Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 133 V 607 Generato dall'IA

Pension Fund Transition Benefits for Involuntarily Terminated Members

Numero d'incarto BGE 133 V 607
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

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In this case, an individual born in 1957, who had been employed by a bank since 1978 and was part of the bank's pension fund, was dismissed due to organizational changes. The pension fund had recently switched to a contribution-based system, and during a transitional period, it provided monthly "transition benefits" funded by free pension assets to the insured individuals. The individual received these benefits for a few months until the end of their employment, after which the benefits were stopped. Arguing that they were entitled to further transition benefits following the termination of employment, the individual filed a legal case to claim these additional benefits. The Social Insurance Court of the Canton of Zurich partially upheld the claim, awarding an additional amount plus interest, but the individual further appealed for the full amount initially requested.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 23 Abs. 1 FZG (in der bis 31. Dezember 2004 in Kraft gewesenen Fassung); Anspruch auf freie Stiftungsmittel bei unfreiwilliger Auflösung des Arbeitsvertrages. Die bei der Verteilung der freien Stiftungsmittel nach BGE 128 II 394 zu beachtenden Grundsätze gelten nicht nur bei Teil- oder Gesamtliquidationen, sondern allgemein bei Ausschüttungen (E. 4.2.3). Anwendung dieses Grundsatzes auf den Fall von während einer Übergangsfrist ausgeschütteten transition benefits (E. 4.3).

Parole chiave

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soppressione della rendita contributo alla cassa pensioni disposizioni transitorie cambiamento d'impiego regolamento del fondo d'investimento trasferimento di patrimonio

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This provision governs the allocation of court costs, which were imposed on the opposing party in the dispositive.

Art. 1 Abs. 2 und 3 ZGB

This article on judicial gap-filling was used to justify the application of statutory provisions by analogy to fill the gaps in the pension fund regulations.

Art. 23 Abs. 1 FZG

This legal provision, concerning the entitlement to free foundation assets upon liquidation, was used as the legal basis guiding the court's interpretation regarding the distribution of transition benefits.

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Sentenze successive che citano questa decisione (46)

