Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 139 IV 250 Generato dall'IA

Federal Supreme Court Upholds Seizure of Vehicle for Gross Speeding Under Via Sicura Laws

Numero d'incarto BGE 139 IV 250
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

On January 10, 2013, a German national was stopped by the Aargau Cantonal Police in Eiken while driving a BMW X6 M. The police's speed measurement revealed that the driver exceeded the legal speed limit of 80 km/h by 69 km/h. Consequently, the Rheinfelden-Laufenburg Public Prosecutor's Office seized the vehicle on the same day to secure fines, penalties, costs, and potential confiscation under certain provisions of the Swiss Criminal Procedure Code. The driver, who lacked a permanent residence in Switzerland, faced a charge of gross traffic rule violation, punishable by up to four years in prison. The Aargau High Court's Appeal Chamber later dismissed the driver's appeal against the seizure order. The driver subsequently filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal seeking to overturn the seizure order and have the vehicle released or, alternatively, have the case reassessed by the lower court.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 90 Abs. 3 und 4, Art. 90a SVG; Art. 196 f., Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO; "Via sicura"; Einziehungsbeschlagnahme nach qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 69 km/h). Die Einziehungsbeschlagnahme setzt (wie bisher) voraus, dass ein konkreter Tatverdacht besteht, die Verhältnismässigkeit gewahrt wird und die Einziehung nicht bereits aus materiellrechtlichen Gründen offensichtlich unzulässig erscheint (E. 2.1). Bei qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen im Sinn von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG dürfte die Einziehungsvoraussetzung von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG in der Regel erfüllt sein. Für die kumulativ zu erfüllende Voraussetzung von lit. b hat das Gericht im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob die Einziehung des Tatfahrzeugs geeignet ist, den Täter vor weiteren groben Verkehrswidrigkeiten abzuhalten. In concreto sind beide Voraussetzungen erfüllt (E. 2.3.3 und 2.3.4). Prüfung der Beschlagnahme unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten (E. 2.4).

Parole chiave

Generato dall'IA
sequestro del veicolo confisca penale violazione grave delle norme della circolazione reati penali gravi inosservanza delle norme sulla competenza libera circolazione delle persone

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA
Art. 90a SVG
3 und 4, Art. 90a SVG ; Art.
Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO
The court confirmed that the seizure was admissible based on this provision concerning seizure for eventual confiscation.
Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG
This provision was cited in the reasoning to assess whether the condition for confiscation (commission of a flagrant traffic offense) was likely met, which supported the seizure.
Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO
Offen liess sie, ob die Beschlagnahme des Fahrzeugs auch zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen nach Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO zulässig wäre.
Art. 196 StPO
2.1 Als Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird ( Art.
Art. 197 Abs. 1 StPO
196 StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird ( Art. 197 Abs. 1 StPO ).
Art. 90 Abs. 1 SVG
Dabei hat er zu den beiden bisherigen Kategorien von Verkehrsregelverletzungen - der als Übertretung strafbaren einfachen ( Art. 90 Abs. 1 SVG ) und der als Vergehen strafbaren groben Verkehrsregelverletzung ( Art.
Art. 90 Abs. 2 SVG
1 SVG ) und der als Vergehen strafbaren groben Verkehrsregelverletzung ( Art. 90 Abs. 2 SVG ) - eine dritte Kategorie von als Verbrechen strafbaren, besonders bzw.

Giurisprudenza citata

Generato dall'IA
Generato dall'IA

Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

Generato dall'IA
Art. 66 al. 1 LTF

This provision governs the allocation of court costs, which is implicitly applied when the appeal is dismissed (as the decision confirms the lower court's ruling).

Art. 196 f. StPO

These articles were cited in the reasoning as the general legal basis for coercive measures like seizure, although the dispositive focused on Art. 263 StPO.

Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO

The court confirmed that the seizure was admissible based on this provision concerning seizure for eventual confiscation.

Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG

This provision defines the qualified gross traffic offense for which the seizure was ordered and which justifies the potential confiscation.

Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG

This provision was cited in the reasoning to assess whether the condition for confiscation (commission of a flagrant traffic offense) was likely met, which supported the seizure.

