Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 130 V 320 Generato dall'IA

Federal Insurance Court on Clarification of Cantonal Social Insurance Ruling

Numero d'incarto BGE 130 V 320
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

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In the case at hand, the IV Agency of the Canton of Zurich initially granted a partial disability pension to a claimant, D., based on a 42% disability rating. The claimant contested this decision, seeking a full disability pension, arguing that the disability should be recognized from December 1999 rather than December 2000. The Social Insurance Court of Zurich ruled in favor of the claimant, establishing a 71.1% disability rating and awarding a full pension starting from December 1999. However, the IV Agency requested clarification from the court, claiming inconsistencies between the ruling and the underlying reasoning. The court acknowledged the potential error but stated that, under Zurich's procedural law, no clarification was necessary as the decision was explicit. Consequently, the IV Agency appealed, seeking the correction or clarification of the decision regarding the start date of the pension.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste a Art. 82 Abs. 2 ATSG: Weitergeltung kantonaler Verfahrensbestimmungen. Kantonale Bestimmungen, die mit dem ATSG unvereinbar sind, müssen innert fünf Jahren nach In-Kraft-Treten des ATSG diesem Gesetz angepasst werden. Diese Übergangsbestimmung ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen und prioritären Geltung des kantonalen ATSG-konformen Verfahrensrechts für das Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht (Erw. 2.1).

Parole chiave

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procedura di assicurazioni sociali assicurazione invalidità presupposto processuale diritti a pensione assemblea generale adattamento delle prestazioni d'assicurazione

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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BGE 126 V 143
Supreme Insurance Court Ruling on Appealability and Legal Fees in Social Insurance Disputes
1P.442/1992
2.3 Hingegen kommt die bundesgerichtliche Praxis zum Zuge, welche von Verfassungs wegen in bestimmten Grenzen einen Anspruch auf Erläuterung begründet (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 3. Februar 1993 i.S. R.W. Erben, 1P.442/1992).
BGE 99 V 62
Social Security Fund Contribution Recalculation Due to Calculation Error
BGE 110 V 222
Admissibility of Clarification Request Regarding Federal Court Judgment
BGE 117 II 508
- Bezüglich der Auswirkungen eines auf kantonaler Stufe eingeleiteten Erläuterungsverfahrens gegen den mit ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbaren Hauptentscheid kommt auch in der Verwaltungsrechtspflege die bundesgerichtliche Praxis zur Berufung zum Zuge ( BGE 117 II 508 ).
BGE 117 II 510
Danach kann die ordentliche Rechtsmittelfrist nur neu zu laufen beginnen, wenn tatsächlich eine Erläuterung erfolgt, nicht hingegen dann, wenn das Erläuterungsgesuch abgewiesen wird ( BGE 117 II 510 Erw.
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 8 Abs. 1 BV

Cited in the reasoning section concerning the constitutional right to an explanation derived from the principle of equality.

Art. 69 VwVG

Cited in the reasoning section as the source for the right to explanation potentially applicable in administrative proceedings before the social insurance carrier.

Art. 55 Abs. 1 ATSG

Cited in the reasoning section regarding the potential subsidiary application of the right to explanation in administrative proceedings.

Art. 57 ATSG

Cited in the reasoning section in relation to the scope of application concerning cantonal social insurance courts.

Art. 61 lit. a-i ATSG

Cited in the reasoning section to confirm that cantonal procedural requirements meet the minimum standards of the ATSG.

Art. 82 Abs. 2 ATSG

Cited in the reasoning section concerning the continued applicability of cantonal procedural law after the entry into force of the ATSG.

Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG

Cited in the reasoning section regarding the fulfilment of the waiting period for entitlement.

Art. 48 Abs. 1 Satz 1 IVG

Cited in the reasoning section regarding the twelve-month time limit for retroactive payment of benefits in case of late application (but not explicitly in the dispositive of the appeal being reviewed).

