Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 130 III 235 Generato dall'IA

Sale of Real Estate with Reserved Right of Residence: Revocation for Intent to Harm Creditors

Numero d'incarto BGE 130 III 235
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Parzialmente accolto (Partially Allowed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

In this case brought before the Swiss Federal Tribunal, an individual (X) transferred property to his spouse (Y) in 1994 through a publicly notarized sales contract. Y acquired the property along with an unrestricted mortgage bond, while the purchase price was offset by taking over a mortgage debt. Furthermore, X was granted a lifelong residential right in an apartment within the property. Subsequently, X was declared bankrupt in 1995 due to fraudulent actions against creditors. The bankruptcy administrators filed a lawsuit to annul the property transfer, claiming it was detrimental to creditors under Swiss bankruptcy law. During court proceedings, it was determined that the transfer allowed X to shield assets from creditors by converting them into an unseizable residential right. The case scrutinized the legitimacy of the property sale and the granting of the living right to X, with appeals concerning the annulment's scope, return obligations, and X's liability under the law. The Tribunal examined the contract's voidability under specific statutory provisions, questioning whether Y received the property at an unfair advantage and if the agreement should be annulled entirely or solely regarding the living rights.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 285 ff. SchKG; Anfechtung. Anfechtbarkeit eines Kaufvertrages, mit welchem der Schuldner eine Liegenschaft veräussert und sich als Gegenleistung ein Wohnrecht daran einräumen lässt (E. 2). Nichtberücksichtigung dieses Wohnrechts bei der Zwangsverwertung der Liegenschaft (E. 6).

Parole chiave

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compravendita immobiliare revoca del fallimento diritto di soggiorno atto esecutivo diritto di riprendere il possesso della cosa parte contraente

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG

Cited in the factual background regarding the opening of bankruptcy due to fraudulent acts, but not explicitly used in the final orders.

Art. 260 SchKG

Cited in the factual background regarding the assignment of legal claims to the plaintiff, but not explicitly used in the final orders.

Art. 285 ff. SchKG

The entire avoidance action was based on these provisions.

Art. 286 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG

This provision was discussed as a potential basis for voidability concerning the acquisition of a right of residence by the debtor.

Art. 288 SchKG

The entire purchase agreement was found to be voidable under this provision because the debtor intended to harm his creditors.

Art. 290 SchKG

This article was cited to determine the passive legitimacy of the debtor (X.) in the avoidance action, concluding he was not a third party in bad faith.

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Sentenze successive che citano questa decisione (61)

