Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 132 V 113 Generato dall'IA

Direct Payment of Retroactive Supplementary Benefits to Social Assistance Authorities

Numero d'incarto BGE 132 V 113
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

The case concerns the issue of third-party payment of supplementary benefits retroactively granted to social welfare authorities. It involves a conflict over whether retroactive supplementary benefits could be directly paid to social welfare institutions that had provided advance payments to individuals expecting these benefits both before and after the Social Insurance Law (ATSG) came into effect on January 1, 2003. The legal basis relied upon includes Article 22(4) of the ELV, which historically allowed such direct payments without requiring the consent of the beneficiary, aiming to coordinate social welfare and supplementary benefits to prevent double-dipping into public funds. The case examines if and how these principles apply under the new legal framework introduced by the ATSG.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste a Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG; Art. 22 Abs. 4 ELV: Drittauszahlung nachträglich zugesprochener Ergänzungsleistungen an die Sozialhilfebehörde. Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG hat zu keiner materiellrechtlichen Änderung der bisher geltenden Ordnung der Drittauszahlung von nachträglich zugesprochenen Ergänzungsleistungen an bevorschussende Sozialhilfeinstitutionen geführt. (Erw. 3.3 und 3.4) Mit Bezug auf die in Art. 22 Abs. 4 ELV enthaltene Formulierung "im Hinblick auf Ergänzungsleistungen" gilt die zu den vergleichbaren Wendungen in Art. 50 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) und Art. 85bis IVV ergangene Rechtsprechung (BGE 131 V 246 ff. Erw. 5) analog. (Erw. 3.2.2)

Parole chiave

Generato dall'IA
prestazioni complementari retroattive prestazione d'assistenza pagamenti di acconti preavviso in materia di assicurazioni sociali pagamento delle prestazioni prestazione d'invalidità

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA
Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG
This provision is cited in the context of confirming that the existing practice regarding direct third-party payments under ELV remains valid even after the entry into force of the ATSG.
Art. 22 Abs. 4 ELV
This provision is cited throughout as the substantive basis for the direct third-party payment of supplementary benefit arrears to prior-paying social assistance authorities, and its continued validity is confirmed.
Art. 50 Abs. 2 IVG
4 ELV enthaltene Formulierung "im Hinblick auf Ergänzungsleistungen" gilt die zu den vergleichbaren Wendungen in Art. 50 Abs. 2 IVG (in der bis 31.
Art. 85bis IVV
Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) und Art. 85bis IVV ergangene Rechtsprechung ( BGE 131 V 246 ff.
Art. 3 Abs. 1 ELG
Art. 3 Abs. 1 ELG ; Art. 22 Abs. 4 ELV : Drittauszahlung nachträglich gemäss ELG vergüteter Krankheitskosten.
Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG
Cited to clarify that reimbursements for sickness and disability costs fall under 'Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt' within the scope of Art. 22 Abs. 4 ELV.
Art. 3 Abs. 6 ELG
4 ELV , mit welchem der Bundesrat aufgrund der Delegationsnorm des Art. 3 Abs. 6 ELG (in Kraft gestanden bis 31.
Art. 8 Abs. 1 BV
Ein wörtliches Verständnis des Passus "im Hinblick auf ..." würde ein Einfallstor bieten für Zufälligkeiten, welche je nachdem die Drittauszahlung erlauben oder ihr entgegenstehen, was dem verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgrundsatz ( Art. 8 Abs. 1 BV ) zuwider liefe (zum Ganzen BGE 131 V 246 ff.

Giurisprudenza citata

Generato dall'IA
BGE 131 V 246
85bis IVV ergangene Rechtsprechung ( BGE 131 V 246 ff.
BGE 129 V 4
BGE 129 V 169
BGE 130 V 446
1, je mit Hinweisen; siehe auch BGE 130 V 446 f.
BGE 130 V 329
Intertemporal Applicability of ATSG to Compensation Claim and Late Payment Interest
BGE 123 V 119
Dezember 1997) eine besondere und abschliessende Regelung über die Nachzahlung von Ergänzungsleistungen erlassen hat ( BGE 123 V 119 Erw.
Generato dall'IA

Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

Generato dall'IA
Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG

This provision is cited in the context of confirming that the existing practice regarding direct third-party payments under ELV remains valid even after the entry into force of the ATSG.

Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG

Cited to clarify that reimbursements for sickness and disability costs fall under 'Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt' within the scope of Art. 22 Abs. 4 ELV.

Art. 22 Abs. 4 ELV

This provision is cited throughout as the substantive basis for the direct third-party payment of supplementary benefit arrears to prior-paying social assistance authorities, and its continued validity is confirmed.

Ti chiedi come si applica questa sentenza alla tua fattispecie?

Analizza questa decisione insieme alla legislazione federale e cantonale, ai commentari e alla giurisprudenza successiva in Legislator AI.

Apri in Legislator →

Sentenze successive che citano questa decisione (73)

200 2023 670 (2024-03-26) · be
Recipient of Bridging Benefits Challenges Direct Disbursement of Retroactive Payment to Municipality
«…ger unmittelbar kraft Gesetz, so etwa aus Art. 22 Abs. 4 ELV, ein normativ eindeutiges Rückforderungsrecht zusteht (BGE 132 V 113 E. 3.3.3 S. 120). Diese höchstrichterliche Rechtsprechung zu Art. 22 Abs. 4 ELV bedeutet, dass mit der anlässlich der E…»
720.24.169 (2025-05-28) · bl
Garden Leave Payments Not Advance Payments for Pension Arrears
«…t. 85bis IVV und die darin vorgese- henen Zulässigkeitskriterien für eine Drittauszahlung weiterhin anwendbar (vgl. BGE 132 V 113 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts vom 18. April 2006, I 428/05, E. 4.2-4.4; Urteil de…»
720.24.169 (2025-05-28) · bl
Disability Insurance Payout Dispute
«…rt. 85bis IVV und die darin vorgesehenen Zulässigkeitskriterien für eine Drittauszahlung weiterhin anwendbar (vgl. BGE 132 V 113 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts vom 18. April 2006, I 428/05, E. 4.2-4.4; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zü…»
CDP.2024.102 (2025-02-13) · ne
ORACE Advance of Spousal and Child Support as Deductible Expense in Supplementary Benefit Calculation
«…n droit des obligations (cf. art. 164 CO ; [ATF 135 V 2](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=135_V_2) cons. 6.1, [132 V 113](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=132_V_113) cons. 3.3.3). d) Ceci étant, il doit être observé que même si le…»
IV.2023.00389 (2024-08-22) · zh
Disability Insurance Reimbursement for Prior Social Assistance Upheld
«…Art. 85bis IVV und die darin vorgesehenen Zulässigkeitskriterien für eine Drittauszahlung weiterhin anwendbar (vgl. BGE 132 V 113 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts I 428/05 vom 18. April 2006 E. 4.2-4.4; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesg…»
605 2022 162 (2023-05-17) · fr
Social Assistance Restitution Overpayment Administrative Error Set-Off
«…2 LPGA. Elles sont dès lors, à ce titre, visées par le droit du Service social à obtenir un remboursement indirect (ATF 132 V 113 consid. 3.3.3). Cela vaut même dans les cas où le bénéficiaire de prestations d’aide matérielle aurait eu droit à des m…»
FZG.2022.1 (2023-02-16) · sg
Cantonal Asylum Ordinance Precludes Third-Party Payment of Family Allowances for Asylum Seekers
«…lungsempfänger unmittelbar kraft Gesetz oder sonst ein normativ eindeutig festgelegtes Rückforderungsrecht zusteht (BGE 132 V 113 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2015, 8C_939/2014, E. 3.2). Ebenfalls keiner Abtretungserklärung beda…»
FZG.2022.1 (2023-02-16) · sg
Cantonal Migration Office Reimbursement Claim Dismissed
«…lungsempfänger unmittelbar kraft Gesetz oder sonst ein normativ eindeutig festgelegtes Rückforderungsrecht zusteht (BGE 132 V 113 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2015, 8C_939/2014, E. 3.2). Ebenfalls keiner Abtretungserklärung beda…»
C-6785/2019 (2023-02-13)
Swiss Disability Insurance Recalculation and Cross-Border Social Assistance Offset
«…durch gewahrt, dass die Drittauszahlung höchstens im Betrag der bevorschussten Sozialhilfeleistungen erfolgen darf (BGE 132 V 113 E. 3.2.2). Die Verrechnung mit vorschussweise ausgerichteter wirtschaftli- cher Hilfe ist zulässig, wenn aus dem kanton…»
IV.2022.00036 (2022-10-31) · zh
Disability Insurance Back Payments Offset by Welfare Payments Upheld
«…ung weiterhin anwendbar (vgl. Urteil des Bundesgerichtes I 428/05 vom 18. April 2006 E. 4.2, 4.3 und 4.4; vgl. auch BGE 132 V 113 E. 3.3.3). 1.4 Rechtsgrundlage für die von der Stadt Winterthur der Beschwerdeführerin erbrachte Sozialhilfe ist da…»
ZL.2021.00085 (2022-10-25) · zh
Appeal Regarding Offsetting of Supplementary Benefits and Calculation of Deductions
«…öffentlichen Fürsorgestelle als Drittauszahlungsempfänger das Rückforderungsrecht unmittelbar kraft Gesetz zusteht (BGE 132 V 113 E. 3.3.3). Das genannte Erfordernis der Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt im Hinblick auf Ergänzungsleis…»
ZL.2021.00085 (2022-10-24) · zh
Supplementary Benefits Offsetting and Fee Deduction Appeal
«…öffentlichen Fürsorgestelle als Drittauszahlungsempfänger das Rückforderungsrecht unmittelbar kraft Gesetz zusteht (BGE 132 V 113 E. 3.3.3). Das genannte Erfordernis der Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt im Hinblick auf Ergänzungsleistung…»
605 2021 246 (2022-10-20) · fr
Disability Benefits Retroactivity and Offset Against Spousal Supplementary Benefits
«…2 LPGA. Elles sont dès lors, à ce titre, visées par le droit du Service social à obtenir un remboursement indirect (ATF 132 V 113 consid. 3.3.3). Cela vaut même dans les cas où le bénéficiaire de prestations d’aide matérielle aurait eu droit à des m…»
C-139/2021 (2022-09-14)
Offsetting of Backdated Child's Pension Payments Against Advance Welfare Payments
«…rch gewahrt, dass die Drittauszahlung höchstens im Betrag der bevor- schussten Sozialhilfeleistungen erfolgen darf (BGE 132 V 113 E. 3.2.2). Die Verrechnung mit vorschussweise ausgerichteter wirtschaftlicher Hilfe ist zulässig, wenn aus dem kantonal…»
2021.08.30.sv.1 (2021-08-30) · bl
Disability Insurance Offset for Employer Wage Continuation
«…unmittelbar kraft Gesetz oder Verordnung ein eindeutig festgelegtes Rückforderungsrecht zusteht (BGE 141 V 264 E. 3.1, 132 V 113 E. 3.3.3). Somit bleibt die direkte Zahlung der Rückstände an die Fürsorgebehörden möglich, ohne dass eine Abtretungser…»

