Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 130 V 39 Generato dall'IA

UVG Complementary Pension Calculation Upon AHV Conversion After Concurrent IV and UVG Disability Benefits

Numero d'incarto BGE 130 V 39
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

In this case, an individual born in 1935, who suffered from epilepsy and had received a full invalidity pension since December 1991 due to a 70% disability, sustained several injuries resulting in brain trauma due to epileptic seizures and an accident. This individual was insured under the Swiss accident insurance system (SUVA) both for occupational and non-occupational accident consequences through their own company. Initially receiving a full invalidity pension due to a 100% disability from January 1998, at 100% of the relevant insured salary, the individual reached the official retirement age in October 2000. Subsequently, the SUVA replaced the ordinary pension with a reduced complementary pension in March 2001, citing that the individual’s AHV retirement pension now replaced their previous pension arrangements. The decision to adjust the benefits led the affected party to contest this change, proposing continued receipt of the previous pension scheme, which then prompted further legal review and appeals. The case involved examining how to balance insurance and retirement benefits under Swiss law, specifically addressing the intersection of the accident insurance pension and the newly applicable AHV retirement pension.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 20 Abs. 2 UVG; Art. 32 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 1 UVV: Komplementärrente. Die vor Eintritt des AHV-Rentenalters zugesprochene UVG-Rente ist beim Zusammentreffen mit der Altersrente der AHV, die eine ausschliesslich krankheitsbedingte IV-Rente ablöst, als Komplementärrente festzusetzen. Es besteht diesfalls keine vom Gericht auszufüllende Verordnungslücke.

Parole chiave

Generato dall'IA
rendita complementare calcolo della rendita d'invalidità concorso di prestazioni d'assicurazione assicurazione vecchiaia, superstiti e invalidità beneficiario di prestazione riduzione della rendita

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA
Art. 20 Abs. 2 UVG
This article establishes the general rule for granting a supplementary pension (Komplementärrente) when an accident insurance pension coincides with an old-age pension (AHV).
Art. 33 Abs. 1 UVV
This provision, concerning the adjustment of supplementary pensions upon conversion of an IV pension into an AHV old-age pension, was discussed and interpreted by the Tribunal.
Art. 32 Abs. 3 UVV
This provision was discussed extensively regarding its potential analog application, which the Tribunal ultimately rejected, but it is cited in the headnote as a relevant provision concerning the calculation of supplementary pensions when an AHV old-age pension was received before the accident.
Art. 20 Abs. 1 UVG
2.1 Nach Art. 20 Abs. 1 UVG beträgt die Invalidenrente bei Vollinvalidität 80% des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt.
Art. 20 Abs. 3 UVG
2.2 Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 UVG hat der Bundesrat in Art.
Art. 31 UVV
Art. 31 UVV enthält hier nicht näher interessierende Vorschriften zur Berechnung der Komplementärrenten im Allgemeinen.
Art. 32 UVV
Art. 32 UVV regelt die Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen: Entschädigt eine Rente der IV auch eine nicht nach UVG versicherte Invalidität, wird bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente der IV berücksichtigt, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt (Abs.
Art. 24 Abs. 4 UVV
In den Fällen von Art. 24 Abs. 4 UVV (weiterer versicherter Unfall, welcher zu einer höheren Invalidität führt) wird die Rente der IV voll angerechnet (Abs.

Giurisprudenza citata

Generato dall'IA
BGE 129 V 4
(Keine Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000; vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2)
BGE 115 V 270
Die gesetzliche Regelung geht von der grundsätzlich vollen Anrechnung der IV- und AHV-Renten aus ( BGE 115 V 270 Erw.
BGE 115 V 282
3 UVG ein weiter Ermessensspielraum zusteht ( BGE 115 V 282 Erw.
BGE 126 V 509
BGE 115 V 283
1 UVV über die Anrechnung vor dem Unfall gewährter IV-Renten analog auf die Berechnung von Komplementärrenten teilerwerbstätiger Altersrentner anzuwenden ( BGE 115 V 283 Erw.
BGE 112 V 42
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 20 Abs. 2 UVG

This article establishes the general rule for granting a supplementary pension (Komplementärrente) when an accident insurance pension coincides with an old-age pension (AHV).

Art. 32 Abs. 3 UVV

This provision was discussed extensively regarding its potential analog application, which the Tribunal ultimately rejected, but it is cited in the headnote as a relevant provision concerning the calculation of supplementary pensions when an AHV old-age pension was received before the accident.

