Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 131 III 559 Generato dall'IA

Marital Property Dispute Over Increase in Value of Separate Property Shares

Numero d'incarto BGE 131 III 559
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

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The case involves a legal dispute over the distribution of assets after a couple, identified as X and Y, entered into a separation agreement. The agreement terminated their joint household and foresaw a transition to a regime of separate property. X filed a lawsuit against Y seeking a division of assets, specifically focusing on the proceeds from the sale of shares of a company, which were mostly Y's personal property. An initial court ruling awarded X over one million Swiss Francs, but this decision was appealed by Y, and X cross-appealed. The appellate court ruled against X, determining that the increase in value from the sale of the shares did not necessitate a compensation claim from the marital property against Y's personal property since Y had been adequately compensated for his labor through salary withdrawals during the marriage. Subsequently, X's appeal to the Federal Tribunal was dismissed.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Güterrechtliche Auseinandersetzung; Ersatzforderung zwischen Errungenschaft und Eigengut (Art. 209 Abs. 3 ZGB). Der beim Verkauf der Aktien einer Unternehmung, die zum grössten Teil Eigengut des Ehemannes war, realisierte Mehrwert führt nicht zu einer Ersatzforderung der Errungenschaft gegenüber dem Eigengut, wenn der Ehemann für den Arbeitseinsatz durch (seiner Errungenschaft zugefallene) Bezüge aus dem Unternehmen angemessen entschädigt worden ist.

Parole chiave

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valore litigioso quota sociale beni mobili bene riservato indennità maggiorata diritto all'utile

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This article is generally implied for cost allocation in the final orders, although the dispositive is abbreviated and doesn't explicitly list the cost articles in the provided snippet, which only states 'Das Bundesgericht weist die von der Klägerin eingereichte Berufung ab, soweit darauf einzutreten ist.' If this phrase implies a decision on the merits/admissibility, the main ground article must be the primary extraction. Given the instruction to extract based *only* on explicit citations in the numbered orders, and as the provided text ends with the reasoning before the formal numbered orders (Dispositiv), I must rely on the explicit mention of procedural/cost rules in the *final, numbered ruling section*. Since the final ruling provided only states 'Das Bundesgericht weist die von der Klägerin eingereichte Berufung ab, soweit darauf einzutreten ist.', without citing articles governing the decision (like Art. 93-95 LTF) or awarding costs (like Art. 66 LTF) in that specific line, I must re-evaluate the instruction: 'Extract the legal provisions that the Swiss Federal Tribunal **actually used in its final orders**.' If the text provided *is* the final order, and it doesn't cite articles, the list should be empty, or contain only implied cost articles if standard practice mandates it for an appeal dismissal. Since no specific article is cited in the provided 'final order' text snippet, I must strictly adhere to the 'explicitly cited in the dispositive' rule. Therefore, nothing is extracted from the final order shown.

Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1 und 4 ZGB

Cited in the reasoning to categorize the income (salary and dividends) received by the husband from his company as belonging to his 'Errungenschaft' (acquests).

Art. 198 Ziff. 4 ZGB

Cited in the reasoning when establishing that the proceeds from the sale of the shares (Eigengut/separate property) fall back into the husband's separate property.

Art. 200 Abs. 3 ZGB

Cited by the appellant and then discussed in the reasoning regarding the legal presumption of acquests.

Art. 209 Abs. 3 ZGB

Cited in the reasoning as the basis for the potential compensation claim between the marital property regimes, though ultimately the factual premises for its application were deemed lacking.

Art. 210 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 215 Abs. 1 ZGB

Cited solely in the reasoning to explain the consequence if an entitlement existed for the Husband's 'Errungenschaft' regarding the division of the claim.

Art. 8 ZGB

Cited in the reasoning in relation to the general rule on the burden of proof concerning the prerequisites for the compensation claim.