Testo completo

Urteilskopf

132 V 113

13. Auszug aus dem Urteil i.S. H. gegen Ausgleichskasse Luzern und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern

P 1/05 vom 11. Januar 2006

Regeste a

Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG ; Art. 22 Abs. 4 ELV : Drittauszahlung nachträglich zugesprochener Ergänzungsleistungen an die Sozialhilfebehörde.

Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG hat zu keiner materiellrechtlichen Änderung der bisher geltenden Ordnung der Drittauszahlung von nachträglich zugesprochenen Ergänzungsleistungen an bevorschussende Sozialhilfeinstitutionen geführt. (Erw. 3.3 und 3.4)

Mit Bezug auf die in Art. 22 Abs. 4 ELV enthaltene Formulierung "im Hinblick auf Ergänzungsleistungen" gilt die zu den vergleichbaren Wendungen in Art. 50 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) und Art. 85bis IVV ergangene Rechtsprechung ( BGE 131 V 246 ff. Erw. 5) analog. (Erw. 3.2.2)

Regeste b

Art. 3 Abs. 1 ELG ; Art. 22 Abs. 4 ELV : Drittauszahlung nachträglich gemäss ELG vergüteter Krankheitskosten.

Unter "Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt" ( Art. 22 Abs. 4 ELV ) sind auch die Vergütungen von Krankheits- und Behinderungskosten (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG ) zu verstehen. (Erw. 3.2.3)

Es verstösst nicht gegen das Gebot der sachlichen Kongruenz, wenn die Drittauszahlung von nachträglich gemäss ELG vergüteten Krankheitskosten nicht in einer separaten Krankheitskostenverfügung, sondern im Rahmen einer Verfügung betreffend Nachzahlung jährlicher Ergänzungsleistungen angeordnet wird. (Erw. 3.2.4)

Erwägungen ab Seite 115

BGE 132 V 113 S. 115

Aus den Erwägungen:

3.