Art. 33 Abs. 1 UVV

This provision, concerning the adjustment of supplementary pensions upon conversion of an IV pension into an AHV old-age pension, was discussed and interpreted by the Tribunal.

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Sentenze successive che citano questa decisione (75)

BGE 145 V 75
IV child's pension for adult child in second vocational training fully creditable against UVG supplementary pension despite absence of civil maintenance obligation
«…Rechtsgleichheit schlechthin nicht vereinbaren lassen (Urteil 8C_460/2010 vom 4. Januar 2011 E. 3.3 mit Verweis auf BGE 130 V 39 ; vgl. auch GEERTSEN, a.a.O., 2018, N. 13 zu Art. 20 UVG ). 3.5 In BGE 143 V 305 legte das Bundesgericht dar, dass auc…»
8C_654/2024 (2026-05-11)
Overcompensation calculation and complementary pension coordination involving concurrent accident and disability insurance benefits
«…al à d'autres situations est en principe exclue et qu'il n'en va autrement qu'en cas de lacunes dans l'ordonnance ([ATF 130 V 39](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
A/3088/2024 (2025-01-29) · ge
Claimant v. Insurer: Scooter Accident Disability Pension and Scarring Compensation Appeal
«…. La réglementation légale part du principe que les rentes AI et AVS sont en principe entièrement prises en compte (ATF 130 V 39 consid. 4.1). Toutefois, selon l'art. 20 al. 3 LAA, le Conseil fédéral édicte des prescriptions détaillées, notamment s…»
605 2023 133 (2024-09-20) · fr
Reimbursement for Concurrent Accident and Disability Insurance Benefits
«…rises en compte, et ce indépendamment du fait que les rentes soient en rapport avec l’accident assuré selon la LAA (ATF 130 V 39 consid. 4.1 et les références). L’art. 20 al. 3 LAA prévoit toutefois que le Conseil fédéral édicte des prescriptions…»
VBE.2024.96 (2024-06-12) · ag
Disability Pension Recalculation Unlawful Offset by Old-Age Pension
«…racheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. Januar 2024 (VBK 164) entspricht ausser einem zusätzlichen Verweis auf BGE 130 V 39 inhaltlich der Verfügung vom 17. März 2022 (VBK 160). Es kann der Be- schwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, dass i…»
UV.2023.00030 (2024-02-13) · zh
UVG Accident Pension Conversion to Supplementary Pension Dispute
«…s zum Erlass näherer Vorschriften, namentlich über die Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen, ein (vgl. BGE 130 V 39 E. 2.1). 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass es vorliegend nic…»
PC.10.22.6.2023 (2023-02-22) · vd
Transitional Benefits Calculation Dispute: Rent Division and Heating Allowance
«…e où il corrigerait la loi en substituant son propre système de valeur à celui mis en œuvre par le législateur (cf. ATF 130 V 39 consid. 4.3 ; 124 V 164 consid. 4c). 5. a) Mal fondé, le recours doit être rejeté et la décision sur o…»
SGWPE.2022.1 (2022-11-07) · so
Replacement Levy for Civil Defense Exemption Upheld
«…unter gewissen Gesichtspunkten nicht oder nicht mehr befriedigt und ihre Anwendung rechtsmissbräuchlich wird (vgl. BGE 130 V 39 E. 4.3; 124 V 159 E. 4c; 122 V 85 E. 5c). Die Unterscheidung zwischen echten und unechten Lücken wird in Lehre und Rech…»
9C_78/2021 (2021-03-26)
«…ndesrat die Verantwortung ( BGE 146 V 271 E. 5.2 S. 278; 145 V 278 E. 4.1 S. 282 f. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 39 E. 4.3 S. 45). 3.4. 3.4.1. Art. 10 Abs. 3 AHVG räumt dem Verordnungsgeber einen weiten Spielraum zur Regelung der B…»
2021.03.17.vv.3 (2021-03-17) · bl
Water and Sewage Connection Fees: Claim Time-Barred
«…unter gewissen Gesichtspunkten nicht oder nicht mehr befriedigt und ihre Anwendung rechtsmissbräuchlich wird (vgl. BGE 130 V 39 E. 4.3; 124 V 159 E. 4c; 122 V 85 E. 5c; KGE VV vom 29. Juni 2011 [810 10 386] E. 4.7). Die Unterscheidung zwischen ech…»
810.20.113 (2021-03-17) · bl
Water and Sewage Connection Fees Time-Barred
«…unter gewissen Gesichtspunkten nicht oder nicht mehr befriedigt und ihre Anwendung rechtsmissbräuchlich wird (vgl. BGE 130 V 39 E. 4.3; 124 V 159 E. 4c; 122 V 85 E. 5c; KGE VV vom 29. Juni 2011 [810 10 386] E. 4.7). Die Unterscheidung zwischen ech…»
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Appeal Dismissed Over Denial of Disability Benefits for Dental Dysplasia Based on Regulatory List Challenge
«…approprié pour atteindre ce but (ATF 136 I 197 consid. 4.2; 136 V 24 consid. 7.1; 131 II 562 consid. 3.2; cf. aussi ATF 130 V 39 consid. 4.3). Dans le cadre de ce contrôle, le Tribunal cantonal, à l'instar du Tribunal fédéral, n'examine qu'avec un…»
605 2019 88 (2020-08-19) · fr
LAA Pension Recalculation Upon Transition to AVS Old-Age Pension
«…nd elle entre en concours avec une rente AVS succédant à une rente AI accordée exclusivement pour cause de maladie (ATF 130 V 39); que, à teneur de l'art. 20 al. 2, 1ère phr. LAA, si l’assuré a droit à une rente de l’assurance-invalidité ou à une…»
UV.2018.00160 (2020-07-27) · zh
Disability Pension Calculation for Elderly Claimant with Traumatic Brain Injury
«…ngen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der IV oder der AHV angepasst (Art. 20 Abs. 2 UVG) (vgl. BGE 130 V 39 E. 2.1). Der Berechnung der Invalidenrente in der Verfügung vom 13. November 2017 legte die Beschwerdegegnerin ein…»
UV.2018.00269 (2020-06-29) · zh
Accident Pension Offset by Old-Age Pension Under Pre-2017 Law
«…s zum Erlass näherer Vorschriften, namentlich über die Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen, ein (vgl. BGE 130 V 39 E. 2.1). 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2018 (Urk. 2…»

