Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 131 III 306 Generato dall'IA

Prospectus Liability and Corporate Responsibility Claims Post-Bankruptcy for Secondary Share Buyers

Numero d'incarto BGE 131 III 306
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

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In the 1990s, a Swiss company faced significant financial losses and underwent a restructuring process in 1994, which involved issuing prospectuses concerning the conversion of outstanding bonds into shares and new convertible bonds. Despite these efforts, the recovery goals were unmet, leading to further financial complications and the eventual announcement of bankruptcy in 1997. An extra-official bankruptcy trustee managed to secure a comprehensive settlement with major creditor banks, benefiting shareholders. During the period between November 1994 and November 1995, an individual purchased 3,500 shares of the company. After the company's bankruptcy, this individual sought compensation from three board members, claiming they were responsible due to misleading or incomplete prospectus information, leading to the overvaluation of the shares at the time of purchase. The local court had initially dismissed the claim due to lack of legal standing, and this decision was upheld by the higher court, leading to the appeal being heard by the Swiss Federal Tribunal.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 752 und 754 ff. OR; Prospekthaftung; aktienrechtliche Verantwortlichkeit. Zur Geltendmachung der Prospekthaftung ist nicht nur der Zeichner während der Angebotsfrist, sondern auch der spätere Käufer aktivlegitimiert, wenn die Angaben im Prospekt kausal für seinen Kaufentschluss waren (E. 2). Der mittelbar geschädigte Aktionär bzw. Gesellschaftsgläubiger kann keine eigenen Verantwortlichkeitsansprüche geltend machen. Grundsätzlich unbeschränkt kann hingegen ein direkter Schaden eingeklagt werden. Im Konkurs der Gesellschaft ist die Klagebefugnis jedoch dann eingeschränkt, wenn auch die Konkursverwaltung gegenüber den verantwortlichen Organen den Gesellschaftsschaden geltend macht (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3).

Parole chiave

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responsabilità per prospetti d'emissione diritti sociali credito nel fallimento responsabilità per gli organi partecipazione alle perdite prospetto d'emissione

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 41 OR

Cited in connection with Art. 152 StGB as a basis for the alleged direct tortious misconduct (widerrechtliches Verhalten) leading to the claim for direct damages.

Art. 752 OR

Cited in the reasoning to establish that liability for prospectus misstatements (Prospekthaftung) was not a valid basis for the claim, as the causal link as interpreted by the court was missing (even though the article itself defines the liability).

Art. 754 Abs. 1 OR

Cited as the general legal basis for the application of corporate liability (aktienrechtliche Verantwortlichkeit) against members of the board.

Art. 756 Abs. 1 OR

Cited as the legal basis for the shareholders' ability to file a derivative action (Gesellschaftsklage) outside of bankruptcy.

Art. 757 OR

Cited to determine the priority of the bankruptcy administrator's right to sue for corporate damages over individual claims after bankruptcy.

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Sentenze successive che citano questa decisione (116)