3.1 Grundlage der umstrittenen Drittauszahlung bilden Leistungen, die sowohl vor (Oktober 2002 bis Dezember 2002) wie auch nach In-Kraft-Treten (Januar bis Oktober 2003) des am 6. Oktober 2000 erlassenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) erbracht wurden (Sozialhilfe) bzw. geschuldet waren (Ergänzungsleistungen). Nach den allgemeinen, hier anwendbaren Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2, BGE 129 V 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen; siehe auch BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1 [mit Hinweis auf BGE 130 V 329 ] und 1.2.2) ist daher sowohl die Rechtslage vor wie nach dem 1. Januar 2003 zu beachten.

3.2

3.2.1 Vor In-Kraft-Treten des ATSG stützte sich die verrechnungsweise Drittauszahlung von Nachzahlungen von Ergänzungsleistungen an die Sozialhilfebehörde auf den am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen Art. 22 Abs. 4 ELV , mit welchem der Bundesrat aufgrund der Delegationsnorm des Art. 3 Abs. 6 ELG (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 1997) eine besondere und abschliessende Regelung über die Nachzahlung von Ergänzungsleistungen erlassen hat ( BGE 123 V 119 Erw. 5a). Gemäss dieser Bestimmung kann einer privaten oder öffentlichen Fürsorgestelle, die "einer Person im Hinblick auf Ergänzungsleistungen Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt während einer Zeitspanne gewährt (hat), für die rückwirkend Ergänzungsleistungen ausgerichtet

BGE 132 V 113 S. 116

werden, (...) dieser Vorschuss bei der Nachzahlung direkt vergütet werden". Diese Norm enthält eine ausdrückliche materielle Grundlage zur Koordination von Ergänzungsleistungen mit Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe, wobei Ziel dieser koordinationsrechtlichen Ordnung primär die Vermeidung eines Doppelbezugs von Leistungen zu Lasten des gleichen Gemeinwesens ist ( BGE 121 V 24 f. Erw. 4c/aa). Nach der Rechtsprechung ( BGE 123 V 118 ff.) bildet Art. 22 Abs. 4 ELV eine genügende gesetzliche Grundlage für direkte Drittauszahlungen von nachträglich zugesprochenen Ergänzungsleistungen an vorschussleistende Sozialhilfeinstitutionen/-behörden. Hat eine Sozialhilfebehörde in dem von der Nachzahlung betroffenen Zeitraum "im Hinblick auf Ergänzungsleistungen Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt" erbracht, hat sie mithin unmittelbar kraft Art. 22 Abs. 4 ELV ein Rückforderungsrecht, und die Zustimmung des Ergänzungsleistungsberechtigten zur verrechnungsweisen Drittauszahlung ist nicht erforderlich (ERWIN CARIGIET, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Supplement, Zürich 2000, S. 52 mit Anm. 97; vgl. BGE 123 V 120 Erw. 5a in fine).

3.2.2 Hinsichtlich des in Art. 22 Abs. 4 ELV genannten Erfordernisses "im Hinblick auf Ergänzungsleistungen" hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im unveröffentlichten Urteil B. vom 23. Februar 1999 (P 64/97) präzisiert, dass der Wortlaut allein hier nicht massgeblich sein kann. Vielmehr erheischen gemäss erwähntem Urteil die übrigen normunmittelbaren Auslegungskriterien ebenso wie der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz eine Anwendung der in Art. 22 Abs. 4 ELV vorgesehenen Rechtsfolge immer dann, wenn die versicherte Person in derjenigen Zeit, da sie nachträglich in den Genuss von Ergänzungsleistungen gelangt, Sozialhilfeleistungen bezogen hat. Diese Rechtsprechung findet indirekt eine Bestätigung in einem am 5. August 2005 ergangenen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ( BGE 131 V 242 ), welches die Auslegung von Art. 50 Abs. 2 IVG (in der von 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) und Art. 85 bis IVV (sowohl in der von 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1998 sowie in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung) betrifft. Darin entschied das Gericht, dass das im Bereich der Invalidenversicherung - analog zu Art. 22 Abs. 4 ELV - geltende Erfordernis, wonach Rentennachzahlungen nur dann mit Vorschussleistungen der Sozialhilfebehörde (sowie der übrigen in Art. 85 bis IVV genannten Stellen) verrechnet und an Letztere ausbezahlt werden dürfen,

