE 143 IV 457 E. 1.6.1 ff.; Urteile des Bundes- gerichts 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2; 6B_1092/2022 vom SK.2024…»
SB240124 (2025-02-19) · zh
Intentional Homicide Conviction and Deportation Upheld
«…StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (BGE 143 IV 397, E. 3.3.1, 143 IV 457, E. 1.6.1; 139 IV 25, E. 4.2 und 5.4.1; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023, E. 3.4.2; 6B_172…»
7B_289/2023 (2025-02-07)
«…, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten ( [BGE 143 IV 457](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»

Testo completo

Urteilskopf

143 IV 457

58. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Beschwerde in Strafsachen)

6B_129/2017 vom 16. November 2017

Regeste

Recht auf Teilnahme des Beschuldigten an Einvernahmen von Mitbeschuldigten ( Art. 147 Abs. 1 StPO ); Verwertungsverbot ( Art. 147 Abs. 4 StPO ).

Der Beschuldigte hat grundsätzlich das Recht, an Einvernahmen von Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren teilzunehmen. Bei Verletzung des Teilnahmerechts sind belastende Aussagen von Mitbeschuldigten nicht verwertbar (Bestätigung der Rechtsprechung [ BGE 141 IV 220 E. 4 f.]). Die aus unverwertbaren Einvernahmen erlangten Erkenntnisse dürfen weder für die Vorbereitung noch für die Durchführung erneuter Beweiserhebungen verwendet werden (E. 1.6).

Sachverhalt ab Seite 458

BGE 143 IV 457 S. 458

A. Die Staatsanwaltschaft Baden eröffnete mit Verfügung vom 10. August 2011 unter der Verfahrensnummer ST.2011.4075 eine Strafuntersuchung gegen X. Dieser befand sich vom 9. September 2011 bis zum Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs am 18. Juni 2013 in Untersuchungshaft. Am 30. Oktober 2013 wurde er aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen. Am 18. Juni 2014 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 1. Juli 2015 wurde X. der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB , der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB , der mehrfachen Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB , des qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514. 54) gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren bestraft.

Gegen dieses Urteil erhob X. Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau. Mit Urteil vom 18. November 2016 sprach dieses X. vom Vorwurf der mehrfachen Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB frei. Hingegen erklärte es ihn der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB , der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB , des qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG für schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren.

B. Mit Eingabe vom 30. Januar 2017 führt X. Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, er sei von den Vorwürfen des qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB , der Nötigung gemäss Art. 181 StGB zum Nachteil von A. und der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG freizusprechen. Er sei in Anrechnung der erstandenen Haft von 783 Tagen mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen, und für die erlittene Überhaft sei ihm eine Genugtuung von Fr. 50'000.- zu entrichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung von Schuld und Strafe sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung und wegen mehrfacher, teilweiser versuchter Nötigung werden - mit Ausnahme der Verurteilung wegen Nötigung zum Nachteil von A. - vom Beschwerdeführer nicht angefochten.

BGE 143 IV 457 S. 459

Die Oberstaatsanwaltschaft und die Vorinstanz beantragen die Beschwerdeabweisung. Der Beschwerdeführer hat auf weitere Bemerkungen verzichtet.

In Gutheissung der Beschwerde hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. (...)

1.6.1 Sämtliche Einvernahmen wurden somit im gleichen Verfahren ST.2011.4075 durchgeführt. Die Tatsache, dass einzelne Verfahren - so jene gegen B., C. und D. - später abgetrennt wurden, ist für die Beurteilung nicht von Relevanz.

Im gleichen Verfahren steht der beschuldigten Person, wie dargelegt (nicht publ. E. 1.4), gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO grundsätzlich das Recht zu, an den Einvernahmen von mitbeschuldigten Personen und von Auskunftspersonen teilzunehmen. Dem Beschwerdeführer wurde diese Möglichkeit indes bei sämtlichen Einvernahmen verwehrt. Dass eine Teilnahme vorliegend aus den aus dem Gesetz resultierenden Gründen (vgl. hierzu BGE 139 IV 25 E. 5.4 und E. 5.5 S. 33 ff.) ausser Betracht gefallen wäre, wird von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz nicht geltend gemacht. Insbesondere wird nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich, dass ein Anwendungsfall von Art. 108 Abs. 1 StPO vorgelegen hätte (eingehend hierzu BGE 139 IV 25 E. 5.5.6-5.5.11 S. 38 ff.).

Eine Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO führt nach dem Gesagten gestützt auf Art. 147 Abs. 4 StPO zu einem Beweisverwertungsverbot gegenüber der Partei, die an der Beweiserhebung nicht anwesend war ( BGE 139 IV 25 E. 5.4.1 S. 34). Werden Aussagen, welche die Befragten in Einvernahmen ohne Teilnahme des Beschwerdeführers machten, in späteren Konfrontationseinvernahmen den Befragten wörtlich vorgehalten, so werden diese Aussagen im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO unzulässigerweise verwertet.