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Sentenze successive che citano questa decisione (69)

ZK1 2024 5 (2025-04-04) · sz
Husband v. Wife: Marital Property Division and Valuation Date Modification
«…). Art. 200 Abs. 3 ZGB regelt diese Frage nicht. Es gilt diesbezüg- lich die allgemeine Beweisregel von Art. 8 ZGB (BGE 131 III 559 E. 4.3 m.H.). Dieser Vorschrift zufolge hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus…»
C/2925/2021 (2025-01-21) · ge
Divorce Appeal: Curatorship Overturned, Child Support Adjusted, Pension Division Upheld, Property Liquidation Modified
«…st pas intégré a une récompense (variable) égale au montant de sa contribution, conformément à l'art. 209 al. 3 CC (ATF 131 III 559 consid. 2.3, arrêt du Tribunal fédéral 5C_155/2004 du 2 février 2006 consid. 2.2.2 et les références citées). En revanc…»
101 2024 201 (2024-12-09) · fr
Divorce Appeal: Imputed Income, Property Division, and Share Proceeds Recalculation
«…cision au sujet de la partie devant supporter la charge de la preuve qu'une masse a contribué à un bien de l'autre (ATF 131 III 559 consid. 2.2, 4.2 et 4.3/JdT 2006 I 263; cf. ég. LAUTENBACH-KOCH / MEIER- MAZZUCATO, Aspects juridiques du calcul de la…»
C1 22 64 (2024-06-18) · vs
Divorce Appeal: Spousal Maintenance, Post-Majority Child Support Modification, and Pension Asset Division Upheld
«…effectives d’une récompense, au sens de l’art. 209 al. 1 ou al. 3 CC, doit être établie conformément à l’art. 8 CC (ATF 131 III 559 consid. 4.3 ; arrêts 5A_61/2013 du 4 juillet 2013 consid. 3.3 ; 5A_37/2011 du 1er septembre 2011 consid. 3.2.1, in FamP…»
C/14490/2021 (2024-06-04) · ge
Appeal Regarding Divorce Judgment: Child Support, Marital Home Sale, and Property/Pension Division
«…règle pas cette question. C'est plutôt la règle générale de preuve de l'art. 8 CC qui s'applique à cet égard (cf. ATF [131 III 559](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=131%20III%20559) consid. 4.3 p. 565 avec renvois). Selon cette…»
LC230052 (2024-03-19) · zh
Appellate Decision on Divorce Decree: Parental Support, Spousal Support, and Property Division in Bankruptcy Context
«…keit zu beweisen, sondern es ist der Zahlungsfluss von der einen in die andere Gütermasse im Einzelfall zu belegen (BGE 131 III 559 E. 4.3, BGE 138 III 193 E. 6.2; BGer 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 5.3, BGer 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.4…»
C/21075/2018 (2023-11-06) · ge
Divorce Property Division and Spousal Support Appeal
«…e son époux au sens de l'art. 206 al. 1 CC, le fardeau de la preuve de ses investissements lui incombe (art. 8 CC; ATF [131 III 559](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=131%20III%20559) consid. 4.3; arrêt du Tribunal fédéral [5A\_61…»
ZKBER.2022.61 (2023-10-27) · so
Divorce Settlement Modification: Property Division Recalculated, Spousal Support Upheld
«…e entsprechende Ersatzforderung zusteht. Diesbezüglich enthält Art. 200 Abs. 3 ZGB keine Regel; es gilt Art. 8 ZGB (BGE 131 III 559 E. 4.3 mit Hinweisen). Auf diesen Streit um eine güterrechtliche Ersatzforderung - und nur auf diesen - ist die tatsäch…»
5A_36/2023 (2023-07-05)
«…hinaus auch Anteil am Mehr- oder Minderwert des fraglichen Vermögensgegenstandes hat ( Art. 209 Abs. 3 ZGB , vgl. BGE 131 III 559 E. 4.3 mit Hinweisen). Diesbezüglich gilt die oben erwähnte allgemeine Beweisregel von Art. 8 ZGB (s. oben E. 3.3.1)…»
ZK1 2019 48 (2022-12-02) · gr
Divorce Ancillary Consequences: Maintenance, Property Division, and Child Protection Costs Appeal
«…, dass die eine güter- rechtliche Masse in einen Vermögenswert einer anderen güterrechtlichen Masse investiert hat (BGE 131 III 559 E. 4.3; BGer 5A_618/2012 v.27.5.2013 E. 5.3; 5A_822/2008 v. 2.3.2009 E. 3.2 f.; 5A_182/2017 v. 2.2.2018 E. 3.3.2; KGer…»
5A_326/2021 (2022-06-08)
«…tives d'une récompense, au sens de l' art. 209 al. 1 ou al. 3 CC , doit être établie conformément à l' art. 8 CC ( ATF 131 III 559 consid. 4.3 et la doctrine citée; arrêts 5A_892/2014 du 18 mai 2015 consid. 2.1; 5A_61/2013 du 4 juillet 2013 consid.…»
ZK1 2018 47 (2021-12-17) · gr
Matrimonial Property Equalization: Business Liabilities in Separate Property Division
«…amit als Vermögensgegen- stand im Sinne des ehelichen Güterrechts zu behandeln (BGE 136 III 209 E. 6.2.1 und 6.3.1; BGE 131 III 559 E. 2.2; BGE 121 III 152 E. 3c-d; BGE 125 III 1 E. 4c). Dies gilt auch für Einzelunternehmen (BGer 5P.82/2004 v. 7.10.20…»
CACIV.2021.44 (2021-11-22) · ne
Divorce: Spousal Support Denial and Property Liquidation Recalculation
«…[5A\_751/2013]](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=21.05.2014_5A_751/2013) cons. 3.3.3 et la référence à l’[ATF 131 III 559](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=131_III_559) cons. 4.3, qui concerne les récompenses). La preuve doit porter…»
5A_91/2021 (2021-11-10)
«…ices reportés justifiant une récompense selon l' art. 209 al. 3 CC supporte le fardeau de la preuve ( art. 8 CC ; ATF 131 III 559 consid. 4.3; arrêt 5A_391/2020 précité consid. 5.1 et 5.3; AEBI-MÜLLER/TRACHSEL, op. cit., p. 230). 4.2. Contrairemen…»
ZK1 2018 43 (2021-06-10) · gr
Spousal Appeal Dismissed for Untimely Quantification of Maintenance Claim and Insufficient Proof of Separate Assets
«…ZGB. Demnach hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsa- che zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (BGE 131 III 559 E. 4.3; Heinz Haus- heer/Regina E. Aebi-Müller, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 6.…»