ZK1 2023 166 (2024-06-03) · gr
Creditor Challenge to Inheritance Waiver Fails on Fraudulent Conveyance Grounds
«…ung einer allfälligen gläubigerschädigenden Verminderung des Vollstreckungssubstrats nicht entge- genzuwirken (vgl. BGE 130 III 235 E. 2.1.1 f.). 4.3. Dass keine Gläubigerschädigung vorliegt, ergibt sich bereits aus dem oben in E. 3.6 Erläuterten. Zw…»
5A_233/2022 (2023-08-31)
«…r zum Ziel setzte, über seine letzten Aktiven zum Nachteil der Gläubiger verfügen zu können ( BGE 134 III 452 E. 3.1; 130 III 235 E. 2.1.1; 101 III 92 E. 4a; 99 III 27 E. 4); tatsächlich besteht ein Kausalzusammenhang zwischen der Handlung und…»
C1 21 80 (2023-03-23) · vs
Creditors' Claims Against Deceased's Successor Regarding Revocation of Donation and Repayment of Payment Dismissed
«…sion de l'acte révocable (ATF 26 III 204 consid. 8 ; arrêt 5C.176/2003 du 5 février 2004 consid. 3.3, non publié in ATF 130 III 235). Si la restitution en nature est impossible, parce que les biens ne se trouvent plus dans le patrimoine du bénéficiair…»
OG.2016.00058 (2020-12-18) · gl
Creditor Recovers from Daughter Due to Debtor's Fraudulent Conveyance to Wife
«…ufvertrages als Ganzes» und erstrecke sich «neben der Eigentumsübertragung auch auf die Einräumung des Wohnrechts» (BGE 130 III 235, v.a. E. 6.2; bestätigt in BGer 5C.3/2007 Urteil vom 9. August 2007, E. 3: *«Anfechtbar ist die fragliche Rechtshandlun…»
5A_95/2019 (2019-09-18)
«…ne letzten Aktiven zum Schaden der Gläubiger verfügen zu können ( BGE 99 III 27 E. 4 S. 34; 101 III 92 E. 4a S. 94; 130 III 235 E. 2.1.2 S. 238; 134 III 452 E. 3.1 S. 455; BOVEY, a.a.O., S. 55 f.). 3.2. Zutreffend ist das Obergericht davon aus…»
6B_886/2018 (2018-10-31)
«…erniers actifs au détriment de ses créanciers ( ATF 99 III 27 consid. 4 p. 34; ATF 101 III 92 consid. 4a p. 94; ATF 130 III 235 consid. 2.1.2 p. 238; ATF 134 III 452 consid. 3.1 p. 455); en effet, lorsqu'il avait déjà l'intention de soustraire…»
HC.2017.1105 (2018-02-07) · vd
Revocation of Advance Inheritance Transfer to Children Prejudicing Creditors
«…clusion de l'acte révocable (ATF 26 III 204 consid. 8 ; TF 5C.176/2003 du 5 février 2004 consid. 3.3, non publié in ATF 130 III 235). Si la restitution en nature est impossible, parce que les biens ne se trouvent plus dans le patrimoine du bénéficiair…»
5A_378/2016 (2017-03-22)
«…it relativement saisissable ( art. 93 al. 1 LP ), péjorant ainsi la position du créancier dans l'exécution forcée ( ATF 130 III 235 consid. 2.1.1 et les références [en lien avec l' art. 286 al. 2 ch. 2 LP et la constitution d'un droit d'habitation];…»
SK2 2014 33 (2016-02-16) · gr
Appellants v. Prosecutor: Access to Criminal Investigation Files vs. Business Secrecy Interests
«…14 — 20 Schuldner selbst, sondern die durch das anfechtbare Rechtsgeschäft begünstigte Person (vgl. Art. 290 SchKG; BGE 130 III 235 E. 6.1.1). Dennoch besteht durch- aus ein Zusammenhang zum geführten Strafprozess und zwar insofern, als dass der Besch…»
5A_19/2014 (2014-04-25)
«…r zu verfügen, und sein Geschäftspartner habe das erkannt oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennen müssen ( BGE 130 III 235 E. 2.1.2 S. 238; 134 III 452 E. 3.1 S. 455). 4.1. Das Obergericht hat diesbezüglich erwogen, dass angesichts des ge…»
5A_397/2013 (2013-12-03)
«…hat, wie wenn die anfechtbare Handlung nicht vorgenommen worden wäre ( Art. 291 SchKG ; BGE 136 III 341 E. 3 S. 343; 130 III 235 E. 6.2 S. 239; 98 III 44 E. 3 S. 46; Thomas Bauer, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konk…»
5A_313/2012 (2013-02-05)
«…blié in FamPra.ch 2006 p. 693 et in ZBGR 2007 (88) p. 53; 5C.176/2003 du 5 février 2004 consid. 3.1, non publié in ATF 130 III 235 ), il faut ensuite en déduire les dettes garanties par gage. En effet, les créanciers garantis par un droit de gage sur…»
5A_391/2012 (2012-12-19)
«…. 286 SchKG subjektive Momente, insbesondere auch die Frage des guten oder bösen Glaubens, nicht von Belang sind ( BGE 130 III 235 E. 2.1.1 S. 237; Urteile 5A_555/2011 vom 16. März 2012 E. 2.2.4; 5A_682/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.1); es geht aussc…»
5A_557/2011 (2012-07-09)
«…-- al ricorso in materia civile ( art. 72 cpv. 2 lett. a, art. 74 cpv. 1 lett. b e art. 75 cpv. 1 e cpv. 2 LTF ; DTF 130 III 235 consid. 1). Il tempestivo ( art. 100 cpv. 1 LTF ) ricorso, inoltrato dalle parti (parzialmente) soccombenti in istanza…»
12.2010.94 (2012-06-19) · ti
Assignee Seeks Revocation of Payments to Former Administrator
«…i creditori e la controparte ha riconosciuto o avrebbe dovuto riconoscere tale intenzione (DTF 134 III 452 consid. 3.1, 130 III 235 consid. 2.1.2). Per il creditore in possesso di un attestato di carenza beni e per la massa fallimentare un siffatto pr…»

