Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 132 I 86 Generato dall'IA

Challenge to Non-Entry Decision Regarding Public Contract Award

Numero d'incarto BGE 132 I 86
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

The canton of Appenzell Innerrhoden initiated a procurement process requesting proposals from twelve companies for an electronic archive system. Four companies advanced to the final evaluation stage, including Y. AG from St. Gallen and X. GmbH from Zurich. Ultimately, the contract was awarded to Y. AG for a price of CHF 243,396. X. GmbH filed a complaint with the Cantonal Court of Appenzell Innerrhoden, arguing failure to consider their bid. However, the court dismissed the complaint, citing insufficient legal grounds and a lack of protective interest once the contract had been finalized. X. GmbH subsequently appealed to the Federal Tribunal, challenging the procedural handling and the dismissal by the Cantonal Court, arguing for the determination of the illegality of the award decision to potentially facilitate claims for damages. The case highlights the conflict between contractual awards and the rights of unsuccessful bidders to appeal for procedural irregularities in procurement decisions.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 9 BV, Art. 9 Abs. 3 BGBM, Art. 18 IVöB, Submissionsgesetz des Kantons Appenzell I.Rh.; Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zuschlags. Die in Art. 9 Abs. 3 BGBM statuierte Pflicht der kantonalen Rechtsmittelinstanz, bei bereits erfolgtem Vertragsabschluss anstelle der Aufhebung des Zuschlages dessen allfällige Bundesrechtswidrigkeit festzustellen, besteht unabhängig davon, ob bzw. auf welcher Rechtsgrundlage und in welchem Verfahren nach dem betreffenden kantonalen Recht Haftungsansprüche gegen den öffentlichen Auftraggeber geltend gemacht werden können (E. 3.2 und 3.3).

Parole chiave

Generato dall'IA
annullamento del contratto sindacato giurisdizionale proposta pubblica diritto di rimanere mercato interno aggiudicazione d'appalto edile

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 9 BV

Cited in the legal summary but not explicitly used in the final orders regarding the merits or procedure of the appeal outcome (only procedural issue related to the cantonal decision was addressed).

Art. 66 Abs. 1 LTF

Cited in the dispositive section to allocate court costs to the losing party.

Art. 9 Abs. 3 BGBM

This provision mandates the cantonal review body to determine the unlawfulness of the award if the contract has already been concluded, which was the central legal point affirmed by the Federal Tribunal.

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Sentenze successive che citano questa decisione (72)

