Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 135 IV 206 Generato dall'IA

Jurisdictional Competence for Mixed Juvenile and Adult Offenses under Swiss Juvenile Criminal Code

Numero d'incarto BGE 135 IV 206
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

The case involves a legal determination of jurisdiction in a "mixed case" where an individual (here referred to as the defendant) committed offenses both as a minor and as an adult. Initially, two separate investigations were launched against the defendant for crimes committed while he was still a minor. After his 18th birthday, additional alleged offenses came to light, prompting a new investigation by the ordinary cantonal authorities. The issue centered on whether the juvenile or adult criminal process should apply to the continued prosecution of these offenses, considering the overlap of crimes committed before and after reaching adulthood. The defendant appealed a decision to transfer the cases to adult criminal court, and the question was raised to the Swiss Federal Tribunal regarding the appropriate jurisdiction in this mixed-case scenario.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 3 Abs. 2 Sätze 4-5 JStG; Behördenzuständigkeit zur Strafverfolgung von Delikten, die teilweise vor und teilweise nach Vollendung des 18. Altersjahres des Angeschuldigten verübt wurden. In sogenannten "gemischten Fällen" bleibt grundsätzlich das Jugendstrafverfahren anwendbar, unabhängig davon, ob eine Massnahme (nach StGB oder JStG) in Frage kommt. Massgeblichkeit der deutsch- und französischsprachigen Gesetzeswortlaute von Art. 3 Abs. 2 Sätze 4 und 5 JStG (E. 5).

Parole chiave

Generato dall'IA
commisurazione della pena minorile codice di procedura penale contravvenzioni competenza legislativa procedura ordinaria maggiore età

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

Generato dall'IA
Art. 3 Abs. 2 Satz 3 JStG

This provision regarding the ordering of measures in mixed cases was cited in the text to explain the scope of the differentiated rule.

Art. 3 Abs. 2 Satz 4 JStG

This provision was explicitly cited in the context of affirming that the juvenile procedure remains applicable in the 'mixed case' where proceedings were initiated before the later offense committed after age 18 became known.

Art. 3 Abs. 2 Satz 5 JStG

This provision, concerning when the adult procedure is applicable, was cited in the reasoning concerning the interpretation of the German and French texts in comparison to the Italian text.

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Sentenze successive che citano questa decisione (35)

