Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 132 III 89 Generato dall'IA

Parrot Breeder's Debt Collection Challenge Nullified Upon Bankruptcy.

Numero d'incarto BGE 132 III 89
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

In this case, a purchaser engaged in breeding parrots bought six parrots from a seller in June 2000. The parrots became ill and died, subsequently infecting the majority of the buyer's breeding stock. Based on expert evaluations, the buyer concluded that one of the purchased parrots was infected with the Pacheco virus. Consequently, the buyer demanded a refund of the purchase price along with damages and initiated a debt collection procedure against the seller for 2 million Swiss Francs plus interest. The seller did not contest this action. Later, the seller filed a lawsuit under Swiss debt enforcement law to have the buyer’s claim declared invalid and to suspend the enforcement action. The initial court ruling was mostly in favor of the seller, but upon appeal, the decision was largely overturned. During the legal proceedings, the seller was declared bankrupt, complicating the continuation of the lawsuit. The case involves legal considerations regarding how ongoing litigation should be handled following the declaration of bankruptcy on the part of the plaintiff.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG, Zivilrechtsstreitigkeit (Art. 46 OG); Auswirkungen des Konkurses des Klägers auf das Klageverfahren (Art. 204, 206 und 207 SchKG). Eine Klage nach Art. 85a SchKG ist eine materiellrechtliche Feststellungsklage, welche eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit begründet. Ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid über eine solche Klage kann daher mit eidgenössischer Berufung angefochten werden, wenn der erforderliche Streitwert erreicht ist (E. 1.1 und 1.2). Fällt der Kläger in Konkurs, so verliert er das Prozessführungsrecht über die Klage nach Art. 85a SchKG und die ihr zu Grunde liegende Betreibung wird aufgehoben, sofern der Konkurs nicht mangels Aktiven eingestellt wird (E. 1.3 und 1.4). Nach dem Konkurs des Klägers ist das Klageverfahren nach Art. 85a SchKG zu sistieren, bis feststeht, ob es durch die Konkursmasse oder einzelne Gläubiger oder bei der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven vom Kläger weitergeführt wird (E. 1.5 und 1.6). Hat ein kantonales Gericht über eine Klage nach Art. 85a SchKG einen Entscheid gefällt, obwohl es das Verfahren auf Grund des Konkurses des Klägers hätte sistieren müssen, so ist der Entscheid dennoch gültig (E. 2).

Parole chiave

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incasso credito nel fallimento materia civile e commerciale procedure connesse nullità del contratto utile

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 206 SchKG

This article was discussed in relation to the automatic suspension of debt enforcement proceedings upon bankruptcy, which is relevant to the action under Art. 85a SchKG.

Art. 207 SchKG

The court explicitly suspended the proceedings based on this article due to the appellant's bankruptcy.

Art. 85a SchKG

The central legal provision defining the type of negative declaratory action that was the subject of the federal appeal.

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Sentenze successive che citano questa decisione (186)