B.2024.61 (2025-01-06) · sg
Public Contract Award Upheld After Challenge on Financial Capacity and Product Equivalence
«…n (M. BÜHLER, in: H.R. Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizeri- schen Beschaffungsrecht, 2020, N 23 zu Art. 58; BGE 132 I 86 E. 3.2; BGer 2C_355/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 1.1). Vorausgesetzt bleibt allerdings, dass die Beschwerdeführe- rin n…»
7H22 293 295 297 299 (2023-05-09) · lu
City Theater Competition Award Upheld
«…gs schliesslich bleibt schon darum kein Raum (vgl. § 33 Abs. 1 öBG; Art. 18 Abs. 2 aIVöB; vgl. BGE 137 II 313 E. 1.2.2; 132 I 86 E. 3, BGer-Urteil 2D\_74/2010 vom 31.5.2011 E. 1.2), weil – wie die vorangegangenen Erwägungen zeigen – weder das durch…»
100 2021 339 (2022-09-14) · be
Municipality Tender Challenge Over Discriminatory Weight Requirement and Unreasonable Deadlines
«…an der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ein hinreichendes Feststellungsinteresse (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.6, 132 I 86 E. 3.2). Demnach sind die Feststellungs- begehren der Beschwerdeführerin grundsätzlich zulässig, soweit sie damit im Si…»
B.2021.173 (2022-08-11) · sg
Public Procurement Bid Exclusion Upheld on Minimum Qualitative Score Failure
«…sen (vgl. Art. 18 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen, sGS 841.32, IVöB; BGE 132 I 86 E. 3.2; Art. 4 Abs. 1 EGöB). Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben und erfüllt die Anforderungen in formeller und i…»
B.2021.173 (2022-08-11) · sg
Challenge Against Public Procurement Exclusion Dismissed Due to Failure to Meet Minimum Qualitative Score
«…sen (vgl. Art. 18 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen, sGS 841.32, IVöB; BGE 132 I 86 E. 3.2; Art. 4 Abs. 1 EGöB). Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben und erfüllt die Anforderungen in formeller und i…»
2021 GSI 1560 (2022-04-29) · be
Bidder Exclusion in Public Procurement Due to Insufficient Experience and Non-Compliance with Mandatory Criteria
«…es Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2013, S. 807 ff., N 193 (nachfolgend: Christoph Jäger, Beschaffungsrecht 2013). 18 BGE 132 I 86 E. 3.2. i.f. 19 Christoph Jäger, Beschaffungsrecht 2013, N 180. 20 Michel Daum, in Herzog/Daum (Hrsg.), Kommentar…»
2C_355/2021 (2021-10-19)
«…ber 1993 über das öffentliche Beschaffungswesen [aBöB; SR 172.056.1]; BGE 141 II 307 E. 6.3; 137 II 313 E. 1.2.2 ; 132 I 86 E. 3). Von Gegenstandslosigkeit könnte im Übrigen selbst dann nicht ausgegangen werden, wenn die Beschwerdeführerinnen…»
B-1511/2020 (2021-02-16)
Exclusion from Procurement Due to Incomplete Reference Project Upheld
«…ons en annulation de l'adjudication contenaient implicitement des conclusions en constatation de son illicéité (cf. ATF 132 I 86 consid. 3.2 ; arrêt du TAF B-6626/2016 du 30 août 2017 consid. 1.3.3 ; PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/MARC STEI…»
2C_42/2020 (2020-10-23)
«…s. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt [BGBM; SR 943.02]; BGE 137 II 313 E. 1.2.2 S. 317 ; 132 I 86 E. 3 S. 88 f.). Damit ist die Beschwerdeführerin zur vorliegenden subsidiären Verfassungsbeschwerde legitimiert (vgl.…»
100 2020 30 (2020-10-14) · be
Bidder Challenge to School Construction Planning Award
«…pplication des principes de la bonne foi et de la célérité (ATF 130 I 241 c. 4.3; TF 2P.294/2005 du 14 mars 2006 [= ATF 132 I 86] c. 4.1 non publié aux ATF; TF 2P.136/2006 du 30 novembre 2006 c. 3.3). 7.3 7.3.1 Dès l’abord, on précisera qu’il n’a…»
VWBES.2020.221 (2020-07-27) · so
Appeal Against Unlawful Public Works Contract Award Due to Evaluation Irregularity
«…rag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit gilt als im Begehren um Aufhebung des Zuschlages sinngemäss mitenthalten (BGE 132 I 86 E. 3.2 S. 90, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2D\_26/2012 vom 7. August 2012, E. 2.2). 3.4 Demnach besteht vorl…»
2C_412/2019 (2020-02-13)
«…esetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt [BGBM; SR 943.02]; Art. 115 BGG ; BGE 137 II 313 E. 1.2.2 S. 317 ; 132 I 86 E. 3 S. 88 f.). Damit ist die Beschwerdeführerin zur vorliegenden subsidiären Verfassungsbeschwerde legitimiert (vgl.…»
2C_1086/2017 (2019-03-15)
«…ils und Erteilung des Zuschlags an die Beschwerdeführerin nicht mehr zulässig (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.2.2 S. 317 ; 132 I 86 E. 3.3 S. 90; Urteil 2C_384/2016 vom 6. März 2017 E. 1.3.1, nicht publ. in: BGE 143 I 177 ). Nach Abschluss des Vertr…»
B.2018.53 (2018-10-13) · sg
Transport Contract Award Appeal Dismissed Over Personnel Qualification Deference
«…Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abs. 2 IVöB, BGE 132 I 86 E. 3.2). Das Angebot der Beschwerdeführerin erreichte mit einem Rückstand von lediglich 0,05 von maximal erzielbaren 5…»
B.2018.53 (2018-10-13) · sg
Cantonal Jurisdiction Upheld in Public Procurement Challenge Over Personnel Scoring
«…Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abs. 2 IVöB, BGE 132 I 86 E. 3.2). Das Angebot der Beschwerdeführerin erreichte mit einem Rückstand von lediglich 0,05 von maximal erzielbaren 5…»

