Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 133 IV 329 Generato dall'IA

Swiss Federal Supreme Court on Exclusion Rule for Accidental Wiretap Findings and Fruit of the Poisonous Tree Doctrine

Numero d'incarto BGE 133 IV 329
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

A woman was arrested and charged with multiple violations related to drug trafficking after selling significant quantities of cocaine over several months. Law enforcement authorities discovered her involvement as a primary dealer through a serendipitous find during a lawful telephone surveillance of another suspect. However, this find was not officially sanctioned for further investigation, raising questions about the admissibility of evidence obtained through the initial illegal find. Despite her subsequent confession and other evidence pointing to her involvement, the case centered on whether the initial evidence obtained from the unsanctioned discovery should render all subsequent evidence inadmissible. The woman contested the legality of the proceedings and sought to have the decision of her conviction and sentencing overturned.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten (Art. 9 Abs. 3 BÜPF). Das in Art. 9 Abs. 3 BÜPF verankerte Verwertungsverbot erstreckt sich auch auf mittelbar erlangte Beweise (Folgebeweise), wenn diese ohne den rechtswidrig beschafften primären Beweis nicht hätten erhältlich gemacht werden können (E. 4.5).

Parole chiave

Generato dall'IA
prove acquisite illegalmente deposizioni delle parti dottrina giuridica protezione delle comunicazioni esclusione del testimone confessione

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA
Art. 9 Abs. 3 BÜPF
This provision established the primary inadmissibility of evidence due to the absence of required authorization for a 'Zufallsfund' (incidental finding).
Art. 19 Ziff. 2 BetmG
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X. zweitinstanzlich mit Urteil vom 17. Januar 2007 der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 BetmG
Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG
sowie der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG schuldig und verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren.
Art. 9 BÜPF
4.2 Art. 9 BÜPF mit der Marginalie "Zufallsfunde" statuiert, dass bezüglich Ermittlungserkenntnissen, welche Straftaten einer Person betreffen, die in der Überwachungsanordnung keiner Straftat verdächtigt wird, vor Einleitung weiterer Ermittlungen die Zustimmung der Genehmigungsbehörde eingeholt werden muss (Abs.
Art. 9 Abs. 2 BÜPF
personellen Zufallsfund im Sinne von Art. 9 Abs. 2 BÜPF auszugehen (THOMAS HANSJAKOB, Kommentar zum Bundesgesetz und zur Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, 2.
Art. 9 Abs. 4 BÜPF
Eine Auswertung der Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung zu blossen Fahndungszwecken im Sinne von Art. 9 Abs. 4 BÜPF liegt nicht vor, denn die Beschwerdeführerin wurde nicht bzw.
Art. 66 al. 1 LTF
Applied to impose court costs following the dismissal of the appeal.
Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 BetmG
This article was the basis for the conviction that the appeal sought to overturn, which the Federal Tribunal upheld.

Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Applied to impose court costs following the dismissal of the appeal.

Art. 9 Abs. 3 BÜPF

This provision established the primary inadmissibility of evidence due to the absence of required authorization for a 'Zufallsfund' (incidental finding).

Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 BetmG

This article was the basis for the conviction that the appeal sought to overturn, which the Federal Tribunal upheld.

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Sentenze successive che citano questa decisione (71)