BGE 132 V 113 S. 117

wenn die Sozialhilfeleistungen "im Hinblick auf die Leistung der Invalidenversicherung" ( Art. 50 Abs. 2 IVG ) bzw. "im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung" ( Art. 85 bis IVV ) erbracht wurden, nicht verlangt, dass die Sozialhilfegelder in subjektiver Kenntnis eines bei der Invalidenversicherung gestellten oder noch zu stellenden Leistungsbegehrens ausgerichtet wurden; für die Leistungskoordination zwischen Sozialhilfe und Invalidenversicherung kann es gemäss erwähntem Urteil nur darauf ankommen, dass objektiv für den gleichen Zeitraum Sozialhilfe- und Invalidenversicherungsleistungen fliessen (zeitliche Kongruenz; mit Bezug auf Ergänzungsleistungen vgl. BGE 121 V 25 Erw. 4c/aa) und - nebst der Erfüllung der weiteren, spezifischen Voraussetzungen der Drittauszahlung gemäss Art. 85 bis IVV (insb. Bestehen eines "eindeutigen Rückforderungsrechts" der Sozialhilfebehörden bei fehlender Abtretungserklärung; vgl. Art. 85 bis Abs. 2 lit. b IVV ) - auch die sachliche Kongruenz der miteinander indirekt zu verrechnenden Leistungen gegeben ist; Letztere wird dadurch gewahrt, dass die Drittauszahlung höchstens im Betrag der bevorschussten Sozialhilfeleistungen erfolgen darf (vgl. Art. 85 bis Abs. 3 IVV ). Ein wörtliches Verständnis des Passus "im Hinblick auf ..." würde ein Einfallstor bieten für Zufälligkeiten, welche je nachdem die Drittauszahlung erlauben oder ihr entgegenstehen, was dem verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgrundsatz ( Art. 8 Abs. 1 BV ) zuwider liefe (zum Ganzen BGE 131 V 246 ff. Erw. 5 mit Hinweisen).

Diese Erwägungen zu der in Art. 50 Abs. 2 IVG und Art. 85 bis IVV enthaltenen Formulierung "im Hinblick auf..." gelten - wie im erwähnten Urteil B. vom 23. Februar 1999 (P 64/97) vorgezeichnet - grundsätzlich gleichermassen für die entsprechende Wendung in Art. 22 Abs. 4 ELV (vgl. - mit Bezug auf den hier zu beurteilenden Fall - im Übrigen auch § 37 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Luzern vom 24. Oktober 1989, SRL 892).

3.2.3 Die Möglichkeit der Drittauszahlung rückwirkend zugesprochener Ergänzungsleistungen an die Sozialhilfebehörde erstreckt sich gemäss Art. 22 Abs. 4 ELV auf die von dieser erbrachten Vorschussleistungen "für den Lebensunterhalt". Darunter sind nicht nur periodische (Geld-) Leistungen der Sozialhilfe zur Deckung der laufenden Lebenskosten zu verstehen, sondern grundsätzlich sämtliche von der Sozialhilfebehörde in dem vom Ergänzungsleistungs-Nachzahlungsanspruch erfassten Zeitraum ausgerichteten,

