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BGE 136 I 345 Generato dall'IA

Annulment of Probationary Driving License Following Second Traffic Violation

Numero d'incarto BGE 136 I 345
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

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In this case, an individual was initially granted a provisional driver's license on November 30, 2007. Shortly after, on December 27, 2007, he caused a single-vehicle accident, which led the Motor Vehicle Control Office of the Canton of Solothurn to classify his behavior as a moderate violation of the Swiss Road Traffic Act (SVG), resulting in a two-month suspension of his provisional license and an extension of the probation period by one year. Subsequently, on October 14, 2008, he caused another accident resulting in property damage. On July 22, 2009, the Canton of Solothurn’s Department of the Interior issued an administrative order to annul the provisional driver's license after the driver was fined for the second accident. His appeal to the Cantonal Administrative Court was dismissed on November 6, 2009, prompting him to appeal to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the revocation was unjustified given his previous offenses.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 15a Abs. 4 und Art. 16a Abs. 2 SVG; Art. 35a VZV; Annullation eines Führerausweises auf Probe. Rechtsnatur und gesetzlicher Zweck des Führerausweises auf Probe. Unter die nach Art. 15a Abs. 4 SVG relevanten Fälle von erneuten Widerhandlungen fallen auch leichte Fälle gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG. Das Rechtsgleichheitsgebot wird dadurch nicht verletzt (E. 5 und 6).

Parole chiave

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violazione semplice della LCStr revoca dell'annullamento incidenti della circolazione stradale principio della parità di trattamento proroga del periodo di prova revoca della licenza condurre

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 8 Abs. 1 BV

The appeal alleging a violation of the principle of equality before the law (Art. 8 para. 1 BV) was rejected in the final decision.

Art. 66 al. 1 LTF

Applied because the appeal was dismissed, leading to the imposition of court costs.

Art. 15a Abs. 4 SVG

The Federal Tribunal confirmed the annulment of the probationary driver's license based on this provision concerning the forfeiture of the license upon a second offense leading to withdrawal.

Art. 15a Abs. 5 und 6 SVG

These provisions were mentioned in the final reasoning as governing the subsequent issuance of a new license, although the main decision was to dismiss the appeal.

Art. 16a Abs. 2 SVG

This provision was cited as the basis for the second license withdrawal, which triggered the forfeiture under Art. 15a Abs. 4 SVG.

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Sentenze successive che citano questa decisione (205)