Testo completo

Urteilskopf

130 V 39

5. Urteil i.S. Schweizerische Unfallversicherungsanstalt gegen F. und Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

U 182/02 vom 26. September 2003

Regeste

Art. 20 Abs. 2 UVG ; Art. 32 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 1 UVV : Komplementärrente.

Die vor Eintritt des AHV-Rentenalters zugesprochene UVG-Rente ist beim Zusammentreffen mit der Altersrente der AHV, die eine ausschliesslich krankheitsbedingte IV-Rente ablöst, als Komplementärrente festzusetzen. Es besteht diesfalls keine vom Gericht auszufüllende Verordnungslücke.

Sachverhalt ab Seite 39

BGE 130 V 39 S. 39

A. Der 1935 geborene F. leidet an Epilepsie und bezog ab Dezember 1991 eine ganze Rente der Invalidenversicherung auf Grund eines Invaliditätsgrades von 70%. Die restliche Arbeits- und Erwerbsfähigkeit verwertete er in der von ihm gegründeten Firma X. AG, über die er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert war. Am 5. Dezember 1994 erlitt er bei einem epileptisch bedingten Sturz ein Schädel-Hirntrauma. Am 23. August 1995 kam es bei einem Verkehrsunfall und am 10. April 1997 bei einem epileptischen Anfall erneut zu Schädel-Hirntraumen. Mit Verfügung vom 19. Juli 1999 sprach ihm die SUVA ab 1. Januar 1998 eine Invalidenrente von Fr. 2'630.- im Monat auf Grund eines Invaliditätsgrades von 100% und eines versicherten

BGE 130 V 39 S. 40

Verdienstes von Fr. 39'437.- zu. Nachdem F. im Oktober 2000 das AHV-Rentenalter erreicht hatte, erliess die SUVA am 27. Februar 2001 eine neue Verfügung, mit welcher sie die bisherige ordentliche Rente ab 1. März 2001 durch eine Komplementärrente in der Höhe von Fr. 1'419.- im Monat ersetzte. Die hiegegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2001 ab.