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Payment order and bankruptcy warning by publication after failed notification attempts; late opposition and plainte due to edictal service under Article 66 LP.
«…ht_docid=BGE-150-III-400#page400) consid. 5.1.2; arrêt 4C.180/2005 du 18 novembre 2005 consid. 1.1, non publié aux [ATF 132 III 89](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-132-III-89#page89) cons…»
4A_538/2024 (2026-07-03)
Patent transfer and partnership dispute following bankruptcy and agency contract findings
«…=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-III-377%3Ade&number_of_ranks=0#page377) E. 5.2.1; [132 III 89](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
9D_19/2025 (2025-12-11)
Tax amnesty for bankrupt company: loss of procedural authority to appeal after bankruptcy estate and its administration take exclusive charge of assets and liabilities.
«…=atf%3A%2F%2F133-III-257%3Ade&number_of_ranks=0#page257) bzw. ebenso vom 18. November 2005 E. 1.3, nicht publ. in: [BGE 132 III 89](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
8C_293/2025 (2025-11-12)
Jurisdiction of cantonal insurance court over debt enforcement actions concerning public law social insurance restitution claims
«…to sostanziale e d'altro lato, se l'azione è ammessa, la sentenza spiega effetti diretti sull'esecuzione in corso ([DTF 132 III 89](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
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«…roit des poursuites, en ceci que le juge qui admet l'action ordonne l'annulation ou la suspension de la poursuite ([ATF 132 III 89](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
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«…poiché il giudice, in caso di accoglimento dell'azione, annulla o sospende l'esecuzione (DTF 140 III 41 consid. 3.2.3; 132 III 89 consid. 1.1; 125 III 147 consid. 2c). Ritenuto che lo scopo principale dell'azione è il secondo (DTF 147 III 544 consid…»
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«…es poursuites, en ceci que le juge qui admet l'action ordonne l'annulation ou la suspension de la poursuite (ATF 132 III 89 consid. 1.1; 125 III 149 consid. 2c ; TF 5A_133/2024 du 25 avril 2024 consid. 5.1.1). 2.2. L'existence d'une…»
ZR2 2025 19 (2025-07-24) · gr
Dismissal of Declaratory Judgment Appeal for Failure to Pay Procedural Costs
«…poiché il giudice, in caso di accoglimento dell'azione, annulla o sospende l'esecuzione (DTF 140 III 41 consid. 3.2.3; 132 III 89 consid. 1.1; 125 III 147 consid. 2c). Ritenuto che lo scopo principale dell'azione è quest'ultimo (DTF 147 III 544 cons…»
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«…onnées pour mémoire dans l'état de collocation, sans que l'administration de la faillite ne statue sur leur sort ( [ATF 132 III 89](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
4A_155/2024 (2025-04-03)
«…rte que si la poursuite est pendante, à savoir jusqu'à la distribution des deniers ou l'ouverture de la faillite ( [ATF 132 III 89](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
LB240018 (2025-01-10) · zh
Appeal Regarding Jurisdiction Over Declaratory Action Challenging Enforceability of Municipal Debt Collection
«…r Gutheissung die Einstellung oder Aufhebung der Betreibung (BGE 140 III 41 E. 3.2.3 mit Hinweis auf BGE 132 III 89 E. 1.1). Im Zuge der Ein- führung von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG hat der Gesetzgeber die Anhebung der Klage nach Art.…»
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«…roit des poursuites, en ceci que le juge qui admet l'action ordonne l'annulation ou la suspension de la poursuite ( ATF 132 III 89 consid. 1.1; 125 III 149 consid. 2c; arrêt 5A_133/2024 du 25 avril 2024 consid. 5.1.1). L'introduction de l'action a…»
FI.2024.0051 (2024-07-22) · vd
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«…e (arrêt TF 4A\_299/2013 du 6 novembre 2019 consid. 7.2.1, non publié in: ATF 146 III 14; ATF 140 III 41 consid. 3.2.3; 132 III 89 consid. 1.1; 129 III 197 consid. 2.1; 125 III 149 consid. 2c; Jan Bangert, in: Basler Kommentar, SchKG I, 3e éd. 2021,…»

Testo completo

Urteilskopf

132 III 89

12. Auszug aus dem Beschluss der I. Zivilabteilung i.S. A. gegen B. sowie Obergericht des Kantons Thurgau (Berufung)

4C.180/2005 vom 18. November 2005

Regeste

Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG , Zivilrechtsstreitigkeit ( Art. 46 OG ); Auswirkungen des Konkurses des Klägers auf das Klageverfahren ( Art. 204, 206 und 207 SchKG ).

Eine Klage nach Art. 85a SchKG ist eine materiellrechtliche Feststellungsklage, welche eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit begründet. Ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid über eine solche Klage kann daher mit eidgenössischer Berufung angefochten werden, wenn der erforderliche Streitwert erreicht ist (E. 1.1 und 1.2).

Fällt der Kläger in Konkurs, so verliert er das Prozessführungsrecht über die Klage nach Art. 85a SchKG und die ihr zu Grunde liegende Betreibung wird aufgehoben, sofern der Konkurs nicht mangels Aktiven eingestellt wird (E. 1.3 und 1.4).

Nach dem Konkurs des Klägers ist das Klageverfahren nach Art. 85a SchKG zu sistieren, bis feststeht, ob es durch die Konkursmasse oder einzelne Gläubiger oder bei der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven vom Kläger weitergeführt wird (E. 1.5 und 1.6).

Hat ein kantonales Gericht über eine Klage nach Art. 85a SchKG einen Entscheid gefällt, obwohl es das Verfahren auf Grund des Konkurses des Klägers hätte sistieren müssen, so ist der Entscheid dennoch gültig (E. 2).

Sachverhalt ab Seite 90

BGE 132 III 89 S. 90

A. B., der gewerbsmässig Papageien züchtet, kaufte am 30. Juni 2000 von A. sechs Mülleramazonen-Papageien. Diese erkrankten und starben beim Käufer, worauf fast sein gesamter Zuchtbestand erkrankte. Gestützt auf Gutachten kam der Käufer zum Ergebnis, einer der erworbenen Papageien sei mit dem Pacheco-Virus infiziert gewesen, das sich auf den Zuchtbestand übertragen habe. In der Folge verlangte der Käufer die Rückerstattung des Kaufpreises zuzüglich Schadenersatz und liess den Verkäufer mit Zahlungsbefehl Nr. x des Betreibungsamts Bulle vom 11. September 2003 über Fr. 2'000'000.- nebst 5 % Zins seit 2. August 2000 betreiben. Der Verkäufer erhob keinen Rechtsvorschlag.

