Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 134 V 28 Generato dall'IA

Brother v. Pension Fund Regarding Vested Benefit Payout After Insured's Suicide

Numero d'incarto BGE 134 V 28
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

A man born in 1947, who worked as a waiter and was insured with a pension fund, became fully incapacitated due to lung cancer in September 2004. In January 2005, he ended his employment to pursue self-employment in conflict resolution, requesting the cash payment of his pension fund benefits. He later took his own life in February 2005. His brother, designated as his universal heir, sought the transfer of the benefit from the pension fund. However, the fund refused, stating the man's incapacity had started while he was still insured, making the death a pension event that nullified the exit benefit claim. The issue went to a cantonal court which ruled in favor of the brother, leading the pension fund to appeal the decision, claiming the benefits should cover death-related provisions instead of a cash payout. The case hinged on whether a pension event of death had occurred before or after the man's change in employment status.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 2 Abs. 2 ZGB; Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG; Art. 18 lit. a, Art. 20a Abs. 1 lit. b, Art. 22 Abs. 1 BVG; Eintritt des Vorsorgefalles "Tod". Der Versicherungs- oder Vorsorgefall "Tod" tritt mit dem Tod des Versicherten ein (E. 3.2). Präzisierung der Rechtsprechung zum Eintritt des Vorsorgefalles "Invalidität" (E. 3.4). Kein offenbarer Rechtsmissbrauch, wenn sich der Versicherte selbstständig macht, um seinem Bruder die Austrittsleistung vererben zu können (E. 4).

Parole chiave

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prestazione di libero passaggio pagamento delle prestazioni assicurazione vita diritti degli eredi liquidazione della cassa pensione incapacità di lavoro

Disposizioni normative citate

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Art. 2 Abs. 2 ZGB
The court concurred with the finding that the action did not constitute an obvious abuse of right under this article.
Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG
The cantonal court correctly found the prerequisites for the lump-sum withdrawal payment to be met, as the insured became self-employed and requested the lump sum before death.
Art. 22 Abs. 1 BVG
b, Art. 22 Abs. 1 BVG ; Eintritt des Vorsorgefalles "Tod".
Art. 2 Abs. 2 FZG
Januar 2005) eingetreten, weshalb nach Art. 2 Abs. 2 FZG keine Austrittsleistung mehr erbracht werden dürfe.
Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG
Mangels Personen, die Anspruch auf Hinterlassenenleistungen haben und begünstigter Personen nach Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG , bedeute dies, dass gemäss Ziff.
Art. 18 lit. a BVG
Die ursprüngliche - und bis heute unverändert gebliebene - Fassung des Art. 18 lit. a BVG sieht daher vor, dass der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tode geführt hat, versichert gewesen sein muss (Versicherteneigenschaft; siehe dazu MEYER, a.a.O., Rz.
Art. 23 lit. a BVG
Der Anknüpfungspunkt bei der Versicherteneigenschaft im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit findet sich im Übrigen in analoger Weise auch in Art. 23 lit. a BVG , der den Anspruch auf Invalidenleistungen regelt (siehe dazu BGE 118 V 35 E.
Art. 26 Abs. 1 BVG
Versicherungsgerichts der Vorsorgefall "Invalidität" nicht mit der ihr zugrunde liegenden Arbeitsunfähigkeit, sondern mit Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenleistung (siehe Art. 26 Abs. 1 BVG ) eintritt.

Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 2 Abs. 2 ZGB

The court concurred with the finding that the action did not constitute an obvious abuse of right under this article.

Art. 2 Abs. 1 FZG

The right to a lump-sum withdrawal payment arose in principle because the insured left the pension institution before the insured event of death occurred.

Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG

The cantonal court correctly found the prerequisites for the lump-sum withdrawal payment to be met, as the insured became self-employed and requested the lump sum before death.

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Sentenze successive che citano questa decisione (82)