BGE 142 III 23
Corporate Liability Action by Estate in Debt Restructuring Liquidation: Standing Limited to Company's Own Damage, Not Creditor Harm from Reduced Distribution Pool
«…Aktivlegitimation der damals klagenden Abtretungsgläubiger im Sinne von Art. 757 Abs. 2 und 3 OR abzuweisen. In BGE 131 III 306 und - deutlich - in BGE 132 III 564 nahm das Bundesgericht die herkömmliche Definition des mittelbaren und unmittelb…»
AbR.2006.07.Nr.6 (2015-11-26) · ow
Plaintiff v. Defendant (Whiplash Injury and Damages Calculation)
«…hts 4C.166/2006 vom 25. August 2006 = Pra 2007, 207 ff.; vgl. die Definition in BGE 132 III 186, E. 8.1, 321, E. 2.2.1; 131 III 306, E. 6.1, je mit Hinweisen). c) Das Gericht kann den für die Erledigung des Haushalts erforderlichen Aufwand entweder k…»
BGE 131 III 640
Swiss corporate liability; consent of sole shareholder as defense to derivative claim for hidden profit distribution.
«…it Verantwortlichkeitsklage Schadenersatz für die geschädigte Gesellschaft einzuklagen, ist grundsätzlich gegeben ( BGE 131 III 306 E 3.1.1 S. 310 f.). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Kläger im Zeitpunkt des Abschlusses des umstrittene…»
HG240217 (2025-06-11) · zh
Creditor Suit Against Shareholder for Director Liability Dismissed
«…on Verantwortlichkeitsansprüchen verzich- tet (Art. 757 Abs. 1 und Abs. 2 OR; BGE 132 III 564 E. 3.1.2, 3.2, 3.2.2; BGE 131 III 306 E. 3.1.1). Gemäss der sog. Raschein-Praxis des Bundesgerichts wird im Konkursfall der Anspruch aus dem Recht der Gesell…»
SR2 2024 69 (2025-06-05) · gr
Private Prosecutor Standing and Access to Files in Breach of Trust Case
«…Haft- pflichtrechts nicht eingeklagt werden kann (zu den Besonderheiten der aktienrecht- lichen Verantwortlichkeit: BGE 131 III 306 E. 3.1.1). Bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft sind deshalb weder die Aktionäre noch die Gesell…»
2E_1/2024 (2025-05-23)
«…otverordnung war dafür nicht kausal, zumal der Kursverlust an sich keinen Schaden bei den Klägern verursacht (vgl. [BGE 131 III 306](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
C/14084/2021 (2025-03-18) · ge
Prescription Period Start Date and Burden of Proof in Payment Claim
«…ps/decis/fr/decis/search?query=132%20III%20564) consid. 3.1.1); l'action n'est alors soumise à aucune restriction (ATF [131 III 306](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=131%20III%20306) consid. 3.1.2). La doctrine cite à titre d'ex…»
C/13426/2022 (2024-06-25) · ge
Property Owner Standing in Tort Claim Against Maintenance Company
«…une relation particulière avec le lésé direct ne possède en principe aucun droit contre le responsable du dommage (ATF [131 III 306](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=131%20III%20306) consid. 3.1.1 et les références citées; arrêt…»
51/2023/57 (2024-06-14) · sh
Claimant's Personal Economic Loss Versus Company Loss in Criminal Procedure Compensation
«…einen mittelbaren Schaden erleiden, besitzen grundsätzlich keinen Anspruch gegenüber dem Schadensverursacher (vgl. BGE 131 III 306 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Folglich ist ein einer Gesellschaft als Auswirkung einer Strafuntersuchung entstandener Schade…»
OG.2022.00017 (2023-11-03) · gl
Fraud and Mismanagement Conviction Upheld, Sentence Confirmed
«…onkursmasse bzw. der Gesellschaft stehen (BGE 148 III 11 E. 3.2 und E. 3.2.3.1; BGE 141 III 112 E. 5.3.3; vgl. auch BGE 131 III 306 E. 3.1.2). | | **5.2.**Vorliegend wurde der Konkurs der E.\_\_\_\_\_\_ AG mangels Aktiven eingestellt und kein Gläubige…»
12.2023.29 (2023-06-02) · ti
Lenders' Claim Against Company Administrator for Loan Repayment Post-Insolvency
«…ai sensi dell’art. 41 CO o è incorso in una responsabilità per *culpa in contrahendo* (DTF 141 III 112 consid. 5.2.3 e 131 III 306 consid. 3.1.2). Il creditore non possiede per contro alcuna azione propria se ha subito unicamente un danno indiretto,…»
HG220064 (2023-05-25) · zh
Whiplash Claim Dismissed: No Proven Loss of Income or Corporate Damages
«…eit mit der Frage nach der Wider- rechtlichkeit der Schädigung (BGE 138 III 276 E. 2.2; 112 II 118 E. 5b/c; ferner: BGE 131 III 306 E. 3.1.1; 127 III 403 E. 4b/aa; 126 III 521 E. 2a). Mangels Bestreitung ist erstellt, dass der Kläger beim Unfall vom…»
HG170254 (2023-03-17) · zh
Shareholder Suit Against Board for Unresolved Subsidiary Sales Dismissed Due to Insufficient Damage Proof
«…obei im Fall eines Verzichts der Konkursverwaltung jeder Gläubiger und Aktionär klageberechtigt ist (anstatt vieler BGE 131 III 306 E. 3.1; GERI- CKE/WALLER, a.a.O., Art. 754 N. 3 ff.). Vorliegend macht die Klägerin einen mittelbaren Schaden geltend…»
4A_114/2022 (2022-09-20)
«…une relation particulière avec le lésé direct ne possède en principe aucun droit contre le responsable du dommage ( ATF 131 III 306 consid. 3.1.1 et les références citées; arrêt 4A_406/2019 du 20 février 2020 consid. 2.3.2). 3.2. La cour cantonale a…»
502 2022 50 (2022-07-08) · fr
Shareholders and Creditor Denied Victim Status in Fraud Investigation Appeal
«…laignante aux recourants, ceux-ci étant de simples dénonciateurs au sens de l’art. 301 CPP. Relevons encore que les ATF 131 III 306 et 132 II[I] 564 cités par les recourants ne leur sont d’aucune aide, ces arrêts concernant les possibles actions civil…»

