Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 132 II 250 Generato dall'IA

Informant Standing to Appeal Supervisory Decision on Attorney Misconduct

Numero d'incarto BGE 132 II 250
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Inammissibile (Inadmissible)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

In this case, a medical professional had entered into an agreement with two clinics for a position at a surgical competence center but eventually opted for a role at the University of Zurich, leading to a legal dispute over breach of contract. The clinics sued the professional for damages amounting to approximately 3.5 million Swiss francs, represented by a law firm alleged to have conflicting interests due to previous advisory roles. The professional filed a complaint with the legal oversight commission in Zurich, alleging dual representation by the lawyers, but the commission dropped the disciplinary case, finding no violation of professional duties as the lawyers' previous involvement was unrelated to the current legal matter. Subsequent attempts to appeal this decision through various legal channels, including the Zurich Upper Court and the Swiss Federal Tribunal, were unsuccessful.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 103 lit. a OG; Disziplinaraufsicht über die Rechtsanwälte; keine Legitimation des Anzeigers zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der Anzeiger hat auch dann, wenn der angebliche Verstoss gegen die Berufspflichten noch andauert, kein schutzwürdiges Interesse an einer Disziplinierung des Rechtsanwalts, weil die Aufsichtsbehörde nicht direkt in ein laufendes Mandat eingreifen kann.

Parole chiave

Generato dall'IA
sanzione disciplinare dell'avvocato legittimazione a ricorrere autorità disciplinare direzione del processo potere di controllo procura generale

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 66 Abs. 1 LTF

Although the text cites OG provisions for the merits, the final order implicitly refers to cost allocation, for which Art. 66 LTF (or its equivalent under OG, which is usually applied for costs if not explicitly modified) is the basis for imposing costs, which is standard in dismissals.

Art. 17 BGFA

This article defining disciplinary sanctions was cited to establish the scope of the disciplinary review conducted by the supervisory authority.

Art. 23 ter Abs. 1 BankG

This article was cited as a point of contrast to define the limited powers of the Bar supervisory authority compared to the Federal Banking Commission.

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Sentenze successive che citano questa decisione (140)