A/1303/2025 (2025-08-18) · ge
Claimant v. Pension Institutions: Disability Benefits Liability
«…de dès lors du point de vue temporel avec la naissance du droit à des prestations d'invalidité (art. 26 al. 1 LPP ; ATF 134 V 28 consid. 3.4.2 ; 135 V 13 consid. 2.6). Ce droit prend naissance au même moment que le droit à une rente de l'assurance-…»
A/2733/2024 (2025-05-22) · ge
Heirs v. Pension Fund Regarding Voided Early Withdrawal Repayment After Retroactive Disability Recognition
«…ses à préciser la notion de survenance du cas de prévoyance invalidité au sens des dispositions précitées. Dans les ATF 134 V 28 consid. 3.4.2 et 135 V 13 consid. 2.6 à 2.9, il a uniformisé et précisé sa jurisprudence, en ce sens que la survenance…»
A/2502/2024 (2025-03-27) · ge
Insured v. Pension Foundation: Disability Benefits Based on Pre-Termination Incapacity
«…A/2502/2024 - 9/22 - prestations d'invalidité (art. 26 al. 1 LPP ; ATF 134 V 28 consid. 3.4.2 ; 135 V 13 consid. 2.6). Ce droit prend naissance au même moment que le droit à une rente de l'assurance-…»
BV.2023.00027 (2024-12-19) · zh
Spouse v. Pension Fund: Survivor Benefits for Death Resulting from Pre-Employment Illness and Post-Employment Accident
«…Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Auflage, 2019, Art. 18 N 13 mit Verweis auf BGE 134 V 28 E. 3.3). 5.2 5.2.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass bei Z.\_\_\_ im Oktober 2020 – und d…»
A/3898/2023 (2024-12-18) · ge
Insured vs. Pension Fund on Retroactive Disability Benefit Date
«…e dès lors du point de vue temporel avec la naissance du droit à des prestations d'invalidité (art. 26 al. 1 LPP ; ATF [134 V 28](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=134%20V%2028) consid. 3.4.2 ; [135 V 13](https://justice.ge.ch/…»
460.23.19.a (2023-11-17) · bl
Cocaine Importation Convictions Upheld
«…fenbaren Missbrauches erscheint rechtsmissbräuchlich und soll über das Rechtsmissbrauchsverbot sanktioniert werden (BGE 134 V 28 E. 4, 133 II 6 E. 3.2). Ent- sprechend kann nur eine grobe Verletzung des Gerechtigkeitsgedankens zur Annahme des of- f…»
460.23.19.b (2023-11-17) · bl
Drug Trafficking Convictions Upheld Despite Speedy Trial Violation
«…fenbaren Missbrauches erscheint rechtsmissbräuchlich und soll über das Rechtsmissbrauchsverbot sanktioniert werden (BGE 134 V 28 E. 4, 133 II 6 E. 3.2). Entsprechend kann nur eine grobe Verletzung des Gerechtigkeitsgedankens zur Annahme des offenba…»
A/3630/2020 (2023-11-09) · ge
Insured's Entitlement to Professional Disability Pension Despite Foreign Invalidity and Unemployment Benefits
«…s lors du point de vue temporel avec la naissance du droit à des prestations d'invalidité (art. 26 al. 1 LPP ; ATF 134 V 28 consid. 3.4.2 et ATF 135 V 13 consid. 2.6). Ce droit prend naissance au même moment que le droit à une rente…»
A/148/2020 (2023-06-26) · ge
Claimant v. Occupational Benefit Plan Reinstatement Denial
«…ce effective de l'événement assuré, en cas de décès ou d'invalidité. Comme l'a précisé le Tribunal fédéral dans ses ATF 134 V 28 consid. 3.4.2 et 135 V 13 consid. 2.6, la survenance du cas de prévoyance invalidité coïncide dès lors du point de vue…»
7H 22 39 (2022-05-12) · lu
Golf Course Usage Licensee Lacks Standing to Object to Clubhouse Permit
«…fenbaren Missbrauchs rechtsmissbräuchlich erscheint und über das Rechtsmissbrauchssverbot sanktioniert werden soll (BGE 134 V 28 E. 4, 133 II 6 E. 3.2). Oder anders gewendet: Der Rechtsmissbrauch muss offensichtlich sein, um einem formal gültigen A…»
100 2021 122 (2022-03-15) · be
Taxability of Retroactive Disability Pension Lump Sums: Decision Date vs. Payment Date
«…validität zugrundeliegenden Arbeitsunfähigkeit ein, sondern erst mit Entstehen des Anspruchs auf Invalidenleistung (BGE 134 V 28 E. 3.4). Ein Abstellen auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses würde sich auch deshalb nicht als sachgerecht erwe…»
PP.8.18.5.2022 (2022-03-15) · vd
Claimant v. Professional Pension Fund (Disability Benefits for Traffic Accident Incapacity)
«…du droit à des prestations d’invalidité (art. 26 al. 1 LPP) (ATF 138 V 227 consid. 5.1 ; ATF 135 V 13 consid. 2.6 ; ATF 134 V 28 consid. 3.4.2). Ce droit prend naissance au même moment que le droit à une rente de l'assurance-invalidité pour la prév…»
200 2020 660 (2021-12-27) · be
Claimant v. Occupational Benefits Institution Regarding Suspension of Disability Pension During IV Rehabilitation and Benefit Calculation Base
«…lidität, welcher mit der Entstehung des Anspruchs auf Invalidenleistungen übereinstimmt (BGE 140 V 419 E. 4.3.1 S. 422; 134 V 28 E. 3.4.2 S. 32), am 1. August 2010 eingetreten ist, mithin vor dem Austritt der Klägerin aus der Vorsorgeeinrichtung (v…»
BV.2020.00069 (2021-09-20) · zh
Disability Pension Entitlement Precedence Over Age Pension for Pre-Retirement Disability
«…liegenden Arbeitsunfähigkeit, sondern mit Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenleistung ein (BGE 142 V 419 E. 4.3.1, 134 V 28 E. 3.4.2). Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufges…»
2021.06.16.sv.1a (2021-06-16) · bl
Occupational Pensions Limited by Employment Sector Disability Assessment
«…eliegenden Arbeitsunfähigkeit, sondern mit Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenleistung ein (BGE 142 V 419 E. 4.3.1, 134 V 28 E. 3.4.2). Der Anspruch auf eine Invalidenleistung der beruflichen Vorsorge beginnt wiederum frühestens mit der Entsteh…»