Testo completo

Urteilskopf

131 III 559

72. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung i.S. X. gegen Y. (Berufung)

5C.74/2004 vom 14. März 2005

Regeste

Güterrechtliche Auseinandersetzung; Ersatzforderung zwischen Errungenschaft und Eigengut ( Art. 209 Abs. 3 ZGB ).

Der beim Verkauf der Aktien einer Unternehmung, die zum grössten Teil Eigengut des Ehemannes war, realisierte Mehrwert führt nicht zu einer Ersatzforderung der Errungenschaft gegenüber dem Eigengut, wenn der Ehemann für den Arbeitseinsatz durch (seiner Errungenschaft zugefallene) Bezüge aus dem Unternehmen angemessen entschädigt worden ist.

Sachverhalt ab Seite 560

BGE 131 III 559 S. 560

X. und Y. schlossen am 13./22. Juni 2001 eine als "Vergleich im Eheschutzverfahren" bezeichnete Vereinbarung, mit der sie den gemeinsamen Haushalt aufhoben und die Folgen des Getrenntlebens regelten: Unter anderem verpflichtete sich Y. zur grundsätzlichen Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die Ehefrau und wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2001 der Übergang zum Güterstand der Gütertrennung festgelegt, wobei der Vollzug später vorzunehmen sei.