B. Mit Weisung vom 5. November 2003 klagte der Verkäufer (nachstehend: Kläger) beim Bezirksgericht Arbon nach Art. 85a

BGE 132 III 89 S. 91

SchKG auf Feststellung, dass die vom Käufer (nachstehend: Beklagter) in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 2'000'000.- nebst 5 % Zins seit 2. August 2000 nicht bestehe. Zudem verlangte der Kläger die vorläufige Einstellung der Betreibung.

Mit Urteil vom 4. März/9. August 2004 hiess das Bezirksgericht die Klage weitgehend gut und stellte fest, die in Betreibung gesetzte Forderung bestehe nur im Betrag von Fr. 6'975.10 nebst 5 % Zins seit 2. August 2000.

Am 9. August 2004 wurde über den Kläger der Konkurs ausgesprochen.

Auf Berufung des Beklagten hin hob das Obergericht des Kantons Thurgau, in Unkenntnis des Konkurses des Klägers, das erstinstanzliche Urteil am 10. Februar 2005 auf und wies die Klage weitgehend ab, indem es feststellte, die in Betreibung gesetzte Forderung bestehe im Fr. 1'990'925.10 nebst 5 % Zins seit 2. August 2000 übersteigenden Betrag nicht. In diesem Umfang stellte das Obergericht die Betreibung ein.

C. Der Kläger erhob am 13. Mai 2005 eidgenössische Berufung mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts vom 10. Februar 2005 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung im Fr. 6'975.10 nebst Zins zu 5 % seit 2. August 2000 übersteigenden Betrag nicht bestehe. In diesem Umfang sei die Betreibung einzustellen.

Mit Antwort vom 11. Juli 2005 schloss der Beklagte auf Abweisung der Berufung.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2005 teilte das Kantonale Konkursamt des Kantons Freiburg dem Bundesgericht mit, dass der Gerichtspräsident des Greyerzbezirks mit Urteil vom 9. August 2004 über den Kläger den Konkurs ausgesprochen hatte. Weiter führte das Konkursamt sinngemäss aus, es sei fraglich, ob die beim Bundesgericht eingereichte Berufung zu behandeln sei. Mit dem Konkurs des Klägers sei die im vorliegenden Verfahren umstrittene Betreibung nach Art. 206 SchKG aufgehoben, weshalb die Klage nach Art. 85a SchKG insgesamt als gegenstandslos zu betrachten sei. Da es sich bei dieser Klage nicht um einen Zivilprozess handle, komme Art. 207 SchKG nicht zur Anwendung. Der Käufer habe zudem am 11. März 2005 eine entsprechende Forderungseingabe über Fr. 2'000'000.- im laufenden Konkursverfahren eingegeben.

BGE 132 III 89 S. 92

Mit Verfügung vom 8. August 2005 lud der Instruktionsrichter der I. Zivilabteilung die Parteien ein, zum Schreiben des Kantonalen Konkursamtes vom 29. Juli 2005 bzw. zu den Auswirkungen des Konkurses des Klägers auf das vorliegende Verfahren Stellung zu nehmen. Der Kläger wurde zudem aufgefordert, seine Prozessführungsbefugnis nachzuweisen.

Der Kläger stellt sich in seiner Vernehmlassung vom 23. August 2005 auf den Standpunkt, da die Klage gemäss Art. 85a SchKG sowohl eine materiellrechtliche als auch eine betreibungsrechtliche Seite habe, komme nicht Art. 206 SchKG zur Anwendung. Vielmehr sei das Verfahren gemäss Art. 207 SchKG einzustellen. Richtig sei, dass die Prozessführungsbefugnis einer Partei nach ihrem Konkurs auf die Konkursmasse übergehe. Prozesshandlungen einer Partei könnten jedoch nachträglich genehmigt werden. Die Konkursverwaltung resp. die Konkursgläubiger hätten sodann zu entscheiden, ob sie das Rechtsmittel genehmigen wollten.