100 2023 346 (2024-12-27) · be
Builder v. Bern Cantonal Construction and Transport Directorate (Sewage Pipe Road Setback)
«…ngsgebot dann, wenn sie zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt (vgl. BGE 136 I 345 E. 5; BVR 2018 S. 358 E. 3.2.4, 2000 S. 537 E. 5b; Häfelin/Müller/Uhlmann, All- gemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 202…»
B-8698/2025 (2026-04-27)
Swiss Court Upholds Requirement for Adaptation Measures for Philippine-Trained Nurse
«…beurteilen, sofern keine sachlichen Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (vgl. BGE 140 I 201 E. 6.5.1; 136 I 345 E. 5). Demgegenüber besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, insbesondere dann nicht, wenn…»
CR.2025.0004 (2025-06-27) · vd
License Withdrawal Upheld Following Traffic Accident and Prior Offense
«…ite accrue grave des autres usagers potentiels de la route (Mizel, Droit et pratique, op. cit., p. 288; v. en outre ATF 136 I 345 consid. 6.4). En conséquence, dès lors qu'une mise en danger (abstraite accrue) légère est exclue, la mise en danger d…»
A1 24 115 (2025-06-23) · vs
Contract Award Challenge Regarding Insecticide Pricing and Application Rates
«…ten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung (BGE 136 I 345 E. 5; 136 I 121 E. 5.2; 131 I 105 E. 3.1; 125 I 161 E. 3a). Die sachlichen Gründe für eine Ungleichbehand- lung gleicha…»
2C_38/2025 (2025-06-11)
«…). Zudem sind die Verwaltungsbehörden grundsätzlich nicht an die rechtliche Würdigung der Strafbehörden gebunden ( [BGE 136 I 345](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
CR.2024.0024 (2025-06-03) · vd
Probationary License Cancellation Upheld for Second Traffic Offense
«…nt la période probatoire, elles rendent également plus difficile l'octroi du permis de conduire de durée illimitée (ATF 136 I 345 consid. 6.1 et les références; ég. TF 1C\_226/2012 du 28 août 2012 consid. 2.2). En particulier, l'art. 15a al. 4 LCR p…»
IV.2025.21 (2025-05-08) · sg
Probationary Driver's License Revocation Upheld After Two Speeding Offenses
«…strengere Ahndung und Prävention von SVG-Widerhandlungen durch Neulenker und eine Erhöhung der Verkehrssicherheit (BGE 136 I 345 E. 6.1). Bei Inhabern von Führerauswei- sen auf Probe besteht nach zwei mittelschweren oder schweren Widerhandlungen in…»
110 2024 165 (2025-04-23) · be
Administrative Refusal of Building Permit Due to Future Riverfront Development Conflict
«…du 18 avril 1999 (Cst.; RS 101) 32 Constitution du canton de Berne du 6 juin 1993 (ConstC ; RSB 101.1) 33 Notamment ATF 136 I 345 c. 5 et références citées; JTA 2016/242 du 8 juin 2017 c. 5.3; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht [5e…»
110 2024 114 (2025-02-28) · be
Appeal Regarding Municipal Building Permit for Apartment Construction
«…m 18. April 1999 (BV; SR 101). 10 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1). 11 Statt vieler BGE 136 I 345 E. 5 mit Hinweisen; VGE 2016/242 vom 8. Juni 2017 E. 5.3; Tschannen/Müller/Kern, All- gemeines Verwaltungsrecht, 5…»
110 2024 116 (2025-02-17) · be
Municipal Building Permit Refusal for Heat Pump Setback Exception
«…aft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 15 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 16 Statt vieler BGE 136 I 345 E. 5 mit Hinweisen; VGE 2016/242 vom 8. Juni 2017 E. 5.3; Tschannen/Müller/Kern, All- gemeines Verwaltungsrecht, 5. Au…»
2C_620/2024 (2025-01-29)
«…ks=0#page363) E. 3.2). Nicht gebunden ist die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des Strafgerichts ( [BGE 136 I 345](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
603 2024 191 (2025-01-28) · fr
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«…qu’il fasse preuve d’un sens des responsabilités particulier et qu’il adopte un comportement prudent au volant (cf. ATF 136 I 345 consid. 6.5). L’annulation du permis de conduire à l’essai n’a ainsi pas seulement un caractère de sécurité; il a aussi…»
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«…eilen, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung (vgl. BGE 140 I 201 E. 6.5.1 und 136 I 345 E. 5). Andererseits kann aber auch ein Erlass das Rechtsgleich- heitsgebot verletzen, wenn er nämlich Unterscheidungen…»
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Cantonal Council Water Protection Zone Designation Challenged
«…ten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung (BGE 136 I 345 E. 5; 136 I 121 E. 5.2; 131 I 105 E. 3.1; 125 I 161 E. 3a). Die sachlichen Gründe für eine Ungleichbehand- lung gleicha…»
A/2336/2024 (2024-11-06) · ge
License Revocation Upheld for Excessive Speeding During Probationary Period
«…t la période probatoire, elles rendent également plus difficile l'octroi du permis de conduire de durée illimitée (ATF [136 I 345](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=136%20I%20345) consid. 6.1 et les références ; arrêt du Tribuna…»

Testo completo

Urteilskopf

136 I 345

35. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Departement des Innern sowie Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)

1C_542/2009 vom 10. September 2010

Regeste

Art. 8 Abs. 1 BV ; Art. 15a Abs. 4 und Art. 16a Abs. 2 SVG ; Art. 35a VZV ; Annullation eines Führerausweises auf Probe.

Rechtsnatur und gesetzlicher Zweck des Führerausweises auf Probe. Unter die nach Art. 15a Abs. 4 SVG relevanten Fälle von erneuten Widerhandlungen fallen auch leichte Fälle gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG . Das Rechtsgleichheitsgebot wird dadurch nicht verletzt (E. 5 und 6).