B. F. beschwerte sich gegen diesen Entscheid und beantragte, es sei ihm weiterhin die bisher gewährte ordentliche UVG-Rente auszurichten. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wies das Versicherungsgericht Basel-Stadt (heute: Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt) die Sache an die SUVA zurück, damit sie die Komplementärrente in analoger Anwendung von Art. 32 Abs. 3 UVV , d.h. unter Berücksichtigung der Altersrente beim versicherten Verdienst bis zu dessen Höchstbetrag, festsetze (Entscheid vom 13. März 2002).

C. Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und es sei der Einspracheentscheid vom 21. Juni 2001 zu bestätigen.

F. beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) lässt sich mit dem Antrag auf Gutheissung der Beschwerde vernehmen.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. (Keine Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000; vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2)

2.

2.1 Nach Art. 20 Abs. 1 UVG beträgt die Invalidenrente bei Vollinvalidität 80% des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird ihm eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht der Differenz zwischen 90% des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich

BGE 130 V 39 S. 41

späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der IV oder der AHV angepasst ( Art. 20 Abs. 2 UVG ).

2.2 Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 UVG hat der Bundesrat in Art. 31 ff. UVV nähere Vorschriften zur Berechnung der Komplementärrenten erlassen. Diese Bestimmungen sind auf den 1. Januar 1997 revidiert worden (Verordnungsänderung vom 9. Dezember 1996, AS 1996 3456). Art. 31 UVV enthält hier nicht näher interessierende Vorschriften zur Berechnung der Komplementärrenten im Allgemeinen. Art. 32 UVV regelt die Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen: Entschädigt eine Rente der IV auch eine nicht nach UVG versicherte Invalidität, wird bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente der IV berücksichtigt, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt (Abs. 1). Wird infolge eines Unfalls eine Rente der IV erhöht oder eine Hinterlassenenrente der AHV durch eine Rente der IV abgelöst, so wird nur die Differenz zwischen der vor dem Unfall gewährten Rente und der neuen Leistung in die Berechnung der Komplementärrente einbezogen. In den Fällen von Art. 24 Abs. 4 UVV (weiterer versicherter Unfall, welcher zu einer höheren Invalidität führt) wird die Rente der IV voll angerechnet (Abs. 2). Hat der Versicherte vor dem Unfall eine Altersrente der AHV bezogen, so wird für die Festsetzung der Grenze von 90% nach Art. 20 Abs. 2 des Gesetzes neben dem versicherten Verdienst auch die Altersrente bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes berücksichtigt (Abs. 3). Unter dem Titel "Anpassung von Komplementärrenten" bestimmt Art. 33 Abs. 1 UVV , dass bei Umwandlung einer Rente der IV in eine Altersrente der AHV keine Neuberechnung der Komplementärrente erfolgt. Nach Abs. 2 der Bestimmung werden Komplementärrenten den veränderten Verhältnissen angepasst, wenn a) Zusatz- und Kinderrenten der AHV oder der IV dahinfallen oder neu hinzukommen; b) die Rente der AHV oder der IV infolge einer Änderung der Berechnungsgrundlagen erhöht oder herabgesetzt wird; c) sich der Invaliditätsgrad erheblich ändert ( Art. 22 UVG ); oder d) sich der versicherte Verdienst nach Art. 24 Abs. 3 der Verordnung ändert. Mit der auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Verordnungsnovelle vom 11. September 2002 (AS 2002 3914 ff.) wurde Art. 33 Abs. 2 lit. c UVV dahin gehend geändert, dass eine Anpassung der Komplementärrente erfolgt, wenn sich der für die Unfallversicherung (UV) massgebende Invaliditätsgrad erheblich ändert.

BGE 130 V 39 S. 42

3. Der Beschwerdegegner hat zusätzlich zu der ihm seit Dezember 1991 ausgerichteten (ausschliesslich krankheitsbedingten) ganzen Rente der IV seit 1. Januar 1998 eine ordentliche (ungekürzte) Rente der obligatorischen Unfallversicherung bezogen. Streitig und zu prüfen ist, ob die Ablösung der Rente der IV durch die Altersrente der AHV ( Art. 30 IVG ) zur Neufestsetzung der UVG-Rente als Komplementärrente Anlass gibt.

