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BGE 131 III 249 Generato dall'IA

Divorce Retroactivity of Shortened Separation Period in Pending Appeals

Numero d'incarto BGE 131 III 249
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

In a Swiss legal case, an individual filed for divorce on March 21, 2001, based on Article 115 of the Swiss Civil Code, after having separated from their spouse. The respondent opposed the divorce and the district court dismissed the case on April 29, 2004. Following amendments to the divorce law, whereby the required separation period was reduced from four years to two years, the petitioner appealed to the Cantonal Court, requesting a divorce under the revised Article 114 of the Civil Code. The Cantonal Court granted the divorce on November 8, 2004. The respondent then appealed to the Swiss Federal Tribunal on December 10, 2004, seeking to overturn the Cantonal Court's decision. The case raised questions about the applicability of the revised legal framework to ongoing divorce proceedings.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 114 ZGB und Art. 7c SchlT ZGB; Scheidung nach Getrenntleben. Gemäss dem revidierten und seit 1. Juni 2004 in Kraft stehenden Art. 114 ZGB müssen die Ehegatten nur mehr zwei Jahre statt vier Jahre getrennt gelebt haben, um die Scheidung verlangen zu können. Für Scheidungsverfahren, die in diesem Zeitpunkt bereits rechtshängig waren und die von einer kantonalen Instanz zu beurteilen sind, genügt es, wenn die verkürzte Trennungsfrist im Moment des Rechtswechsels abgelaufen ist (E. 2).

Parole chiave

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procedura di divorzio retroattività della legge procedura pendente termine di controllo registro dello stato civile separazione dei beni

Disposizioni normative citate

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Art. 114 ZGB
The Federal Tribunal confirmed the divorce decision based on the application of the revised version of this article regarding the required separation period.
Art. 7c SchlT
114 ZGB und Art. 7c SchlT ZGB ; Scheidung nach Getrenntleben.
Art. 115 ZGB
März 2001 beim Bezirksgericht Werdenberg gestützt auf Art. 115 ZGB die Scheidungsklage ein.
Art. 7b Abs. 1 SchlT
Januar 2000 hat das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass das neue Recht kraft Art. 7b Abs. 1 SchlT ZGB unmittelbar auf die vor den kantonalen Instanzen hängigen Verfahren zur Anwendung gelange.
Art. 7b Abs. 2 SchlT
Zudem seien gemäss Art. 7b Abs. 2 SchlT ZGB neue Rechtsbegehren zulässig, sofern sie durch den Wechsel des anwendbaren Rechts veranlasst werden.
Art. 7b SchlT
9 zu Art. 7b SchlT ZGB , S.
Art. 63 Abs. 2 OG
2.3 Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt ( Art. 63 Abs. 2 OG ), dass die Parteien spätestens seit dem 1.
Art. 66 al. 1 LTF
Applied because the appeal was dismissed, requiring the appellant to bear the court costs.

Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Applied because the appeal was dismissed, requiring the appellant to bear the court costs.

Art. 114 ZGB

The Federal Tribunal confirmed the divorce decision based on the application of the revised version of this article regarding the required separation period.

Art. 7c SchlT ZGB

This provision governs the applicable transition rules for the revised separation period in pending proceedings, which was decisive for the final ruling.

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Sentenze successive che citano questa decisione (7)