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Sentenze successive che citano questa decisione (266)

608 2025 105 (2025-07-24) · fr
Disability Benefits Remand Interpretation Request Dismissed
«…-ci (pour ce faire et sous réserve d'une procédure de révision, seule la voie ordinaire du recours est prévue, voir ATF 130 V 320 consid. 3.1, 110 V 222 consid. 1); qu'une demande d'interprétation ne permet par conséquent pas un nouvel examen du ju…»
A/4180/2024 (2024-12-20) · ge
Administrative Detention Duration Correction
«…mesure où il n'est possible de déterminer le sens du dispositif de la décision qu'en ayant recours aux motifs (ATF 130 V 320 A/4180/2024 - 3/4 - cons…»
A/4196/2023 (2024-06-06) · ge
Unemployment Benefits Denial Post-Appeal Interpretation Request Rejection
«…le droit à la rectification de fautes de calcul (arrêt du Tribunal fédéral 9C_93/2014 du 20 mai 2014 consid. 1.1 ; ATF 130 V 320 consid. 2.3) ; Que d’après la jurisprudence, l'interprétation tend à remédier à une formulation peu claire, incomplète…»
9G_1/2024 (2024-05-14)
«…eren (Urteile 9G_1/2016 vom 28. Januar 2016 E. 1 und 9G_1/2015 vom 25. Juni 2015 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 320 E. 3.1). 2. Die Gesuchstellerin bringt vor, die auf Fr. 3'000.- festgesetzten Gerichtskosten würden den Kostenrahmen g…»
A/212/2024 (2024-03-12) · ge
Tax Authority Interpretation Request Dismissed Regarding Deductibility of Compensatory Payment
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RD220002 (2022-10-28) · zh
Appeal Regarding Clerical Error in Order Compelling Bank Statements
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100 2022 305 (2022-10-20) · be
Application for Correction of Judgment Regarding Party Costs Compensation in Water Use Dispute
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9G_1/2022 (2022-07-25)
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36.2021.29 (2021-09-27) · ti
Insurer Refusal to Cover Inpatient Psychiatric Treatment Overturned Due to Medical Necessity
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DGV.2021.1 (2021-09-23) · bs
Compensation for Legal Representative in Guardianship Appeal Costs Ruling
«…er [Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, 2017, Art. 334 N 3 und 8; ferner auch BGE 130 V 320 S. 2.3 und 3.1 S. 325 f.). Gleichwohl kann vorliegend davon abgesehen werden, die Verfahrensbeiständin hinsichtlich der…»
AA.71.19.90.2021 (2021-09-09) · vd
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«…des assurances sociales (LPGA ; RS 830.1), ne règlent pas la question de l'interprétation des jugements cantonaux (ATF 130 V 320 consid. 2.2 p. 325), le droit d'exiger l'interprétation d'un jugement dans certaines limites doit être considéré comme…»

Testo completo

Urteilskopf

130 V 320

47. Urteil i.S. IV-Stelle des Kantons Zürich gegen D. und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

I 665/03 vom 31. März 2004

Regeste a

Art. 82 Abs. 2 ATSG : Weitergeltung kantonaler Verfahrensbestimmungen.

Kantonale Bestimmungen, die mit dem ATSG unvereinbar sind, müssen innert fünf Jahren nach In-Kraft-Treten des ATSG diesem Gesetz angepasst werden. Diese Übergangsbestimmung ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen und prioritären Geltung des kantonalen ATSG-konformen Verfahrensrechts für das Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht (Erw. 2.1).

Regeste b

Art. 55 Abs.1 und Art. 57 ATSG ; Art. 69 VwVG : Erläuterung.

Das ATSG sieht keinen Anspruch auf Erläuterung kantonaler Gerichtsentscheide vor. Nur für das Verwaltungsverfahren vor dem Sozialversicherungsträger käme auf Grund von Art. 55 Abs. 1 ATSG allenfalls der in Art. 69 VwVG geregelte Erläuterungsanspruch subsidiär zum Zuge (Erw. 2.2).

Sachverhalt ab Seite 321

BGE 130 V 320 S. 321

A. Mit Verfügung vom 26. April 2002 hatte die IV-Stelle des Kantons Zürich D. mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 42 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuerkannt. Die mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente erhobene Beschwerde, deren Rechtsbegehren in der Replik bezüglich des Rentenbeginns auf Dezember 1999 abgeändert worden war, hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (auf Grund eines auf 71,1 % festgelegten Invaliditätsgrades) mit Entscheid vom 7. Mai 2003 wie folgt gut (Dispositiv Ziffer 1):

"In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. April 2002 dahin abgeändert, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusteht."