3.1 Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass der hier zu beurteilende Sachverhalt weder im Gesetz noch in der Verordnung geregelt sei und diesbezüglich eine Verordnungslücke bestehe, welche durch eine analoge Anwendung von Art. 32 Abs. 3 UVV zu füllen sei. Nach Meinung des kantonalen Gerichts unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem in Art. 32 Abs. 3 UVV geregelten Sachverhalt lediglich insofern, als sich der versicherte Unfall vor und nicht nach der Pensionierung (bzw. dem Erreichen des AHV-Rentenalters) ereignet hat. Da keine Gründe ersichtlich seien, die für eine ungleiche Behandlung der beiden Sachverhalte sprächen, sei die bestehende Verordnungslücke durch eine analoge Anwendung von Art. 32 Abs. 3 UVV zu füllen, womit Versicherte, die vor der Pensionierung, und solche, die nach der Pensionierung verunfallten, in Bezug auf die Komplementärrente gleich behandelt würden. Demgemäss sei für die Festsetzung der Grenze von 90% nach Art. 20 Abs. 2 UVG neben dem versicherten Verdienst auch die AHV-Altersrente bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes zu berücksichtigen.

3.2 Die SUVA stellt sich auf den Standpunkt, mit dem Erreichen des AHV-Rentenalters sei es zu einem erstmaligen Zusammentreffen einer UVG-Rente mit einer Rente der AHV gekommen, weshalb nach Art. 20 Abs. 2 UVG eine Komplementärrente auszurichten sei. Für ein Abweichen von den gesetzlichen Bestimmungen bestehe kein Raum. Art. 32 Abs. 3 UVV regle den Fall, wo die versicherte Person schon vor dem Unfall eine Altersrente der AHV bezogen habe. Eine Ausdehnung dieser Sonderregelung auf Fälle, in denen eine versicherte Person erst nach dem Unfall eine Altersrente der AHV beziehe, lasse sich mit Wortlaut und Sinn der Bestimmung nicht vereinbaren. Nach der Rechtsprechung sei der Bundesrat in der Verordnungsregelung frei, und es sei der richterlichen Behörde untersagt, auf dem Auslegungsweg weitere Sonderfälle zu regeln. Auch mit dem Gleichheitsgebot lasse sich

BGE 130 V 39 S. 43

eine analoge Anwendung von Art. 32 Abs. 3 UVV auf den vorliegenden Fall nicht begründen.

Das BSV schliesst sich dieser Betrachtungsweise an und macht geltend, eine analoge Anwendung der Norm auf den vorliegenden Fall widerspreche dem klaren Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Verordnungsbestimmung und liefe auf eine wesentliche Systemänderung hinaus. Zwar treffe es zu, dass eine volle Anrechnung der AHV-Rente im vorliegenden Fall nicht zu befriedigen vermöge; es sei jedoch nicht Sache des Sozialversicherungsrichters, sondern des Gesetz- oder Verordnungsgebers, eine andere Regelung zu treffen. Die geltende Regelung der Komplementärrenten werde zur Zeit durch eine Arbeitsgruppe überprüft mit dem Ziel, dem Bundesrat gegebenenfalls Lösungsvorschläge zu unterbreiten.

3.3 Der Beschwerdegegner vertritt die Auffassung, die Argumentation der SUVA lasse sich mit dem System der Komplementärrenten und dem Grundsatz der sachlichen Kongruenz der zu berücksichtigenden Leistungen nicht vereinbaren. Aus der gesetzlichen Regelung ergebe sich, dass entweder die bisherige UVG-Rente weiter auszurichten oder die von der Vorinstanz vertretene Lösung zu schützen sei. Diese entspreche Sinn und Zweck der Komplementärrentenberechnung und trage dem Grundsatz Rechnung, dass die Ablösung einer IV-Rente durch eine Altersrente der AHV zu keiner Änderung des Rentenanspruchs führen solle. Zudem vermeide sie ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen. Richtigerweise sollte anstelle einer analogen Anwendung von Art. 32 Abs. 3 UVV allerdings die bisher gewährte Invalidenrente weiter ausgerichtet werden, weil die Umwandlung einer IV-Rente in eine Altersrente der AHV in keinem Fall zur Entstehung einer Komplementärrente führen könne.

4.