BGE 151 IV 124
Admissibility in criminal proceedings of video surveillance illegally obtained by private individuals turns on abstract hypothetical lawful obtainability by authorities, not on the existence of a concrete prior suspicion.
«…/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-96-I-437#page437) E. 3b; vgl. auch [BGE 133 IV 329](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-133-IV-329#page329) E.…»
A/3870/2022 (2025-04-15) · ge
Taxpayer Appeal Regarding Royalty Reassessment and Statute of Limitations
«…de ne pas priver l'interdiction légale de toute portée, sans toutefois rendre impossible la recherche de la vérité (ATF 133 IV 329 consid. 4.5 ; arrêt du Tribunal fédéral 6B_641/2009 du 18 février 2010 consid. 1.1.2). Les éventuelles violations relat…»
6B_696/2024 (2024-12-09)
«…Dezember 2023 E. 3.2.4; 6B_805/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.3.1; 6B_211/2009 vom 22. Juni 2009 E. 1.4.2; vgl. auch BGE 133 IV 329 E. 4.6). Im vorliegenden Fall wären das Gutachten, das Ergänzungsgutachten und die Befragung der Gerichtsmedizinerin a…»
6B_385/2024 (2024-09-30)
«…4.1 und 4.1.1 f. mit Hinweisen auf BGE 109 Ia 244 E. 2a und 2b; 103 Ia 206 E. 9b ; 96 I 437 E. 3b; vgl. auch BGE 133 IV 329 E. 4.4). Der sich schon hieran zeigende abstrakte Beurteilungsmassstab bei der Hypothese der rechtmässigen Erlangbarke…»
A/3701/2022 (2023-12-05) · ge
Delivery Company Personnel Leasing Classification Upheld
«…prévenue aurait également conduit à son arrestation et à sa confrontation aux accusations d’un autre protagoniste (ATF 133 IV 329 consid. 4.6). L’art. 141 al. 4 CPP, entré en vigueur le 1er janvier 2011, prévoit que si un moyen de preuve est recueil…»
A/3529/2021 (2023-07-11) · ge
Taxpayer Appeal on Undeclared Offshore Commissions and Transparency Principle Application
«…e ne pas priver l'interdiction légale de toute portée, sans toutefois rendre impossible la recherche de la vérité (ATF [133 IV 329](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=133%20IV%20329) consid. 4.5 ; arrêt du Tribunal fédéral [6B\_64…»
A/2714/2020 (2023-04-18) · ge
«…de ne pas priver l'interdiction légale de toute portée, sans toutefois rendre impossible la recherche de la vérité (ATF 133 IV 329 consid. 4.5 ; arrêt du Tribunal fédéral 6B_641/2009 du 18 février 2010 consid. 1.1.2). Les éventuelles violations relat…»
2022.12.20.sr.2 (2022-12-20) · bl
Exclusion of Foreign Technical Surveillance Evidence Due to Territoriality Violation
«…ndsätzlich auch im Bereich von technischen Überwachungsmassnahmen zur Anwendung (BGE a.a.O., unter Hinweis u.a. auf BGE 133 IV 329 E. 4.4, 131 I 272 E. 4.4 e contrario). Kraft des Territorialitätsprinzips könne ein Staat grundsätzlich die mit seiner…»
A/304/2021 (2022-06-28) · ge
Unauthorized Construction in Agricultural Zone Appeal Rejected
«…prévenue aurait également conduit à son arrestation et à sa confrontation aux accusations d’un autre protagoniste (ATF [133 IV 329](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=133%20IV%20329) consid. 4.6). L’art. 141 al. 4 CPP, entré en vi…»
D.cision.2022.38 (2022-06-01) · vd
Derivative Evidence Inadmissibility Following Unauthorized Foreign Surveillance
«…tigations, les circonstances concrètes étant déterminantes (ATF 138 IV 169 consid. 3.3.2 et 3.3.3, JdT 2013 IV 82 ; ATF 133 IV 329 consid. 4.5, JdT 2009 IV 29). Ainsi, au passage d'un poste frontière occupé par les douanes suisses, la probabilité que…»
A/818/2021 (2022-05-31) · ge
Appeal Against Agricultural Shed Demolition Order Upheld
«…prévenue aurait également conduit à son arrestation et à sa confrontation aux accusations d’un autre protagoniste (ATF 133 IV 329 consid. 4.6). L’art. 141 al. 4 PP, entré en vigueur le 1er janvier 2011, prévoit que si un moyen de preuve est recueill…»
BK 2019 425 (2020-03-02) · be
Suspect Challenge to Retrospective Data Surveillance Evidence Admissibility
«…tslage überholt sei und verwies weiter auf seinen (nach dem angefochtenen Entscheid ergangenen) Leitentscheid BGE 133 IV 329, der zur Auslegung von Art. 9 BÜPF insoweit Klarheit geschaffen hat, als es sich bei der Identifizierung ei…»
SB180492 (2019-12-04) · zh
Attempted Intentional Homicide Conviction and Sentence Affirmed
«…vergierenden Interessen, den prozessualen Rechten des Beschuldigten und der Wahrheitsfindung beachtet werden müsse (BGE 133 IV 329, E. 4.5). Dies hat ins- besondere dann zu gelten, wenn Beweismittel auch zu Gunsten des Beschuldig- ten Berücksichtigun…»
1B_164/2019 (2019-11-15)
«…chniques de surveillance ( ATF 145 IV 42 consid. 3 p. 46; a contrario préalablement à l'entrée en vigueur du CPP, ATF 133 IV 329 consid. 4.4 p. 331 s.; 131 I 272 consid. 4.4 p. 281; arrêt 1P.51/2007 du 24 septembre 2007 consid. 3). Rien ne sembl…»
SK.2018.3 (2019-02-04)
Defendant convicted of criminal organization, firearms offenses, and receiving stolen goods.
«…una grande verosimiglianza, anche senza la prima prova illegale (DTF 138 IV 169 consid. 3.3.3; v. anche DTF 133 IV 329 consid. 4.5), non era possibile, a quello stadio della procedura, escludere a priori questa eventualità, per cui…»