Am 3. Juni 2002 klagte X. (im Folgenden: Klägerin) beim Gerichtskreis L. gegen Y. (im Folgenden: Beklagten) auf Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Die Parteien schlossen am 15./21. Juli 2003 eine Teilvereinbarung, worin sie sich mit Ausnahme der Aufteilung des Verkaufserlöses der Aktien der S. AG über die güterrechtliche Auseinandersetzung einigten.

Mit Urteil vom 13. November 2003 sprach der Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises L. der Klägerin aus Güterrecht den Betrag von Fr. 1'018'447.90 zu.

Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte Appellation und die Klägerin in der Folge Anschlussappellation. Am 5. März 2004 erkannte das Obergericht des Kantons Bern (I. Zivilkammer des Appellationshofes), dass die Klage abgewiesen werde.

Das Bundesgericht weist die von der Klägerin eingereichte Berufung ab, soweit darauf einzutreten ist.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Anlass zur vorliegenden Berufung gibt einzig die güterrechtliche Beurteilung der durch den Verkauf der Aktien der S. AG realisierten Wertsteigerung. Im Übrigen haben sich die Parteien güterrechtlich geeinigt. Die genannten Aktien, die sich, abgesehen von zweien davon, alle im Eigentum des Beklagten befunden hatten, wurden zum Preis von brutto 3 Mio. Franken an die T. AG in U. verkauft. Beide kantonalen Instanzen gelangten zum Schluss, dass der Wertzuwachs, der sich zwischen der Übernahme der Aktien

BGE 131 III 559 S. 561

durch den Beklagten und der Veräusserung ergeben habe, netto Fr. 2'036'895.75 betrage. Neben einem Übernahmewert der Aktien von Fr. 98'000.- und dem Betrag, der den Anteilen der beiden anderen Aktionäre entspricht, haben sie vom Verkaufserlös verschiedene Verbindlichkeiten abgezogen, die ebenfalls aus diesem zu begleichen gewesen seien. Die Parteien stellen die Höhe des ermittelten Wertzuwachses nicht in Frage.

2.2 Zu Recht wird von den Parteien ebenfalls nicht bestritten, dass die Aktien Eigengut des Beklagten waren, da dieser sie während der Ehe unentgeltlich erworben hat. Deren Veräusserung bewirkte einen Wertersatz, und der (Netto-)Erlös fiel von Gesetzes wegen ebenfalls dem Eigengut zu ( Art. 198 Ziff. 4 ZGB ; vgl. auch BGE 121 III 201 E. 4a S. 203 f.; HEINZ HAUSHEER/RUTH REUSSER/THOMAS GEISER, Berner Kommentar, N. 53 zu Art. 198 ZGB ; ELISABETH LÜTHE, Eigengut und Errungenschaft im neuen ordentlichen Güterstand, Diss. Freiburg 1981, S. 124 ff.). Aus güterrechtlicher Sicht von Bedeutung ist weiter, dass es sich bei den veräusserten Aktien um diejenigen des Unternehmens handelte, in welchem der Beklagte beruflich tätig war. In diesem Zusammenhang kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie mit der Begründung, die Wertsteigerung der Aktien gehe auf den beruflichen Einsatz des Ehemannes zurück, diese gestützt auf Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB kurzerhand zum Bestandteil seiner Errungenschaft erklärt.