Testo completo

Urteilskopf

130 III 235

30. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung i.S. Bank Z. gegen Y. und X. (Berufung)

5C.176/2003 vom 5. Februar 2004

Regeste

Art. 285 ff. SchKG ; Anfechtung.

Anfechtbarkeit eines Kaufvertrages, mit welchem der Schuldner eine Liegenschaft veräussert und sich als Gegenleistung ein Wohnrecht daran einräumen lässt (E. 2).

Nichtberücksichtigung dieses Wohnrechts bei der Zwangsverwertung der Liegenschaft (E. 6).

Sachverhalt ab Seite 235

BGE 130 III 235 S. 235

A. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 1. Juli 1994 veräusserte X. seine Liegenschaft GB x, Gemeinde A., an seine Ehefrau Y. Diese erhielt zudem den auf der Liegenschaft im 3. Rang lastenden Schuldbrief von nom. Fr. 1,1 Mio. unbelastet zu Eigentum. Der Kaufpreis wurde durch Übernahme der Grundpfandschulden von Fr. 400'000.- getilgt. Darüber hinaus wurde X. ein lebenslängliches Wohnrecht an der 4 1/2-Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss der Liegenschaft eingeräumt. Der Grundbucheintrag erfolgte gleichentags.

Mit Verfügung vom 5. Juli 1995 eröffnete der Einzelrichter des Bezirks Schwyz über X. den Konkurs ohne vorgängige Betreibung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG wegen betrügerischen Handlungen zum Nachteil der Gläubiger. Am 1. April 1996 machte die Konkursverwaltung namens der Konkursmasse X. beim Bezirksgericht Schwyz gegen Y. (Beklagte 1) und X. (Beklagter 2) eine Anfechtungsklage nach Art. 285 ff. SchKG rechtshängig. Am 18. Juli 1997 wurde die Anfechtungsklage zuständigkeitshalber

BGE 130 III 235 S. 236

ins beschleunigte Verfahren vor dem Einzelrichter des Bezirks Schwyz überwiesen. Am 3. Dezember 1997 trat die Konkursverwaltung ihre Rechtsansprüche gemäss Art. 260 SchKG ab, so dass das Verfahren in der Folge von der Bank Z. (Klägerin) fortgeführt wurde.

B. Mit Urteil vom 16. September 1999 hiess der Einzelrichter des Bezirks Schwyz die Anfechtungsklage gut. Er verpflichtete Y. zur Duldung der Verwertung der Liegenschaft sowie des darauf lastenden Inhaberschuldbriefes im Konkursverfahren gegen X. Zusätzlich wurde sie verpflichtet, der Bank Z. einen Betrag von Fr. 121'500.- (Liegenschaftsertrag) zu bezahlen. X. wurde seinerseits zur Duldung der Verwertung der Liegenschaft ohne die Berücksichtigung des zu seinen Gunsten eingetragenen Wohnrechts verpflichtet.

C. Gegen dieses Urteil gelangten die Parteien mit Berufung bzw. Anschlussberufung an das Kantonsgericht des Kantons Schwyz. Dieses verpflichtete mit Urteil vom 13. Mai 2003 (auszugsweise publ. in: SJZ 99/2003 S. 507 ff.) Y. zur Zahlung von Fr. 305'000.- an die Bank Z., Zug um Zug gegen Löschung des Wohnrechts zu Gunsten von X. durch das Konkursamt Goldau. Die Klage gegen X. wies es wegen fehlender Passivlegitimation ab.