1.6.2 Im zu beurteilenden Fall erachtet der Beschwerdeführer selbst die Aussagen von B. anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson vom 5. August 2011 als verwertbar, da die Befragung vor der ersten Einvernahme des Beschwerdeführers als beschuldigte Person am 21. September 2011 stattfand. Unbestrittenermassen verwertbar sind auch die von der Vorinstanz berücksichtigten Aussagen von B.

BGE 143 IV 457 S. 460

anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 17. Juni 2013, bei welcher diesem keine früheren Aussagen vorgehalten wurden, sondern er zu einem ihn belastenden Schreiben des Beschwerdeführers Stellung nahm.

Die Vorinstanz hat indessen bei den vom Beschwerdeführer angefochtenen Schuldsprüchen auch Aussagen von B., C., D., E. und F. in die Beweiswürdigung miteinbezogen. Dabei handelt es sich einerseits um staatsanwaltschaftliche oder von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierte Befragungen nach dem 21. September 2011, bei denen dem Beschwerdeführer das Teilnahmerecht nicht gewährt wurde, oder andererseits um Konfrontationseinvernahmen, die sich im Wesentlichen in einer Bestätigung früher gemachter Aussagen erschöpften.

Das Datum ist insofern massgebend, als der Beschwerdeführer an diesem Tag zum ersten Mal staatsanwaltschaftlich befragt wurde und ihm deshalb ab diesem Zeitpunkt das Recht zustand, an den staatsanwaltschaftlichen oder von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierten Beweiserhebungen anwesend zu sein (vgl. nicht publ. E. 1.4). Soweit dem Beschwerdeführer die Teilnahme an Einvernahmen nach dem 21. September 2011 verwehrt wurde, dürfen sie nach Art. 147 Abs. 4 StPO zu seinem Nachteil nicht verwertet werden.

Die Durchführung einer Einvernahme ohne Teilnahme des Beschuldigten steht einer Wiederholung der Beweiserhebung grundsätzlich nicht entgegen. Wird aber die Einvernahme wiederholt oder wird - wie im vorliegenden Verfahren - zu einem späteren Zeitpunkt eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt, darf die Strafbehörde nicht auf die Ergebnisse der vorausgegangenen Einvernahmen zurückgreifen, soweit diese einem Beweisverbot unterliegen. Art. 147 Abs. 4 StPO hält klar fest, dass Beweise, die unter Verletzung des Teilnahmerechts erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwertet werden dürfen, die nicht anwesend war. Und ebenso deutlich sieht Art. 141 Abs. 1 StPO vor, dass Beweise in keinem Fall verwertbar sind, wenn die Strafprozessordnung einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise sind denn auch nach Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten.

Sind Beweise in keinem Fall verwertbar und aus den Strafakten zu entfernen, hat dies auch Konsequenzen für die weitere

BGE 143 IV 457 S. 461

Untersuchungsführung. Die aus unverwertbaren Einvernahmen erlangten Erkenntnisse dürfen weder für die Vorbereitung noch für die Durchführung erneuter Beweiserhebungen verwendet werden. Genau dies ist indessen vorliegend geschehen. In den später durchgeführten Konfrontationseinvernahmen wurden die Mitbeschuldigten oder Belastungszeugen nicht mehr aufgefordert, sich zum Gegenstand der Einvernahme zu äussern (vgl. Art. 143 Abs. 4 StPO ), und sie wurden auch nicht mehr zur Sache befragt. Vielmehr beschränkte sich die einvernehmende Strafbehörde weitgehend darauf, aus den vorausgegangenen, nicht verwertbaren Befragungen längere Passagen in Anführungszeichen wortwörtlich wiederzugeben, worauf sich dann die einvernommenen Personen in aller Regel mit der Antwort begnügten, das stimme so, es sei damals korrekt protokolliert worden oder sie habe nichts mehr zu ergänzen.

1.6.3 Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht, soweit sie im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Nachteil des Beschwerdeführers auf Aussagen von Mitbeschuldigten oder Belastungszeugen in Einvernahmen abstellt, bei denen dem Beschwerdeführer nach dem 21. September 2011 das Teilnahmerecht nicht gewährt wurde oder anlässlich derer den einvernommenen Personen Erkenntnisse aus vorausgegangenen Befragungen vorgehalten wurden, die mangels Gewährung der Teilnahmerechte ihrerseits einem Beweisverbot unterliegen.

Die Vorinstanz stützt sich in ihrer Beweiswürdigung ganz wesentlich auf nicht verwertbare Beweise ab. Ob die verwertbaren Beweise (insbesondere Telefonkontrolle, Observation und verwertbare Aussagen) eine Verurteilung wegen qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB , wegen Nötigung gemäss Art. 181 Abs. 1 StGB zum Nachteil von A. und wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG zu begründen vermögen, ist nicht vom Bundesgericht, sondern von der Vorinstanz zu entscheiden (vgl. zum Ganzen auch BGE 141 IV 220 E. 5 S. 230 f.).