BGE 144 V 264
Partial Liquidation Reserve Validity After Liquidation Resolution but Before Balance Sheet Date; Reserve Justified by Rentnerkasse Risk; Second Liquidation Governs Its Reserves
«…n) Versicherten, die an der Mitteläufnung beteiligt waren, nicht an den Tatbestand einer Teilliquidation gebunden ( BGE 133 V 607 E. 4.2.1 und E. 4.2.3 S. 610 f.). Folge wäre jedenfalls, dass die zweite Teilliquidation per 31. Dezember 2014 bzw. di…»
C-4240/2019 (2023-04-14)
Pension Fund Liquidation: Fear Resignation Claim Denied
«…394 E. 6.5 m.H.; Urteil des BGer 2A.494/2000 vom 22. August 2001 E. 2a in fine; für allgemeine Ausschüttungen vgl. BGE 133 V 607 E. 4.2.3). 4.4 In Ziff. 6.1 TLR ist festgehalten, dass für die Erstellung des Verteilpla- nes Folgendes gilt: Zum Dest…»
A/1781/2021 (2022-09-06) · ge
Insured vs. Insurer: Maternity Cost Coverage Dispute Over Tariff Limitation
«…d’assurance constituent une pratique courante et qu’on ne saurait dès lors considérer, notamment à la lumière de l’ATF [133 V 607](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=133%20V%20607) précité que l’art. 4.6 CCA-2010, tel qu’interpré…»
A-6607/2019 (2021-11-18)
«…me événement économique ayant déclenché la liquidation partielle doivent être considérés (cf. ATF 145 V 22 consid. 4.2, 133 V 607 consid. 4.2.2, 128 II 394 consid. 6.5 ; arrêt du TF 2A.48/2003 du 26 juin 2003 consid. 2.2 ss et 3.1 ; arrêts du TAF A-…»
9C_84/2019 (2019-11-05)
«…ch eine freiwillige Leistung der Arbeitgeberfirma - anders als bei einer Finanzierung aus freien Stiftungsmitteln ( BGE 133 V 607 ) - eine anteilsmässige Kürzung des Zuschusses bei Austritt innert einer Übergangsfrist vorgesehen werden kann, ohne da…»
A-2370/2018 (2019-10-16)
Former Employee Denied Cost-of-Living Adjustment
«…natäre auf die Leistungen keinen individuellen oder kollektiven Rechtsanspruch, sondern bloss Anwartschaften haben (BGE 133 V 607 E. 4.2.3; Urteil des BGer 2A.606/2006 vom 18. April 2007 E. 2.1; zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des Gleichbehandlung…»
BV.2017.6 (2018-12-07) · sg
Pension Fund Regulation Upheld on Early Withdrawal Calculation
«…he es allenfalls aus, wenn der Austritt einzelner Arbeitnehmer durch Kündigung unfreiwillig erfolgt wäre (vgl. dazu BGE 133 V 607). Eine genaue Klärung dieser Frage kann bei freiwilligem Austritt indes offenbleiben. Darüber hinaus erscheint eine red…»
BV.2017.6 (2018-12-07) · sg
Pension Fund Early Withdrawal Reduced Payout Upheld
«…he es allenfalls aus, wenn der Austritt einzelner Arbeitnehmer durch Kündigung unfreiwillig erfolgt wäre (vgl. dazu BGE 133 V 607). Eine genaue Klärung dieser Frage kann bei freiwilligem Austritt indes offenbleiben. Darüber hinaus erscheint eine red…»
9C_657/2017 (2018-07-23)
«…n) Versicherten, die an der Mitteläufnung beteiligt waren, nicht an den Tatbestand einer Teilliquidation gebunden ( BGE 133 V 607 E. 4.2.1 und E. 4.2.3 S. 610 f.). Folge wäre jedenfalls, dass die zweite Teilliquidation per 31. Dezember 2014 bzw. di…»
A-6695/2017 (2018-04-23)
Jurisdiction Lacking Due to Dissolved Foundation and Executed Decision
«…er freien Stiftungs- mittel unberücksichtigt bleiben (Urteil des BGer 9C_446/2016 vom 24. No- vember 2016 E. 3.3.1; BGE 133 V 607 E. 4.2.2). 1.3.2.5. Im vorliegenden Fall hat der Stiftungsrat den 31. Dezember 2014 als Stichtag bestimmt. Für die Bes…»
A-1183/2017 (2017-12-21)
Equal Treatment in Supplementary Pension Claims
«…natäre auf die Leistungen keinen individuellen oder kollektiven Rechtsanspruch, sondern bloss Anwartschaften haben (BGE 133 V 607 E. 4.2.3; Urteil des BGer 2A.606/2006 vom 18. April 2007 E. 2.1; zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des Gleichbehandlung…»
A-1130/2016 (2017-11-17)
Pension Fund Liquidation: Excess Fortune Distribution Upheld
«…e tenir compte de cet aspect par une répartition de la fortune de la fondation qui soit adaptée à la situation (cf. ATF 133 V 607 consid. 4.2.1 et 128 II 394 consid. 3.2). L'idée générale est que la fortune libre d'une institution de prévoyance doit…»
A-1622/2015 (2017-06-30)
Pension Fund Liquidation: Heirs Denied Share of Free Assets Due to Timing of Distribution Plan Approval
«…it de tenir compte de cet aspect par une répartition de la fortune de la fondation qui soit adaptée à la situation (ATF 133 V 607 consid. 4.2.1, ATF 128 II 394 consid. 3.2). Toute distinction doit se justifier objectivement, par des motifs pertinent…»
9C_446/2016 (2016-11-24)
«…illig" die Stiftungsfirma verlassen haben, bei der Verteilung der freien Stiftungsmittel unberücksichtigt bleiben ( BGE 133 V 607 E. 4.2.2 S. 611). Darüber, dass eine Wohlfahrtsstiftung - trotz gegenteiliger Absicht - zwingend eine solche Untersche…»
C-3446/2012 (2014-12-04)
Pension Fund Liquidation Affirmed Against Former Affiliate's Appeal
«…it de tenir compte de cet aspect par une répartition de la fortune de la fondation qui soit adaptée à la situation (ATF 133 V 607 consid. 4.2.1, ATF 128 II 394 consid. 3.2). Toute distinction doit se justifier objectivement, par des motifs pertinent…»

Testo completo

Urteilskopf

133 V 607

78. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. W. gegen Pensionskasse Y. sowie Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

B 5/07 vom 19. September 2007

Regeste

Art. 23 Abs. 1 FZG (in der bis 31. Dezember 2004 in Kraft gewesenen Fassung); Anspruch auf freie Stiftungsmittel bei unfreiwilliger Auflösung des Arbeitsvertrages.