SB230110 (2024-06-05) · zh
Appeals Court Upholds Attempted Murder Conviction, Modifies Sentence and Damages Award
«…dem JStG anzuordnen, die nach den Umständen erforderlich ist (Art. 3 Abs. 2 Satz 3 JStG; vgl. BGE 149 IV 342 E. 2.4.1; 135 IV 206 E. 5.3; Ur- teile des Bundesgerichts 7B_197/2023 vom 14. Juli 2023 E. 4.2.1; 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.3.1).…»
6B_1445/2021 (2023-06-14)
«…ge Bemühungen der Jugendstrafbehörden (etwa im Rahmen vorsorglicher stationärer Platzierungen) unterlaufen hätten ( BGE 135 IV 206 E. 5.2 mit Hinweisen). Sinn und Zweck der schliesslich vom Gesetzgeber beschlossenen Regelung von Art. 3 Abs. 2 JStG…»
BG.2023.2 (2023-04-27)
Jurisdiction Dispute: St. Gallen v. Glarus over Criminal Offenses
«…chen Staatsanwaltschaft ausgelöst werden, wäh- rend ein Verfahren vor der Jugendstaatsanwaltschaft hängig ist (BGE 135 IV 206 E. 5.3 S. 210 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_206/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 3.1 und die in SJ 2020 I p. 129 zit…»
BGE 149 IV 342
«…ge Bemühungen der Jugendstrafbehörden (etwa im Rahmen vorsorglicher stationärer Platzierungen) unterlaufen hätten ( BGE 135 IV 206 E. 5.2 mit Hinweisen). Sinn und Zweck der schliesslich vom Gesetzgeber beschlossenen Regelung von Art. 3 Abs. 2 JStG…»
DJ210004 (2022-07-07) · zh
Human Trafficking, Rape, and Sexual Exploitation of Minors Conviction
«…st. Ungeachtet der Sank- tionsfrage bleibt bei Übergangstätern das Jugendstrafprozessrecht grundsätzlich anwendbar (BGE 135 IV 206 E. 5.3). In dieser wird insbesondere festgehalten, dass die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) Anwendung finde…»
1B_548/2021 (2021-10-26)
«…r Massnahme ernsthaft zu rechnen hätte (zu den drohenden Sanktionen in sogenannt "gemischtrechtlichen" Fällen vgl. BGE 135 IV 206 E. 5.3 S. 210 f.; Urteil 1B_62/2015 vom 26. März 2015 E. 4.5-4.6). Damit ist die bisherige Haftdauer von ca. 20 Monate…»
BG.2021.23 (2021-07-14)
Nidwalden Cantonal Authorities Responsible for Burglaries Case
«…hen Staatsanwaltschaft ausgelöst werden, wäh- rend ein Verfahren vor der Jugendstaatsanwaltschaft hängig ist (BGE 135 IV 206 E. 5.3 S. 210 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_206/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 3.1 und die in SJ 2020 I p. 129 zi…»
SK 2020 292 (2021-03-12) · be
Swiss Court Rejects Deportation for Transition Offender Lacking Statutory Basis
«…tisch HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N 12 ff. zu Art. 3 JStG; vgl. auch BGE 135 IV 206 E. 5 f. sowie Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1B_62/2015 vom 26. März 2015 E. 4.6). Bei Jugendlichen, die vor un…»
1B_573/2019 (2020-03-23)
«…te devant la juridiction des mineurs, respectivement de devoir répéter certains actes d'instruction déjà exécutés ( ATF 135 IV 206 consid. 5.3 p. 210 s.; arrêt 1B_206/2019 du 9 octobre 2019 consid. 3.1 publié à la SJ 2020 I 129 et les arrêts cités).…»
Jug.2020.101 (2020-02-10) · vd
Appeals Regarding Qualified Robbery, Drug, and Weapon Offenses
«…résultant d'un changement de procédure, qui pourrait conduire à la répétition d'actes d'instruction déjà exécutés (ATF 135 IV 206 consid. 5.3 p. 210 s.; TF 1B\_62/2015 du 26 mars 2015 consid. 4.6; TF 6B\_593/2011 du 13 avril 2012 consid. 2.1.2). Tou…»
Jug.2020.49 (2020-01-30) · vd
Appeal of Simple Qualified Bodily Injury and Insult Sentence Regarding Juvenile Court Jurisdiction and Sentencing Modification
«…s commises par l'auteur en tant que majeur quand bien même une procédure de droit pénal des mineurs était pendante (ATF 135 IV 206 consid. 5.3 p. 211; TF 1B\_206/2019 du 9 octobre 2019 consid. 3.1). C’est à juste titre que le Minist…»
BGE 146 IV 164
«…te devant la juridiction des mineurs, respectivement de devoir répéter certains actes d'instruction déjà exécutés ( ATF 135 IV 206 consid. 5.3 p. 210 s.; arrêt 1B_206/2019 du 9 octobre 2019 consid. 3.1 et les arrêts cités, in SJ 2020 I p. 129). Le T…»
1B_206/2019 (2019-10-09)
«…résultant d'un changement de procédure, qui pourrait conduire à la répétition d'actes d'instruction déjà exécutés ( ATF 135 IV 206 consid. 5.3 p. 210 s.; arrêts 1B_62/2015 du 26 mars 2015 consid. 4.6; 6B_593/2011 du 13 avril 2012 consid. 2.1.2). Le…»
SB190012 (2019-07-12) · zh
Appeal Regarding Robbery Conviction, Sentence Affirmation, and Lesser Resistance Charge Reclassification
«…JStG anzuordnen, die nach den Umstän- den erforderlich und erfolgsversprechend ist (Art. 3 Abs. 2 Satz 3 JStG; vgl. BGE 135 IV 206 E. 5.3 und BSK StGB I-GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, Art. 3 JStG N 16). Vorliegend befand sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt…»
D.cision.2018.787 (2018-09-06) · vd
Prosecutor's Refusal to Separate Adult and Juvenile Criminal Proceedings Upheld
«…rait conduire à la répétition d'actes d'instruction déjà exécutés (TF 6B\_593/2011 du 13 avril 2012 consid. 2.1.2 ; ATF 135 IV 206 consid. 5.3). L'art. 3 al. 2 DPMin indique si le droit de fond ou de forme des mineurs ou celui des a…»

