Turbine Foot Trademark Registration Value of Dispute
Sintesi Legislator
Generato dall'IAThe case involves a dispute over the registration of a three-dimensional trademark "Turbinenfuss" by a company with the Swiss Federal Institute of Intellectual Property (IGE). The company applied for this trademark on April 18, 2005, for goods classified under international class 7, specifically components of flow machines. The IGE rejected the trademark application on July 12, 2006, for all the claimed goods. The company appealed this decision to the Federal Administrative Court, which upheld the IGE’s decision on March 14, 2007. Subsequently, the company appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the issue was not primarily of a financial nature and underestimated the monetary value involved in the trademark dispute. The case hinges on the classification of the trademark as a financial matter and whether the dispute meets the minimum monetary threshold required for a civil law appeal under Swiss law. The estimated value of the contested trademark rights for the purposes of the appeal was set at CHF 100,000, as higher than the previously assessed CHF 25,000.
Regesto Legislator
UfficialeRegeste Markenschutz; Art. 74 BGG. Ein Markeneintragungsbegehren ist eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinn von Art. 74 Abs. 1 BGG (E. 3.2). Bestimmung des Streitwerts (E. 3.3 und 3.4).
Parole chiave
Generato dall'IADisposizioni normative citate
Generato dall'IAGiurisprudenza citata
Generato dall'IADecisioni correlate
Generato dall'IAQuestioni giuridiche chiave estratte da Legislator
Generato dall'IAThe Tribunal used this article to estimate the value in dispute since the claim was not for a specific sum of money.
Cited in the final order (implied, as costs are mentioned in the reasoning related to the final decision structure common in such cases, but since the actual dispositive orders are not fully present, and this is a standard reference for costs, I must rely strictly on the text provided. Since the provided text *only* contains the 'Erwägungen' and preamble, and no numbered final orders dictating costs, I must default to only the articles explicitly used to determine admissibility/merit, which are cited in E. 3.1 and 3.2 regarding the value threshold.
Mentioned by the lower court's decision context regarding admissibility based on value, although the outcome relies on the overall admissibility test met by Art. 74 (1).
The Tribunal determined that the trademark application dispute is a pecuniary matter requiring a minimum appeal value, as per this article.
Sentenze successive che citano questa decisione (517)
Testo completo
Urteilskopf
133 III 490
61. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. Alstom Technology Ltd. gegen Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (Beschwerde in Zivilsachen)
4A_116/2007 vom 27. Juni 2007
Regeste
Markenschutz; Art. 74 BGG .
Ein Markeneintragungsbegehren ist eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinn von Art. 74 Abs. 1 BGG (E. 3.2). Bestimmung des Streitwerts (E. 3.3 und 3.4).
Sachverhalt ab Seite 491
BGE 133 III 490 S. 491
Die Alstom Technology Ltd., Baden (Gesuchstellerin, Beschwerdeführerin) meldete am 18. April 2005 eine dreidimensionale Marke "Turbinenfuss" beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) an. Die Marke wird für Waren der internationalen Klasse 7 beansprucht, insbesondere für Komponenten von Strömungsmaschinen.
Das IGE wies das Markeneintragungsgesuch mit Verfügung vom 12. Juli 2006 für alle beanspruchten Waren zurück. Mit Urteil vom 14. März 2007 wies das Verwaltungsgericht des Bundes die Beschwerde der Gesuchstellerin ab und bestätigte die Verfügung des IGE. Das Bundesgericht weist die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in Zivilsachen ab.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
3. Streitgegenstand bildet die Eintragung der dreidimensionalen Form "Turbinenfuss" ins Register für Marken. Dafür ist nach Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG die Beschwerde in Zivilsachen das massgebende Rechtsmittel, die in vermögensrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich nur zulässig ist, wenn ein bestimmter Streitwert erreicht wird ( Art. 74 BGG ). Die Vorinstanz hat den Streitwert auf Fr. 25'000.- festgesetzt. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, es handle sich nicht in erster Linie um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Im Übrigen sei der Streitwert auf über Fr. 30'000.- zu schätzen.
3.1 Nach Art. 74 Abs. 1 BGG muss der Streitwert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens Fr. 30'000.- betragen, sofern es sich nicht um einen arbeits- oder mietrechtlichen Fall handelt. Vorbehalten bleiben die in Art. 74 Abs. 2 BGG vorgesehenen Ausnahmen. Der Streitwert bestimmt sich bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben sind ( Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG ). Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest ( Art. 51 Abs. 2 BGG ).