D. Die Bank Z. gelangt mit eidgenössischer Berufung an das Bundesgericht. Strittig sind insbesondere die Beschränkung der Anfechtbarkeit auf die Wohnrechtseinräumung, der Umfang der Rückgabepflicht sowie die Passivlegitimation von X. in Bezug auf die Wohnrechtseinräumung.

Y. und X. sowie das Kantonsgericht des Kantons Schwyz beantragen die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht heisst die Berufung teilweise gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Der Anfechtungsprozess nach Art. 285 ff. SchKG wird praxisgemäss wie eine Zivilrechtsstreitigkeit behandelt ( BGE 81 II 82 E. 1 S. 83 f.; BGE 93 II 436 E. 1 S. 437). Die Berufung ist rechtzeitig erhoben worden und richtet sich gegen einen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts ( Art. 54 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 OG ). Der erforderliche Streitwert für das Berufungsverfahren ist ebenfalls gegeben ( Art. 46 OG ), so dass auf die Berufung einzutreten ist

BGE 130 III 235 S. 237

.

2. Als Erstes ist die Frage der Anfechtbarkeit des Kaufvertrages vom 1. Juli 1994 zu prüfen: Das Kantonsgericht hat ausgeführt, angesichts der übernommenen Grundpfandschulden von Fr. 400'000.-, dem Kapitalwert des Wohnrechts von Fr. 305'000.- und dem Verkehrswert der Liegenschaft von Fr. 751'000.- könne nicht die Rede davon sein, dass die Beklagte 1 die Liegenschaft zu günstig erhalten habe. Daher könne beim Kaufgeschäft von keinem Missverhältnis der Leistungen ausgegangen werden. Anfechtbar sei nur die Einräumung des Wohnrechts zu Gunsten des Beklagten 2.

2.1 Das Kantonsgericht verkennt bei seiner Argumentation, dass ein fehlendes Missverhältnis der Leistungen die Anfechtung nicht ausschliesst. Trotz objektiver Gleichwertigkeit der Leistungen kann eine Rechtshandlung sowohl nach Art. 286 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG wie auch nach Art. 288 SchKG anfechtbar sein.

2.1.1 Gemäss Art. 286 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sind unter anderem Rechtsgeschäfte anfechtbar, durch die der Schuldner für sich eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat. Die Anfechtbarkeit besteht unabhängig des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung und selbst bei gutem Glauben der Beteiligten ( BGE 45 III 151 E. 4 S. 170; 64 III 183 E. 1 S. 186; CARL JAEGER, Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, 1911, N. 9 zu Art. 286 SchKG ). Die Benachteiligung der Gläubiger liegt darin, dass der Schuldner durch ein solches Rechtsgeschäft pfändbares Vermögen in unpfändbares umwandelt (ADRIAN STAEHELIN, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 19 zu Art. 286 SchKG ; HANS PETER BERZ, Der paulianische Rückerstattungsanspruch, Diss. Zürich 1960, S. 126; ERNST BRAND, Die Anfechtungsklage, 1943, S. 191). Im vorliegenden Fall ist dieser Tatbestand insoweit erfüllt, als der Beklagte 2 durch den angefochtenen Kaufvertrag entgeltlich (gegen Hingabe der Liegenschaft) für sich ein unpfändbares, nicht in die Konkursmasse fallendes Wohnrecht erworben und gleichzeitig die Liegenschaft dem Zugriff seiner Gläubiger entzogen hat.