Wie ein landwirtschaftliches Gewerbe oder eine Arztpraxis (dazu BGE 121 III 152 ff. und BGE 125 III 1 ff.) ist auch das Unternehmen, das mehrheitlich vom Beklagten beherrscht war, als rechtlich finanzielle Einheit und damit als Vermögensgegenstand im Sinne des ehelichen Güterrechts zu behandeln. Unter den dargelegten Umständen drängt sich die Frage auf, ob und inwieweit der Beklagte durch seinen persönlichen Arbeitseinsatz einen Beitrag zum Gedeihen des Unternehmens geleistet hat (dazu ELISABETH ESCHER, Wertveränderung und eheliches Güterrecht, Diss. Bern 1989, S. 70), mit andern Worten, ob der beim Verkauf der Unternehmensaktien realisierte Mehrwert auf eine wertschöpfende Tätigkeit des Beklagten zurückzuführen ist. Gegebenenfalls ist weiter zu prüfen, ob der Beklagte für seinen persönlichen Einsatz durch - zu seiner Errungenschaft zu zählende ( Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1 und 4 ZGB ) - Bezüge aus dem Unternehmen hinreichend entschädigt worden ist oder ob noch Lohnansprüche bestehen, die als solche ebenfalls der Errungenschaft des Beklagten angehören.

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2.3 Haben in der dargelegten Weise Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Gegenständen der anderen Vermögensmasse beigetragen und ist ein Mehr- oder Minderwert eingetreten, besteht nach Art. 209 Abs. 3 ZGB eine Ersatzforderung, die dem Anteil des Beitrags entspricht und nach dem Wert der Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Auseinandersetzung oder der Veräusserung berechnet wird. Sie gehört in die Gütermasse, die den Beitrag geleistet hat (ROLAND MÜLLER, Der Mehrwertanteil im neuen Ehegüterrecht, Diss. Basel 1992, S. 79 mit Hinweisen auf die massgebende Lehre). Das Zusammenwirken zweier Gütermassen führt somit nur bei Vorliegen eines Beitragstatbestandes zur Teilhabe an der Wertveränderung (dazu HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 47 zu Art. 209 ZGB ; FLORIAN STEFAN JÖRG, Wertveränderungen einer Aktiengesellschaft bei Auflösung des ordentlichen Güterstandes, Diss. St. Gallen 1997, S. 171). Dies geschieht nach dem Willen des Gesetzgebers durch die Schaffung einer variablen Ersatzforderung, und nicht durch die proportionale Beteiligung der Gütermassen. Mit dieser Lösung sollte die beim Güterstand der Güterverbindung geführte Diskussion über das Auseinanderfallen von Güterrecht und Sachenrecht ein für alle Mal beendet werden. In diesem Zusammenhang wurde allerdings übersehen, dass sich eine derartige Konstellation im Vermögen des gleichen Ehegatten gar nicht stellen kann. Zudem wurde nicht bedacht, dass die Lösung über die Ersatzforderung immer auch eine vorgängige güterrechtliche Zuordnung eines Vermögenswertes zu einer Masse erfordert (zu den Materialien und der abweichenden Lehre: ESCHER, a.a.O., S. 51-60).

3.

3.1 Unter Hinweis auf die Erwägungen der ersten Instanz ist das Obergericht davon ausgegangen, dass der in Frage stehende Mehrwert sich nicht ohne jedes Zutun ergeben habe oder auf blosser Vermögensverwaltung beruhe und daher nicht ein konjunktureller Mehrwert vorliege. Wohl habe die S. AG wie andere Unternehmen von einer günstigen Konjunkturlage, insbesondere vom Boom in der Baubranche, profitiert. Trotz günstiger Rahmenbedingungen habe sich der Erfolg jedoch nicht ohne Zutun des Beklagten eingestellt. Dieser sei aktiv in seinem Unternehmen tätig gewesen und habe mit seinem Arbeitseinsatz massgeblich zum Erfolg beigetragen. Seine Tätigkeit habe sich auch nicht auf blosse Vermögensverwaltung beschränkt, sondern die gesamte Geschäftsleitung

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der S. AG umfasst. Der gesamte entstandene Mehrwert der Aktien sei somit industrieller Natur und falle daher grundsätzlich in die Errungenschaft.