ZK1 2017 29 (2018-03-27) · sz
Pension Division and Spousal Support Appeal Regarding Applicable Law Date and Income Calculation
«…ezug auf Art. 7b SchlT ZGB festgehalten, dass der Wortlaut dieser Bestimmung klar sei und keiner Auslegung bedürfe (BGE 131 III 249; 126 III 404). Sodann sei dem Bundesrat und den vorbereitenden Kommissionen des Parlaments bewusst gewesen, welche Kons…»
3B 17 31 (2017-12-06) · lu
Divisional of Occupational Pension Benefits in Pending Divorce Cases: Application of New Law to Accrued Benefits
«…en Stichtags, zu ermessen. Zudem habe das Bundesgericht in Bezug auf den als Vorbild dienenden Art. 7b SchlT ZGB in BGE 131 III 249 und 126 III 404 festgehalten, das neue Recht gelange unmittelbar auf die vor den kantonalen Instanzen hängigen Verfahre…»
3B 17 31 (2017-12-06) · lu
Pension Equalization in Pending Divorce Proceedings and Retroactive Application of New Cut-Off Date
«…en Stichtags, zu ermessen. Zudem habe das Bundesgericht in Bezug auf den als Vorbild dienenden Art. 7b SchlT ZGB in BGE 131 III 249 und 126 III 404 festgehalten, das neue Recht gelange unmittelbar auf die vor den kantonalen Instanzen hängigen Verfahre…»
11.2004.9 (2007-09-27) · ti
Divorce Granted on Appeal Based on Subsequent Change in Separation Law; Financial Matters Remitted.
«…egge nuova entra in vigore (art. 7*b* cpv. 1 tit. fin. CC). Poco importa che ciò intervenga nel corso del processo (DTF 131 III 249). Poco importa altresì che ciò si verifichi davanti a una giurisdizione cantonale di ricorso e che la nuova norma si ap…»
5C.47/2006 (2007-01-31)
«…er sofortigen Anwendbarkeit auf bereits hängige Scheidungsverfahren auch für die neue Trennungsfrist festgehalten ( BGE 131 III 249 E. 2.2 S. 251). Der Beklagte bringt nichts vor, was zu rechtfertigen vermöchte, diese Rechtsprechung in Frage zu stell…»
5P.228/2006 (2006-07-06)
Interim maintenance during divorce proceedings after appeal of first-instance divorce judgment precluding adjustment of provisional support absent substantial change in circumstances
«…ündet ist, wenn die Voraussetzung des vier- bzw. nunmehr zweijährigen ununterbrochenen Getrenntlebens erfüllt ist ( BGE 131 III 249 ). Tatsache aber bleibt, dass die Scheidung der Ehe nach den obergerichtlichen Feststellungen ebenso angefochten ist wi…»
5P.75/2005 (2005-06-30)
«…s'applique en effet également aux procès en divorce pendants à cette date (art. 7c du titre final du code civil et ATF 131 III 249 consid. 2). Tel est le cas de la présente cause, puisque l'arrêt attaqué a été rendu le 14 janvier 2005. Dans ces circ…»

Testo completo

Urteilskopf

131 III 249

33. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung i.S. Y. gegen X. (Berufung)

5C.259/2004 vom 11. Februar 2005

Regeste

Art. 114 ZGB und Art. 7c SchlT ZGB ; Scheidung nach Getrenntleben.

Gemäss dem revidierten und seit 1. Juni 2004 in Kraft stehenden Art. 114 ZGB müssen die Ehegatten nur mehr zwei Jahre statt vier Jahre getrennt gelebt haben, um die Scheidung verlangen zu können. Für Scheidungsverfahren, die in diesem Zeitpunkt bereits rechtshängig waren und die von einer kantonalen Instanz zu beurteilen sind, genügt es, wenn die verkürzte Trennungsfrist im Moment des Rechtswechsels abgelaufen ist (E. 2).

Sachverhalt ab Seite 250

BGE 131 III 249 S. 250

Y. reichte am 21. März 2001 beim Bezirksgericht Werdenberg gestützt auf Art. 115 ZGB die Scheidungsklage ein. X. widersetzte sich der Scheidung. Die Klage wurde am 29. April 2004 abgewiesen.

Gegen dieses Urteil gelangte Y. mit Berufung an das Kantonsgericht St. Gallen. Er beantragte nunmehr, die Ehe gestützt auf den revidierten Art. 114 ZGB zu scheiden. Das Kantonsgericht sprach mit Entscheid vom 8. November 2004 die Scheidung der Parteien aus.

X. hat am 10. Dezember 2004 beim Bundesgericht Berufung eingereicht. Sie beantragt die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheides und die Abweisung der Scheidungsklage. Das Bundesgericht weist die Berufung ab, soweit darauf einzutreten ist.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Anlass zur vorliegenden Berufung gibt die Frage, in welchem Zeitpunkt die gesetzliche Trennungsfrist von zwei Jahren erreicht sein muss, um gestützt auf den seit 1. Juni 2004 geltenden Art. 114 ZGB die Ehescheidung auszusprechen.

2.1 Bereits kurze Zeit nach Inkrafttreten des revidierten Scheidungsrechts am 1. Januar 2000 hat das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass das neue Recht kraft Art. 7b Abs. 1 SchlT ZGB unmittelbar auf die vor den kantonalen Instanzen hängigen Verfahren zur Anwendung gelange. Der Wortlaut dieser Bestimmung sei klar und bedürfe keiner Auslegung ( BGE 126 III 404 E. 3a und 3c). Zudem seien gemäss Art. 7b Abs. 2 SchlT ZGB neue Rechtsbegehren zulässig, sofern sie durch den Wechsel des anwendbaren Rechts veranlasst werden. Daraus folge, dass auch das bereits vorhandene Scheidungsbegehren nunmehr auf Art. 114 ZGB gestützt werden könne. Es sei zudem logisch, dass die Trennungszeit von vier Jahren bei Inkrafttreten des neuen Rechts und nicht bereits bei Einreichung des Antrages nach altem Recht erfüllt sein müsse ( BGE 126 III 401 E. 2c). Die Praxis des Bundesgerichts konnte sich bereits auf den überwiegenden Teil der Lehre stützen (RUTH REUSSER, Die Scheidungsgründe und die Ehetrennung, in: Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, Heinz Hausheer [Hrsg.], Bern