Die bei der Verteilung der freien Stiftungsmittel nach BGE 128 II 394 zu beachtenden Grundsätze gelten nicht nur bei Teil- oder Gesamtliquidationen, sondern allgemein bei Ausschüttungen (E. 4.2.3).

Anwendung dieses Grundsatzes auf den Fall von während einer Übergangsfrist ausgeschütteten transition benefits (E. 4.3).

Sachverhalt ab Seite 608

BGE 133 V 607 S. 608

A. Der 1957 geborene W. war seit 1. März 1978 bei der Bank X. angestellt und bei der Pensionskasse Y. (nachfolgend: PK Y.) berufsvorsorgeversichert. Am 26. August 2002 kündigte ihm die Bank X. das Arbeitsverhältnis "as a result of organisation changes" auf den 28. Februar 2003. Der Stiftungsrat der PK Y. genehmigte am 23. Mai 2002 ein neues Reglement, mit welchem deren Leistungen auf das Beitragsprimat umgestellt wurden. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Reglementes (1. Oktober 2002) wurden den Versicherten während einer Übergangsfrist von zwei Jahren monatliche, aus den freien Stiftungsmitteln finanzierte sog. "transition benefits" auf ihrem Alterskonto gutgeschrieben. Die persönlichen Übergangsgutschriften (im Folgenden: transition benefits) von W. wurden auf monatlich Fr. 15'510.- festgesetzt. Die PK Y. schrieb in der Folge bis und mit Februar 2003 fünf monatliche transition benefits à Fr. 15'510.- auf dem Alterskonto von W. gut und stellte ihm am 17. Februar 2003 die Abrechnung seiner Austrittsleistung per 28. Februar 2003 zu, welche keine weiteren transition benefits mehr umfasste. Nachdem W. bereits am 24. Dezember 2002 um Auszahlung der nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses fällig werdenden transition benefits ersucht hatte, beschloss der Stiftungsrat am 23. Mai 2003 einen Anhang zum Reglement vom 23. Mai 2002, der u.a. folgende Übergangsregelung enthielt:

"2. Dem Alterskonto eines berechtigten Versicherten wird monatlich nachschüssig während der Übergangsdauer, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber jedoch längstens bis zum Ende der

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Kündigungsfrist eine Übergangsgutschrift gutgeschrieben. Die Übergangsdauer entspricht der Anzahl Monate zwischen 1. Oktober 2002 und der Erfüllung der Bedingungen für eine vorzeitige Pensionierung gemäss vorherigem Reglement, höchstens jedoch 24 Monaten."

Das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen genehmigte diese Übergangsregelung am 4. August 2003 vorbehaltlos. Gestützt darauf und auf ein entsprechendes Memorandum des Stiftungsrates vom 26. Juni 2003 teilte die PK Y. W. am 6. Oktober 2003 mit, dass ihm für die Zeit nach Auflösung seines Arbeitsverhältnisses ab 1. März 2003 keine transition benefits mehr zustünden. Daran hielt sie in ihrer Antwort vom 15. Januar 2004 auf eine Intervention des Rechtsvertreters von W. vom 4. Dezember 2003 hin fest.

B. Am 4. Februar 2004 liess W. Klage erheben mit dem Rechtsbegehren, die PK Y. sei zu verpflichten, ihm zusätzlich zur bereits ausgerichteten Austrittsleistung Fr. 294'690.- nebst Zins von 5 % ab 1. März 2003 auf sein Freizügigkeitskonto zu überweisen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich führte einen dreifachen Schriftenwechsel durch und hiess die Klage mit Entscheid vom 30. November 2006 teilweise gut, indem es die PK Y. verpflichtete, dem Kläger eine Zusatzgutschrift von Fr. 46'530.- zuzüglich Zins von 3,5 % seit 1. März 2003, 2,5 % seit 1. Januar 2004 und 3,5 % seit 1. Januar 2005 auszurichten.

C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt W. sein Klagebegehren auf Zusprechung einer Zusatzgutschrift von Fr. 294'690.- erneuern und beantragt deren Verzinsung mit 3,5 % ab 1. März 2003, 2,5 % ab 1. Januar 2004 und 3,5 % ab 1. Januar 2005.

Die PK Y. schliesst auf Abweisung der Klage, eventuell der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung verzichtet.

D. Am 19. September 2007 hat das Bundesgericht eine parteiöffentliche Beratung durchgeführt.

Das Bundesgericht heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4.