Testo completo

Urteilskopf

135 IV 206

30. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg gegen X. (Beschwerde in Strafsachen)

1B_325/2008 vom 9. Juni 2009

Regeste

Art. 3 Abs. 2 Sätze 4-5 JStG; Behördenzuständigkeit zur Strafverfolgung von Delikten, die teilweise vor und teilweise nach Vollendung des 18. Altersjahres des Angeschuldigten verübt wurden.

In sogenannten "gemischten Fällen" bleibt grundsätzlich das Jugendstrafverfahren anwendbar, unabhängig davon, ob eine Massnahme (nach StGB oder JStG) in Frage kommt. Massgeblichkeit der deutsch- und französischsprachigen Gesetzeswortlaute von Art. 3 Abs. 2 Sätze 4 und 5 JStG (E. 5).

Sachverhalt ab Seite 206

BGE 135 IV 206 S. 206

A. Am 3. August 2006 bzw. 9. Januar 2007 eröffnete der Ermittlungsrichter der Jugendstrafkammer des Kantons Freiburg je eine Strafuntersuchung gegen X. Der am 22. November 1988 geborene Angeschuldigte war im Zeitpunkt der betreffenden untersuchten Delikte (Angriff, evtl. Raub, sowie Vergewaltigung) noch minderjährig. Am 22. November 2007 eröffnete das (ordentliche) kantonale Untersuchungsrichteramt gegen denselben Angeschuldigten ein

BGE 135 IV 206 S. 207

weiteres Strafverfahren wegen neuen mutmasslichen Delikten (Erpressung, evtl. Raub), die dieser nach Vollendung des 18. Altersjahrs verübt habe.

B. Am 21. Dezember 2007 anerkannte der Jugendermittlungsrichter seine sachliche Zuständigkeit auch für die am 22. November 2007 eröffnete Strafuntersuchung. Auf dessen Anfrage hin teilte ihm der Präsident der Strafkammer des Kantonsgerichtes des Kantons Freiburg am 29. Januar 2008 mit, dass das Jugendstrafrecht anwendbar bleibe, wenn gegen eine Person, gegen die bereits ein Jugendstrafverfahren hängig ist, vom ordentlichen Untersuchungsrichter ein Strafverfahren eröffnet wird wegen mutmasslichen Delikten, die nach dem vollendeten 18. Lebensjahr verübt wurden. (...)

C. Mit Verfügung vom 4. August 2008 trat der Jugendermittlungsrichter die Strafuntersuchungen an das kantonale Untersuchungsrichteramt ab. Dagegen erhob der Angeschuldigte am 12. August 2008 Beschwerde beim Kantonsgericht. Mit Urteil vom 11. November 2008 hob dessen Strafkammer die Verfügung des Jugendermittlungsrichters vom 4. August 2008 von Amtes wegen auf und überwies die Beschwerdesache zuständigkeitshalber dem Präsidenten der Strafkammer. Mit Urteil vom 13. November 2008 erklärte dieser den Jugendermittlungsrichter als zuständig für die Durchführung der fraglichen Strafuntersuchungen.

D. Gegen den Entscheid vom 13. November 2008 des Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichtes gelangte die kantonale Staatsanwaltschaft mit Beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das kantonale Untersuchungsrichteramt sei für die Weiterführung der hängigen Verfahren als zuständig zu erklären. (... ) Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

(Auszug)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Seit 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (JStG; SR 311.1) in Kraft. Bis zum Inkrafttreten der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (JStPO) enthält das JStG auch jugendstrafprozessuale Rahmenbestimmungen bzw. Regeln zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche des Jugend- und Erwachsenenstrafprozesses.