Ti chiedi come si applica questa sentenza alla tua fattispecie?

Analizza questa decisione insieme alla legislazione federale e cantonale, ai commentari e alla giurisprudenza successiva in Legislator AI.

Apri in Legislator →

Sentenze successive che citano questa decisione (451)

7B_1210/2025; 7B_1211/2025 (2026-08-21)
Seizure of leased vehicle pending forfeiture for gross traffic violation; standing and legal detriment under interlocutory appeal rules.
«…/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-140-IV-133#page133) E. 3.4; [139 IV 250](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-139-IV-250#page250) E.…»
BB.2024.98 (2025-12-03)
Seizure of War Material Aircraft Parts Upheld
«…essend. Es hebt eine Beschlagnahme nur auf, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (vgl. BGE 139 IV 250 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_556/2021 vom 29. November 2021 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 2.2 2.2.1 Be…»
7B_1397/2024 (2025-11-06)
Dismissal of appeal regarding narcotics trafficking penalties, compensation claims, gross revenue calculation, and asset seizures under criminal law.
«…query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F142-III-174%3Ade&number_of_ranks=0#page174) consid. 3.1.2; [139 IV 250](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
BK 2025 419 (2025-10-27) · be
Share Certificate Seizure Appeal: Procedural Defect Cured on Merits
«…2 E. 4.1). Die Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_185/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.1 mit Hinweisen; statt vieler Beschlus…»
SBK.2025.179 (2025-09-16) · ag
Partial Return of Seized Bank Records for Trade Secret Investigation
«…bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlag- nahme nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen (BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hinweisen). 5. 5.1. Das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage für die mit angefochtener Ver- fügung angeor…»
SBK.2025.181 (2025-09-16) · ag
Partial Appeal Success Regarding Seizure of Bank Documents
«…bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlag- nahme nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen (BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hinweisen). - 10 - 5. 5.1. Das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage f…»
502 2025 167 (2025-09-11) · fr
Prosecutor Upheld in Refusal to Partially Lift Seizure for Legal and Tax Fees
«…nditions matérielles d'une confiscation ne sont pas réalisées et ne pourront pas l'être (ATF 140 IV 133 consid. 4.2.1 ; 139 IV 250 consid. 2.1 ; arrêt TF 1B_527/2022 du 21 avril 2023 consid. 2.1). Tribunal cantonal TC Page 4 de 6 Les valeurs…»
502 2025 198 (2025-09-11) · fr
Prosecutor's Refusal to Release Sequestered Funds for Individual's Legal Fees Upheld
«…nditions matérielles d'une confiscation ne sont pas réalisées et ne pourront pas l'être (ATF 140 IV 133 consid. 4.2.1 ; 139 IV 250 consid. 2.1 ; arrêt TF 1B_527/2022 du 21 avril 2023 consid. 2.1). Tribunal cantonal TC Page 4 de 6 Les valeurs…»
BK 2025 222 (2025-09-01) · be
Appeal Regarding Vehicle Seizure for Traffic Violations
«…rteilen. Die Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Vor- aussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_556/2021 vom 29. November 2021 E. 3.2). Sind die Voraus- setzungen ein…»
SBK.2025.57 (2025-07-29) · ag
Seizure of Funds During Police Stop Upheld Due to Lack of Proven Ownership
«…hlagnahme ist dementspre- chend nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht (mehr) erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1). Somit sind etwa auch die Ei- gentumsverhältnisse an beschlagnahmten Gegenständen nicht abschlies- send zu klär…»
502 2025 137 (2025-07-21) · fr
Cantonal Court Upholds Vehicle Seizure for Potential Confiscation in Driving Offenses Case
«…. Le séquestre du véhicule doit, pour être proportionné, être approprié et nécessaire pour assurer sa confiscation (ATF 139 IV 250 consid. 2.4). En outre, le principe de la proportionnalité interdit toute limitation allant au-delà du but visé et post…»
BK 2024 436 (2025-07-01) · be
Prosecutor v. Economic Crime Appeals on Asset Seizure in Fraud Investigation
«…. 4.1). Die Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offen- sichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_185/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.1 mit Hinweisen; statt vieler: Beschluss de…»
470.24.236 (2025-06-24) · bl
Seizure of Tires and Wheels Upheld, Phone Seizure Overturned
«…ist nur aufzuheben, wenn die Einziehung aus materiellrechtlichen Gründen als offensichtlich unzu- lässig erscheint (BGE 139 IV 250 E. 2.1; BGer 1B_556/2021 vom 29. November 2021 E. 3.2; OGer BE BK 2021 154 vom 17. Juni 2021 E. 3). Seite 15…»
BV.2024.30 (2025-04-02)
Swissmedic Seizure of Unapproved Medications Upheld
«…le séquestre se justifie car il se rapporte à des prétentions encore incertaines (ATF 140 IV 57 consid. 41.12; 139 IV 250 consid. 2.1). 4.1.1 En règle générale, le montant de la créance compensatrice doit être arrêté selon le principe…»
502 2025 69 (2025-03-20) · fr
Appeal Against Vehicle Sequestration Due to Insufficient Reasoning
«…parer une confiscation au sens de l’art. 90a LCR est admissible (arrêt TF 1B_556/2017 du 5 juin 2018 consid. 4.3 et ATF 139 IV 250 consid. 2.3.4). Un véhicule peut être confisqué lorsque les règles de la circulation ont été violées gravement et sans…»