Testo completo

Urteilskopf

134 V 28

5. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. GastroSocial Pensionskasse gegen R. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)

9C_172/2007 vom 6. November 2007

Regeste

Art. 2 Abs. 2 ZGB ; Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG ; Art. 18 lit. a, Art. 20a Abs. 1 lit. b, Art. 22 Abs. 1 BVG ; Eintritt des Vorsorgefalles "Tod".

Der Versicherungs- oder Vorsorgefall "Tod" tritt mit dem Tod des Versicherten ein (E. 3.2).

Präzisierung der Rechtsprechung zum Eintritt des Vorsorgefalles "Invalidität" (E. 3.4).

Kein offenbarer Rechtsmissbrauch, wenn sich der Versicherte selbstständig macht, um seinem Bruder die Austrittsleistung vererben zu können (E. 4).

Sachverhalt ab Seite 29

BGE 134 V 28 S. 29

A. W., geboren 1947, war im Restaurant B. als Kellner tätig und dadurch bei der GastroSocial Pensionskasse obligatorisch berufsvorsorgeversichert. Wegen eines metastasierenden Bronchialkarzinoms war er ab 12. September 2004 in seinem bisherigen Beruf vollständig arbeitsunfähig. Am 14. Januar 2005 löste er sein Arbeitsverhältnis per sofort auf, da er die seit 1. Oktober 2004 nebenberuflich ausgeübte Beratungs- und Konfliktlösungstätigkeit im Partnerbereich ab 15. Januar 2005 zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ausweiten wollte. Am 14. Februar 2005 verlangte er bei der Pensionskasse die Barauszahlung seiner Austrittsleistung. Am 16. Februar 2005 schied W. freiwillig aus dem Leben. R., der von seinem Bruder am 21. Januar 2005 testamentarisch als Universalerbe eingesetzt worden war, ersuchte die Pensionskasse am 13. Mai 2005 um Überweisung der Freizügigkeitsleistung, was diese wiederholt ablehnte, da die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt habe, während des Vorsorgeverhältnisses eingetreten sei. Der damit eingetretene Vorsorgefall "Tod" schliesse den Freizügigkeitsfall aus.

B. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess die von R. am 22. Februar 2006 eingereichte Klage mit Entscheid vom 13. März 2007 gut und verpflichtete die Pensionskasse, ihm die Austrittsleistung seines verstorbenen Bruders (Stichtag: 14. Januar 2005) zuzüglich Zins zu bezahlen.

C. Die Pensionskasse lässt Beschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei zustimmend zur Kenntnis zu nehmen, dass sie die gesetzlichen und reglementarischen Hinterlassenenleistungen ausrichte.

R. lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, während das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in der Stellungnahme

BGE 134 V 28 S. 30

- ohne einen Antrag zu stellen - anregt, die hinsichtlich der Frage des Eintritts des Vorsorgefalles "Invalidität" unterschiedlichen Praxen des Bundesgerichts zu vereinheitlichen.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Strittig ist, ob der Beschwerdegegner als Rechtsnachfolger des Versicherten gegenüber der Pensionskasse Anspruch auf eine Austrittsleistung der obligatorischen beruflichen Vorsorge hat. Dies hängt entscheidend von der Frage ab, ob im Zeitpunkt, als der Versicherte die Vorsorgeeinrichtung verliess (14. Januar 2005), bereits ein Vorsorgefall (Alter, Tod, Invalidität) eingetreten war oder nicht (siehe Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG; SR 831.42] ). Das kantonale Versicherungsgericht hat die zur Beurteilung dieser Streitfrage einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1 Das kantonale Gericht hat festgestellt, dass der Verstorbene seit 12. September 2004 im bisherigen Beruf erheblich, offensichtlich und dauerhaft arbeitsunfähig war. Ob dies auch für eine leidensangepasste Tätigkeit gelte, liess es offen, da der Vorsorgefall "Invalidität" erklärtermassen nicht eingetreten sei. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. Sie beruft sich vielmehr auf den Vorsorgefall "Tod". Dieser sei bereits mit Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit (12. September 2004) und damit vor dem Verlassen der Vorsorgeeinrichtung (14. Januar 2005) eingetreten, weshalb nach Art. 2 Abs. 2 FZG keine Austrittsleistung mehr erbracht werden dürfe. Es seien deshalb die gesetzlichen und reglementarischen Todesfallleistungen auszurichten. Mangels Personen, die Anspruch auf Hinterlassenenleistungen haben und begünstigter Personen nach Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG , bedeute dies, dass gemäss Ziff. 14.5 lit. b des Pensionskassenreglementes der Mutter des Verstorbenen das durch eigene Beiträge finanzierte Altersguthaben auszurichten sei.

3.2 Zur Frage, wann der Vorsorgefall "Tod" im Sinne von Art. 2 Abs. 2 FZG eingetreten ist, hat sich das Bundesgericht bisher nicht geäussert. Die Vorinstanz hat dazu erwogen, der Vorsorgefall "Tod"

BGE 134 V 28 S. 31

trete mit dem Tod und nicht mit der allfällig zugrunde liegenden Arbeitsunfähigkeit ein. Eine dem Tod vorangegangene Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit bilde kein notwendiges Begriffselement des versicherten Risikos. Diese Auslegung deckt sich mit der in Lehre und Rechtsprechung verwendeten allgemeinen Definition des Versicherungsfalles: Unter einem solchen wird der Eintritt des versicherten Risikos in der gesetzlich normierten Weise verstanden (ULRICH MEYER, Allgemeine Einführung, in: Schweiz. Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Rz. 115 S. 73 mit Hinweis auf BGE 100 V 208 ). Der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach BVG entsteht mit dem Tod des Versicherten, frühestens jedoch mit Beendigung der vollen Lohnfortzahlung ( Art. 22 Abs. 1 BVG ). Der hier in Frage stehende Versicherungs- oder Vorsorgefall tritt nach dem Gesagten also frühestens mit dem Tod des Versicherten ein.

3.3 Nun ist, was bereits der historische Gesetzgeber erkannt hat, zu berücksichtigen, dass dem Tode vielfach eine kürzere oder längere Periode der Arbeitsunfähigkeit vorangehen kann, während welcher der Versicherte mitunter entlassen wird und dadurch den Versicherungsschutz verliert (Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975, BBl 1976 I 230). Die ursprüngliche - und bis heute unverändert gebliebene - Fassung des Art. 18 lit. a BVG sieht daher vor, dass der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tode geführt hat, versichert gewesen sein muss (Versicherteneigenschaft; siehe dazu MEYER, a.a.O., Rz. 111, S. 72; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2005, S. 246 N. 657). Damit wird entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht der Eintritt des Vorsorgefalles auf den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit vorverlegt, sondern vielmehr der Versicherungsschutz für den Fall geregelt, dass der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes nicht mehr bei der Vorsorgeeinrichtung versichert ist. Der Anknüpfungspunkt bei der Versicherteneigenschaft im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit findet sich im Übrigen in analoger Weise auch in Art. 23 lit. a BVG , der den Anspruch auf Invalidenleistungen regelt (siehe dazu BGE 118 V 35 E. 2b/aa S. 39).