In Erw. 4, welche die Entstehung des Rentenanspruchs zum Gegenstand hat, führte das kantonale Gericht, nach Darlegung der hiefür einschlägigen Rechtsgrundlagen zu Art. 29 Abs. 1 IVG (Erw. 4.1), fallbeurteilend aus:

"4.2

Die Erfüllung des Wartejahres gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG setzt das Bestehen einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit im jeweiligen Mindestumfang voraus. Vorliegend ist für die Zeit vor der Anmeldung zum Leistungsbezug am 29. Dezember 2000 keine attestierte

BGE 130 V 320 S. 322

Arbeitsunfähigkeit aktenkundig (...). Dr. S. schliesslich datierte die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab ein Jahr vor der Anmeldung, mithin Dezember 1999 (...).

Vor diesem Hintergrund vermag die Argumentation des Beschwerdeführers für einen früheren Beginn des Wartejahres (Urk. 10 S. 3 Ziff. 4) nicht zu überzeugen. Das Fehlen einer ärztlich attestierten Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit lässt sich nicht kompensieren durch den Hinweis auf den häufigen Stellenwechsel des Beschwerdeführers von 1988 bis 1998 und der darauf gründenden Vermutung einer schon damals bestehenden Arbeitsunfähigkeit.

4.3

Die Frage des Anspruchsbeginns kann jedoch aus folgendem Grund offen bleiben: Gemäss Art. 48 Abs. 1 Satz 1 IVG werden bei verspäteter Anmeldung die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Monate ausgerichtet. Dafür, dass die Ausnahmeregelung von Art. 48 Abs. 1 Satz 2 IVG zum Zuge kommen könnte, sind weder Anhaltspunkte ersichtlich noch wurden solche behauptet.

Dies führt zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer unabhängig vom genauen Zeitpunkt der Anspruchsentstehung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG die Leistungen gestützt auf Art. 48 Abs. 1 Satz 1 IVG rückwirkend ab 1. Dezember 1999 zustehen.

Somit ist die angefochtene Verfügung in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.

4.4

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Dezember 1999 hat. In diesem Sinne ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung abzuändern."

Dieser Entscheid blieb unangefochten.

B. Mit Eingabe vom 12. August 2003 ersuchte die IV-Stelle das kantonale Gericht um Erläuterung seines Entscheides. Sie brachte zur Begründung vor, Urteilsdispositiv-Ziffer 1 stehe im Widerspruch zu den Erwägungen, wo ausgeführt werde, die angefochtene Verwaltungsverfügung vom 26. April 2002 sei "in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden".

Das kantonale Gericht räumte ein, dass die Festlegung eines Rentenanspruchs ab 1. Dezember 1999 in Dispositiv-Ziffer 1 "materiell unrichtig" sei; indessen erfordere das klar formulierte Dispositiv keine Auslegung - mit oder ohne Beizug der Erwägungen -, sodass nach dem massgebenden kantonalen Verfahrensrecht eine Erläuterung nicht möglich sei. Demzufolge trat das Sozialversicherungsgericht mit Beschluss vom 24. September 2003 auf das Erläuterungsgesuch nicht ein.

BGE 130 V 320 S. 323

C. Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Rechtsbegehren, unter Aufhebung des Beschlusses vom 24. September 2003 sei das Sozialversicherungsgericht zu verpflichten, auf das Erläuterungsbegehren vom 12. August 2003 einzutreten; eventuell sei es zu verpflichten, die unrichtige Festsetzung des Rentebeginns in Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheides vom 7. Mai 2003 als offenkundiges Versehen zu korrigieren.

Während Sozialversicherungsgericht und Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichten, lässt der Versicherte beantragen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 § 162 des Gerichtsverfassungsgesetzes des Kantons Zürich (GVG/ZH), auf den § 12 des Gesetzes des Kantons Zürich über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer/ZH) sinngemäss verweist, lautet:

"Ist ein Entscheid unklar oder enthält er Widersprüche, wird er vom zuständigen Gericht, das ihn gefällt hat, auf Antrag oder von Amtes wegen erläutert."

Der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochtene Nichteintretensbeschluss stützt sich auf diese Bestimmung, dies aus der Erwägung heraus, dass, nachdem das klar formulierte Dispositiv keiner Auslegung bedürfe - mit oder ohne Beizug der Erwägungen -, es bei der Feststellung sein Bewenden haben müsse, dass eine Erläuterung nicht möglich sei.

1.2 Es stellt sich zunächst die Frage, ob der angefochtene Beschluss auf Bundesrecht beruht (Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG ), was Voraussetzung dafür bildet, dass ein mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbares Objekt vorliegt.