Testo completo

Urteilskopf

139 IV 250

37. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg (Beschwerde in Strafsachen)

1B_98/2013 vom 25. April 2013

Regeste

Art. 90 Abs. 3 und 4, Art. 90a SVG ; Art. 196 f., Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO ; "Via sicura"; Einziehungsbeschlagnahme nach qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 69 km/h).

Die Einziehungsbeschlagnahme setzt (wie bisher) voraus, dass ein konkreter Tatverdacht besteht, die Verhältnismässigkeit gewahrt wird und die Einziehung nicht bereits aus materiellrechtlichen Gründen offensichtlich unzulässig erscheint (E. 2.1).

Bei qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen im Sinn von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG dürfte die Einziehungsvoraussetzung von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG in der Regel erfüllt sein. Für die kumulativ zu erfüllende Voraussetzung von lit. b hat das Gericht im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob die Einziehung des Tatfahrzeugs geeignet ist, den Täter vor weiteren groben Verkehrswidrigkeiten abzuhalten. In concreto sind beide Voraussetzungen erfüllt (E. 2.3.3 und 2.3.4).

Prüfung der Beschlagnahme unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten (E. 2.4).

Sachverhalt ab Seite 251

BGE 139 IV 250 S. 251

Am 10. Januar 2013 stoppte die Kantonspolizei Aargau in Eiken den vom deutschen Staatsangehörigen X. gelenkten BMW X6 M mit dem deutschen Kontrollschild "...", nachdem ihre Geschwindigkeitsmessung ergeben hatte, dass er die ausserorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 69 km/h überschritten hatte. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg liess das Fahrzeug gleichentags zur Sicherstellung von Geldstrafen, Bussen und Kosten sowie zur Einziehung gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b und d StPO beschlagnahmen. Zur Begründung führte sie an, die X. vorgeworfene Verkehrsregelverletzung werde nach Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG mit Freiheitsstrafe zwischen einem und vier Jahren geahndet. Er

BGE 139 IV 250 S. 252

habe keinen festen Wohnsitz in der Schweiz, weshalb es nicht möglich sei, sein Vorstrafenregister und seinen automobilistischen Leumund umgehend abzuklären.

Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau wies die Beschwerde von X. gegen den Beschlagnahmebefehl am 14. Februar 2013 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X., diesen Entscheid der Beschwerdekammer sowie den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft aufzuheben und das beschlagnahmte Fahrzeug umgehend freizugeben. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

(Zusammenfassung)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Die Beschwerdekammer ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen, die Beschlagnahme des BMW X6 M im Hinblick auf dessen allfällige Einziehung nach Art. 90a SVG sei gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO zulässig. Offen liess sie, ob die Beschlagnahme des Fahrzeugs auch zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen nach Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO zulässig wäre.