Testo completo

Urteilskopf

132 I 86

10. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S. X. GmbH gegen Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. und Kantonsgericht Appenzell I.Rh. sowie Y. AG (Staatsrechtliche Beschwerde)

2P.294/2005 vom 14. März 2006

Regeste

Art. 9 BV , Art. 9 Abs. 3 BGBM , Art. 18 IVöB , Submissionsgesetz des Kantons Appenzell I.Rh.; Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zuschlags.

Die in Art. 9 Abs. 3 BGBM statuierte Pflicht der kantonalen Rechtsmittelinstanz, bei bereits erfolgtem Vertragsabschluss anstelle der Aufhebung des Zuschlages dessen allfällige Bundesrechtswidrigkeit festzustellen, besteht unabhängig davon, ob bzw. auf welcher Rechtsgrundlage und in welchem Verfahren nach dem betreffenden kantonalen Recht Haftungsansprüche gegen den öffentlichen Auftraggeber geltend gemacht werden können (E. 3.2 und 3.3).

Sachverhalt ab Seite 87

BGE 132 I 86 S. 87

Der Kanton Appenzell Innerrhoden holte im Einladungsverfahren bei zwölf Firmen Offerten für ein elektronisches Archivsystem ein. In die Schlussevaluation kamen vier Anbieter, darunter die Y. AG, St. Gallen, und die X. GmbH, Zürich.

Im Auftrag von Landammann und Standeskommission erteilte der Ratschreiber den Zuschlag für das elektronische Archivsystem am 25. Februar 2005 zum Preis von Fr. 243'396.- an die Y. AG. Die X. GmbH, deren Offerte unberücksichtigt blieb, erhob hiegegen am 6. März 2005 Beschwerde beim Kantonsgericht (Abteilung Verwaltungsgericht). Das Gericht befand, die Beschwerde genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht und räumte der X. GmbH Frist ein, um die Rechtsschrift zu verbessern. Dies tat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. März 2005, worauf der Kantonsgerichtspräsident der Beschwerde mit Verfügung vom 24. März 2005 zunächst aufschiebende Wirkung gewährte. Diese Verfügung hob er am 12. April 2005 wieder auf und entzog der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, wogegen sich die X. GmbH bis vor Bundesgericht zur Wehr setzte. Die am 25. April 2005 gegen diesen Zwischenentscheid des Kantonsgerichtspräsidenten erhobene staatsrechtliche Beschwerde blieb jedoch ohne Erfolg; sie wurde vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben, nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Vertrag mit der berücksichtigten Konkurrentin, der Y. AG, bereits am 15./22. April 2005 abgeschlossen worden war (vgl. Beschluss 2P.116/2005 vom 24. Mai 2005, insbesondere E. 1).

Inzwischen hatte die X. GmbH ihre Beschwerde beim Kantonsgericht noch einmal ergänzt und erneut um aufschiebende Wirkung nachgesucht (Eingabe vom 19. April 2005 [Postaufgabe]), welches Begehren vom Gericht am 22. April 2005 mangels Rechtsschutzinteresse als hinfällig erklärt wurde. Auch in der Hauptsache blieb die Beschwerde der X. GmbH ohne Erfolg: Mit Urteil vom 6. September 2005 trat das Kantonsgericht des Kantons Appenzell Innerrhoden (Abteilung Verwaltungsgericht) darauf nicht ein.