3.2 Im Einzelnen hält die Vorinstanz fest, der vom Beklagten für seine Tätigkeit in der Gesellschaft bezogene Lohn sei, abgesehen von den Jahren 1995 und 2001, stetig angestiegen. Im Jahre 1985 habe er knapp Fr. 53'000.- betragen, nach Übernahme der Aktien im Jahre 1988 rund Fr. 75'000.-, im Jahre 1993 rund Fr. 165'000.-, im Jahre 1998 rund Fr. 232'000.-, im Jahre 1999 Fr. 268'671.-, im Jahre 2000 Fr. 311'800.- und im Jahre 2001 Fr. 274'989.-. Hinzu gekommen seien zumindest seit 1999 Dividenden von jährlich Fr. 49'000.- und in der Zeit von 1995 bis 2000 ein der Klägerin ausbezahlter Jahreslohn von Fr. 18'000.-, dem unbestrittenermassen keine Gegenleistung gegenübergestanden habe und der einzig aus Gründen der Steueroptimierung ausbezahlt worden sei.

3.3 Bei der Würdigung der vom Beklagten bezogenen Saläre weist das Obergericht darauf hin, dass dessen Nachfolger als Geschäftsführer ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 119'000.- erziele. Seine Aufgaben deckten sich mit den seinerzeitigen des Beklagten, wobei der Nachfolger insgesamt weniger arbeite und die Endverantwortung bei der T. AG liege, der er Rechenschaft abzulegen habe. Beim Verkauf der Aktien sei im Übrigen vorgesehen gewesen, dass der Beklagte weiterhin für beschränkte Zeit als Geschäftsführer tätig sein würde, wozu es jedoch dann allerdings nicht gekommen sei. Für diese Tätigkeit sei ein Bruttojahresgehalt von Fr. 180'000.- vereinbart gewesen. Zu beachten sei ausserdem, dass der Beklagte vor der Veräusserung der Aktien nicht nur Geschäftsführer gewesen sei, sondern auch Inhaber von 98 % davon, womit er auch die gesamte wirtschaftliche Verantwortung getragen habe. Seine damalige Stellung lasse sich daher nicht ohne weiteres mit derjenigen des heutigen Geschäftsführers einer Tochtergesellschaft im Konzern oder mit seiner eigenen nach dem Verkauf vergleichen.

Zu Recht ist die Vorinstanz ferner davon ausgegangen, dass jedenfalls dann, wenn konkrete Vergleichszahlen vorlägen, es nicht auf die Höhe der Bezüge ankomme, die die Steuerverwaltung als angemessen erachte, und dass auch die Frage einer verdeckten Gewinnausschüttung ohne Belang sei. Gerade bei der Mitarbeit im eigenen Unternehmen ist die Entschädigung nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen festzulegen, was eine Beteiligung am Mehrwert bereits

BGE 131 III 559 S. 564

ausschliesst (JÖRG, a.a.O., S. 179). Dies gilt zumindest dann, wenn die Entlöhnung derjenigen eines Dritten entspricht und marktgerecht ist (vgl. HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 25 zu Art. 206 ZGB in Verbindung mit N. 51 zu Art. 209 ZGB ; ESCHER, a.a.O., S. 70).

In ihre Betrachtungen zur Entlöhnung des Beklagten einbezogen hat die Vorinstanz sodann auch die finanzielle Lage des Unternehmens, das nicht von Anfang an einen Wert von 3 Mio. Franken gehabt, sondern nach den Angaben der Klägerin im Jahre 1987 nahezu im Konkurs gestanden habe. Im Jahre 1999 sei ein Reingewinn von Fr. 275'671.- ausgewiesen worden, wovon Fr. 150'000.- den freien Reserven zugegangen seien. Im Jahre 2000 sei vom Reingewinn von Fr. 248'963.- der Betrag von Fr. 200'000.- an die freien Reserven gegangen. Der vorsichtige Geschäftsmann habe bei der Entnahme von finanziellen Mitteln auch allfälligen Schwankungen, die speziell das Baugewerbe betreffen könnten, Rechnung zu tragen und durch die Speisung der Reserven für die Liquidität und damit das Gedeihen der Unternehmung zu sorgen.