2.1 Als Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird ( Art. 197 Abs. 1 StPO ). Eine Beschlagnahme ist u.a. im Hinblick auf eine allfällige Einziehung durch den Strafrichter zulässig ( Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO ). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den altrechtlichen kantonalen Strafprozessordnungen, die weiterhin Geltung beanspruchen kann, setzt die Einziehungsbeschlagnahme voraus, dass ein begründeter, konkreter Tatverdacht besteht, die Verhältnismässigkeit gewahrt wird und die Einziehung durch den Strafrichter nicht bereits aus materiellrechtlichen Gründen als offensichtlich unzulässig erscheint. Entsprechend ihrer Natur als provisorische (konservative) prozessuale Massnahme prüft das Bundesgericht bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme - anders als der für die (definitive) Einziehung zuständige Sachrichter - nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend; es hebt eine

BGE 139 IV 250 S. 253

Beschlagnahme nur auf, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind ( BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316; vgl. auch BGE 128 I 129 E. 3.1.3 S. 133 f.; BGE 126 I 97 E. 3d/aa S. 107; Urteile 1B_711/2012 vom 14. März 2013 E. 3.1; 1B_397/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 5.1; 1B_252/2008 vom 16. April 2009 E. 4.3).

2.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtig ist, die gesetzlich erlaubte Höchstgeschwindigkeit ausserorts um netto 69 km/h überschritten zu haben.

2.3 Umstritten ist, ob die Einziehung des Tatfahrzeugs in Betracht fällt.

2.3.1 Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Handlungsprogramms des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr ("Via sicura") die Strafbestimmungen des SVG per 1. Januar 2013 verschärft. Dabei hat er zu den beiden bisherigen Kategorien von Verkehrsregelverletzungen - der als Übertretung strafbaren einfachen ( Art. 90 Abs. 1 SVG ) und der als Vergehen strafbaren groben Verkehrsregelverletzung ( Art. 90 Abs. 2 SVG ) - eine dritte Kategorie von als Verbrechen strafbaren, besonders bzw. qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen hinzugefügt ( Art. 90 Abs. 3 SVG ). Danach wird mit Freiheitsstrafe zwischen einem und vier Jahren bestraft, "wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen". In Art. 90 Abs. 4 SVG wird sodann aufgelistet, welche Geschwindigkeitsübertretungen in jedem Fall nach Abs. 3 geahndet werden. Wird, was dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 60 km/h überschritten, liegt eine qualifiziert grobe Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinn von Abs. 3 vor.

2.3.2 Nach Art. 90a Abs. 1 SVG kann der Strafrichter "die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn:

a) eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde; und

b) der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann".

In der Botschaft wird dazu ausgeführt, die Einziehung stelle einen Eingriff in die von Art. 26 BV geschützte Eigentumsgarantie dar

BGE 139 IV 250 S. 254

und sei nur in Ausnahmefällen verhältnismässig und gerechtfertigt. Ihre Zulässigkeit hänge stark vom Einzelfall ab. Nicht jede grobe Verkehrsregelverletzung solle automatisch zur Einziehung des Tatfahrzeugs führen. Von der Möglichkeit der Einziehung dürfe nur Gebrauch gemacht werden, wenn die Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen worden sei und sie geeignet sei, den Täter von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abzuhalten; das urteilende Gericht sei verpflichtet, darüber eine Prognose abzugeben (Botschaft vom 20 Oktober 2010 zu via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr, BBl 2010 8484 f. Ziff. 1.3.2.23).

2.3.3 Mit Art. 90a SVG wollte der Gesetzgeber die an sich nach Art. 69 StGB schon bisher mögliche und in verschiedenen Kantonen auch praktizierte Einziehung von Fahrzeugen auf Bundesebene einheitlich regeln (CÉDRIC MIZEL, Le délit de chauffard et sa répression pénale et administrative, AJP 2013 S. 189 ff., S. 199). Damit kann die bisherige Praxis jedenfalls teilweise weiterhin Geltung beanspruchen.