Testo completo

Urteilskopf

131 III 306

41. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung i.S. A. gegen X. und Mitb. (Berufung)

4C.111/2004 vom 9. November 2004

Regeste

Art. 752 und 754 ff. OR ; Prospekthaftung; aktienrechtliche Verantwortlichkeit.

Zur Geltendmachung der Prospekthaftung ist nicht nur der Zeichner während der Angebotsfrist, sondern auch der spätere Käufer aktivlegitimiert, wenn die Angaben im Prospekt kausal für seinen Kaufentschluss waren (E. 2).

Der mittelbar geschädigte Aktionär bzw. Gesellschaftsgläubiger kann keine eigenen Verantwortlichkeitsansprüche geltend machen. Grundsätzlich unbeschränkt kann hingegen ein direkter Schaden eingeklagt werden. Im Konkurs der Gesellschaft ist die Klagebefugnis jedoch dann eingeschränkt, wenn auch die Konkursverwaltung gegenüber den verantwortlichen Organen den Gesellschaftsschaden geltend macht (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3).

Sachverhalt ab Seite 307

BGE 131 III 306 S. 307

Nachdem die Biber Holding AG anfangs der 90er-Jahre während mehreren Jahren grössere Verluste ausweisen musste, wurde 1994 eine Sanierung durchgeführt. Die Schwerpunkte des Sanierungskonzeptes waren im Prospekt "Angebot zur Umwandlung der ausstehenden Obligationen in Aktien und neue Wandelobligationen" vom 7. April 1994 und im Prospekt "Kapitalrestrukturierung und Bezugsangebot" vom 21. Juni 1994 zusammengefasst. Da die Ziele der Sanierung 1994 nicht erreicht werden konnten, einigte sich der Verwaltungsrat im Januar 1996 mit den Hauptgläubiger-Banken darauf, der Generalversammlung der Biber Holding AG vom April 1996 eine Aktienkapitalerhöhung um Fr. 150 Mio. zu beantragen. Diese Aktienkapitalerhöhung sollte mittels Verrechnung mit Forderungen der Banken gegenüber der Biber Holding AG liberiert werden. Am 7. Februar 1996 zogen die Banken ihre Zusage zur Aktienkapitalerhöhung zurück. Ende 1996 kündigten die Hauptgläubiger-Banken an, ihre Kredite über den 30. Juni 1997 hinaus nicht weiter zu verlängern. Am 21. Januar 1997 musste der Konkurs über die Biber Holding AG eröffnet werden. Im Konkurs gelang es dem ausseramtlichen Konkursverwalter, einen "Gesamtvergleich" abzuschliessen. In Ziff. 4 dieses Vergleichs wurden "Verantwortlichkeits- und sonstige Schadenersatzansprüche" gegenüber acht Verwaltungsräten geltend gemacht und realisiert. Mit diesem Gesamtvergleich konnte eine vollständige Deckung der Forderung der Gläubiger erzielt werden. Zudem waren die

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beteiligten Grossbanken bereit, einen Betrag in Millionenhöhe auszuschütten, von welchem auch die Aktionäre profitieren konnten.

