Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 143 IV 1 Generato dall'IA

SPC § 63b para. 5: Flexibility in Conversion of Revoked Outpatient Therapeutic Measure After Sentence Completion

Numero d'incarto BGE 143 IV 1
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

A man was convicted by the District Court of Winterthur on several charges, including multiple instances of attempted sexual acts with children, administering harmful substances to children, and various offences related to pornography. He was sentenced to three years and three months in prison, during which an accompanying outpatient treatment was ordered. During his incarceration, unauthorized possession of a mobile phone in his cell, containing potentially illegal pornographic content, led to a transfer back to a more restrictive detention setting. Subsequently, the outpatient treatment was deemed ineffective and terminated. Authorities then proposed a shift to inpatient therapy instead. After further psychiatric evaluation, a court ordered this transition, but the decision faced a legal challenge, ultimately resulting in a Federal Tribunal judgment to review whether another type of outpatient measure might be appropriate.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 63b Abs. 5 StGB; nachträgliche Anordnung einer ambulanten Massnahme. Grundsätze bezüglich der Zulässigkeit einer Praxisänderung (E. 5.2). An der in BGE 134 IV 246 E. 3.4 begründeten Rechtsprechung, wonach nach Aufhebung einer ambulanten Massnahme für eine andere ambulante Massnahme kein Raum besteht, ist nicht festzuhalten (E. 5.4).

Parole chiave

Generato dall'IA
misura terapeutica misura sostitutiva della detenzione reati sessuali trattamento ambulatoriale misura meno grave sanzione sostitutiva

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

Generato dall'IA
Art. 64 LTF

Applied because the appellant requested legal aid (unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung).

Art. 63b Abs. 5 StGB

The decision discusses and reinterprets the scope of this provision regarding the subsequent ordering of a different therapeutic measure after the revocation of an initial one.

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Sentenze successive che citano questa decisione (79)