Nach Änderung seiner Rechtsprechung zur bundesrechtlichen Verfügungsgrundlage in BGE 126 V 143 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil S. vom 16. Februar 2001 (K 96/00) die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen vorinstanzlichen Entscheid an die Hand genommen, mit welchem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein Erläuterungsgesuch gestützt auf kantonales (Erläuterungs-)Recht abgewiesen hatte. Obwohl das

BGE 130 V 320 S. 324

Bundesrecht die Frage der Erläuterung kantonaler Entscheide nicht regelt, hingegen einen minimalen Erläuterungsanspruch garantiert (Erw. 2.3 hienach), ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter dem Gesichtswinkel der bundesrechtlichen Grundlage zulässig.

2.

2.1 Der hier zu überprüfende Beschluss (vom 24. September 2003) wie auch der Entscheid vom 7. Mai 2003, um dessen Erläuterung die IV-Stelle nachgesucht hatte, sind nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003 ergangen. Nach Art. 82 Abs. 2 ATSG haben die Kantone ihre Bestimmungen über die Rechtspflege diesem Gesetz innerhalb von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten anzupassen (Satz 1); bis dahin gelten die bisherigen kantonalen Vorschriften (Satz 2).

Der Kanton Zürich hat bis anhin seine Rechtspflegebestimmungen noch nicht an das auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG angepasst. Hingegen liegt ein Antrag der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom 18. November 2003 zuhanden des Kantonsrates Zürich vor, laut welchem das kantonale Gesetz über das Sozialversicherungsgericht in verschiedenen Bereichen geändert und u.a. in einzelnen Punkten an das ATSG angepasst werden soll. Am 22. März 2004 wurde im Kantonsrat die erste Lesung dieser Vorlage abgeschlossen. Indessen genügt das Verfahrensrecht des Kantons Zürich sowohl hinsichtlich der nun bundesrechtlich verlangten einheitlichen Rechtspflegeinstanz ( Art. 57 ATSG ) ebenso wie in Bezug auf die weiteren für die Verfahrensordnung wesentlichen Punkte, insbesondere die in Art. 61 lit. a-i ATSG aufgestellten Minimalanforderungen an die kantonalen Beschwerdeverfahren, bereits heute den Anforderungen des ATSG. Bei dieser legislatorischen Ausgangslage gilt das Verfahrensrecht des Kantons Zürich im Sozialversicherungsbereich ohne weiteres über den 1. Januar 2003 hinaus, nicht nur während der durch diese Bestimmung eingeräumten fünfjährigen Übergangsfrist. Denn auch nach dem ATSG richtet sich das Verfahren in der kantonalen Sozialversicherungsrechtspflege in erster Linie nach kantonalem Recht, wie aus Art. 61 Ingress ATSG zweifelsfrei hervorgeht. Folglich ist, im Bereich der bundesrechtlich geregelten Verfahrenspunkte, nichts dagegen einzuwenden, wenn die kantonalen Sozialversicherungsgerichte die inhaltlich entsprechenden kantonalen Rechtspflegebestimmungen zur Anwendung bringen (dies stets unter dem - durch

BGE 130 V 320 S. 325

das Eidgenössische Versicherungsgericht allenfalls vorfrageweise zu prüfenden - Vorbehalt, dass das kantonale Recht die Mindestbestimmungen des ATSG erfüllt). Daraus ergibt sich im Weiteren, dass die in Art. 82 Abs. 2 ATSG für längstens fünf Jahre vorbehaltene Weitergeltung des bisherigen kantonalen Verfahrensrechts nur Bestimmungen betreffen kann, welche mit dem ATSG unvereinbar sind, z.B. die Aufrechterhaltung verschiedener Spruchinstanzen auf dem Gebiete der Sozialversicherung über den 1. Januar 2003 hinaus. Solche Vorschriften sind nach dem Willen des Bundesgesetzgebers innert fünf Jahren anzupassen. An der grundsätzlichen und prioritären Geltung des kantonalen ATSG-konformen Verfahrensrechts für das Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ändert die Übergangsbestimmung von Art. 82 Abs. 2 ATSG hingegen nichts.