Im Zeitraum zwischen dem 25. November 1994 und dem 28. November 1995 erwarb A. (Kläger) an verschiedenen Daten insgesamt 3'500 Namenaktien der Biber Holding AG zum Preis von insgesamt Fr. 89'461.10. Im Einzelnen wurden die Aktien am 25. November 1994 (200 Aktien), am 23. Juni 1995 (300 Aktien), am 13. Oktober 1995 (1'000 Aktien), am 27. November 1995 (1'000 Aktien) und am 28. November 1995 (1'000 Aktien) gekauft. Nachdem der Kläger aufgrund des Konkurses der Biber Holding AG zu Verlust gekommen war, machte er beim Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt Verantwortlichkeitsansprüche gegen drei Mitglieder des Verwaltungsrates (Beklagte) geltend und beantragte, diese seien solidarisch zu verpflichten, ihm den für den damaligen Aktienkauf aufgewendeten Betrag von insgesamt Fr. 89'461.10 zuzüglich 5 % Zins seit 28. November 1995 zu ersetzen. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 7. März 2000 wurde das Verfahren vorerst auf die Frage der Aktivlegitimation beschränkt. Mit Urteil vom 30. November 2000 wies das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation des Klägers ab. Am 15. Dezember 2000 appellierte der Kläger gegen dieses Urteil. Mit Urteil vom 13./26. Januar 2004 wies auch das Obergericht des Kantons Solothurn die Verantwortlichkeitsklage ab.

Das Bundesgericht weist eine dagegen erhobene Berufung ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den gestützt auf die aktienrechtliche Prospekthaftung geltend gemachten Anspruch zu Recht abgewiesen hat.

2.1 Das Gesetz statuiert eine Verantwortlichkeit derjenigen Personen, die im Zusammenhang mit der Ausgabe von Wertpapieren unrichtige oder unvollständige Angaben machen bzw. solche Falschangaben verbreiten ( Art. 752 OR ). Aktivlegitimiert ist nach dem Gesetzestext der "Erwerber" der Titel, dem durch die Falschangaben ein Schaden verursacht worden ist. Gemeint sind damit die Ersterwerber der neu ausgegebenen Titel. Nach Rechtsprechung und Lehre ist jedoch nicht nur der Zeichner während der Angebotsfrist, sondern auch der spätere Käufer klageberechtigt, sofern

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die Angaben im Prospekt kausal für seinen Kaufentschluss waren (Urteil 4C.245/1995 vom 2. August 1996, publ. in: SJ 1997 S. 108 ff. E. 5b; ROLF WATTER, Basler Kommentar, OR II, 2. Aufl., Basel 2002, N. 6 zu Art. 752 OR ; FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, Rz. 80 zu § 37; sinngemäss auch PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 3. Aufl., Zürich 2004, § 18 Rz. 20, S. 2024).