BGE 145 IV 312
Methamphetamine quantity threshold for aggravated narcotics offense: 28 grams crystal meth at 69% purity meets 12-gram pure substance limit endangering health of many persons.
«…stantes (cf. sur les conditions strictes d'une modification de jurisprudence: ATF 144 IV 265 consid. 2.2 p. 269; ATF 143 IV 1 consid. 5.2 p. 3; ATF 141 II 297 consid. 5.5.1 p. 303). Par ailleurs, dans la mesure où les quantités limites ont ét…»
7B_402/2025 (2026-07-30)
Conversion of failed outpatient treatment into institutional therapeutic measure for severe mental disorder under Article 59 of the Criminal Code
«…consid. 1.3; 6B\_135/2012 du 18 avril 2012 consid. 1.3; 6B\_68/2016 du 28 novembre 2016 consid. 2.6, non publié in [ATF 143 IV 1](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-143-IV-1#page1)). Selon…»
7B_1283/2025 (2026-02-09)
Requirements for security detention during subsequent judicial proceedings regarding custodial measures and proportionality of renewed safekeeping
«…ht_docid=atf%3A%2F%2F123-IV-100%3Ade&number_of_ranks=0#page100) E. 3b mit Hinweisen) und für ambulante Massnahmen ([BGE 143 IV 1](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
SK 2024 504 (2025-07-09) · be
Appeal Court Upholds Suspension of Prison Sentence in Favor of Mandatory Inpatient Treatment for Mentally Ill Offender
«…assnahme 19 anzuordnen (BGE 143 IV 1 E. 5.4). Eine ambulante Massnahme ist zu verhängen, wenn diese von Anfang an als zielführend und zweckmässig erscheint,…»
C-101/2022 (2024-10-14)
Cleaning Company SUVA Insurance Mandate Upheld
«…modifiées, ou répond à l’évolution des conceptions juridiques (cf. ATF 145 V 304 consid. 4.4 ; 144 V 72 consid. 5.3.2 ; 143 IV 1 consid. 5.2 ; 138 II 162 c. 2.3 ; 137 V 417 consid. 2.2.2 ; 137 V 282 consid. 4.2 ; 137 V 133 consid. 6.1). En l’occur…»
8C_156/2024 (2024-08-06)
«…ll&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-IV-265%3Ade&number_of_ranks=0#page265) consid. 2.2; [143 IV 1](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
UH230194 (2024-07-12) · zh
Appeal of Confinement Order After Failed Therapeutic Measure
«…einzelfall- und situationsgerecht angeordnet und geändert werden können. Es gilt das Prinzip der Austauschbarkeit (BGE 143 IV 1 E. 5.4 mit Hinweis auf BGE 123 IV 100 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_82/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2.3.6).…»
7B_72/2024 (2024-03-06)
«…\_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.5.3 mit Hinweis; 6B\_68/2016 vom 28. November 2016 E. 4.3.2, nicht publ. in: [BGE 143 IV 1](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
A-3933/2022 (2023-12-19)
Foreign Ultralight Aircraft Operations in Swiss Airspace
«…hr zeitgemäss erkannte Rechts- anwendung als zutreffend erachtet worden ist (BGE 146 I 105 E. 5.2.2; 145 V 50 E. 4.3.1; 143 IV 1 E. 5.2). Die geänderte Praxis muss darüber hinaus grundsätzlich erfolgen; das heisst, dass die neue Praxis für die Zuku…»
7B_144/2023 (2023-12-01)
«…t. 59-61 StGB ( Art. 63b Abs. 5 StGB ) resp. im Sinne der Verhältnismässigkeit eine andere ambulante Massnahme ( [BGE 143 IV 1](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
STBER.2022.82 (2023-11-28) · so
Theft, Trespassing, and Sexual Misconduct Appeal: Sentence Increased, Deportation Waived
«…öglich ist, ist ausgeschlossen. Zudem kann eine aufgehobene ambulante Massnahme in eine andere ambulante Massnahme (BGE 143 IV 1 E. 5.4) oder in eine stationäre therapeutische Massnahme nach den Art. 59-61 StGB (Art. 63b Abs. 5 StGB) umgewandelt we…»
7B_197/2023 (2023-07-14)
«…ur Publ. vorgesehen; 6B_100/2017 vom 9. März 2017 E. 5.2; 6B_68/2016 vom 28. November 2016 E. 2.5, nicht publ. in: BGE 143 IV 1 ; betreffend Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme). Die Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer…»
6B_766/2022 (2023-05-17)
«…1.3.1; 6B_338/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2.2.4 f.; 6B_68/2016 vom 28. November 2016 E. 2.5 und 4.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 1 ). 3.2. Das Gericht hat sich bei seinem Entscheid über die nachträgliche Umwandlung einer ambulanten in eine stationär…»
SBK.2022.311 (2023-03-13) · ag
Sexual Offender's Outpatient Treatment Extended Due to Incurable Pedophilia
«…e vollzugsbegleitende ambulante Massnahme als aussichtslos aufgeho- ben und die Strafe bereits verbüsst worden ist (BGE 143 IV 1 E. 5.4). Schei- tert eine ambulante Behandlung, ist bei Freiheitsstrafen nicht zwingend er- forderlich, dass noch eine…»
BK 2022 280 (2023-02-10) · be
Defendant's Appeal Against Indefinite Detention Following Failed Therapeutic Measure Granted Due to Reduced Recidivism Risk
«…hinderung oder Verminderung künftiger Straftaten erreicht werden soll. Deshalb sollen Massnahmen nach dem in BGE 143 IV 1 E. 5.4 mit Hinweis auf BGE 123 IV 100 E. 3b. bestätigten Grundsatz des Massnahmenrechts flexibel, einzelfall- un…»

Testo completo

Urteilskopf

143 IV 1

1. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Beschwerde in Strafsachen)

6B_68/2016 vom 28. November 2016

Regeste

Art. 63b Abs. 5 StGB ; nachträgliche Anordnung einer ambulanten Massnahme.

Grundsätze bezüglich der Zulässigkeit einer Praxisänderung (E. 5.2). An der in BGE 134 IV 246 E. 3.4 begründeten Rechtsprechung, wonach nach Aufhebung einer ambulanten Massnahme für eine andere ambulante Massnahme kein Raum besteht, ist nicht festzuhalten (E. 5.4).