BGE 150 II 308
Lawyer disciplinary sanctions: consideration of register-deleted prior measures in sanctioning and prohibition on publishing disciplinary measures under federal law primacy.
«…E. 6.1). **7.4** Das BGFA normiert die Disziplinarmassnahmen gegenüber Anwältinnen und Anwälten *abschliessend* ([BGE 132 II 250](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-132-II-250#page250) E.…»
2C_600/2025 (2025-12-15)
Denunciation of Attorney and Standing of Complainant in Disciplinary Supervision Proceedings
«…ll&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-II-145%3Ade&number_of_ranks=0#page145) consid. 6.1; [132 II 250](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
5A_702/2025 (2025-09-08)
«…n_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-II-468%3Ade&number_of_ranks=0#page468) E. 2; [132 II 250](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
1C_102/2025 (2025-07-07)
Mobbing disciplinary file access: third-party claimant without party status must receive merits-based interest balancing for records of concluded proceeding under right to be heard.
«…ll&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-II-145%3Ade&number_of_ranks=0#page145) consid. 6.1; [132 II 250](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
GE.2024.0376 (2025-06-30) · vd
Attorney Sanction for Sexual Harassment and Breach of Professional Conduct
«…cantons aucune place pour d'autres mesures de droit cantonal, qu'elles soient plus légères ou de nature différente (ATF 132 II 250 consid. 4.3.1; 129 II 297 consid. 1.1; Alain Bauer/Philippe Bauer, Commentaire romand LLCA, op. cit., n. 1 et 78 ad art…»
2C_151/2025 (2025-06-18)
«…ll&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-II-145%3Ade&number_of_ranks=0#page145) consid. 6.1; [132 II 250](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
A/1140/2025 (2025-04-29) · ge
Appellant Lacks Standing to Appeal Attorney Disciplinary Dismissal
«…s intérêts privés des particuliers (ATF 138 II 162 consid. 2.1.2 ; 135 II 145 consid. 6.1 ; 133 II 468 consid. 2 ; 132 II 250 consid. 4.4 ; arrêt du Tribunal fédéral 2C_614/2024 du 24 janvier 2025 consid. 2.1).…»
U 2024 82 (2024-11-25) · gr
Appeal Dismissed for Lack of Standing to Challenge Non-Initiation of Disciplinary Proceedings
«…g eine Intervention der Aufsichtsbehörde verlangen (vgl. BGE 135 II 145 E.6.1, 133 II 468 E.2, 132 II 250 E.4.2 ff., 129 II 297 E.3.1, 106 Ia 237 E.2). 2.2. Gestützt auf diese gefestigte bundesgerichtliche Rechtsprechung…»
U 2024 82 (2024-11-25) · gr
Appellant Lacks Standing to Challenge Decision Not to Initiate Disciplinary Proceedings Against Lawyer
«…g eine Intervention der Aufsichtsbehörde verlangen (vgl. BGE 135 II 145 E.6.1, 133 II 468 E.2, 132 II 250 E.4.2 ff., 129 II 297 E.3.1, 106 Ia 237 E.2). 2.2. Gestützt auf diese gefestigte bundesgerichtliche Rechtsprechung…»
1C_522/2024 (2024-09-20)
«…veillance dans l'intérêt public et non de défendre des intérêts privés des particuliers ( ATF 135 II 145 consid. 6.1; 132 II 250 consid. 4.4). Il en va ainsi de la surveillance des magistrats qui vise à assurer un exercice correct de leur charge e…»
A1 23 172 (2024-09-19) · vs
Administrative Appeal Dismissal Upheld Due to Untimely Initial Filing Against Land Registry Denial
«…die übergeordnete Instanz den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf seine Rechtmässigkeit hin überprüft (vgl. BGE 132 II 250 E. 4; 132 V 74 E. 1.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1225/2020 vom 24. Juni 2020 E. 1.3). Die Beschwerdeführer…»
2C_1014/2022 (2024-09-18)
«…eführerin frei, auf Grundlage des Leihvertrags mit zivilrechtlichen Mitteln gegen die Entlehnerin vorzugehen (vgl. BGE 132 II 250 E. 4.4). Angesichts der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, den angestrebten Erfolg auf anderem Weg zu erreichen, h…»
B.2024.2.B.2024.122 (2024-08-15) · sg
Attorney and Notary Permanent Professional Ban Upheld; Publication Deemed Unlawful
«…das Folgende: Zwar sieht das BGFA – welches das anwaltliche Disziplinarrecht bundesrechtlich abschliessend regelt (BGE 132 II 250 E. 4.3.1; bestätigt im zur amtlichen Publikation vorgesehenen BGer 2C_164/2023 vom 25. März 2024 E. 7.4) – einzig und a…»
2C_164/2023 (2024-03-25)
«…en die infolge der Anzeige getroffene Entscheidung ( BGE 138 II 162 E. 2.1.2; 135 II 145 E. 6.1; 133 II 468 E. 2; 132 II 250 E. 4.2; Urteil 2C_444/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 3.4). Das Disziplinarverfahren dient dazu, die richtige Ausübung de…»
2C_666/2023 (2024-01-12)
«…lance dans l'intérêt public et non de défendre des intérêts privés des particuliers (cf. ATF 135 II 145 consid. 6.1; 132 II 250 consid. 4.4; cf. aussi ATF 139 II 279 consid. 2.3). Pour jouir d'une telle qualité, le dénonciateur doit non seuleme…»

Testo completo

Urteilskopf

132 II 250

23. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen A. und Mitb. sowie Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission und Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

2A.447/2005 / 2A.604/2004 vom 6. März 2006

Regeste

Art. 103 lit. a OG ; Disziplinaraufsicht über die Rechtsanwälte; keine Legitimation des Anzeigers zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Der Anzeiger hat auch dann, wenn der angebliche Verstoss gegen die Berufspflichten noch andauert, kein schutzwürdiges Interesse an einer Disziplinierung des Rechtsanwalts, weil die Aufsichtsbehörde nicht direkt in ein laufendes Mandat eingreifen kann.

Sachverhalt ab Seite 251

BGE 132 II 250 S. 251

Am 28. September 2000 schlossen Dr. med. X. einerseits sowie die Klinik S. AG und die Klinik T. AG andererseits eine Vereinbarung, in welcher die Anstellung des Ersteren als Belegarzt am Kompetenzzentrum für Kiefer- und Gesichtschirurgie der beiden Spitäler geregelt wurde. Nachdem X. diese Stelle nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt antreten konnte, verzichtete er in der Folge definitiv auf die Anstellung bei den Kliniken und folgte stattdessen einer Berufung als Ordinarius an die Universität Zürich.