2.2 Im vorliegenden Fall ist vorweg festzuhalten, dass der Kläger während der im Prospekt aufgeführten Zeichnungsfrist, die vom 7. bis 22. April 1994 dauerte, keine Aktien gezeichnet hat. Er kann daher nicht als Ersterwerber gelten. Vielmehr ist der Kläger ein späterer Käufer, dessen Klageberechtigung unter der Voraussetzung zu bejahen ist, dass die Angaben im Prospekt kausal für seinen Kaufentschluss waren. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das erste Aktienpaket (200 Aktien) am 25. November 1994 gekauft worden war. Die weiteren Aktienkäufe datierten vom 23. Juni 1995 (300 Aktien), 13. Oktober 1995 (1000 Aktien), 27. November 1995 (1000 Aktien) und 28. November 1995 (1000 Aktien). Daraus ergibt sich, dass der Kläger die fraglichen Aktien grossmehrheitlich - 3300 von 3500 Aktien - in der zweiten Hälfte bzw. sogar Ende 1995 und damit geraume Zeit nach der bis am 22. April 1994 laufenden Zeichnungsfrist gekauft hatte. Dass der Prospekt keinen nennenswerten Einfluss auf den Kaufentschluss des Klägers gehabt haben konnte, ergibt sich auch aus der Zeugeneinvernahme des Klägers in einer Strafuntersuchung gegen die Organe der Biber Holding AG. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat der Kläger im Strafverfahren als Zeuge deponiert, er habe die Aktien nicht sofort gekauft, sondern zunächst das Marktgeschehen noch etwas verfolgt. Einer der Hauptgründe für den Kauf sei gewesen, dass die drei Grossbanken und die T. AG Hauptaktionäre gewesen seien. Eine der Informationsquellen sei u.a. der Aktienführer der Zeitschrift "Finanz und Wirtschaft" gewesen. Und auf die Frage des Untersuchungsrichters, was ihn bewogen habe, Biber-Aktien zu kaufen, deponierte der Kläger, es sei "das positive Bild" gewesen, das er von der Biber-Gruppe gehabt habe.

2.3 Aus diesen Gründen kann einerseits aufgrund der zeitlichen Verhältnisse und andrerseits aufgrund der von der Vorinstanz festgestellten Gründe für den Kauf der Aktien keine Rede davon sein, dass die Angaben im Prospekt kausal für den Kaufentschluss

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gewesen sein sollen. Die Vorinstanz hat die Klage daher zu Recht abgewiesen, soweit sie sich auf die Prospekthaftung stützte.

3. Weiter beruft sich der Kläger auch auf die aktienrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten.

3.1 Gemäss Art. 754 Abs. 1 OR sind die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.

3.1.1 Nach den Grundsätzen des Haftpflichtrechtes ist nur derjenige geschädigt, dem ein direkter Schaden in seinem Vermögen zugefügt worden ist. Der Dritte, der nur aufgrund einer besonderen Beziehung zum Direktgeschädigten einen Reflexschaden - bzw. mittelbaren Schaden - erleidet, besitzt grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Schadensverursacher ( BGE 127 III 403 E. 4b/ aa S. 407; BGE 112 II 118 E. 5c S. 125; ROLAND BREHM, Berner Kommentar, 2. Aufl., Bern 1998, Rz. 19 f. zu Art. 41 OR ; FRANZ WERRO, Commentaire romand, CO I, Genf 2003, N. 15 zu Art. 41 OR ; je mit Hinweisen). Wie im Haftpflichtrecht treten auch im Bereich der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit Fälle der bloss mittelbaren Schädigung der Betroffenen auf. Denkbar ist beispielsweise der Fall, dass ein Gläubiger im Gesellschaftskonkurs feststellen muss, dass seine Konkursdividende dadurch vermindert wurde, dass ein Organ der Gesellschaft einen Schaden verursacht hat. Möglich ist auch, dass ein Aktionär aufgrund eines Wertverlustes seiner Aktien einen Schaden erleidet, welcher mittelbar daraus resultiert, dass der Gesellschaft durch Pflichtverletzungen seitens der Organe ein Schaden verursacht wurde (FRANÇOIS CHAUDET, Droit suisse des affaires, 2. Aufl., Basel 2004, S. 150, Rz. 733; BÖCKLI, a.a.O., Rz. 226, S. 2083). In diesen Situationen ist entsprechend den haftpflichtrechtlichen Grundsätzen in erster Linie die Gesellschaft als direkt Geschädigte aktivlegitimiert, Schadenersatz gegenüber den verantwortlichen Organmitgliedern zu verlangen. Für die mittelbar geschädigten Aktionäre und Gläubiger gibt es keine Möglichkeiten, ihren eigenen Reflexschaden mittels Individualklage geltend zu machen. Ausserhalb des Konkurses steht dem Aktionär - nicht aber dem Gesellschaftsgläubiger ( BGE 117 II 432 E. 1b/ dd S. 439) - immerhin die Möglichkeit offen, mittels