Sachverhalt ab Seite 1

BGE 143 IV 1 S. 1

A. Das Bezirksgericht Winterthur sprach X. am 16. Mai 2013 der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB , des mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder nach Art. 136 StGB , der Pornographie im Sinne von aArt. 197 Ziff. 1 StGB, der Anstiftung zur Pornographie im Sinne von aArt. 197 Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Pornographie nach aArt. 197 Ziff. 3 und 3bis StGB schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten unter

BGE 143 IV 1 S. 2

Anrechnung von 406 Tagen Haft und ordnete gleichzeitig eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB an.

B. X. trat am 20. März 2013 im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies ein. Am 12. September 2013 wurde er in das Haus A. in den offenen Vollzug versetzt. Mit der ambulanten Behandlung war bereits am 5. Februar 2013 vorzeitig begonnen worden. Im Rahmen einer routinemässigen Kontrolle am 12. August 2014 wurde in der Zelle von X. ein internetfähiges Mobiltelefon sichergestellt, was gemäss Hausordnung des Hauses A. verboten ist. Das Gerät enthielt Bilder von männlichen Jugendlichen/jungen Männern mit sexuellem Charakter. X. wurde am 13. August 2014 vorsorglich in den geschlossenen Vollzug versetzt. Das Strafverfahren wegen Verdachts auf Besitz von Pornographie im Sinne von Art. 197 StGB wurde am 23. Oktober 2014 eingestellt, weil sich nicht eruieren liess, ob die abgebildeten Personen jünger als 16 Jahre alt waren. Am 23. Oktober 2014 wurde X. definitiv in das geschlossene Strafregime zurückversetzt.

Das effektive Strafende fiel auf den 3. März 2015.

C. Am 2. Dezember 2014 hob das Amt für Justizvollzug (JUV) die ambulante therapeutische Massnahme als aussichtslos auf. Einen dagegen gerichteten Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern am 21. Januar 2015 ab. Die Verfügung wurde rechtskräftig.

Am 16. Dezember 2014 beantragte das JUV dem Bezirksgericht Winterthur, es sei anstelle der ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 StGB eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB i.V.m. Art. 63b Abs. 5 StGB unter Aufschub der Reststrafe anzuordnen.

Das Bezirksgericht gab am 19. Februar 2015 im Hinblick auf die beantragte nachträgliche Abänderung der Massnahme ein aktuelles psychiatrisches Ergänzungsgutachten in Auftrag, welches am 11. Juni 2015 erstattet wurde. Am 10. September 2015 fand die Hauptverhandlung statt. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2015 ordnete das Bezirksgericht gegen X. eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB i.V.m. Art. 63b Abs. 5 StGB an.

Die dagegen gerichtete Beschwerde von X. wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 17. Dezember 2015 ab und bestätigte die Umwandlung der ambulanten Therapie in eine stationäre Massnahme nach vollständiger Strafverbüssung.

BGE 143 IV 1 S. 3

D. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X., es sei der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2015 aufzuheben und ein neuer Beschluss zu fassen. Eventualiter sei der Beschluss vom 17. Dezember 2015 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. X. ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

E. Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben am 30. Mai 2016 und 1. Juni 2016 je auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut. Es weist die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

5.

5.1 Der rückfallgefährdete Beschwerdeführer ist grundsätzlich massnahmebedürftig und massnahmefähig (vgl. nicht publ. E. 4.2). Zu prüfen ist daher, ob auf die in BGE 134 IV 246 E. 3.4 und im Urteil 6B_375/2008 vom 21. Oktober 2008 E. 3.1 begründete Rechtsprechung zurückzukommen ist, so dass vorliegend gegebenenfalls die Anordnung einer anderen ambulanten Massnahme in Betracht fiele.

5.2 Eine Praxisänderung muss sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die - vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit - um so gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung als zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht. Einen ernsthaften sachlichen Grund für eine Praxisänderung kann unter anderem die genauere oder vollständigere Kenntnis des gesetzgeberischen Willens darstellen ( BGE 141 II 297 E. 5.5.1 mit Hinweisen).