Der Beklagte führte in seiner Vernehmlassung vom 21. September 2005 aus, Art. 206 SchKG komme nicht zur Anwendung, weil mit der Konkurseröffnung nur die vorher erfolgten Betreibungen, nicht aber die darauf beruhenden Aberkennungsverfahren bzw. negativen Feststellungsklagen dahinfallen würden und deshalb die strittige Forderung wie eine andere im Prozess liegende Forderung zu behandeln sei. Eine Einstellung sei nur gerechtfertigt, wenn der Gläubiger auf seinen Anspruch verzichte, was vorliegend nicht der Fall sei. Das Verfahren sei jedoch direkt weiterzuführen, weil negative Feststellungsklagen gemäss Art. 85a SchKG im beschleunigten Verfahren durchgeführt würden und damit als dringlich zu qualifizieren seien, weshalb sie unter die Ausnahmebestimmung von Art. 207 Abs. 1 SchKG fallen würden. Da gemäss Informationen des Beklagten im Konkurs alle Gläubiger vollständig befriedigt werden könnten, sei zudem davon auszugehen, dass der vorliegende Prozess den Bestand der Konkursmasse nicht berühre und deshalb das Verfahren nicht gemäss Art. 207 SchKG zu sistieren sei.

Das Bundesgericht sistierte das Verfahren gemäss Art. 207 Abs. 1 SchKG .

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1.

1.1 Gemäss Art. 85a SchKG kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsorts feststellen lassen, dass die Schuld nicht

BGE 132 III 89 S. 93

oder nicht mehr besteht oder gestundet ist (Abs. 1). Erscheint dem Gericht die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung vorläufig ein (Abs. 2). Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein (Abs. 3). Der Prozess wird im beschleunigten Verfahren geführt (Abs. 4). Die Klage nach Art. 85a SchKG weist eine Doppelnatur auf. Wie die Aberkennungsklage bezweckt sie einerseits als materiellrechtliche Klage die Feststellung der Nichtschuld bzw. der Stundung; anderseits hat sie aber auch betreibungsrechtliche Wirkung, indem der Richter mit ihrer Gutheissung die Betreibung aufhebt oder einstellt ( BGE 125 III 149 E. 2c S. 151; vgl. zur Rechtsnatur der Aberkennungsklage: BGE 128 III 44 E. 4a und b S. 46 f.).

1.2 Der angefochtene Entscheid ist berufungsfähig, weil damit materiellrechtlich über die negative Feststellungsklage des Klägers entschieden wurde, welche eine Zivilrechtsstreitigkeit mit einem Streitwert von über Fr. 8'000.- betrifft (BERNHARD BODMER, Basler Kommentar, N. 28 zu Art. 85a SchKG ). Zu prüfen ist jedoch, welche Auswirkung der Konkurs des Klägers auf das vorliegende Verfahren hat.

1.3 Mit dem Konkurs verliert der Konkursit das Prozessführungsrecht in Prozessen über das Konkursvermögen ( Art. 204 SchKG ; JAEGER/WALDER/KULL/KOTTMANN, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., N. 8 zu Art. 204 SchKG ). Ein Rechtsmittel, das der Gemeinschuldner nach Eröffnung des Konkurses eingelegt hat, ist jedoch nicht zum vornherein ungültig, sondern kann von der Konkursverwaltung bzw. den Konkursgläubigern genehmigt werden ( BGE 116 V 284 E. 3e S. 289).

1.4 Der Konkurs des Schuldners führt gemäss Art. 206 Abs. 1 SchKG dazu, dass grundsätzlich alle gegen ihn hängigen Betreibungen aufgehoben sind. Diese leben jedoch nach Art. 230 Abs. 4 SchKG wieder auf, wenn das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wird.

Weiter bewirkt der Konkurs nach Art. 207 Abs. 1 SchKG , dass Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, mit Ausnahme dringlicher Fälle eingestellt werden. Die Prozesse können nach Art. 207 Abs. 2 SchKG im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes

BGE 132 III 89 S. 94

wieder aufgenommen werden. Art. 63 der Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV; SR 281.32) sieht ergänzend vor, dass streitige Forderungen, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses bilden, im Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro memoria vorzumerken sind (Abs. 1). Wird der Prozess weder von der Masse noch von einzelnen Gläubigern nach Art. 260 SchKG fortgeführt, so gilt die Forderung als anerkannt, und die Gläubiger haben kein Recht mehr, ihre Kollokation nach Art. 250 SchKG anzufechten (Abs. 2). Wird der Prozess dagegen fortgeführt, so erfolgt je nach dessen Ausgang die Streichung der Forderung oder ihre definitive Kollokation, welche von den Gläubigern ebenfalls nicht mehr angefochten werden kann (Abs. 3). Damit wird der Prozess im Ergebnis zum Kollokationsprozess, wobei den Konkursgläubigern erspart wird, im Anschluss an die Auflegung des Kollokationsplans einen bereits teilweise instruierten Prozess von neuem anzufangen ( BGE 130 III 769 E. 3.2 und 3.2.3 S. 772 ff.).