Die Einziehungsvoraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG dürften bei Verkehrsdelikten im Sinn von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG in der Regel gegeben sein. Die Einziehung ist aber nicht auf diese Fälle beschränkt, sondern fällt auch bei groben Verkehrsregelverletzungen im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG in Betracht. Für die kumulativ zu erfüllende Einziehungsvoraussetzung von Art. 90a Abs. 1 lit. b SVG kann an die bisherige Praxis angeknüpft werden (Darstellung bei JÜRG KRUMM, Die Sicherungseinziehung von Motorfahrzeugen, AJP 2013 S. 375 ff., insbesondere S. 380 ff.). Danach hat das Gericht im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob das Fahrzeug in der Hand des Täters in der Zukunft die Verkehrssicherheit gefährdet bzw. ob dessen Einziehung geeignet ist, ihn vor weiteren groben Verkehrswidrigkeiten abzuhalten ( BGE 137 IV 249 E. 4.4; Urteil 1B_168/2012 vom 8. Mai 2012 E. 2).

2.3.4 Wie oben in E. 2.1 dargelegt, sind diese Fragen zur Problematik einer allfälligen Einziehung nicht abschliessend zu klären; das wird Sache des Strafrichters sein, dem das Bundesgericht vorliegend nicht vorzugreifen hat. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich für die hier allein zu beurteilende Zulässigkeit der Beschlagnahme Folgendes:

Der Beschwerdeführer ist einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG dringend

BGE 139 IV 250 S. 255

verdächtig, mithin eines Verbrechens und damit einer Straftat, deren Schwere die Einziehung eines Personenwagens rechtfertigen könnte. Damit liegt es im Bereich des Möglichen, dass diese Straftat die Einziehungsvoraussetzung von Art. 90 Abs. 1 lit. a SVG erfüllt. Das Gleiche gilt für die Voraussetzung von lit. b: Der Beschwerdeführer hat sich bisher nach den Angaben des Kraftfahrt-Bundesamtes (Flensburg) bereits vier zum Teil gravierende Geschwindigkeitsübertretungen zu Schulden kommen lassen. Es könnte durchaus sein, dass das sehr leistungsstarke, sportliche Tatfahrzeug weitere Geschwindigkeitsexzesse des Beschwerdeführers begünstigt, eine Einziehung mithin geeignet ist, den Beschwerdeführer von Geschwindigkeitsexzessen in der Schweiz abzuhalten. Dessen Einziehung fällt daher aus materiellrechtlichen Gründen nicht von vornherein ausser Betracht, womit die zu ihrer Sicherung erfolgte Beschlagnahme grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.

2.4 Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ( Art. 36 Abs. 3 BV ) muss die Beschlagnahme des Fahrzeugs geeignet und erforderlich sein, um dessen Einziehung sicherzustellen; dass sie angesichts der Schwere des strafrechtlichen Vorwurfs grundsätzlich gerechtfertigt ist, wurde bereits dargelegt (oben E. 2.3.4 2. Absatz). Fraglich erscheint, ob die Beschlagnahme des Fahrzeugs zur Sicherung einer allfälligen Einziehung erforderlich ist. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nach den Akten um einen solventen, in geordneten Verhältnissen lebenden und - ausserhalb des Strassenverkehrs - gesetzestreuen deutschen Staatsangehörigen, von dem erwartet werden kann, dass er sich den Konsequenzen einer allfälligen Verurteilung unterzieht. Allerdings wäre es für ihn ein Leichtes, das Fahrzeug nach einer Freigabe in sein Heimatland zu überführen, was eine allfällige Einziehung jedenfalls erschweren würde. Eine mildere Massnahme, den Schweizerischen Strafverfolgungsbehörden den Zugriff auf das Fahrzeug zu sichern, ist nicht ersichtlich. Insgesamt erscheint die Beschlagnahme daher auch unter diesem Gesichtspunkt (gerade noch) vertretbar. Die Strafverfolgungsbehörden werden allerdings dem Umstand, dass die Beschlagnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit heikel erscheinen könnte, durch eine besonders beförderliche Verfahrensführung Rechnung zu tragen haben.