4.1 Gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG gilt sowohl beim Zusammentreffen mit Renten der IV als auch mit denjenigen der AHV der Grundsatz, dass der Versicherte lediglich Anspruch auf eine Komplementärrente hat, welche der Differenz zwischen 90% des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag entspricht. Die gesetzliche Regelung geht von der grundsätzlich vollen Anrechnung der IV- und AHV-Renten aus ( BGE 115 V 270 Erw. 2a), und zwar unabhängig davon, ob die Renten in

BGE 130 V 39 S. 44

Zusammenhang mit dem gemäss UVG versicherten Unfall stehen (FRÉSARD, Rentes complémentaires de l'assurance-accidents obligatoire: Quelques effets indésirables de la simplicité, in: SVZ, 1992 S. 292). Das Gesetz lässt jedoch Ausnahmen zu, wobei dem Verordnungsgeber gestützt auf Art. 20 Abs. 3 UVG ein weiter Ermessensspielraum zusteht ( BGE 115 V 282 Erw. 3b/bb). Mit der auf den 1. Januar 1997 in Kraft gesetzten Verordnungsänderung soll nach dem Willen des Verordnungsgebers der Grundsatz der sachlichen Kongruenz der anrechenbaren Leistungen vermehrt berücksichtigt werden (vgl. Erläuterungen des BSV zur Verordnungsänderung vom 9. Dezember 1996, RKUV 1997 S. 45; BGE 126 V 509 Erw. 2b mit Hinweisen). Dementsprechend bestimmt Art. 32 Abs. 1 UVV , dass bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente der IV berücksichtigt wird, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt, womit dem Grundsatz der sachlichen Kongruenz Rechnung getragen wird (RKUV 1997 S. 49). Ausdruck des Kongruenzgrundsatzes bilden auch die Bestimmungen von Art. 32 Abs. 2 UVV (vgl. FRÉSARD, L'assurance-accidents obligatoire, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 41 Fn 155) und Art. 32 Abs. 3 UVV ; hinzuweisen ist ferner auf Art. 43 Abs. 1 UVV (vgl. BGE 126 V 509 Erw. 2b mit Hinweisen). Ein allgemeiner Grundsatz der sachlichen Kongruenz lässt sich Art. 20 Abs. 2 UVG , welcher eine Beschränkung des Leistungsanspruchs auf eine Komplementärrente auch beim Zusammentreffen einer Invalidenrente der UV mit einer Altersrente der AHV vorsieht, indessen nicht entnehmen. Art. 20 Abs. 2 UVG schliesst die Anwendung des Kongruenzgrundsatzes zwar nicht aus (ERICH PETER, Die Koordination von Invalidenrenten im Sozialversicherungsrecht, unter besonderer Berücksichtigung der intersystemischen Probleme in der Invalidenversicherung, der Unfallversicherung und der obligatorischen beruflichen Vorsorge, Diss. Freiburg 1996, S. 266), schreibt ihn aber auch nicht vor. Im Ergebnis gilt der Grundsatz, soweit der Verordnungsgeber es vorsieht.

4.2 Im vorliegenden Fall war es beim erstmaligen Zusammentreffen der Rente der IV mit derjenigen der UV am 1. Januar 1998 nicht zur Ausrichtung einer Komplementärrente gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG gekommen, weil die Rente der IV ausschliesslich krankheitsbedingt war und gemäss Art. 32 Abs. 1 UVV unberücksichtigt zu bleiben hatte. Der Beschwerdegegner hatte daher

BGE 130 V 39 S. 45

Anspruch auf eine ordentliche (ungekürzte) Rente der UV. Mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der AHV war nach dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 2 UVG eine Komplementärrente auszurichten. Denn es handelte sich um ein erstmaliges Zusammentreffen einer Rente der UV mit einer solchen der AHV, woran der Umstand nichts ändert, dass die AHV-Rente eine Rente der IV abgelöst hat ( Art. 33 bis AHVG ).