Das Bundesgericht heisst die von der X. GmbH gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde gut, soweit es darauf eintritt, und hebt den angefochtenen Entscheid auf.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3.

3.1 Das Kantonsgericht trat mit dem angefochtenen Urteil auf die bei ihm gegen den Vergebungsentscheid erhobene Beschwerde nicht

BGE 132 I 86 S. 88

ein mit der Begründung, gemäss Art. 18 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. November 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB] sei eine Aufhebung der Zuschlagsverfügung oder eine Neuverfügung durch das Gericht nur möglich, solange der streitige Vertrag noch nicht abgeschlossen sei. Damit sei vorliegend das Rechtsschutzinteresse bezüglich der Anträge auf Aufhebung der Zuschlagsverfügung bzw. auf gerichtliche Neuverfügung oder Rückweisung dahingefallen, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten sei. Für die in Art. 18 Abs. 2 IVöB für diesen Fall vorgesehene Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zuschlagsverfügung bestehe kein Raum: Gemäss dem kantonalen Gesetz vom 29. April 2001 über das öffentliche Beschaffungswesen (Art. 5 Abs. 2) sei das Konkordat nur sinngemäss anwendbar. Massgebend bleibe die kantonale Praxis, wonach Feststellungsklagen subsidiärer Natur seien, wenn das schutzwürdige Interesse ebenso gut mit einer Leistungsklage gewahrt werden könne. Für die Geltendmachung eines Schadens, wie Art. 4 des kantonalen Beschaffungsgesetzes dies vorsehe (Ersatz der dem Anbieter im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren entstandenen Aufwendungen), reichten die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vom 6. März 2005 nicht aus. Die Beschwerdeführerin habe in dieser Eingabe nicht geltend gemacht, dass ihr die im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren entstandenen Aufwendungen zu ersetzen seien bzw. dass über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei zu entscheiden sei. Sie habe es damit unterlassen, innert der - in Submissionssachen nicht erstreckbaren - Rechtsmittelfrist ihr Begehren mittels Leistungsklage geltend zu machen. Damit entfalle auch das schutzwürdige Interesse an einer "Feststellungsklage" im Sinne von Art. 18 Abs. 2 IVöB .

3.2 Diese Argumentation ist nicht haltbar. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anbieter aus Mängeln eines öffentlichrechtlich geordneten Vergebungsverfahrens Schadenersatzansprüche herleiten kann, bestimmt sich (unter Vorbehalt der Verpflichtungen aus dem hier mangels Erreichung der Betragsschwelle nicht anwendbaren Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (GATT/WTO-Übereinkommen; SR 0.632.231.422 [vgl. Art. XX Ziff. 7 lit. c]) nach dem einschlägigen kantonalen Recht (Urteil 2P.218/2001 vom 31. Januar 2002, publ. in: SJ 2002 I S. 421, E. 2.3, mit Hinweisen; MANFRED WAGNER, Das Bundesgesetz über den Binnenmarkt, in: Schweizerisches

BGE 132 I 86 S. 89

Aussenwirtschafts- und Binnenmarktrecht, Basel 1999, S. 27 Rz. 73). Die Kantone können in ihren Submissionserlassen hierüber eine spezielle Regelung treffen oder aber in dieser Frage das allgemeine (Staats-)Haftungsrecht zum Zuge kommen lassen (vgl. MARTIN BEYELER, Öffentliche Beschaffung, Vergaberecht und Schadenersatz, Diss. Freiburg 2004, Rz. 566). Nach Art. 4 des innerrhodischen Gesetzes vom 29. April 2001 über das öffentliche Beschaffungswesen haftet der Auftraggeber dem Anbieter für Schaden, den er durch eine rechtswidrige Verfügung verursacht hat, wobei sich die Haftung auf Aufwendungen beschränkt, die dem Anbieter "im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren erwachsen sind".