BGE 131 III 249 S. 251

1999, N. 1.110 S. 45; THOMAS GEISER, Übersicht zum Übergangsrecht des neuen Scheidungsrechts, ebenda, N. 6.20 S. 254; ROLAND FRANKHAUSER, in: Ingeborg Schwenzer [Hrsg.], Praxiskommentar Scheidungsrecht, N. 29 zu Art. 114 ZGB , S. 73; a.M. SUTTER/FREIBURGHAUS, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, N. 20 zu Art. 114 ZGB , S. 97, N. 9 zu Art. 7b SchlT ZGB , S. 644) und hat denn auch deren Zustimmung erfahren (DANIEL STECK, Basler Kommentar, N. 31 zu Art. 114 ZGB ).

2.2 Am 1. Juni 2004 ist die am 19. Dezember 2003 revidierte Fassung von Art. 114 ZGB in Kraft getreten. Im Vergleich zu der seit dem 1. Januar 2000 geltenden Regelung vom 26. Juni 1998 hat sich lediglich die Dauer der Trennung geändert. Neu müssen die Ehegatten nur mehr zwei Jahre statt vier Jahre getrennt gelebt haben, um die Scheidung verlangen zu können. Für Scheidungsverfahren, die am 1. Juni 2004 bereits rechtshängig waren und die von einer kantonalen Instanz zu beurteilen sind, gilt die Trennungsfrist nach neuem Recht ( Art. 7c SchlT ZGB ). Aus dem Wortlaut dieser neuen Übergangsbestimmung wird schon klar, dass die verkürzte Trennungsfrist bereits im Moment des Rechtswechsels gilt. Die Entstehungsgeschichte des neuen Art. 114 ZGB belegt überdies, dass der Gesetzgeber für die Erfüllung der Zweijahresfrist nicht auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung, sondern - unter ausdrücklichem Hinweis auf die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung - auf denjenigen des Inkrafttretens der Revision abstellt (Parlamentarische Initiative Trennungsfrist bei Scheidung auf Klage eines Ehegatten, Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 29. April 2003, in BBl 2003 S. 3936). Die neuere Lehre pflichtet dieser Betrachtungsweise bei (DANIEL STECK, Die Praxisentwicklung zu den Scheidungsgründen, FamPra.ch. 2004 S. 224).

2.3 Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt ( Art. 63 Abs. 2 OG ), dass die Parteien spätestens seit dem 1. April 2001 faktisch getrennt leben und dass der Kläger einen klaren Trennungswillen bekundet. Das Scheidungsverfahren ist seit dem 21. März 2001 rechtshängig. Der erstinstanzliche Entscheid erging am 29. April 2004, wogegen der Kläger am 28. Juni 2004 Berufung erhob. Daraus ergibt sich, dass die Parteien bei Inkrafttreten des revidierten Art. 114 ZGB am 1. Juni 2004 die minimale Trennungsfrist von neu zwei Jahren bereits um mehr als drei Jahre überschritten haben. Nach dem Gesagten (E. 2.2) verletzt

BGE 131 III 249 S. 252

das am 8. November 2004 ausgesprochene Scheidungsurteil damit kein Bundesrecht.

2.4 Was die Berufungsklägerin dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Sie besteht auf einer vorprozessualen Trennungsfrist, d.h. bei Einreichung der Scheidungsklage muss ihrer Ansicht nach die Minimalfrist von zwei Jahren erfüllt sein, was vorliegend nicht der Fall sei. Mit dieser Sichtweise übergeht sie den Umstand, dass die Scheidungsklage seinerzeit gestützt auf Art. 115 ZGB eingereicht worden ist und dieser Scheidungsgrund keine Einhaltung einer Trennungsfrist voraussetzt. Die Revision des Scheidungsrechts gestand dem Kläger zu, sein Begehren neu auf Art. 114 ZGB zu stützen, soweit er bei dessen Inkrafttreten von seiner Ehefrau zwei Jahre getrennt gelebt hatte. Dieses Ergebnis folgt nicht nur aus der bisherigen bundesgerichtlichen Praxis, sondern vor allem aus der Entstehungsgeschichte des neuen Art. 114 ZGB und Art. 7c SchlT ZGB . Dies übersieht die Berufungsklägerin offensichtlich.