Das JStG gilt für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat

BGE 135 IV 206 S. 208

begangen haben ( Art. 3 Abs. 1 JStG ). Sind gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist hinsichtlich der Strafen nur das StGB anwendbar ( Art. 3 Abs. 2 Satz 1 JStG ). Dies gilt auch für die Zusatzstrafe ( Art. 49 Abs. 2 StGB ), die für eine Tat auszusprechen ist, welche vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen wurde ( Art. 3 Abs. 2 Satz 2 JStG ). Bedarf der Täter einer Massnahme, so ist diejenige Massnahme nach dem StGB oder nach dem JStG anzuordnen, die nach den Umständen erforderlich ist ( Art. 3 Abs. 2 Satz 3 JStG ). Wurde ein Verfahren gegen Jugendliche eingeleitet, bevor die nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat bekannt wurde, so bleibt dieses Verfahren anwendbar ( Art. 3 Abs. 2 Satz 4 JStG ). Andernfalls ist das Verfahren gegen Erwachsene anwendbar ( Art. 3 Abs. 2 Satz 5 JStG ).

Im französischen Gesetzeswortlaut von Art. 3 Abs. 2 Satz 4 JStG heisst es analog: "Lorsqu'une procédure pénale des mineurs est introduite avant la connaissance d'un acte commis après l'âge de 18 ans, cette procédure reste applicable". Der italienischsprachige Gesetzestext lautet demgegenüber: "In questi casi rimane applicabile la procedura penale minorile avviata prima di essere venuti a conoscenza dell'atto commesso dopo il compimento del 18° anno di età".

3. Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, dass hängige Jugendstrafverfahren bei Übergangstätern nicht nur bei deren Massnahmebedürftigkeit beizubehalten seien. Der deutsche und französische Gesetzeswortlaut sei diesbezüglich genügend klar, und weder die Entstehungsgeschichte noch der anders lautende italienische Gesetzestext sprächen für eine abweichende Lösung.

4. Die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft macht geltend, gemäss dem italienischsprachigen Gesetzestext von Art. 3 Abs. 2 Satz 4 JStG ("in questi casi") bleibe das Jugendstrafverfahren nur in den Fällen anwendbar, in denen Massnahmen anzuordnen sind. Der deutsche und der französische Gesetzeswortlaut beruhten insofern auf einem redaktionellen Versehen. Dies ergebe sich insbesondere aus den Materialien. Im vorliegenden Fall habe das psychiatrische Gutachten vom 4. Juni 2008 zwar die Massnahmenbedürftigkeit des Angeschuldigten festgestellt. Es fehle jedoch an seiner Massnahmenfähigkeit, zumal er unterdessen ausgeschafft worden sei. Da dem Angeschuldigten im Falle einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe drohe, sei das Erwachsenen-Strafprozessrecht anwendbar.

BGE 135 IV 206 S. 209

5. Wie sich aus den Akten ergibt, war gegen den Angeschuldigten bereits ein Jugendstrafverfahren hängig, bevor die nach Vollendung des 18. Altersjahres mutmasslich begangene Tat bekannt wurde.

5.1 Nach dem deutschen und französischen Wortlaut und dem Wortsinn von Art. 3 Abs. 2 Sätze 4-5 JStG bliebe hier somit das Jugendstrafverfahren anwendbar, und zwar unabhängig davon, ob eine Massnahme (nach StGB oder JStG) in Frage kommt.

Die Auslegung, welche die Staatsanwaltschaft der italienischen Sprachfassung zuteil werden lässt, würde nicht nur zu einem Widerspruch gegenüber dem deutschen und französischen Gesetzestext führen. Die von ihr vertretene restriktive Interpretation erscheint (schon im Rahmen der grammatikalischen Auslegung) auch nicht zwingend: Art. 3 JStG regelt den persönlichen Geltungsbereich des Jugendstraf- und Strafprozessrechtes in den sogenannten "gemischten Fällen", bei denen gleichzeitig Straftaten zu verfolgen sind, die der Angeschuldigte vor und nach Vollendung seines 18. Altersjahrs verübt haben soll (vgl. MICHEL DUPUIS ET AL. [Hrsg.], Code pénal 1, Petit commentaire, 2008, N. 42 zu Art. 3 JStG ; GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 2. Aufl. 2007, N. 12 ff. zu Art. 3 JStG ; DIETER HEBEISEN, Das neue materielle Jugendstrafrecht, in: Bänziger/Hubschmid/Sollberger [Hrsg.], Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, 2006, S. 187 ff., 189; MARCEL RIESEN, Das neue Jugendstrafgesetz, ZStrR 123/2005 S. 18 ff., 21). Der Ausdruck "in questi casi" kann sich sprachlogisch-syntaktisch auch auf die generelle Problematik der (in Art. 3 Abs. 2 Sätze 1-3 JStG genannten) " gemischten " Fälle beziehen, anstatt ausschliesslich auf die (in Art. 3 Abs. 2 Satz 3 JStG genannten) Massnahmenfälle . Bei dieser Auslegung ergäbe sich auch kein Widerspruch zum deutschen und französischen Gesetzestext.