Der Beschwerdegegner beruft sich auf Art. 33 Abs. 1 UVV , wonach bei Umwandlung einer Rente der IV in eine Altersrente der AHV keine Neuberechnung der Komplementärrente erfolgt, und macht geltend, daraus ergebe sich e contrario, dass bei Ablösung einer IV-Rente durch eine Rente der AHV keine Komplementärrente entstehen könne. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Dem Wortlaut der Norm und der Systematik (Normtitel: "Anpassung von Komplementärrenten") nach regelt Art. 33 Abs. 1 UVV die Neuberechnung von Komplementärrenten. Die Bestimmung setzt eine laufende Komplementärrente voraus und kann auf die erstmalige Festsetzung von Komplementärrenten nicht Anwendung finden. Richtig ist, dass Art. 33 Abs. 1 UVV auch dann zur Anwendung gelangt, wenn die Rente der IV bei der Berechnung der Komplementärrente nach Art. 32 Abs. 1 UVV nur teilweise berücksichtigt worden ist. Daraus lässt sich indessen nicht ableiten, Art. 33 Abs. 1 UVV habe umso mehr Platz zu greifen, wenn es sich bei der Rente der IV um eine gänzlich unfallfremde Invalidität handelt. Es bleibt damit unbeachtet, dass im Rahmen von Art. 33 Abs. 1 UVV stets eine Komplementärrentenberechnung mit Begrenzung der Gesamtleistungen auf 90% des versicherten Verdienstes stattgefunden hat, was sich über den Eintritt des AHV-Rentenalters hinaus leistungsbeschränkend auswirkt. Anderseits hat auch ein UVG-Rentenbezüger ohne Anspruch auf eine Rente der IV bei Eintritt ins AHV-Rentenalter lediglich Anspruch auf eine Komplementärrente ( Art. 20 Abs. 2 UVG ).

4.3 Nicht gefolgt werden kann auch der Meinung der Vorinstanz, wonach Art. 32 Abs. 3 UVV sinngemäss anwendbar ist. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass dem Bundesrat auf Grund von Art. 20 Abs. 3 UVG ein sehr weiter Spielraum des Ermessens zusteht und er die Sonderfälle, bei denen die Berechnung der Komplementärrenten in einer vom gesetzlichen Grundsatz abweichenden Weise zu erfolgen hat, unter Beachtung der durch das Willkürverbot

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gesetzten Grenzen grundsätzlich abschliessend umschreiben kann. In diesem Rahmen ist der Verordnungsgeber frei, auch solche Fälle in der Verordnung zu regeln, bei denen man mit vertretbaren Argumenten geteilter Meinung darüber sein kann, ob sie zu den Sonderfällen gehören sollen, und umgekehrt für andere Fälle keine besondern Vorschriften zu erlassen, welche an sich auch als regelungswürdig bezeichnet werden könnten ( BGE 115 V 282 Erw. 3b/bb). Dementsprechend ist eine analoge Anwendung der vom Bundesrat geregelten Sonderfälle auf andere Sachverhalte grundsätzlich ausgeschlossen.

So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht es abgelehnt, die altrechtliche Bestimmung von Art. 32 Abs. 1 UVV über die Anrechnung vor dem Unfall gewährter IV-Renten analog auf die Berechnung von Komplementärrenten teilerwerbstätiger Altersrentner anzuwenden ( BGE 115 V 283 Erw. 3b/cc; FRÉSARD, in: SVZ 1992 S. 292 Ziff. 4), was zu der auf den 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Neufassung von Art. 32 Abs. 3 UVV Anlass gegeben hat. Anders entschieden wurde lediglich im Falle von Verordnungslücken, sei es, dass der Verordnungsgeber versehentlich eine unvermeidlicherweise sich stellende Rechtsfrage nicht geregelt hat, sei es, dass das Fehlen einer besondern Regelung zu Ergebnissen führt, die sich insbesondere mit den Verfassungsgrundsätzen des Willkürverbots und der Rechtsgleichheit schlechthin nicht vereinbaren lassen.

In diesem Sinne hat das Eidgenössische Versicherungsgericht Art. 32 Abs. 4 UVV (in der bis Ende 1996 gültig gewesen Fassung) über die Berechnung von Komplementärrenten bei Rentenberechtigten, die vor Eintritt der Invalidität neben einer unselbstständigen noch eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, aus Gründen der Rechtsgleichheit auf Komplementärrenten für Hinterlassene als sinngemäss anwendbar bezeichnet ( BGE 112 V 42 Erw. 3c; vgl. auch Art. 43 Abs. 5 UVV , gültig seit 1. Januar 1997). Mit ähnlicher Begründung hat es Art. 33 Abs. 2 lit. b UVV (in der seit 1.