2.2 Was nun die Erläuterung anbelangt, enthält das ATSG keine entsprechende Vorschrift. UELI KIESER, ATSG-Kommentar: Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, Zürich 2003, N 111 zu Art. 61, hält fest, "nicht ausdrücklich vorgesehen (sei) das ausserordentliche Rechtsmittel der Erläuterung". Er geht unter Hinweis auf URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Diss. Zürich 1985, S. 194, davon aus, dass auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage bezogen auf kantonale Entscheide der Anspruch auf Einreichung eines - nicht an eine bestimmte Frist gebundenen - Erläuterungsbegehrens gegeben sei. Soweit KIESER mit diesen Ausführungen den Anspruch auf Erläuterung aus dem ATSG ableitet ("nicht ausdrücklich vorgesehen"; "auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage"), kann ihm nicht gefolgt werden. Nur für das Verwaltungsverfahren vor dem Sozialversicherungsträger würde sich auf Grund von Art. 55 Abs. 1 ATSG die Frage stellen, ob nicht der in Art. 69 VwVG geregelte Erläuterungsanspruch subsidiär zum Zuge kommt. Hier geht es jedoch um den Anspruch auf Erläuterung eines Sozialversicherungsgerichtsentscheides nach Art. 57 ATSG . Einen solchen Anspruch auf Erläuterung kantonaler Gerichtsentscheide sieht das ATSG indessen nicht vor.

2.3 Hingegen kommt die bundesgerichtliche Praxis zum Zuge, welche von Verfassungs wegen in bestimmten Grenzen einen Anspruch auf Erläuterung begründet (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 3. Februar 1993 i.S. R.W. Erben, 1P.442/1992).

BGE 130 V 320 S. 326

Zu diesem aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten, auch unter der Herrschaft des Art. 8 Abs. 1 BV (in Kraft seit 1. Januar 2000) zu bestätigenden Erläuterungsanspruch tritt der sozialversicherungsrechtliche Grundsatz hinzu, dass es Anspruch auf die Behebung einfacher Kanzlei-(Schreib)- und Rechenfehler gibt ( BGE 99 V 62 ). Auch daran ist unter der Herrschaft der neuen Bundesverfassung festzuhalten.

3. Das kantonale Gericht ist auf das Erläuterungsgesuch der IV-Stelle nicht eingetreten. Zu prüfen ist, ob dieses Nichteintreten einerseits dem bundesverfassungsrechtlichen (Minimal-)Anspruch auf Erläuterung und/oder Berichtigung genügt (Erw. 2.3 hievor) und andererseits, ob dadurch nicht das kantonale Erläuterungsrecht (Erw. 1.1) in bundesrechtswidriger Weise ( Art. 104 lit. a OG ) zur Anwendung gebracht worden ist.

3.1 Im Rahmen von Art. 145 Abs. 1 OG kann die Erläuterung bundesgerichtlicher Entscheide nur verlangt werden, wenn das Dispositiv in sich widersprüchlich ist oder wenn zwischen den Erwägungen und dem Dispositiv ein Widerspruch besteht ( BGE 110 V 222 ; Urteil R. vom 24. Juli 2003, H 192/03). Der bundesverfassungsrechtliche Anspruch auf Erläuterung geht nicht über Art. 145 Abs. 1 OG hinaus und erfasst weder Form noch Frist des Erläuterungsgesuches. Jedenfalls kann im Rahmen sowohl des bundesgesetzlichen ( Art. 145 OG ) wie auch des verfassungsrechtlichen ( Art. 8 Abs. 1 BV ) Erläuterungsanspruches niemals eine materielle Änderung der getroffenen Entscheidung erreicht werden. Dafür steht, unter Vorbehalt der prozessualen Revision ( Art. 136 ff. OG ; Art. 61 lit. i ATSG ), einzig der ordentliche Beschwerdeweg zur Verfügung.

3.2 Im Lichte von § 162 GVG (Erw. 1.1) weckt das Nichteintreten auf das Erläuterungsgesuch Bedenken. Denn Erw. 4.2 (Eröffnung des Wartejahres frühestens im Dezember 1999) des Haupturteils vom 7. Mai 2003 steht in klarem Widerspruch zu Erw. 4.3 zweiter Absatz ("Leistungen ... rückwirkend ab 1. Dezember 1999 zustehen") und mit Erw. 4.4 ("ganze Rente ab 1. Dezember 1999") sowie dem Dispositiv ("ab 1. Dezember 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusteht"); hingegen stimmt Erw. 4.2 mit Erw. 4.3 dritter Absatz überein, wonach die angefochtene Verfügung in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden sei (die Verfügung lautete auf Rentenzusprechung ab 1. Dezember 2000). Dass

BGE 130 V 320 S. 327

der Entscheid unter diesen Umständen Widersprüche enthält, auch teilweise zwischen Dispositiv und Erwägungen, ist nicht zu bestreiten. Doch ist es nicht willkürlich, wenn das kantonale Gericht unter Berufung auf die herrschende Lehre (HAUSER/SCHWERI, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz [GVG/ZH], Zürich 2002, N 10 zu § 162) § 162 GVG /ZH so auslegt, dass "nur das Dispositiv eines Entscheides der Erläuterung zugänglich" ist und dass Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheides vom 7. Mai 2003 in keiner Weise lückenhaft oder unklar oder in sich widersprüchlich sei, da dort einfach die ganze Rente ab 1. Dezember 1999 zugesprochen werde.