5.2 Den Gesetzesmaterialien lässt sich Folgendes entnehmen:

Die neue verfahrensrechtliche Regelung der "gemischten Fälle" (Art. 3 Abs. 2 Sätze 4-5 JStG) wurde erst im Zuge der nationalrätlichen Beratungen in die Gesetzesvorlage aufgenommen (vgl. Botschaft und Entwurf zum JStG vom 21. September 1998, BBl 1999 1979 ff., 2216 ff. Ziff. 411 ff., 2400 ff., 2401). Der Vorentwurf JStG (1993) und der Entwurf des Bundesrates (1998) hatten (für sogenannte "Übergangstäter") sanktionenrechtlich die ausschliessliche Anwendbarkeit des StGB vorgesehen (vgl. BBl 1999 2401). Diesen

BGE 135 IV 206 S. 210

Entwürfen erwuchs breite Kritik in der jugendstrafrechtlichen Doktrin, weil sie den Anwendungsbereich des Jugendstrafrechtes erheblich eingeschränkt und in vielen Fällen aufwändige Bemühungen der Jugendstrafbehörden (etwa im Rahmen vorsorglicher stationärer Platzierungen) unterlaufen hätten (vgl. GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, a.a.O., N. 13 zu Art. 3 JStG ).

Während die ständerätliche vorberatende Kommission bei "gemischten Fällen" sowohl sanktions- als auch verfahrensrechtlich weiterhin auf das Erwachsenenstrafrecht hatte abstellen wollen, machte sich die nationalrätliche Kommission mit Erfolg für einen "Mittelweg" stark. In der Version der ersten Lesung im Nationalrat wurde Art. 3 Abs. 2 Satz 4 JStG noch mit der Formulierung "in diesen Fällen" ("dans ces cas"/"in questi casi") eingeleitet. Die Kommissionssprecherin schlug daraufhin folgende Regelung vor: "Gelangt das Gericht zur Ansicht, es müsse für die Tat eine Strafe ausgefällt werden, kommt das Strafensystem des Erwachsenenstrafrechtes zur Anwendung. Entscheidet sich das Gericht für eine Massnahme, so stehen die Massnahmen sowohl dieses Gesetzes, als auch des Erwachsenenstrafrechts zur Verfügung. Ist bereits ein Verfahren pendent, dann bleiben die Jugendstrafrechtsbehörden zuständig" (Kommissionssprecherin Anita Thanei, AB 2002 N 128 f.). Diese vom Nationalrat verabschiedete Version wurde vom Ständerat diskussionslos genehmigt (AB 2002 S 303). Weshalb der italienischsprachige Gesetzestext der (nach der ersten Lesung des Nationalrates geänderten) deutschen und französischen Fassung nicht angepasst wurde, lässt sich den Materialien nicht entnehmen (insofern a.M. GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, a.a.O., N. 18 zu Art. 3 JStG ).