3.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stehen beim Markeneintragungsbegehren Vermögensinteressen auf dem Spiel. Der Markenschutz verleiht dem Berechtigten ein ausschliessliches Recht ( Art. 13 MSchG ; SR 232.11) und damit einen wirtschaftlichen Mehrwert am Zeichen, für das er beansprucht wird. Selbst eine noch nicht in Gebrauch genommene Marke hat einen wirtschaftlichen
BGE 133 III 490 S. 492
Grundwert (vgl. JOHANN ZÜRCHER, Der Streitwert im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrechtsprozess, sic! 7/2002 S. 493/504). Dass das Register auch öffentlichen Interessen dient, ändert nichts daran, dass die Eintragung eines konkreten Zeichens Vermögensinteressen betrifft und der Streit um den Bestand der Marke eine vermögensrechtliche Angelegenheit ist. Die Auslegung des geltenden BGG wird sodann nicht beeinflusst durch die alte Prozessordnung, wonach die Markeneintragung auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde ( Art. 97 ff. OG [BS 3 S. 531]) ebenso wie auf Berufung über Zivilrechtsstreitigkeiten in Markensachen ( Art. 45 OG , vgl. auch Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG ) ohne Rücksicht auf den Streitwert zu beurteilen war. Die Beschwerde in Zivilsachen gegen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts ist nach geltendem Recht unter Vorbehalt von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG nur zulässig, wenn der Streitwert von mindestens Fr. 30'000.- erreicht ist.
3.3 Der Streitwert in Angelegenheiten, die sich mit dem Bestand oder der Verletzung von Immaterialgüterrechten befassen, ist schwer bestimmbar (LUCAS DAVID, Der Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht [SIWR], Bd. I/2, 2. Aufl. 1998, S. 29; LEONZ MEYER, Der Streitwert in Prozessen um Immaterialgüterrechte und Firmen, sic! 6/2001 S. 559/ 560). In der Lehre wird deshalb vorgeschlagen, es seien aufgrund von Erfahrungswerten über den Wert der umstrittenen Rechte Richtlinien oder Eckdaten aufzustellen, die vermutungsweise der Schätzung des prozessual massgebenden Streitwerts zugrunde gelegt werden können. In diesem Sinne wird in der Lehre gestützt auf die Erfahrungen in der Praxis angenommen, dass der Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- liegt, wenn es um eher unbedeutende Zeichen geht (ZÜRCHER, a.a.O., S. 505; MEYER, a.a.O., S. 563; DAVID, a.a.O., S. 29). Von diesem Erfahrungswert kann für die Schätzung des Streitwerts gemäss Art. 51 Abs. 2 BGG ausgegangen werden, wenn die Eintragung einer Marke umstritten ist und keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke sprechen.
3.4 Der Streitwert für die vorliegende Beschwerde ist auf Fr. 100'000.- zu schätzen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen vermuten, dass ihr Interesse am Markenschutz für die Kennzeichnung komplexer Industrieerzeugnisse als international tätiges Unternehmen sehr erheblich ist. Die Beschwerdeführerin verwendet das Zeichen bereits, so dass jedenfalls davon auszugehen ist, dass nicht allein
BGE 133 III 490 S. 493
der Grundwert für noch nicht gebrauchte Kennzeichen auf dem Spiele steht. Von einem offensichtlich unbedeutenden Zeichen kann jedenfalls nicht die Rede sein, weshalb von einem Streitwert an der Obergrenze für den bestrittenen Bestand solcher Zeichen auszugehen ist. Die Schätzung der Vorinstanz, die ihrem Kostenentscheid einen Streitwert von Fr. 25'000.- zugrunde gelegt hat, ist dagegen nicht nachvollziehbar. Die von der Vorinstanz zitierte Literatur - auf die auch im vorliegenden Verfahren Bezug genommen wird - geht durchwegs von einem minimalen Streitwert von Fr. 50'000.- aus und befürwortet einen geringeren Wert nur bei Nachweis besonderer Umstände. Der Streitwert von mindestens Fr. 30'000.- ist vorliegend überschritten, so dass insoweit die Beschwerde in Zivilsachen zulässig ist.