Testo completo

Urteilskopf

133 IV 329

48. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Beschwerde in Strafsachen)

6B_170/2007 vom 9. Oktober 2007

Regeste

Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten ( Art. 9 Abs. 3 BÜPF ).

Das in Art. 9 Abs. 3 BÜPF verankerte Verwertungsverbot erstreckt sich auch auf mittelbar erlangte Beweise (Folgebeweise), wenn diese ohne den rechtswidrig beschafften primären Beweis nicht hätten erhältlich gemacht werden können (E. 4.5).

Sachverhalt ab Seite 329

BGE 133 IV 329 S. 329

A. X. verkaufte von März 2004 bis zu ihrer Verhaftung am 16. Februar 2005 A. insgesamt mindestens 500 Gramm Kokain. Bei ihrer Verhaftung war sie zudem im Besitz von 249 Gramm Kokain mit hohem Reinheitsgrad, welches ebenfalls zum Verkauf bestimmt war. Des Weiteren veräusserte X. im Zeitraum von Januar bis Spätsommer 2004 an B. mindestens 21 Gramm Kokaingemisch.

B. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X. zweitinstanzlich mit Urteil vom 17. Januar 2007 der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 BetmG

BGE 133 IV 329 S. 330

sowie der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG schuldig und verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren.

C. X. führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Januar 2007 sei aufzuheben, und die Sache sei im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde in Strafsachen ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Erkenntnis, dass es sich bei ihr um die Hauptlieferantin "Y." handle, basiere auf einem Zufallsfund im Sinne von Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF; SR 780.1) . Dieser Zufallsfund sei kausal gewesen für ihre Verhaftung und die erbrachten Beweise. Da der Zufallsfund jedoch nie bewilligt worden sei, mithin die Strafverfolgungsbehörden vor Einleitung weiterer Ermittlungen die Zustimmung der Genehmigungsbehörde nicht eingeholt hätten, müssten sämtliche erhobenen Beweismittel als unverwertbar bezeichnet werden. Die gegenteilige Feststellung im angefochtenen Urteil verletze im Ergebnis Art. 9 Abs. 3 BÜPF und damit Bundesrecht.

4.2 Art. 9 BÜPF mit der Marginalie "Zufallsfunde" statuiert, dass bezüglich Ermittlungserkenntnissen, welche Straftaten einer Person betreffen, die in der Überwachungsanordnung keiner Straftat verdächtigt wird, vor Einleitung weiterer Ermittlungen die Zustimmung der Genehmigungsbehörde eingeholt werden muss (Abs. 2 Satz 1). Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung nach diesem Gesetz erfüllt sind (Abs. 2 Satz 2). Sind die Voraussetzungen für die Verwendung des Zufallsfundes nicht gegeben, so dürfen die Informationen nicht verwendet und es müssen die betreffenden Dokumente und Datenträger umgehend vernichtet werden (Abs. 3). Für die Fahndung nach gesuchten Personen dürfen sämtliche Erkenntnisse einer Überwachung verwendet werden (Abs. 4).