Sachverhalt ab Seite 345

BGE 136 I 345 S. 345

A. Mit Verfügung vom 30. November 2007 wurde dem X. ein Führerausweis auf Probe (für die Fahrzeugkategorien B, B1 und F) ausgestellt. Am 27. Dezember 2007 (01.30 Uhr) verursachte der Lenker mit seinem Personenwagen einen Selbstunfall. Die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, Amt für Administrativmassnahmen, stufte das Verhalten des Lenkers als mittelschweren Fall einer Widerhandlung gegen das SVG ein und entzog ihm mit

BGE 136 I 345 S. 346

rechtskräftiger Verfügung vom 25. Februar 2008 den Führerausweis auf Probe (Kat. B, B1 und F sowie den Lernfahrausweis Kat. A) für die Dauer von zwei Monaten. Gleichzeitig verlängerte sie die Probezeit um ein Jahr.

B. Am 14. Oktober 2008 verursachte der Lenker einen weiteren Selbstunfall mit Sachschaden. Mit Strafverfügung vom 27. November 2008 wurde er deswegen (in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG ) zu einer Busse von Fr. 200.- rechtskräftig verurteilt. Mit Administrativmassnahmenverfügung vom 22. Juli 2009 annullierte das Departement des Innern des Kantons Solothurn den Führerausweis auf Probe. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 6. November 2009 ab.

C. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts gelangte X. mit Beschwerde vom 14. Dezember 2009 an das Bundesgericht. Er beantragt, der Führerausweis auf Probe sei ihm für die Dauer eines Monats zu entziehen. (...)

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

(Auszug)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz lenkte der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2008 den Personenwagen seiner Mutter von Balmberg Richtung Günsberg. Er befuhr mit ca. 60 km/h eine sich leicht verengende Rechtskurve, als ihm ein unbekannter Automobilist (in korrekter Fahrweise) entgegenkam. Nachdem der Beschwerdeführer in der Kurve abgebremst und den entgegenkommenden Personenwagen gekreuzt hatte, lenkte er nach links. Dabei verlor er die Kontrolle über sein Fahrzeug, worauf die Räder blockierten und er mit einem Brückengeländer kollidierte. Beim Selbstunfall entstand Sachschaden am Unfallfahrzeug in der Höhe von Fr. 6'500.-. Das Verwaltungsgericht erwägt, diese zweite Widerhandlung innert der Probezeit hätte (auch bei Annahme eines leichten Falles gestützt auf Art. 16a Abs. 2 SVG ) zu einem weiteren Führerausweisentzug (von mindestens einem Monat) führen müssen, weshalb (gemäss Art. 15a Abs. 4 SVG ) der Führerausweis auf Probe zu annullieren sei.

3. Der Beschwerdeführer rügt eine bundesrechtswidrige Anwendung des SVG sowie eine Verletzung von Art. 8 BV . Das Gesetz verlange

BGE 136 I 345 S. 347

mindestens drei leichte Widerhandlungen, damit der Führerausweis auf Probe annulliert werden kann. Nur bei zwei aufeinanderfolgenden mittelschweren (oder schweren) Fällen komme eine Annullation schon nach zwei Widerhandlungen in Frage. Die von der Vorinstanz getroffene Wortlautauslegung führe zu einer rechtsungleichen Behandlung. Zwar habe er im Dezember 2007 eine mittelschwere und im Oktober 2008 eine leichte Widerhandlung gegen das SVG verübt. Wäre zuerst die leichte und dann die mittelschwere Widerhandlung erfolgt, hätte sein Führerausweis auf Probe jedoch nicht als verfallen erklärt werden dürfen. Unzulässigerweise werde er gleich sanktioniert wie ein Lenker, der in der Probezeit zwei mittelschwere oder schwere Widerhandlungen begangen hätte.

4. Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre ( Art. 15a Abs. 1 SVG ). Der Führerausweis wird unbefristet erteilt, wenn die Probezeit abgelaufen ist und der Inhaber an den (vom Bundesrat vorgeschriebenen) Weiterbildungskursen zur Erkennung und Vermeidung von Gefahren sowie zu umweltschonendem Fahren teilgenommen hat ( Art. 15a Abs. 2 SVG ). Wird dem Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, wird die Probezeit um ein Jahr verlängert ( Art. 15a Abs. 3 SVG ). Der Führerausweis auf Probe verfällt mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt ( Art. 15a Abs. 4 SVG ). Nach einer leichten Widerhandlung wird der Ausweis (für mindestens einen Monat) entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis bereits entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde ( Art. 16a Abs. 2 SVG ). Eine Annullierung des Führerausweises auf Probe (gemäss Art. 15a Abs. 4 SVG ) betrifft alle Ausweiskategorien und Unterkategorien ( Art. 35a Abs. 1 und 2 VZV [SR 741.51]). Ein neuer Führerausweis auf Probe kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die Eignung bejaht ( Art. 15a Abs. 5 SVG ). Nach erneutem Bestehen der Führerprüfung wird ein neuer Führerausweis auf Probe erteilt ( Art. 15a Abs. 6 SVG ).

5. Nach der Praxis des Bundesgerichts müssen Ungleichbehandlungen im Rahmen der Rechtsanwendung in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sich vernünftig begründen lassen bzw. sachlich haltbar sein. Der allgemeine Rechtsgleichheitsgrundsatz ( Art. 8 Abs. 1 BV ) verpflichtet die Behörden, gleiche Sachverhalte mit identischen

BGE 136 I 345 S. 348

relevanten Tatsachen gleich zu beurteilen, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung ( BGE 136 I 121 E. 5.2 S. 127; BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; je mit Hinweisen).

6.

6.1 Mit der auf den 1. Dezember 2005 in Kraft gesetzten Revision des SVG wurde (nach breiter Zustimmung im Vernehmlassungsverfahren) der Führerausweis auf Probe eingeführt. Gemäss diesem neuen administrativmassnahmenrechtlichen Instrument sollen sich Neulenker (sog. "Neuerwerber") während einer dreijährigen Probezeit in der Fahrpraxis bewähren, bevor ihnen der (unbefristete) Führerausweis definitiv erteilt wird. Während der Probezeit soll sich der Neulenker durch einwandfreies und klagloses Fahrverhalten im Verkehr ausweisen. Verstösse gegen Verkehrsregeln lösen deshalb nicht nur die gegen Inhaber des unbefristeten Führerausweises vorgesehenen Strafsanktionen und Administrativmassnahmen aus. Gleichzeitig erschweren sie während der Probezeit die Erlangung des unbefristeten Ausweises (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2008 vom 15. Mai 2009 E. 3.1; DEMIERRE/MIZEL/MOURON, Les mesures administratives liées au nouveau permis de conduire à l'essai, AJP 2007 S. 729 ff.; HANS GIGER, SVG - Strassenverkehrsgesetz, Kommentar, 7. Aufl. 2008, N. 34 zu Art. 15a SVG ). Ausweisentzüge (wegen Widerhandlungen nach Art. 16a-16c SVG ) haben eine Verlängerung der Probezeit um ein Jahr zur Folge. Laut Botschaft des Bundesrates vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes (BBl 1999 4462) gilt die Bewährungszeit als nicht bestanden (und verfällt der Führerausweis auf Probe), wenn während der Probezeit eine zweite Widerhandlung begangen wird, die zum Ausweisentzug führt (BBl 1999 4485 Ziff. 21; vgl. DEMIERRE/MIZEL/MOURON, a.a.O., S. 731 f.; GIGER, a.a.O., N. 35 und 36 zu Art. 15a SVG ). Diese Regelung fand auch in den Eidgenössischen Räten ungeteilte Zustimmung (AB 2000 S 210 ; 2001 N 878 ). Unter die nach Art. 15a Abs. 4 SVG relevanten Fälle von erneuten Widerhandlungen fallen demnach auch leichte Fälle, für die (nach Art. 16a Abs. 2 SVG ) ein weiterer Ausweisentzug anzuordnen wäre (vgl. DEMIERRE/MIZEL/MOURON, a.a.O., S. 733 und 737). Besteht der Neulenker die Probezeit nicht, kann er frühestens ein Jahr nach der zweiten Widerhandlung mit Ausweisentzug (und nach erfolgter verkehrspsychologischer Abklärung der Fahreignung) einen neuen Lernfahrausweis (und nach Bestehen der Führerprüfung einen neuen Führerausweis auf Probe) beantragen. Das neu eingeführte

BGE 136 I 345 S. 349

administrativmassnahmenrechtliche Instrument dient (ergänzend zur Verschärfung der Warnungsentzüge) der strengeren Ahndung und Prävention von SVG-Widerhandlungen durch Neulenker und damit der Erhöhung der Verkehrssicherheit (vgl. BGE 136 II 447 E. 5.1; Urteil 1C_559/2008 vom 15. Mai 2009 E. 3.1 und 3.2; BBl 1999 4485; DEMIERRE/MIZEL/MOURON, a.a.O., S. 730-738; GIGER, a.a.O., N. 34-36 zu Art. 15a SVG ).