4.1 Das Reglement vom 23. Mai 2002 enthält keine Regelung der übergangsrechtlichen Frage, welchem rechtlichen Schicksal die transition benefits jener Versicherten unterliegen, die während der Übergangsfrist von zwei Jahren (1. Oktober 2002 bis 30. September 2004)

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aus dem Arbeitsverhältnis mit der Bank X. und damit aus deren Vorsorgeeinrichtung ausscheiden. Es liegt diesbezüglich eine Reglementslücke vor. Die Lückenfüllung erfolgt bei reglementarisch vorformulierten Vorsorgeverträgen in analoger Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen von Art. 1 Abs. 2 und 3 ZGB , welche für die richterliche Schliessung von Gesetzeslücken gelten ( BGE 129 V 145 E. 3.1 S. 148). Damit wird namentlich die analoge Anwendung von gesetzlichen Regelungen ermöglicht, welche eine Normierung der im konkreten Vorsorgevertrag offengelassenen, aber notwendigerweise zu beantwortenden Fragen enthalten (HANS MICHAEL RIEMER, Vorsorge-, Fürsorge- und Sparverträge der beruflichen Vorsorge, in: Innominatverträge, Festgabe zum 60. Geburtstag von Walter René Schluep, Zürich 1988, S. 239; RIEMER/RIEMER- KAFKA, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl., Bern 2006, § 4 Rz. 19 S. 94).

4.2 Die im vorliegenden Fall im Zuge der Umstellung vom Leistungs- auf das Beitragsprimat den Versicherten ausgerichteten transition benefits wurden aus den freien Stiftungsmitteln finanziert. Eine gesetzliche Regelung der freien Stiftungsmittel wurde erst mit dem am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42) getroffen. Nach Art. 23 Abs. 1 FZG (in der bis 31. Dezember 2004 in Kraft gewesenen Fassung) besteht bei einer Teil- oder Gesamtliquidation neben dem Anspruch auf die Austrittsleistung ein individueller oder kollektiver Anspruch auf freie Mittel (Satz 1). Die Aufsichtsbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen für eine Teil- oder Gesamtliquidation erfüllt sind (Satz 2). Sie genehmigt den Verteilungsplan (Satz 3).

4.2.1 Diese für den Fall der Teil- oder Gesamtliquidation einer Vorsorgeeinrichtung seit 1. Januar 1995 geltende gesetzliche Regelung beruht auf den beiden schon vorher von der Rechtsprechung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ( Art. 2 Abs. 1 ZGB ) und der Rechtsgleichheit ( Art. 8 Abs. 1 BV / Art. 4 aBV ) abgeleiteten stiftungsrechtlichen Grundsätzen, dass das Personalvorsorgevermögen - bei grösseren Personalabgängen - den bisherigen Destinatären folgt und die Vorsorgeeinrichtungen zur Gleichbehandlung verschiedener Destinatärsgruppen verpflichtet sind. Namentlich entspricht es dem stiftungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, dass die geäufneten freien Mittel - soweit wie möglich und

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nötig - unabhängig von der Organisationsform der Vorsorgeeinrichtung periodisch umgesetzt, d.h. für jene Versicherten (aktive und passive) verwendet werden, die an deren Äufnung beteiligt waren. Auf diese Weise lässt sich eine Überkapitalisierung der Vorsorgeeinrichtung vermeiden, die unter dem Gesichtswinkel des Gleichbehandlungsgrundsatzes problematisch erscheint, weil jene Versicherten, welche vor Eintritt des Versicherungsfalles aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheiden, lediglich die Freizügigkeitsleistung ausbezahlt erhalten, ohne am Überschuss zu partizipieren, der auch mit ihren Beiträgen erwirtschaftet worden ist ( BGE 128 II 394 E. 3.2 S. 397 mit Hinweisen auf Urteile 2A.539/1997 vom 30. April 1998 und 2A.101/2000 vom 26. November 2001; BGE 119 Ib 46 E. 4c S. 54; BGE 110 II 436 E. 4 S. 434; SZS 1985 S. 200, E. 6, A.519/1984).

4.2.2 Zugleich hat aber die Rechtsprechung im Zusammenhang mit Teil- oder Gesamtliquidationen wiederholt entschieden, dass es den Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinatäre nicht verletzt, wenn bei der Verteilung der freien Stiftungsmittel die freiwillig aus einer Vorsorgeeinrichtung Ausgeschiedenen nicht berücksichtigt werden. Andernfalls hätte es der Mitarbeiter, der freiwillig mehrfach den Arbeitgeber wechselt, in der Hand, jedes Mal beim Ausscheiden aus der jeweiligen Personalvorsorgestiftung Anspruch auf einen Anteil an den freien Mitteln zu erheben, womit die gesetzlichen Bestimmungen über die Freizügigkeit und die entsprechenden reglementarischen Bestimmungen ihren Sinn verlören ( BGE 128 II 394 E. 5.6 S. 403 mit Hinweis auf Urteil 2A.92/1993 vom 22. März 1995).