1.5 Mit dem Konkurs des Klägers ist gemäss Art. 206 Abs. 1 SchKG die Betreibung, gegen die sich seine Klage nach Art. 85a SchKG richtete, weggefallen. Damit liegt nach dem Konkurs des Betriebenen eine zur Aberkennungsklage gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG analoge Situation vor. In beiden Fällen ist eine materiellrechtliche negative Feststellungsklage zu beurteilen, welche auf Grund eines Betreibungsverfahrens eingereicht wurde, das mit dem Konkurs des Betriebenen aufgehoben wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Aberkennungsklagen nach dem Konkurs des Klägers gemäss Art. 207 SchKG zu sistieren, was zur Anwendung von Art. 63 KOV führt ( BGE 118 III 40 E. 5a S. 41 f.). Analog sind auch Klagen nach Art. 85a SchKG beim Konkurs des Betriebenen nach Art. 207 SchKG zu sistieren (vgl. Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 8. Mai 1991, BBl 1991 III 71; JÜRGEN BRÖNNIMANN, Zur Klage nach Art. 85a SchKG , "Negative Feststellungsklage", AJP 1996 S. 1394 ff., 1398; DANIEL STAEHELIN, Neuerungen im Bereiche des Zahlungsbefehls, des Rechtsvorschlags, der Rechtsöffnung und der Einstellung der Betreibung, in: Revidiertes Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz [SchKG]; Tagung vom 4. April 1995 im Casino Luzern, St. Gallen 1995, S. 13; a.M. HANS ULRICH WALDER, Rechtsbehelfe im schweizerischen Bundesgesetz über

BGE 132 III 89 S. 95

Schuldbetreibung und Konkurs, in: Festschrift für Hideo Nakamura zum 70. Geburtstag, Tokyo 1996, S. 639 ff., 649 f.).

1.6 Der Beklagte geht zutreffend von der Anwendung von Art. 207 SchKG aus, macht jedoch geltend, der Prozess sei ausnahmsweise direkt weiterzuführen, weil die Klage nach Art. 85a SchKG im beschleunigten Verfahren zu behandeln sei und damit ein dringlicher Fall im Sinne von Art. 207 SchKG vorliege. Der Beklagte lässt dabei ausser Acht, dass sich die Dringlichkeit der Klage gemäss Art. 85a SchKG aus der Verbindung zur Betreibung ergibt, welche mit dem Konkurs des Schuldners weggefallen ist (JAEGER/WALDER/KULL/ KOTTMANN, a.a.O., N. 11 zu Art. 207 SchKG ; BRÖNNIMANN, a.a.O., S. 1398 Fn. 52). Weiter macht der Beklagte geltend, der Prozess sei unmittelbar weiterzuführen, weil er den Bestand der Konkursmasse nicht berühre, da voraussichtlich alle Gläubigerforderungen gedeckt seien. Dieser Einwand ist unbegründet, weil der Vermögenswert der Masse vom Prozessausgang abhängt und damit der Prozess die Konkursmasse berührt (vgl. JAEGER/WALDER/KULL/KOTTMANN, a.a.O., N. 2 f. zu Art. 207 SchKG ).

2. Gemäss der vorstehenden Erwägung hätte die Vorinstanz das Klageverfahren, wenn sie vom Konkurs des Klägers Kenntnis gehabt hätte, gemäss Art. 207 SchKG von Amtes wegen sistieren müssen (vgl. BGE 118 III 40 E. 5b S. 42 mit Hinweisen).

Ordnet ein Gericht, das vom Konkurs keine Kenntnis erlangt hat, dennoch verfahrensleitende Massnahmen an, oder fällt es, wie hier, sogar einen Entscheid, liegt indessen nicht ein Mangel vor, der zu rechtfertigen vermöchte, die Vorkehren als nichtig zu betrachten: Nichtigkeit fällt nur bei schwersten Fehlern in Betracht, etwa dann, wenn das Gericht, das entschieden hat, absolut unzuständig war, mit andern Worten die Schranken seines rechtlichen Könnens überschritten hat und es stossend wäre, dem von ihm gefällten Entscheid Bestand zuzusprechen (Urteil des Bundesgerichts 7B.136/ 2002 vom 23. Oktober 2002, E. 2.3.1). Demnach ist trotz des Konkurses des Klägers von einem gültigen Urteil der Vorinstanz auszugehen.