Am 23. April 2003 haben die Klinik S. AG und die Klinik T. AG beim Obergericht des Kantons Zürich Klage gegen X. eingereicht und dessen Verurteilung zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von rund 3,5 Mio. Franken verlangt. In diesem Forderungsprozess wurden sie von Rechtsanwalt B. vertreten. Dieser war Büropartner von Rechtsanwalt A., welcher im Auftrag der Kliniken die Vereinbarung mit X. ausgearbeitet hatte. Im Januar 2004 übergab B. infolge Austritts aus der Kanzlei das Mandat dem - ebenfalls im gleichen Anwaltsbüro tätigen - Rechtsanwalt C. Letzterer hatte X. und drei Arztkollegen beraten, als diese im Hinblick auf die Tätigkeit im Kompetenzzentrum für Kiefer- und Gesichtschirurgie untereinander einen Partnerschaftsvertrag aushandelten; an den entsprechenden Arbeiten war auch Rechtsanwalt A. beteiligt gewesen.

Am 2. Februar 2004 gelangte X. wegen angeblicher "Doppelvertretung" an die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich, welche ein Disziplinarverfahren wegen "Verletzung der Berufsregeln sowie Zutrauenswürdigkeit" eröffnete, das sie alsdann mit Entscheid vom 2. September 2004 einstellte. Die Aufsichtskommission hielt fest, A. sei Anwalt der Kliniken und habe die Vereinbarung vom 28. September 2000 in deren Auftrag ausgearbeitet. Es sei ihm und seinen Kanzleikollegen deshalb unbenommen, die Kliniken im Schadenersatzprozess gegen X. zu vertreten. Zwar seien die beschuldigten Rechtsanwälte auch für Letzteren tätig gewesen, aber nur hinsichtlich des Partnerschaftsvertrags, der das Innenverhältnis zwischen den beteiligten Ärzten regle und

BGE 132 II 250 S. 252

offensichtlich in keinem sachlichen oder rechtlichen Konnex zum Verhältnis zwischen X. und den Kliniken stehe.

Am 15. Oktober 2004 erhob X. "Beschwerde" beim Bundesgericht (2A.604/2004), wobei das Verfahren antragsgemäss sistiert wurde. Nachdem die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 10. Juni 2005 auf den Rekurs von X. nicht eingetreten war, nahm das Bundesgericht das Verfahren 2A.604/2004 wieder auf und gab X. Gelegenheit, sich zu dessen Fortgang zu äussern.

Am 12. Juli 2005 reichte X. dem Bundesgericht eine als "Beschwerde/Beschwerdeergänzung" bezeichnete Rechtsschrift ein (2A.447/2005). Er stellt verschiedene - zum Teil nur schwer verständliche - Anträge, wobei er sinngemäss insbesondere die Aufhebung der Beschlüsse der Verwaltungskommission des Obergerichts und der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte verlangte; Erstere sei anzuweisen, auf seinen Rekurs einzutreten, und Letztere, "das gesetzliche Verfahren durchzuführen".

Das Bundesgericht hat die beiden Verfahren vereinigt und ist auf die Beschwerde gegen den Beschluss der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich nicht eingetreten, während es die Beschwerde gegen den Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Der Beschwerdeführer sieht die Disziplinwidrigkeit im Umstand, dass die beschuldigten Rechtsanwälte als Vertreter der Klinik S. AG und der Klinik T. AG einen Schadenersatzprozess gegen ihn vor dem Zürcher Obergericht führen. Die entsprechende Forderungsklage wurde am 23. April 2003 und damit nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) eingereicht. Ob ein Disziplinarverstoss vorliegt, beurteilt sich deshalb nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes, so dass der letztinstanzliche kantonale Entscheid grundsätzlich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt (vgl. BGE 129 II 297 E. 1.1 S. 299). Dementsprechend sind die Eingaben des Beschwerdeführers als Verwaltungsgerichtsbeschwerden entgegen zu nehmen.