BGE 131 III 306 S. 311

Gesellschaftsklage Schadenersatz für die Gesellschaft einzuklagen ( Art. 756 Abs. 1 OR ). Nach der Konkurseröffnung ist in erster Linie der Konkursverwalter berechtigt, die Verantwortlichkeitsansprüche der konkursiten Gesellschaft gegenüber den verantwortlichen Organmitgliedern geltend zu machen. Die Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger können den Schaden der Gesellschaft gegenüber den verantwortlichen Organen nur einklagen, wenn der Konkursverwalter auf die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen verzichtet ( Art. 757 OR ). Die Klageberechtigung des Konkursverwalters hat Vorrang.

3.1.2 Wenn der durch die Organe verursachte Schaden nicht im Vermögen der Gesellschaft, sondern unmittelbar im Vermögen der Aktionäre oder Gesellschaftsgläubiger eingetreten ist, können diese direkt gegenüber den verantwortlichen Organen die Leistung von Schadenersatz einklagen (CHAUDET, a.a.O., Rz. 734 und 752). Diese Klagemöglichkeit ist keiner Beschränkung unterworfen, solange kein Konkurs über die Gesellschaft eröffnet ist. Das Gleiche gilt grundsätzlich auch nach der Eröffnung des Konkurses, wenn ausschliesslich Aktionäre bzw. Gesellschaftsgläubiger geschädigt worden sind (Urteil 4C.200/2002 vom 13. November 2002, Urteil 4C.200/2002 vom 13. November 2002, E. 3 nicht publ. in BGE 129 III 129 ff; CHAUDET, a.a.O., S. 154, Rz. 745). Wenn hingegen nebst den Aktionären und Gesellschaftsgläubigern auch die konkursite Gesellschaft direkt geschädigt ist, kann die Individualklage der Aktionäre und Gläubiger in Konkurrenz zu den Ansprüchen der Gesellschaft treten. Nur für diesen Fall hat die Rechtsprechung die Klagebefugnis der Aktionäre und Gläubiger zur Verhinderung eines Wettlaufs zwischen der Konkursverwaltung und den direkt klagenden Gläubigern bzw. Aktionären zur Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen eingeschränkt. Danach können die Aktionäre bzw. Gläubiger ihren direkten Schaden nur ausnahmsweise geltend machen, wenn das Verhalten eines Gesellschaftsorgans gegen aktienrechtliche Bestimmungen verstösst, die ausschliesslich dem Gläubiger- bzw. Aktionärsschutz dienen oder die Schadenersatzpflicht auf einem anderen widerrechtlichen Verhalten des Organs im Sinn von Art. 41 OR oder einem Tatbestand der culpa in contrahendo gründet ( BGE 128 III 180 E. 2c S. 182 f.; BGE 127 III 374 E. 3b S. 377; BGE 125 III 86 E. 3a S. 88 f.; BGE 122 III 176 E. 7 S. 189 f.). Der Anwendungsbereich der erwähnten Rechtsprechung ist in diesem Sinn zu präzisieren.

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3.2 Im vorliegenden Fall hat der Kläger seinen Schaden im kantonalen Verfahren damit begründet, dass die von ihm gekauften Aktien schon im Zeitpunkt des Kaufes bedeutend weniger wert gewesen seien, als der damalige Börsenwert betragen habe, und dass sie schliesslich wertlos geworden seien.