4.3 Die Untersuchungsbehörden wurden auf die Beschwerdeführerin als mögliche Drogenlieferantin von A. aufmerksam, weil dessen Telefonanschluss rechtmässig überwacht wurde. Zuvor bestand diesbezüglich noch kein Tatverdacht gegen die

BGE 133 IV 329 S. 331

Beschwerdeführerin. Es ist folglich von einem sog. personellen Zufallsfund im Sinne von Art. 9 Abs. 2 BÜPF auszugehen (THOMAS HANSJAKOB, Kommentar zum Bundesgesetz und zur Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, 2. Aufl., St. Gallen 2006, Art. 9 BÜPF N. 27 ff.). Eine Auswertung der Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung zu blossen Fahndungszwecken im Sinne von Art. 9 Abs. 4 BÜPF liegt nicht vor, denn die Beschwerdeführerin wurde nicht bzw. jedenfalls nicht primär zwecks Verhaftung verfolgt, sondern observiert, um sie des Drogenhandels zu überführen. Von Seiten der Untersuchungsbehörde wurde bei der Anklagekammer nie um eine Genehmigung im Sinne von Art. 9 Abs. 3 BÜPF ersucht. Aus dem Wortlaut der Art. 9 Abs. 2 und 3 BÜPF ergibt sich zudem, dass der Gesetzgeber ein nachträgliches Genehmigungsverfahren ausschliessen wollte.

Im Ergebnis liegt damit die erforderliche Genehmigung bezüglich des die Beschwerdeführerin betreffenden Zufallsfundes nicht vor.

4.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen in Fällen schwerer Kriminalität unter Umständen selbst nicht gesetzeskonform erlangte Beweise ausnahmsweise verwertet werden, sofern das Beweismittel an sich zulässig und auf gesetzmässigem Weg erreichbar, mithin nicht verboten gewesen wäre. Vorzunehmen ist insoweit eine Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und dem privaten Interesse der angeklagten Person, dass der fragliche Beweis unterbleibt ( BGE 131 I 272 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

Für eine solche Interessenabwägung besteht jedoch kein Raum, wenn das Gesetz explizit von der Unverwertbarkeit der Beweismittel ausgeht. Dies ist vorliegend der Fall: Der Art. 9 Abs. 3 BÜPF bestimmt, dass die Informationen nicht verwendet werden dürfen und die betreffenden Dokumente und Datenträger umgehend vernichtet werden müssen. Von der Unverwertbarkeit solcher rechtswidrig erlangter primärer Beweismittel geht auch die herrschende Lehre aus (NIKLAUS SCHMID, Verwertung von Zufallsfunden und Verwertungsverbote nach dem neuen Bundesgesetz über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs [BÜPF], ZStrR 120/2002 S. 312 f.; HANSJAKOB, a.a.O., Art. 9 BÜPF N. 48 ff.; NIKLAUS RUCKSTUHL, Rechtswidrige Beweise erlaubt, in: Forum Strafverteidigung, Beweismangel und Verwertungsverbot, Plädoyer, Beilage Dezember 2006, S. 20 ff.).

BGE 133 IV 329 S. 332

Folglich ist es vorliegend unzulässig, auch nur teilweise auf die Protokolle aus der Telefonüberwachung abzustellen.

4.5 Nicht geklärt ist damit jedoch, ob ein solches Beweisverwertungsverbot so genannte Fernwirkung erzielt. Es fragt sich mithin, ob das Verwertungsverbot einzig für die rechtswidrig beschafften primären Beweismittel gilt, oder ob es sich auch auf alle weiteren Beweismittel erstreckt, welche gestützt auf die illegalen Primärbeweismittel erhoben wurden, so dass im Ergebnis sämtliche an sich legal beschafften Folgebeweise weder direkt noch indirekt verwertbar wären (vgl. RUCKSTUHL, a.a.O., S. 22).

Art. 9 Abs. 3 BÜPF spricht zwar ausdrücklich von der Unverwertbarkeit der Informationen, äussert sich jedoch nicht näher zur Reichweite dieses Verbots und lässt damit die Frage der Fernwirkung unbeantwortet.