3. Auf die direkt gegen den Entscheid der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte eingereichte erste Beschwerde (2A.604/2004)

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ist allerdings mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht einzutreten: Das kantonale Recht hat für Disziplinarentscheide der Aufsichtsbehörde eine Rekursmöglichkeit an eine Gerichtsbehörde zur Verfügung zu stellen. Art. 98a OG verpflichtet die Kantone für Streitigkeiten, in denen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht zulässig ist, zur Bestellung "richterlicher Behörden" als letzte kantonale Instanz. Der Kanton Zürich hat eine entsprechende Rekursmöglichkeit eingerichtet; bis Ende 2004 konnte insoweit an die Verwaltungskommission des Obergerichts gelangt werden (§ 7 der Verordnung vom 15. Mai 2002 betreffend die Anpassung des kantonalen Rechts an das eidgenössische Anwaltsgesetz), während seit dem 1. Januar 2005 nunmehr das Verwaltungsgericht zuständig ist (§ 38 des neuen Zürcher Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 [AnwG/ZH]). Erst Entscheide dieser Behörden stellen Gerichtsentscheide im Sinne von Art. 98a OG dar, die Anfechtungsobjekt einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht bilden können. Dieses Rechtsmittel steht nach dem Gesagten gegen Entscheide unterer Instanzen nicht zur Verfügung, wobei die Pflicht zur Erschöpfung des Instanzenzugs auch dann gilt, wenn die vom Beschwerdeführer beanspruchte Legitimation zweifelhaft ist oder - wie hier - gemäss Formulierung der Rechtsmittelbelehrung nicht gegeben wäre.

4. Grundsätzlich zulässig ist demgegenüber die zweite, gegen das Urteil der Verwaltungskommission des Obergerichts erhobene Beschwerde (2A.447/2005). Zwar stützt sich der angefochtene Nichteintretensentscheid auf kantonales Verfahrensrecht. Er könnte jedoch die richtige Anwendung des Bundesrechts vereiteln, falls das Vorliegen einer nach dem eidgenössischen Anwaltsgesetz zu ahndenden Disziplinarwidrigkeit zu Unrecht verneint worden sein sollte; deshalb steht der Weg der Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen (vgl. BGE 127 II 264 E. 1a S. 267).

4.1 Im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren ist einzig die Frage der Legitimation des Beschwerdeführers zu prüfen: Ist dieser nach Art. 103 lit. a OG zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die unterbliebene Disziplinierung berechtigt, hätte ihm die kantonale Rechtsmittelinstanz aufgrund von Art. 98a OG die Legitimation zum Rekurs ihrerseits nicht absprechen dürfen. In diesem Falle wäre der angefochtene Nichteintretensentscheid schon wegen Verletzung von Art. 98a OG aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung ans Zürcher Obergericht zurückzuweisen. Fehlt dem

BGE 132 II 250 S. 254

Beschwerdeführer dagegen das nach Art. 103 lit. a OG erforderliche schutzwürdige Interesse an der (materiellen) Anfechtung des Disziplinarentscheids, kann das Bundesgericht auf diesen Streitpunkt nicht eintreten; es fällt diesfalls - mangels Erfüllung der strengeren Legitimationsvorschrift von Art. 88 OG - zum Vornherein auch die Anhandnahme der Eingabe als staatsrechtliche Beschwerde ausser Betracht.

4.2 Zunächst ist auf die publizierte Rechtsprechung zu verweisen: Gemäss dieser hat der Einzelne grundsätzlich kein schutzwürdiges, auf dem Weg der Verwaltungsgerichtsbeschwerde durchsetzbares Interesse daran, dass die Aufsichtsbehörde gegen einen beschuldigten Rechtsanwalt ein Disziplinarverfahren eröffnet oder eine Disziplinarsanktion ausfällt ( BGE 129 II 297 E. 3.1 S. 302 f.). Vorbehalten wurde lediglich der Fall, in dem die zur Ausübung der Aufsicht verpflichtete Behörde eine vom Anzeiger beantragte Aufsichtsmassnahme ablehnt, an welcher dieser ein konkretes Interesse hat; hiefür wurde auf ein Beispiel aus dem Bereich der Bankenaufsicht (vgl. BGE 120 Ib 351 E. 3b S. 355) hingewiesen.

4.3 Der Beschwerdeführer verlangte in seiner Anzeige nicht die Ausfällung einer Disziplinarsanktion, sondern das Ergreifen der "notwendigen Schritte" zur Beseitigung der angeblichen Doppelvertretung. Hierauf nimmt das Obergericht im angefochtenen Entscheid Bezug und betont, es gehe im anwaltsrechtlichen Disziplinarverfahren nicht um aufsichtsrechtliche Verhaltensanweisungen an den Rechtsanwalt, wie dieser ein laufendes Mandat zu führen habe, sondern ausschliesslich um die nachträgliche disziplinarische Sanktionierung behaupteter Verstösse gegen die Berufspflichten.