BGE 132 V 113 S. 118

wirtschaftlichen Unterstützungsleistungen zu subsumieren, d.h. auch einmalige, sozialhilfeseitig übernommene Krankheits- und Behinderungskosten (in diesem Sinne auch Rz 5005 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] in der seit 1. Januar 2002 gültigen Fassung). Das Gebot der sachlichen Kongruenz der indirekt zu verrechnenden Leistungen (vgl. Erw. 3.2.2 hievor; siehe ferner KIESER, ATSG-Kommentar, N 16 f. zu Art. 22) steht dem nicht entgegen: Die Deckung der laufenden Lebenshaltungskosten ebenso wie die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten sollen die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlichen Existenzmittel sicherstellen. Dieser Leistungszweck wird von den - nach dem Grundsatz der Subsidiarität vorrangig zu erbringenden - Ergänzungsleistungen mit umfasst. Die subsidiäre Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers besteht, wenn und soweit die leistungsansprechende Person für ihre elementare Versorgung "nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig" (vgl. Art. 2 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], SR 851.1) aus eigenen Mitteln, einschliesslich Leistungsverpflichtungen Dritter (z.B: Sozialversicherungen), aufkommen kann (vgl. statt vieler FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern 1999, S. 71 ff.). Vor diesem Hintergrund sind die zeitlich mit nachträglich zugesprochenen Sozialversicherungsleistungen zusammenfallenden wirtschaftlichen Unterstützungen der Sozialhilfe grundsätzlich stets als "Vorschussleistungen" im Sinne des Art. 22 Abs. 4 ELV zu qualifizieren und damit vom Drittauszahlungsanspruch der Sozialhilfebehörde erfasst (vgl. auch - mit Bezug auf Art. 22 ATSG [siehe Erw. 3.3 hernach] - KIESER, a.a.O., N 23 [Abs. 1] zu Art. 22).

3.2.4 Mit Blick auf den übergeordneten koordinationsrechtlichen Zweck der Drittauszahlung sowie das gemeinsame Leistungsziel von Sozialhilfe- und Ergänzungsleistungs-Zahlungen, den nach der jeweiligen ratio legis bemessenen Existenzbedarf sicherzustellen, verstösst es ferner nicht gegen das Gebot der sachlichen Kongruenz, wenn die Drittauszahlung von nachträglich gemäss ELG vergüteten Krankheitskosten - wie hier - nicht in einer entsprechenden Krankheitskostenverfügung (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG ), sondern im Rahmen einer Verfügung betreffend Nachzahlung jährlicher Ergänzungsleistungen gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG angeordnet wird. Die Unterscheidung von jährlichen, in der Regel monatlich ausbezahlten Ergänzungsleistungen einerseits und spezifischen,

BGE 132 V 113 S. 119

rechtstechnisch den Sachleistungen zuzuordnenden (vgl. auch Art. 14 ATSG und Art. 3 Abs. 2 ELG [Letzterer in Kraft seit 1. Januar 2003]) Krankheitskostenvergütungen andererseits ( Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG ) hat allein praktische Gründe (Auszahlungsmodus; vgl. Bundesrätliche Botschaft über die 3. Revision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [3. EL-Revision] vom 20. November 1996, BBl 1997 I 1197 ff. hier: 1211, mit Hinweis auf ZAK 1988 S. 41 f. Erw. 1a und ZAK 1992 S. 440 f. Erw. 2d). Wird darüber separat verfügt, ändert dies nichts daran, dass beide Leistungs"bestandteile" sachlich auf denselben - seinerseits durch die sozialhilfeseitig bevorschussten Lebenshaltungs-, Krankheits- und Behinderungskosten abgedeckten (Erw. 3.2.1 hievor) - Zweck ausgerichtet sind.

3.3

3.3.1 Der am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Art. 22 Abs. 1 ATSG statuiert den bis anhin nur in einzelnen Versicherungszweigen (u.a. Art. 20 Abs. 1 AHVG [in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 IVG ]; Art. 12 ELG , je in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) ausdrücklich verankerten Grundsatz, wonach der Anspruch auf Leistungen weder abtretbar noch verpfändbar ist, und jede Abtretung und Verpfändung demnach nichtig ist. Nach Abs. 2 lit. a der Bestimmung können jedoch Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge abgetreten werden, "soweit diese Vorschusszahlungen leisten".

3.3.2 Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG hat den Verordnungsgeber zu keiner Änderung von Art. 22 Abs. 4 ELV (wie von Art. 85 bis IVV auch) veranlasst. Es sind denn auch weder dem - im Rahmen der Gesetzesauslegung in erster Linie massgebenden (vgl. BGE 129 II 118 Erw. 3.1, BGE 129 V 103 Erw. 3.2, je mit Hinweisen) - Wortlaut von Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG noch den Materialien substantielle Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der neuen Bestimmung von der im Bereich der Ergänzungsleistungen bisher geltenden Ordnung der Drittauszahlung abweichen wollte. Im Gegenteil ist aus den Materialien zu schliessen, dass mit Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG eine Verallgemeinerung der bis anhin in der Invalidenversicherung und im Ergänzungsleistungsbereich geltenden Rechtslage und eine "Lockerung des Abtretungsverbots" angestrebt wurde (vgl. Parlamentarische Initiative. Allgemeiner Teil Sozialversicherung [85.227], Bericht der Kommission des Ständerates vom 27.