Wie diese Bestimmung auszulegen ist und in welchem kantonalen Verfahren die entsprechenden Ansprüche geltend zu machen sind, braucht hier nicht weiter erörtert zu werden. Die Kantone sind aufgrund von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (BGBM; SR 943.02) verpflichtet, für die Anfechtung von Vergebungsentscheiden eine Beschwerdemöglichkeit vorzusehen; sie sind dabei auch der Vorgabe unterworfen, dass das Beschwerdeverfahren durch den allfälligen Abschluss des streitigen Vertrages nicht gegenstandslos wird, sondern dass in diesem Falle die angerufene Rechtsmittelinstanz - anstelle der Aufhebung des angefochtenen Zuschlages - feststellt, inwiefern der Vergebungsentscheid Bundesrecht verletzt.

Eine entsprechende prozessuale Vorschrift findet sich nicht nur in Art. 9 Abs. 3 BGBM , sondern auch in Art. 18 IVöB , deren Vollzug das kantonale Beschaffungsgesetz bezweckt (Art. 1 lit.

b) und welche gemäss Art. 5 des Gesetzes im kantonalen Rechtsmittelverfahren "sinngemäss" anwendbar ist. Diese sowohl bundesrechtlich wie auch konkordatsrechtlich verankerte prozessuale Regel ist auf die besondere Interessenlage bei Submissionsstreitigkeiten zugeschnitten. Sie will sicherstellen, dass die Rechtmässigkeit von angefochtenen Vergebungsentscheiden auch dann noch überprüft werden kann, wenn der betreffende Vertrag bereits abgeschlossen worden ist und damit das Verfahren, soweit die Beschwerdebegehren auf die Erwirkung des Zuschlages abzielten, an sich als gegenstandslos zu betrachten wäre. Der Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zuschlages ist zwar auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ausgerichtet und will dem übergangenen Bewerber die Durchsetzung solcher Ansprüche erleichtern (vgl. BGE 125 II 86 E. 5b S. 97 f.). Er besteht aber nach Wortlaut und Sinn von Art. 9 BGBM unabhängig davon, ob bzw.

BGE 132 I 86 S. 90

auf welcher Rechtsgrundlage und in welchem Verfahren nach dem betreffenden kantonalen Recht Haftungsansprüche gegen den öffentlichen Auftraggeber geltend gemacht werden können. Wer legitimiert gewesen ist, den Zuschlagsentscheid anzufechten, behält den Anspruch auf Überprüfung der Rechtmässigkeit des Zuschlages auch dann, wenn dieser infolge Vertragsabschluss nicht mehr aufgehoben werden kann. Ein dahingehendes Eventualbegehren braucht nicht notwendigerweise bereits in der Beschwerde gegen den (noch nicht vollzogenen) Zuschlag gestellt zu werden; der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit gilt als im Begehren um Aufhebung des Zuschlages sinngemäss mitenthalten.

3.3 Die Auffassung des Kantonsgerichtes, es habe die gegen den streitigen Vergebungsentscheid erhobene Beschwerde der X. GmbH mangels Rechtsschutzinteresses nicht mehr zu behandeln, da der Vertrag mit der Konkurrenzfirma bereits abgeschlossen worden sei und die Beschwerdeführerin nicht schon in ihrer (vor Abschluss des Vertrages eingereichten) Beschwerdeeingabe ihre Schadenersatzansprüche geltend gemacht und beziffert habe, steht nach dem Gesagten in klarem Widerspruch zu Art. 9 BGBM wie auch zur entsprechenden Regelung des Konkordates, auf welche im angefochtenen Entscheid einzig Bezug genommen wird. Das Kantonsgericht hätte sich richtigerweise mit den gegen den Vergebungsentscheid erhobenen Einwendungen auseinandersetzen und in Form eines Feststellungsentscheides über diese Rügen befinden müssen, unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeeingabe bereits Schadenersatzansprüche geltend gemacht und begründet hatte.