6.2 Soweit der Beschwerdeführer den Standpunkt vertritt, der Verfall eines Führerausweises auf Probe setze mindestens drei (bzw. zwei schwere oder mittelschwere) Widerhandlungen gegen das SVG voraus, findet diese Ansicht im Gesetz, in den Materialien und in der einschlägigen Literatur keine Stütze. Zwar könnte bei mehreren aufeinanderfolgenden leichten Widerhandlungen die Konstellation eintreten, dass erst nach dem dritten leichten Fall ein zweiter Ausweisentzug und damit eine Annullierung des Führerausweises auf Probe zu erfolgen hätte (vgl. Art. 15a Abs. 4 i.V.m. Art. 16a Abs. 3 bzw. Abs. 2 SVG). Hier liegt jedoch unbestrittenermassen keine solche Konstellation vor: Mit rechtskräftiger Verfügung vom 25. Februar 2008 wurde dem Beschwerdeführer wegen einer mittelschweren Widerhandlung der Führerausweis auf Probe bereits für die Dauer von zwei Monaten entzogen ( Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG ) und die Probezeit um ein Jahr verlängert ( Art. 15a Abs. 3 SVG ). Innerhalb der Probezeit (und innert zwei Jahren seit dem letzten Ausweisentzug) erfolgte der zweite Unfall vom 14. Oktober 2008. Selbst wenn dieser als leichter Fall eingestuft wird, sieht das Gesetz hier einen zweiten Ausweisentzug zwingend vor ( Art. 16a Abs. 2 SVG ) und damit den Verfall des Führerausweises auf Probe ( Art. 15a Abs. 4 SVG ).

6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Wortlaut des Gesetzes führe zu einer rechtsungleichen Behandlung. Für den ersten Selbstunfall (im Dezember 2007) sei zwar wegen eines mittelschweren Falles ein zweimonatiger Ausweisentzug erfolgt. Der zweite Selbstunfall (im Oktober 2008) sei jedoch als leichte Widerhandlung einzustufen. Wäre - in umgekehrter Reihenfolge - zuerst die leichte und dann erst die mittelschwere Widerhandlung erfolgt, hätte sein Führerausweis auf Probe (gemäss Art. 15a Abs. 4 i.V.m. Art. 16a Abs. 3 SVG ) nicht als verfallen erklärt werden können. Die Administrativmassnahme dürfe aber nicht vom Zufall abhängig gemacht werden, in welcher Reihenfolge die Widerhandlungen erfolgten. Unzulässigerweise werde er behandelt wie ein Lenker, der in der Probezeit zwei mittelschwere oder schwere Widerhandlungen beging.

BGE 136 I 345 S. 350

Demgegenüber würden Lenker, die zunächst bloss verwarnt werden und anschliessend eine mittelschwere Widerhandlung begehen, privilegiert behandelt. Dies sei sachlich nicht nachvollziehbar, weshalb Art. 16a Abs. 2 SVG auf den Verfall des Führerausweises auf Probe nicht anwendbar sei. Insofern sei der Wortlaut von Art. 15a Abs. 4 SVG auslegungsweise zu "präzisieren".

6.4 Der Beschwerdeführer stellt sich zunächst auf den Standpunkt, bei seinem zweiten Selbstunfall (von Oktober 2008) innerhalb der Probezeit handle es sich um eine leichte (nicht um eine zweite mittelschwere) Widerhandlung gegen das SVG. Die kantonalen Instanzen brauchten diese Frage (angesichts des klaren Wortlautes des Gesetzes) nicht vertieft zu prüfen.