BGE 132 V 113 S. 120

September 1990, BBl 1991 II 185 ff., hier: 268; Parlamentarische Initiative Sozialversicherungsrecht, Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit [SGK-NR] vom 26. März 1999 [85.227], BBl 1999 4523 ff., hier: 4572; Amtl. Bull. 1999 N 1241; Amtl. Bull. 2000 S 179; vgl. auch KIESER, a.a.O., N 21, 30 f., 37 zu Art. 22); letztgenannter Punkt hat im Bereich der Ergänzungsleistungen darin seinen Niederschlag gefunden, dass mit Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG - über den Wortlaut von Art. 22 Abs. 4 ELV hinaus - nunmehr auch die Möglichkeit der Drittauszahlung an einen Vorschusszahlungen leistenden Arbeitgeber besteht.

3.3.3 Der im Bericht der SGK-NR vom 26. März 1999 enthaltene Passus, wonach Art. 22 Abs. 2 ATSG (= Art. 29 Abs. 2 des Entwurfs) die Abtretung von Nachzahlungen an Fürsorgeinstitutionen nur zulasse, "wenn diese Vorschussleistungen erbringen, weil der Versicherungsfall noch nicht erledigt ist", und die direkte Drittauszahlung nur zulässig sei, "wenn eine Abtretungserklärung vorliegt" (BBl 1999 4572), legt keine andere Schlussfolgerung nahe. Die in der erstgenannten Aussage sinngemäss vertretene Auffassung der SGK-NR, "Vorschussleistungen" gemäss Art. 22 Abs. 2 ATSG könnten, gleichsam wesensgemäss, nur für bei der Sozialversicherung "bereits angemeldete", indessen noch nicht erledigte Fälle erbracht werden (vgl. BBl 1999 4572), wird durch den Wortlaut der Bestimmung nicht gestützt und vermag weder die unter Erw. 3.2.2 dargelegte Rechtsprechung noch die Erwägungen unter Erw. 3.2.3. zum Begriff der "Vorschussleistungen" von Sozialhilfebehörden in Frage zu stellen. Sodann formuliert die Aussage der SGK-NR zum Erfordernis der Abtretungserklärung einen Grundsatz, von dem nach den Ausführungen der Kommission vor wie nach In-Kraft-Treten des ATSG Abweichungen zulässig sind: Drittauszahlungen nach Art. 22 Abs. 2 ATSG setzen zwar grundsätzlich eine formelle Abtretungserklärung ( Art. 164 ff. OR ) voraus; von diesem Erfordernis kann aber - wie im Kommissionsbericht mit Bezug auf Art. 10 MVG (vgl. dazu JÜRG MAESCHI, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 10 ff. zu Art. 10) konkret verdeutlicht und bisheriger Rechtslage entsprechend - auch unter Herrschaft des ATSG ausnahmsweise abgewichen werden. Wie bis anhin bedarf es keiner Abtretungserklärung der versicherten Person, wenn dem Drittauszahlungsempfänger unmittelbar kraft Gesetz - so etwa aus

BGE 132 V 113 S. 121

Art. 10 Abs. 2 MVG oder aus dem entsprechenden (vgl. MAESCHI, a.a.O., N 11 in fine zu Art. 10) Art. 22 Abs. 4 ELV - oder sonst ein normativ eindeutig festgelegtes Rückforderungsrecht zusteht (gleiche Schlussfolgerung KIESER, a.a.O., N 31 zu Art. 22; vgl. Art. 85 bis Abs. 2 lit. b IVV und dazu BGE 118 V 88 ff. sowie Erw. 3.2.2 hievor).

3.4 Nach dem Gesagten gelten die bisherige Rechtsprechung (vgl. Erw. 3.2.1 und 3.2.2) sowie die in Erw. 3.2.3 und 3.2.4 hievor dargelegten Grundsätze zur Drittauszahlung von EL-Nachzahlungen an bevorschussende Sozialhilfebehörden/-institutionen unter der Herrschaft des ATSG weiterhin.