4.3.1 In der Tat sieht das eidgenössische Anwaltsgesetz, welches das Disziplinarrecht abschliessend regelt ( BGE 129 II 297 E. 1.1 S. 299), einzig die in Art. 17 genannten Sanktionen vor. Zwar kann das kantonale Recht der Aufsichtsbehörde zusätzliche Aufsichtsmittel zur Verfügung stellen (vgl. TOMAS POLEDNA, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N. 9 zu Art. 14 BGFA ). Ob und inwieweit eine kantonale Vorschrift zulässig wäre, welche die zuständige Aufsichtsbehörde gegenüber einem Rechtsanwalt zu konkreten Anweisungen für die Art und Weise der Führung eines bestimmten Mandats ermächtigt, bedarf hier aber keiner weiteren Prüfung. Der Beschwerdeführer beruft sich nicht auf eine entsprechende kantonale Norm, und das Zürcher

BGE 132 II 250 S. 255

Anwaltsgesetz scheint auch keine solche zu kennen (vgl. § 13 f. und § 21 AnwG/ZH). Damit kann die Aufsichtsbehörde das Verhalten des Anwalts nur indirekt lenken, indem sie ihn für begangene Disziplinarverstösse nachträglich gemäss Art. 17 BGFA sanktioniert. Ihre Rolle ist deshalb wesentlich verschieden etwa von jener der Eidgenössischen Bankenkommission, welche zur aktiven Kontrolle der ihr unterworfenen Einrichtungen verpflichtet ist und über entsprechend weitreichende, spezialgesetzlich normierte Eingriffsmöglichkeiten verfügt: Die Bankenkommission hat, wenn sie von Verstössen gegen das Gesetz oder von sonstigen Missständen Kenntnis erhält, nicht nur Sanktionen zu ergreifen, sondern auch für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands zu sorgen. Zu diesem Zweck ist sie gemäss Art. 23 ter Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (BankG; SR 952.0) ausdrücklich befugt, alle "notwendigen Verfügungen" zu treffen (vgl. hierzu BGE 130 II 351 E. 2.1 S. 354).

4.3.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt mithin kein Fall vor, in welchem ihm als Anzeiger ein schutzwürdiges, zur Beschwerdeführung legitimierendes Interesse zukommt. Zwar würde zumindest bei Rechtsanwalt C. die behauptete Doppelvertretung wohl noch andauern, falls der Schadenersatzprozess zwischen dem Beschwerdeführer und den Kliniken noch nicht rechtskräftig beendet ist. Es besteht nach dem Gesagten aber so oder anders keine Möglichkeit für die Aufsichtsbehörde, direkt in ein laufendes Mandat einzugreifen.

4.4 Dem Anzeiger bleibt es unbenommen, mit Mitteln des Zivil- oder Strafrechts selbst gegen den beschuldigten Rechtsanwalt vorzugehen, wenn die angegangene Aufsichtsbehörde die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens oder die Ausfällung einer Sanktion ablehnt. Weil das anwaltsrechtliche Disziplinarverfahren dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der korrekten Berufsausübung durch die Rechtsanwälte dient und nicht die Wahrung individueller privater Anliegen sichern soll, ist der Anzeiger nicht im Sinne von Art. 103 lit. a OG in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen und kann deshalb nicht auf dem Beschwerdeweg eine Intervention der Aufsichtsbehörde verlangen. Es widerspricht weder den Vorgaben des eidgenössischen Anwaltsgesetzes noch den verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein faires Verfahren, wenn das Obergericht dem Beschwerdeführer die Legitimation zur Anfechtung des abschlägigen Disziplinarentscheids abgesprochen hat.

BGE 132 II 250 S. 256

Ferner wird in der Beschwerde nicht dargetan, dass das Vorgehen der kantonalen Behörde in willkürlicher Weise gegen kantonales Verfahrensrecht verstosse. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm die Kosten des kantonalen Verfahrens auferlegt worden sind und er den Beschuldigten je eine Parteientschädigung zu bezahlen hat, fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung für diese Rüge; auf die entsprechenden Vorbringen ist nicht einzugehen.