3.4

3.4.1 In verschiedenen Urteilen des Eidg. Versicherungsgerichts (heute: Bundesgericht) wurde die in E. 3.3 dargestellte begriffliche Unterscheidung des Eintritts der Invalidität und der

BGE 134 V 28 S. 32

Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, vermischt (letztmals Urteile B 116/04 vom 26. August 2005; B 9/05 vom 9. Juli 2005 und B 88/03 vom 28. Mai 2004), was dem BSV Anlass zur Bemerkung gibt, zum Eintritt des Vorsorgefalles "Invalidität" bestünden unterschiedliche Rechtsprechungen. Dem ist indessen bei genauer Betrachtung nicht so:

3.4.2 In der in E. 3.3 genannten Botschaft wird auf S. 232 festgehalten: Damit der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher der Ansprecher unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat. In BGE 118 V 35 E. 2b/aa wird diese Passage der bundesrätlichen Botschaft wörtlich zitiert, womit klar feststeht, dass auch nach der Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts der Vorsorgefall "Invalidität" nicht mit der ihr zugrunde liegenden Arbeitsunfähigkeit, sondern mit Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenleistung (siehe Art. 26 Abs. 1 BVG ) eintritt. Damit deckt sich diese Rechtsprechung mit der im Zusammenhang mit der Teilung der Austrittsleistung im Scheidungsfall entwickelten: Danach ist der Vorsorgefall "Invalidität" eingetreten, wenn ein Ehegatte - weitergehende reglementarische Bestimmungen vorbehalten - mindestens zu 50 % dauernd erwerbsunfähig geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens zu 50 % arbeitsunfähig war und von der Einrichtung der beruflichen Vorsorge eine Invalidenrente bezieht oder in Form einer Kapitalabfindung bezogen hat. Für die Annahme eines Vorsorgefalles genügt somit blosse Teilinvalidität ( BGE 129 III 481 E. 3.2.2 S. 484).

3.5 Aus dieser Klärung kann die Beschwerdeführerin indessen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das kantonale Gericht hat festgestellt, dass sich der Bruder des Beschwerdegegners das Leben genommen hat. Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Sachverhaltsdarstellung - allerdings ohne nähere Begründung und ohne sich mit der Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts auseinanderzusetzen - davon aus, das Krebsleiden habe zum Tode geführt. Dass das kantonale Gericht von einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ausgegangen sein oder eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 begangen haben soll, wird nicht behauptet. Somit bleibt die Feststellung der Vorinstanz, der Versicherte sei

BGE 134 V 28 S. 33

freiwillig aus dem Leben geschieden, für das Bundesgericht verbindlich. War damit weder das Krebsleiden, das zur Arbeitsunfähigkeit führte, Ursache des Todes, noch der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes bei der Beschwerdeführerin berufsvorsorgeversichert (auch die Nachdeckungsfrist von einem Monat [ Art. 10 Abs. 3 BVG ] war abgelaufen), hatte der Bruder des Beschwerdegegners die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor der Vorsorgefall "Tod" eingetreten ist. Damit ist hier der Anspruch auf eine Austrittsleistung im Grundsatz entstanden ( Art. 2 Abs. 1 FZG ). Die Sache wäre auch nicht anders zu beurteilen, wenn W. an den Folgen seiner Krebserkrankung verstorben wäre. Entscheidend ist allein, dass sein im Sommer 2004 ausgebrochenes Leiden nicht zu einer Invalidität geführt hatte, wie das kantonale Gericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat.

4. Die Beschwerdeführerin wiederholt schliesslich letztinstanzlich den Vorwurf, der Verstorbene habe die Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit lediglich fingiert; es liege ein klarer Rechtsmissbrauch vor. Auch das kantonale Gericht hat das Vorgehen des Bruders des Beschwerdegegners beanstandet und einen Missbrauch der Barauszahlungsbestimmungen als gegeben erachtet, diesen aber nicht im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB als offenbar qualifiziert. Dem ist im Ergebnis beizupflichten. Denn das kantonale Gericht hat festgestellt, dass der Verstorbene tatsächlich eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. An dieser Feststellung tatsächlicher Natur sind zwar durchaus Zweifel angebracht. Sie ist jedoch nicht offensichtlich unrichtig und bindet daher das Bundesgericht. Ist somit von einem Barauszahlungsfall auszugehen, kann im Vorgehen des Versicherten kein offenbarer Missbrauch (siehe dazu BGE 131 V 97 E. 4.3.4 S. 105 f.; THOMAS GÄCHTER, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, Zürich 2005, S. 67) erblickt werden.

5. Da sich der Verstorbene selbstständig gemacht und vor seinem Tod die Barauszahlung verlangt hat, hat das kantonale Gericht die Voraussetzungen, unter denen die Austrittsleistung bar ausgerichtet werden kann (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG ), zu Recht als erfüllt betrachtet und die Klage gutgeheissen.