4.2.3 Diese Grundsätze über die Verteilung freier Stiftungsmittel gelten, weil sie auf allgemeinen Rechtsgrundsätzen beruhen, nicht nur im Falle einer Teil- oder Gesamtliquidation einer Vorsorgeeinrichtung, sondern allgemein bei Ausschüttungen, und zwar gerade auch dann, wenn es um Ermessensleistungen aus allein vom Arbeitgeber geäufnetem Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung geht und die Destinatäre auf die Leistungen keinen individuellen oder kollektiven Rechtsanspruch, sondern bloss Anwartschaften haben (Urteil 2A.606/2006 vom 18. April 2007, E. 2.1).

4.3 Nach Massgabe dieser die Verteilung freier Stiftungsmittel auch ausserhalb einer Teil- oder Gesamtliquidation beherrschenden Rechtsgrundsätze kann es nicht zweifelhaft sein, dass eine Übergangsregelung, mit welcher - wie im vorliegenden Fall - freie

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Stiftungsmittel während einer zweijährigen Übergangsfrist und in Form von 24 monatlichen transition benefits zeitlich und quantitativ gestaffelt verteilt werden, die stiftungsrechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung der bisherigen Destinatäre und der Personalvorsorgevermögensnachfolge verletzt, wenn von der Arbeitgeberfirma während der Übergangsfrist entlassene Mitarbeiter von der späteren Verteilung pro rata temporis ausgeschlossen werden. Es fehlt jedenfalls bei so langjährigen Mitarbeitern wie dem Beschwerdeführer jeder sachliche Grund, der es rechtfertigen könnte, ihnen die während ihrer Zugehörigkeit zur Vorsorgeeinrichtung geäufneten freien Stiftungsmittel anteilsmässig wieder zu entziehen, wenn sie kurz nach Inkrafttreten des auf zwei Jahre gestaffelten Verteilungsplanes - hier vom 1. Oktober 2002 bis 30. September 2004 - unfreiwillig zufolge Entlassung aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheiden müssen. Hätte der Stiftungsrat die Notwendigkeit einer Übergangsregelung für die während der zweijährigen Übergangsfrist aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheidenden Versicherten bereits im Mai 2002 bei Erlass des neuen Reglementes erkannt, hätte es seinem hypothetischen Parteiwillen entsprochen, zwischen freiwillig und unfreiwillig ausscheidenden Versicherten zu unterscheiden und nur ersteren die ab Beendigung des Arbeits- und Vorsorgeverhältnisses fällig werdenden transition benefits zu verweigern. Damit hätte er eine Unterscheidung getroffen, welche der Stiftungsrat im Rahmen des ihm bei der Verteilung freier Stiftungsmittel zustehenden Ermessens notwendigerweise zu treffen hat. Denn die dargelegten, die Verteilung von freien Stiftungsmitteln beherrschenden Rechtsgrundsätze haben gerade den Schutz der unfreiwillig aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheidenden Versicherten zum Zweck. Dies erfordert, dass der Stiftungsrat sie im Rahmen einer nach seinem Ermessen zu treffenden Übergangsregelung nicht gleich behandelt wie die freiwillig Ausgeschiedenen.

4.4 Zusammenfassend hat demgemäss die richterliche Füllung der im Reglement vom 23. Mai 2002 vorhandenen übergangsrechtlichen Regelungslücke betreffend die während der zweijährigen Übergangsfrist fällig gewordenen transition benefits dahingehend zu erfolgen, dass den in der Zeit vom 1. Oktober 2002 bis 30. September 2004 unfreiwillig aus der PK Y. ausgeschiedenen Versicherten die nach der Beendigung des Vorsorgeverhältnisses fällig gewordenen monatlichen transition benefits zustehen, den freiwillig Ausgeschiedenen dagegen nicht. Der Beschwerdeführer hat daher

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Anspruch auf alle in der Zeit vom 1. März 2003 bis 30. September 2004 fällig gewordenen transition benefits. Das sind 19 Monatsbetreffnisse à Fr. 15'510.- oder gesamthaft Fr. 294'690.-.