3.2.1 Soweit der Kläger seinen Schaden damit begründet, dass der Kurs der Biber-Aktien in der Zeit nach dem Kauf eingebrochen sei, beruft er sich auf einen Reflexschaden, da der Kursrückgang der Aktien auf eine Wertverminderung der Gesellschaft zurückzuführen ist. Unmittelbar geschädigt wurde die Gesellschaft. Gewiss hat auch der Kläger durch den Kurseinbruch einen Schaden erlitten, doch handelt es sich dabei lediglich um einen mittelbaren Schaden, der den Aktionär in seiner Eigenschaft als Anteilseigner der direkt geschädigten Gesellschaft trifft. Als Reflexgeschädigter hat der Aktionär keine Möglichkeit, seinen mittelbaren Schaden mit Individualklage geltend zu machen (vgl. E. 3.1.1.). Aber auch die Gesellschaftsklage, mit welcher der Schaden der Gesellschaft geltend gemacht werden könnte, ist im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Wie den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz entnommen werden kann, hat der Konkursverwalter im Konkurs der Biber Holding AG mit den Organen einen Gesamtvergleich abgeschlossen und dabei die "Verantwortlichkeits- und sonstigen Schadenersatzansprüche" gegenüber acht Verwaltungsräten - darunter den drei Beklagten - realisiert. Wenn der Konkursverwalter die der Gesellschaft zustehenden Ansprüche bereits geltend gemacht und realisiert hat, besteht kein Raum für eine Gesellschaftsklage des Aktionärs ( Art. 757 Abs. 1 Satz 2 OR ). Nur nebenbei bemerkt verlangt der Kläger nicht die Zahlung von Schadenersatz an die Gesellschaft, sondern an sich selbst.

3.2.2 Weiter begründet der Kläger eine Vermögensschädigung damit, dass in den Prospekten und sonstigen von den Beklagten zu verantwortenden Mitteilungen unwahre oder unvollständige Angaben über den Zustand der Biber Holding AG verbreitet worden seien, so dass die Aktien bereits im Zeitpunkt des Aktienkaufs bedeutend weniger wert gewesen seien, als der damalige Börsenwert betragen habe. Diesbezüglich sei den Beklagten ein widerrechtliches Verhalten im Sinn von Art. 41 OR in Verbindung mit Art. 152 StGB vorzuwerfen. Dazu ist zu bemerken, dass sich der Vorwurf der "unwahren oder unvollständigen Angaben" ( Art. 152 StGB ) im Wesentlichen mit dem Vorwurf der "unrichtigen, irreführenden

BGE 131 III 306 S. 313

oder den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden Angaben" ( Art. 752 OR ) deckt, welcher im Zusammenhang mit der Prospekthaftung erhoben wurde (vgl. E. 2). Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang verbindlich festgehalten, dass weder der Prospekt noch sonstige Informationen, die den beklagten Organen zuzuschreiben wären, für den Kaufentschluss des Klägers kausal gewesen seien. Vielmehr habe der Kläger in einer parallel geführten Strafuntersuchung gegen die Organe der Biber Holding AG als Zeuge deponiert, er habe vor dem Kauf das Marktgeschehen etwas verfolgt. Einer der Hauptgründe für den Kauf sei gewesen, dass die drei Grossbanken und die T. AG Hauptaktionäre gewesen seien. Auch der Aktienführer der Zeitschrift "Finanz und Wirtschaft" sei eine Informationsquelle gewesen. Als Beweggrund für den Kauf der Biber-Aktien habe er dem Untersuchungsrichter "das positive Bild" angegeben, das er von der Biber-Gruppe gehabt habe. Daraus ergibt sich, dass das behauptete widerrechtliche Verhalten der beklagten Organe ( Art. 41 OR in Verbindung mit Art. 152 StGB ) nicht kausal für den Aktienkauf gewesen sein kann. Die Feststellung der Vorinstanz in Bezug auf den natürlichen Kausalzusammenhang sind tatsächlicher Natur ( BGE 123 III 110 E. 2 S. 111 m.w.H.) und insofern für das Bundesgericht verbindlich ( Art. 63 Abs. 2 OG ). Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ist nicht ersichtlich, inwieweit die behaupteten Verfehlungen der Beklagten kausal für den von ihm geltend gemachten direkten Schaden gewesen sein sollen. Mangels natürlicher Kausalität und direkten Schadens ist der Kläger mit seiner Individualklage ausgeschlossen. Die Vorinstanz hat die Klage somit im Ergebnis zu Recht abgewiesen.