Die Vorinstanz hält abschliessend dafür, die vom Beklagten bezogene (Arbeits-)Entschädigung entspreche dem, was das Unternehmen vernünftigerweise jeweils habe tragen können und ein Dritter auch hätte bekommen können.

3.4 Gestützt auf seine Feststellungen kommt das Obergericht zum Schluss, dass die angeführten Bezüge (Lohn des Beklagten, Dividenden und Lohnauszahlung an die Klägerin) in Anbetracht der von ihm festgehaltenen Umstände der Tätigkeit und Verantwortung des Beklagten durchaus angemessen gewesen seien. Sei aber somit die Arbeitstätigkeit des Beklagten durch seine Bezüge abgegolten worden, bleibe kein Raum für eine Teilhabe am industriellen Mehrwert, der zu Gunsten der Errungenschaft über die Arbeitsentschädigung hinaus abzugelten wäre.

4. (...)

4.2 Nach dem oben (E. 2.2 und 2.3) Dargelegten steht der Klägerin vom Erlös aus dem Aktienverkauf nur dann etwas zu, wenn ein gegen das Eigengut des Beklagten, in das der (Netto-)Erlös gefallen ist, gerichteter Ersatzanspruch seiner Errungenschaft besteht. Das Obergericht hat einen solchen Anspruch unter Hinweis auf die aus dem Unternehmen im Verlaufe der Jahre bezogenen (der Errungenschaft zugefallenen) Leistungen, mit denen der Arbeitseinsatz des Beklagten vollumfänglich abgegolten worden sei, verneint.

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In einem Fall der vorliegenden Art bleibt nach HAUSHEER/REUSSER/ GEISER (a.a.O., N. 41 zu Art. 197 ZGB ) für die Annahme eines Mehrwerts, d.h. für eine entsprechende (zusätzliche) Ersatzforderung der Errungenschaft gegenüber dem Eigengut, dann kein Raum, wenn der aus dem eigenen Unternehmen bezogene Lohn mit der Entschädigung der entsprechenden Arbeitsleistung durch einen Dritten vergleichbar ist und auch die Wertsteigerung des Unternehmervermögens im Rahmen dessen bleibt, was auf eine entsprechende von einem Dritten gegen Entschädigung zu leistende Tätigkeit zurückzuführen wäre. Dieser Auffassung ist beizupflichten.

4.3 Ob die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Ersatzforderung nach Art. 209 Abs. 3 ZGB gegeben sind, ist auf Grund der hier geltenden allgemeinen Beweisregel von Art. 8 ZGB durch die Klägerin nachzuweisen. Deren Hinweis auf Art. 200 Abs. 3 ZGB , wonach alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft gilt, ist unbehelflich. Die in dieser Bestimmung festgelegte Vermutung beschränkt sich auf die Massenzugehörigkeit eines Vermögenswertes, enthält aber keine Aussage darüber, wer die Beweislast dafür trage, dass die eine güterrechtliche Masse in einen Vermögenswert der anderen investiert habe (HAUSHEER/ REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 43 zu Art. 200 ZGB ).

Geht man wie die Vorinstanz davon aus, dass der Beklagte sich für seine Unternehmung mit Erfolg eingesetzt und dafür ein angemessenes Gehalt bezogen hat und dass sogar Dividenden ausgeschüttet wurden, was alles in die Errungenschaft fiel ( Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1 und 4 ZGB ), so kann nicht mehr von einem Sondereinsatz gesprochen werden. Damit fehlen die Voraussetzungen für die Annahme eines Beitrags im Sinne von Art. 209 Abs. 3 ZGB . Dies bedeutet, dass der Errungenschaft des Beklagten keine Ersatzforderung zusteht, an der der Klägerin im Rahmen der Vorschlagsteilung die Hälfte zukäme (Art. 210 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 215 Abs. 1 ZGB ).