5.3 Sinn und Zweck des Gesetzes ist es, in "gemischten Fällen" eine sachfragenorientierte, differenzierte und verfahrenseffiziente Lösung anzustreben, anstatt pauschal und nach einem starren Kriterium entweder das Sanktionsrecht des StGB bzw. das Verfahrensrecht für Erwachsene oder das JStG bzw. das Jugendstrafprozessrecht für anwendbar zu erklären. Die aus dem deutsch- und französischsprachigen Gesetzestext (und aus den Materialien) sich ergebende Grundregel erscheint sachgerecht und dient auch der Verfahrenseffizienz. Ein Jugendstrafverfahren, das vor Bekanntwerden von Straftaten eingeleitet wurde, die nach Vollendung des 18. Altersjahres verübt wurden, bleibt zwar grundsätzlich anwendbar ( Art. 3 Abs. 2 Satz 4 JStG ). Für die Festlegung von Strafen (auch von Zusatzstrafen für Straftaten, die vor der Volljährigkeit verübt wurden) ist jedoch

BGE 135 IV 206 S. 211

ausschliesslich das StGB massgeblich (Art. 3 Abs. 2 Sätze 1-2 JStG). Eine Ausnahme von der ausschliesslichen Anwendbarkeit des StGB greift Platz, wenn der Täter einer Massnahme bedarf; in diesem Fall ist diejenige Massnahme nach dem StGB oder nach dem JStG anzuordnen, die nach den Umständen erforderlich ist ( Art. 3 Abs. 2 Satz 3 JStG ).

Diese differenzierte Regelung in "gemischten Fällen" trägt dem Umstand, dass der bei der Verfolgung bzw. Beurteilung volljährige Täter bei den ersten Straftaten noch minderjährig war, in zweifacher Hinsicht Rechnung: Zum einen bleibt (trotz Anwendung des StGB bei der Festlegung von Strafen oder StGB-Massnahmen) das Jugendstrafprozessrecht anwendbar. Zum anderen können bei "Übergangstätern" auch noch Massnahmen nach JStG angeordnet werden, wenn diese sich sachlich aufdrängen. Im Interesse der Verfahrensökonomie verhindert diese Lösung auch unnötige Prozessleerläufe, indem von einem bereits pendenten Jugendstrafverfahren in den Erwachsenenstrafprozess gewechselt werden müsste, wodurch andere Behörden sich in den Fall einarbeiten müssten, auf die sich auch die Parteien neu einzustellen hätten. In diesem Zusammenhang könnte nicht zuletzt die Wiederholung von aufwändigen Untersuchungshandlungen drohen. Ein abrupter Wechsel vom Jugend- zum Erwachsenenstrafprozess erschiene bei "gemischten Fällen" in der Regel umso störender, als die hängigen Jugendstrafverfahren oft bereits weit vorangeschritten sind, wenn neue Straftaten bekannt werden, die erst nach Vollendung des 18. Altersjahres begangen wurden (vgl. GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, a.a.O., N. 19 zu Art. 3 JStG ).

Demgegenüber sind kaum überzeugende Gründe erkennbar, das Jugendstrafverfahren nur dann beizubehalten, wenn Massnahmen nach StGB oder JStG in Frage kommen.

Allerdings wird die gesetzliche Regelung von Art. 3 Abs. 2 JStG mit Recht als teilweise widersprüchlich bzw. lückenhaft kritisiert (vgl. GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, a.a.O., N. 17-19 zu Art. 3 JStG ). So sind besondere Fälle von Schwerstkriminalität denkbar, bei denen sich de lege lata stossende Konsequenzen ergeben könnten. Beispielsweise erschiene es kaum sinnvoll, wenn Jugendstrafbehörden, die einen Diebstahl verfolgen, auch ein Tötungsdelikt beurteilen müssten, welches der Täter nach Vollendung des 18. Altersjahres begangen hat. Solche Fälle, bei denen sich ausnahmsweise die Anwendung des Erwachsenen-Strafprozessrechts aufdrängen könnte, sind

BGE 135 IV 206 S. 212

allerdings eher selten. Bis zum Erlass einer konsistenteren gesetzlichen Regelung ist die Gerichtspraxis gehalten, auslegungsweise (und nötigenfalls durch Lückenfüllung) für sachgerechte Lösungen zu sorgen. Im vorliegenden Fall erweist sich die Beibehaltung des eingeleiteten Jugendstrafprozesses als sinnvoll und gesetzeskonform.

5.4 Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid, der den vorliegenden "gemischten Fall" dem Jugendermittlungsrichter zur Weiterführung des Jugendstrafverfahrens zuweist, vor dem Bundesrecht stand. Es kann offenbleiben, ob dem Angeschuldigten im Falle einer Verurteilung eine Massnahme oder eine Freiheitsstrafe droht.