3.3 Der angefochtene Beschluss hält somit im Ergebnis stand, auch wenn aus der Sicht des kantonalen Gerichts das Erläuterungsgesuch abzuweisen gewesen wäre (mangels eines stichhaltigen Erläuterungsgrundes), statt darauf nicht einzutreten. Ob das Nichteintreten aus dem vom Beschwerdegegner relevierten Grunde im Ergebnis richtig sei - die IV-Stelle habe es entgegen § 163 Satz 2 GVG /ZH unterlassen, die beanstandeten Stellen und die verlangte Fassung wörtlich anzugeben - kann hier offen bleiben. Denn so oder anders zielte das Erläuterungsgesuch der IV-Stelle darauf ab, den dispositivmässig erkannten Rentenbeginn am 1. Dezember 1999 auf 1. Dezember 2000, wie verfügt, abzuändern. Solches ist im Rahmen eines Erläuterungsgesuches jedoch, wie dargelegt, weder bundes- noch kantonalrechtlich möglich.

3.4 Es fragt sich noch, ob im Anschluss an das vorinstanzliche Nichteintreten auf das Erläuterungsgesuch gemäss Beschluss vom 24. September 2003 oder nach definitiver Erledigung des Erläuterungsverfahrens (durch das hier ergehende Urteil) die 30-tägige Frist zur ordentlichen Anfechtung des Hauptentscheides vom 7. Mai 2003 mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde ( Art. 106 Abs. 1 OG ) neu zu laufen beginnt oder ob das Erläuterungsgesuch der IV-Stelle vom 12. August 2003 nicht als Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den kantonalen Gerichtsentscheid vom 7. Mai 2003 entgegenzunehmen und zu beurteilen wäre.

Beides - neuer Fristenlauf und Behandlung des Erläuterungsgesuches als Verwaltungsgerichtsbeschwerde - fällt nicht in Betracht: Letztes scheidet deswegen aus, weil die IV-Stelle erst am 12. August 2003 und damit nach Ablauf der 30-tägigen Frist zur Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde seit Zustellung des Entscheides vom 7. Mai 2003 (am 14. Mai 2003) um dessen

BGE 130 V 320 S. 328

Erläuterung nachsuchte. - Bezüglich der Auswirkungen eines auf kantonaler Stufe eingeleiteten Erläuterungsverfahrens gegen den mit ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbaren Hauptentscheid kommt auch in der Verwaltungsrechtspflege die bundesgerichtliche Praxis zur Berufung zum Zuge ( BGE 117 II 508 ). Danach kann die ordentliche Rechtsmittelfrist nur neu zu laufen beginnen, wenn tatsächlich eine Erläuterung erfolgt, nicht hingegen dann, wenn das Erläuterungsgesuch abgewiesen wird ( BGE 117 II 510 Erw. 1a). So verhält es sich nach dem Gesagten hier zumindest im Ergebnis, hat doch das kantonale Gericht in Bezug auf den Rentenbeginn einen - klar als solchen erkennbaren - materiellen Fehlentscheid erlassen, der über einen formlos zu berichtigenden Schreibfehler hinausgeht. Die ihm zu Grunde liegende unrichtige Tatsachenwürdigung und die fehlerhafte Anwendung von Art. 29 Abs. 1 lit. b und Art. 48 Abs. 2 IVG sind allerdings nicht so schwerwiegend, dass im Sinne der Rechtsprechung ( BGE 129 I 363 unten f. Erw. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen) auf - in jedem Verfahrensstadium zu beachtende - Nichtigkeit des kantonalen Hauptentscheides vom 7. Mai 2003 zu schliessen wäre.

Damit hat es dabei sein Bewenden, dass die IV-Stelle ihre Unterlassung, den Entscheid vom 7. Mai 2003 in Bezug auf den klar unrichtigen Rentenbeginn mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzufechten, zu vertreten hat.