5.3 Das Bundesgericht hat in BGE 134 IV 246 E. 3.4 entschieden, in den Fällen, in denen eine ambulante Massnahme unter Aufschub des Strafvollzugs als aussichtslos aufgehoben worden sei, komme gemäss Art. 63b Abs. 5 StGB neben der Anordnung des Vollzugs der aufgeschobenen Strafe allein die Anordnung einer stationären Massnahme in Betracht; für die Anordnung einer anderen ambulanten Massnahme bleibe kein Raum. Dies gilt auch, wenn eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung als aussichtslos aufgehoben

BGE 143 IV 1 S. 4

wird (Urteil 6B_375/2008 vom 21. Oktober 2008 E. 3.1). Das Bundesgericht hat seine Auffassung nicht näher beziehungsweise allein unter Hinweis auf den Wortlaut von Art. 63b Abs. 5 StGB und auf drei Meinungsäusserungen in der Lehre begründet.

5.4 Die in den zitierten Entscheiden vertretene, sich auf den Wortlaut von Art. 63b Abs. 5 StGB stützende Auffassung widerspricht dem Grundsatz des Massnahmenrechts, wonach Massnahmen flexibel, einzelfall- und situationsgerecht angeordnet und geändert werden können sollen. Es gilt das Prinzip der Austauschbarkeit. Nach der Rechtsprechung zum früheren Recht war es denn auch möglich, anstelle einer als aussichtslos aufgehobenen ambulanten Massnahme eine andere ambulante Massnahme anzuordnen ( BGE 123 IV 100 E. 3b mit Hinweisen; siehe hierzu auch HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, N. 25 zu Art. 63b StGB ), was sachgerecht erscheint. Denn der Umstand, dass eine ambulante Therapie nicht die erhoffte Wirkung zeigt und als aussichtslos eingestuft wird, muss keineswegs bedeuten, dass sich eine andere ambulante Therapie ebenfalls als nicht zielführend erweisen wird.

Hinzu kommt Folgendes: Art. 63b StGB betrifft nach seinem Wortlaut ambulante Massnahmen, die unter Aufschub des Strafvollzugs angeordnet worden sind. Wird eine solche Massnahme als aussichtslos aufgehoben ( Art. 63b Abs. 2 StGB ), so kann das Gericht gemäss Art. 63b Abs. 5 StGB unter den dort genannten Voraussetzungen eine stationäre Massnahme nach den Artikeln 59-61 anordnen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts, an der festzuhalten ist (siehe nicht publ. E. 2.4 und 2.5), kann das Gericht in Ausnahmefällen gestützt auf Art. 63b Abs. 5 StGB abweichend vom Gesetzeswortlaut eine stationäre Massnahme auch anordnen, wenn eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme als aussichtslos aufgehoben und die Strafe bereits verbüsst worden ist. Dann muss es aber in Ausnahmefällen a maiore minus auch zulässig sein, anstelle der als aussichtslos aufgehobenen ambulanten Massnahme eine andere ambulante Massnahme anzuordnen. Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass bei Aufhebung einer ambulanten Massnahme wegen Aussichtslosigkeit - sei es anstelle des Strafvollzugs, sei es nach Verbüssung der Strafe - nur eine stationäre Massnahme, nicht aber, was einen milderen Eingriff darstellt, eine andere ambulante Massnahme angeordnet werden kann.

An der in BGE 134 IV 246 E. 3.4 und in Urteil 6B_375/2008 vom 21. Oktober 2008 E. 3.1 vertretenen Auffassung, wonach nach Aufhebung einer ambulanten Massnahme für eine andere ambulante

BGE 143 IV 1 S. 5

Massnahme kein Raum besteht, ist aus den genannten Gründen nicht festzuhalten.

5.5 Die Vorinstanz hatte in Anbetracht von BGE 134 IV 246 E. 3.4 keinen Anlass, abschliessend zu prüfen, ob im vorliegenden Fall allenfalls eine andere ambulante Massnahme in Betracht kommen könnte. Das Bundesgericht hat diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht anstelle der Vorinstanz zu beurteilen. Vielmehr ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese prüfe, ob die Voraussetzungen hierfür im Einzelnen erfüllt sind und ob eine andere ambulante Massnahme anzuordnen ist. (...)