Der Ansicht des Beschwerdeführers, es handle sich um eine leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a SVG , wäre im Übrigen Folgendes entgegenzuhalten: Durch sein fehlerhaftes Fahrverhalten schuf er (neben einer abstrakten Gefahr für dritte Verkehrsteilnehmer) eine konkrete Gefahr für sich selbst, welche sich in einem Selbstunfall mit Sachschaden realisierte. Nach den Feststellungen der Vorinstanz ereignete sich der zweite Unfall in (bzw. kurz nach) einer Rechtskurve auf einem sich leicht verengenden Strassenabschnitt. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers kollidierte mit einem Brückengeländer. Bei dieser Sachlage bestand die naheliegende Gefahr, dass nachfolgende Fahrzeuge von der Unfallsituation hätten überrascht werden können. Der Beschwerdeführer beschädigte (ausser dem Brückengeländer) das von ihm benutzte Fahrzeug massiv und verursachte einen Sachschaden in der Höhe von Fr. 6'500.-. Nach der Praxis des Bundesgerichts dürften die Administrativbehörden in derartigen Fällen (ohne Verletzung von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ) grundsätzlich von einer erhöhten abstrakten Gefährdung und damit von einem mittelschweren Fall ausgehen (vgl. Urteil 1C_83/2010 vom 12. Juli 2010 E. 5). Dass der Strafrichter Art. 90 Ziff. 1 SVG anwendete, schlösse die Annahme eines mittelschweren Falles im Administrativverfahren jedenfalls nicht aus (vgl. Urteile 1C_83/2010 E. 4; 1C_424/2008 vom 31. März 2009 E. 4.1; 1C_7/2008 vom 24. Juli 2008 E. 6.2; s. schon BGE 120 Ib 312 E. 4b S. 315 zu aArt. 16 Abs. 3 lit. a SVG).

6.5 Aber selbst wenn der zweite Selbstunfall noch als leichte Widerhandlung einzustufen wäre, würde der Wortlaut von Art. 15a Abs. 4 SVG zu keinen stossenden oder rechtsungleichen

BGE 136 I 345 S. 351

Konsequenzen führen: Das Gesetz sieht vor, dass bei einer zweiten Widerhandlung innert zwei Jahren seit dem ersten Ausweisentzug ein neuer Ausweisentzug bzw. der Verfall des Führerausweises auf Probe zu erfolgen hat (Art. 15a Abs. 4 i.V.m. Art. 16a Abs. 2 SVG ). Dass diese Konsequenz ausbliebe, wenn eine erste leichte Widerhandlung (mangels früherer Administrativmassnahmen) noch keinen Ausweisentzug nach sich gezogen hätte ( Art. 16a Abs. 3 SVG ), ist sachlich gerechtfertigt und stellt weder ein Versehen des Gesetzgebers dar noch eine unechte Gesetzeslücke. Der Gesetzgeber trägt damit dem Umstand Rechnung, dass von einem Inhaber des Führerausweises auf Probe, dem nach einer Widerhandlung gegen das SVG bereits der Ausweis entzogen und die Probezeit verlängert werden musste, ein besonderes Mass an Verantwortungsbewusstsein bzw. sorgfältigem künftigem Fahrverhalten erwartet werden darf und muss (vgl. dazu oben, E. 6.1). Demgegenüber zöge eine erste leichte Widerhandlung während der Probezeit eine blosse Verwarnung nach sich ( Art. 16a Abs. 3 SVG ), und die Probezeit würde nicht verlängert ( Art. 15a Abs. 3 SVG ).

Der Beschwerdeführer hat sich als Neulenker in der Probezeit nicht bewährt. Nachdem ihm der Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung für zwei Monate entzogen und die Probezeit um ein Jahr verlängert werden musste, hat er einige Monate später einen weiteren Selbstunfall verursacht, der einen erneuten Ausweisentzug nach sich zieht. Dies führt nach der unmissverständlichen (und durch die Vorinstanz verfassungskonform angewendeten) gesetzlichen Regelung zur Annullierung des Führerausweises auf Probe. Die allfällige Erteilung eines neuen Lernfahrausweises (bzw. Führerausweises auf Probe) richtet sich nach Art. 15a Abs. 5 und 6 SVG .

6.6 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das SVG bundesrechtskonform angewendet.