Januar 1997 gültigen Fassung), wonach Komplementärrenten den veränderten Verhältnissen angepasst werden, wenn die Rente der AHV oder der IV infolge einer Änderung der Berechnungsgrundlagen erhöht oder herabgesetzt wird, auch auf den Fall der nachträglichen Ablösung einer Witwenrente durch eine einfache Altersrente als anwendbar erklärt mit der Folge, dass eine Anrechnung der AHV-Rente gemäss Art. 43 Abs. 1 UVV ab diesem Zeitpunkt entfällt ( BGE 126 V 513 Erw. 3c). Schliesslich hat es

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Art. 32 Abs. 2 UVV in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung, wonach vor dem Unfall gewährte IV-Renten bei der Berechnung der Komplementärrenten nur so weit berücksichtigt werden, als sie wegen des Unfalles erhöht werden, analog auf Fälle anwendbar erklärt, in denen zu einer unfallbedingten eine krankheitsbedingte Invalidität hinzutritt und eine Rente der IV revisionsweise aus unfallfremden Gründen erhöht wird. Dabei hat es festgestellt, dass das Fehlen einer entsprechenden Regelung nur auf einem Versehen des Verordnungsgebers beruhen kann und beide Sachverhalte klarerweise gleich zu behandeln sind (Urteil R. vom 31. August 2001, U 3/00).

Hinsichtlich der hier streitigen Rechtsfrage fehlt es an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass der Verordnungsgeber im Sinne eines qualifizierten Schweigens eine Sonderregelung ausschliessen wollte. Es liegt aber auch keine vom Gericht auszufüllende Verordnungslücke vor. Denn es kann nicht gesagt werden, dass sich Gesetz und Verordnung für die sich stellende Rechtsfrage keine Antwort entnehmen lässt (vgl. BGE 125 V 11 Erw. 3). Es handelt sich allenfalls um eine unechte Lücke, indem Gesetz und Verordnung zu keinem befriedigenden Ergebnis führen. Solche rechtspolitischen Mängel hat das Gericht im Allgemeinen jedoch hinzunehmen. Sie regelbildend zu schliessen, steht ihm dort zu, wo der Gesetz- oder Verordnungsgeber sich offenkundig über gewisse Tatsachen geirrt hat oder wo sich die Verhältnisse seit Erlass des Gesetzes oder der Verordnung in einem Masse gewandelt haben, dass die Vorschrift unter gewissen Gesichtspunkten nicht oder nicht mehr befriedigt und ihre Anwendung rechtsmissbräuchlich wird ( BGE 124 V 164 Erw. 4c mit Hinweisen). So verhält es sich hier jedoch nicht. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die geltende Regelung zu Ergebnissen führt, die sich mit den Verfassungsgrundsätzen der Rechtsgleichheit ( Art. 8 BV ; BGE 127 V 454 Erw. 3b mit Hinweisen) und des Willkürverbots ( Art. 9 BV ; statt vieler: BGE 128 I 182 Erw. 2.1 mit Hinweis) nicht vereinbaren lassen. Ob die versicherte Person vor oder nach Eintritt ins Rentenalter bzw. vor oder nach Beginn des AHV-Rentenanspruchs verunfallt, bildet durchaus ein Kriterium, welches beim Entscheid über die Statuierung einer vom Grundsatz von Art. 20 Abs. 2 UVG abweichenden Sonderregelung als massgebend betrachtet werden kann. Es kann jedenfalls nicht als willkürlich und mit dem Rechtsgleichheitsgebot als schlechthin unvereinbar bezeichnet werden, wenn versicherte Rentenbezüger der IV, deren Invalidität

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ausschliesslich krankheitsbedingt ist und die vor Eintritt des AHV-Rentenalters verunfallen, anders behandelt werden als versicherte Personen, die nach Eintritt der AHV-Altersgrenze einen Unfall erleiden. Zwar mag es als unbefriedigend erscheinen, dass der Eintritt ins AHV-Rentenalter im vorliegenden Fall zu einer Reduktion der Gesamtleistungen führt. Dies genügt indessen nicht, um die geltende Regelung als geradezu unhaltbar erscheinen zu lassen. Es muss daher auch im vorliegenden Zusammenhang bei der Feststellung bleiben, dass es angesichts des dem Bundesrat zustehenden weiten Ermessensspielraums nicht Sache des Sozialversicherungsgerichts, sondern allenfalls des Gesetz- oder Verordnungsgebers ist, eine andere Regelung zu treffen ( BGE 127 V 175 Erw. 4b, BGE 122 V 342 Erw. 5, BGE 119 V 493 Erw. 4b).