Die Lehre ist gespalten (vgl. hierzu NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, S. 352 ff.). Während verschiedene Autoren für eine Fernwirkung des Verwertungsverbots eintreten (HANSJAKOB, a.a.O., Art. 9 BÜPF N. 53 ff.; MARC JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Ist ein Millionendiebstahl ein Bagatelldelikt - Fragen zum BÜPF, ZStrR 119/2001 S. 56 f.), wenden sich andere gegen eine solche umfassende Unverwertbarkeit von Folgebeweisen. So ist nach SCHMID einzig von der Unverwertbarkeit auszugehen, "wo der ursprüngliche, ungültige Beweis Bestandteil sine qua non des mittelbar erlangten Beweises ist" (NIKLAUS SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N. 610; vgl. auch derselbe , Verwertung von Zufallsfunden und Verwertungsverbote nach dem neuen Bundesgesetz über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs [BÜPF], ZStrR 120/2002 S. 309 ff.). Nach FORNITO erstreckt sich das Verwertungsverbot auch auf mittelbar erlangte Beweise, sofern das rechtswidrig erlangte Beweismittel die Erhebung weiterer Beweise erheblich begünstigt hat. Dabei schränke die Fernwirkung der Verwertungsverbote den Untersuchungsgrundsatz hinsichtlich weiterer Ermittlungen nicht ein (ROBERTO FORNITO, Beweisverbote im schweizerischen Strafprozess, Diss. St. Gallen 2000, S. 321 ff.). BÉNÉDICT macht sich bezüglich mittelbar erlangter Beweismittel für eine Interessenabwägung stark (JÉRÔME BÉNÉDICT, Le sort des preuves illégales dans le procès pénal, Diss. Lausanne 1994, S. 247 ff.). WALDER schliesslich bejaht eine Fernwirkung, solange keine vollendete Tatsache ("fait

BGE 133 IV 329 S. 333

accompli") geschaffen worden ist (HANS WALDER, Rechtswidrig erlangte Beweismittel im Strafprozess, ZStrR 82/1966 S. 47).

Das Bundesgericht hat es bislang ausdrücklich offengelassen, ob sich das in Art. 9 Abs. 3 BÜPF verankerte Verwertungsverbot auch auf mittelbar erlangte Beweise erstreckt ( BGE 132 IV 70 E. 6.5; vgl. allerdings BGE 109 Ia 244 E. 2b, in welchem eine strikte Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten tendenziell abgelehnt wird).

Während für eine Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten spricht, dass andernfalls die Regeln über die Beweiserhebung unterminiert würden, können indirekte Beweisverbote auf der anderen Seite der Ermittlung der materiellen Wahrheit hinderlich sein (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1184; ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI/KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 60 N. 16 ff.). Durch die namentlich von SCHMID propagierte Lösung wird ein angemessener Ausgleich zwischen diesen divergierenden Interessen erzielt. Ohne die Beweisverwertungsverbote ihres wesentlichen Inhalts zu entleeren, kann so verhindert werden, dass es im Ergebnis zu stossenden Freisprüchen offenkundig schuldiger Personen kommt.

4.6 Die Beschwerdeführerin hat ein weitreichendes Geständnis abgelegt, ohne dass ihr gegenüber erwähnt worden wäre, sie werde aufgrund der Telefonkontrolle des Drogenhandels verdächtigt, und ohne dass ihr konkrete Gesprächsinhalte aus der Telefonüberwachung vorgehalten worden wären.

Dieses Beweismittel, d.h. ihr Geständnis, wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ohne die in Bezug auf die Beschwerdeführerin unrechtmässig erfolgte Telefonüberwachung erlangt worden. Wie die Vorinstanz zutreffend erörtert, kann es als sicher angesehen werden, dass sie von der Polizei beim Ein- und Aussteigen ins Auto von A. auch beobachtet worden wäre, wenn man damals einzig ihn wegen des aus der ordnungsgemäss bewilligten Telefonkontrolle stammenden Verdachts auf Drogenhandel observiert hätte. Dieser von der Polizei wahrgenommene Kontakt zwischen dem mutmasslichen Drogenhändler A. und der Beschwerdeführerin hätte aufgrund der konkreten Umstände zweifelsohne den Verdacht aufkommen lassen, sie sei in den Drogenhandel verwickelt. Folglich wäre die Polizei ihr höchstwahrscheinlich zwecks Verhaftung gefolgt und dabei auf die Drogen gestossen. Sie wäre

BGE 133 IV 329 S. 334

damit auch in diesem Fall verhaftet und mit den belastenden Aussagen von A. konfrontiert worden. Dessen Aussagen, aufgrund welcher sich die Beschwerdeführerin zum Ablegen eines Geständnisses entschlossen haben dürfte, sind unbestrittenermassen verwertbar, da diesem gegenüber das Wissen aus der genehmigten Telefonkontrolle verwendet werden durfte.

4.7 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist damit nicht von der Unverwertbarkeit sämtlicher Beweismittel auszugehen. Der Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 BetmG verletzt kein Bundesrecht.