Infolge Zeitablaufs seit dem Abschluss des anfechtbaren Rechtsgeschäfts kann sich die Anfechtungsklage im vorliegenden Fall nicht mehr auf Art. 286 SchKG stützen. Dem Kantonsgericht ist aber insoweit zuzustimmen, dass alle unter diesem Artikel für anfechtbar erklärten Rechtsgeschäfte auch durch Art. 288 SchKG erfasst sein können, sofern die weiteren Voraussetzungen der letzteren

BGE 130 III 235 S. 238

Bestimmung erfüllt sind (ADRIAN STAEHELIN, a.a.O., N. 5 zu Art. 288 SchKG ; PIERRE-ROBERT GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, 2003, N. 9 zu Art. 288 SchKG ). Dies ist hier gegeben: Das Kantonsgericht hat sowohl die Schädigungsabsicht des Beklagten 2 wie auch deren Erkennbarkeit für die Beklagte 1 bejaht.

2.1.2 Auch ohne Umweg über Art. 286 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG lässt sich die Anfechtbarkeit des Kaufvertrages vom 1. Juli 1994 begründen: Nach Art. 288 SchKG sind insbesondere alle Rechtshandlungen anfechtbar, welche der Schuldner in der dem andern Teil erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen. Eine Schädigung der Gläubiger tritt in der Regel nicht ein, wenn die angefochtene Rechtshandlung im Austausch gleichwertiger Leistungen besteht, es sei denn, der Schuldner habe mit dem Geschäft den Zweck verfolgt, über seine letzten Aktiven zum Schaden der Gläubiger verfügen zu können, und sein Geschäftspartner habe das erkannt oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennen müssen ( BGE 99 III 27 E. 4 S. 34 mit Hinweisen; BGE 101 III 92 E. 4a S. 94). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte 2 sich als Gegenleistung für die Liegenschaft ein (unpfändbares) Wohnrecht einräumen lassen, mit der Absicht, die Gläubiger dadurch zu schädigen. Auch insofern erscheint das strittige Rechtsgeschäft als Ganzes als anfechtbar.

2.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kaufvertrag vom 1. Juli 1994 insgesamt gemäss Art. 288 SchKG anfechtbar ist. Eine Beschränkung der Anfechtbarkeit auf die Wohnrechtseinräumung ist nicht angebracht, da diese nicht unabhängig vom Kaufvertrag beurteilt werden kann (siehe auch E. 6.1.2 nachfolgend). (...)

6. Strittig sind schliesslich die Auswirkungen der Anfechtbarkeit des Kaufvertrages vom 1. Juli 1994 auf das darin eingeräumte Wohnrecht zu Gunsten des Beklagten 2. Damit zusammenhängend stellt sich die Frage nach dessen Passivlegitimation.

6.1 Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, die Eintragung des Wohnrechts sei nach dem Eintrag des Eigentumübergangs erfolgt. Daher sei der Beklagte 2 in Bezug auf das Wohnrecht Singularsukzessor der Beklagten 1 bzw. bösgläubiger Dritter im Sinne von Art. 290 SchKG . In dieser Eigenschaft sei er passivlegitimiert.

6.1.1 Gemäss Art. 290 SchKG richtet sich die Anfechtungsklage gegen die Personen, die mit dem Schuldner die anfechtbaren

BGE 130 III 235 S. 239

Rechtsgeschäfte abgeschlossen haben oder von ihm in anfechtbarer Weise begünstigt worden sind, sowie gegen ihre Erben oder andere Gesamtnachfolger und gegen bösgläubige Dritte. Der Schuldner selber ist im Anfechtungsprozess grundsätzlich nicht Partei (DANIEL STAEHELIN, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 3 zu Art. 290 SchKG ; PIERRE-ROBERT GILLIÉRON, a.a.O., N. 11 zu Art. 290 SchKG ). Unter dem bösgläubigen Dritten wird der Rechtsnachfolger (Singularsukzessor) des Anfechtungsbeklagten (Vertragspartner des Schuldners) verstanden, der vom Bestand der Anfechtungsschuld wusste ( BGE 51 III 204 E. 2 S. 207).

6.1.2 Es mag nicht von vornherein ausgeschlossen sein, dass in Ausnahmefällen der bösgläubige Dritte wiederum der Schuldner sein kann. Dies bedingt aber zumindest eine klare Trennung zwischen dem anfechtbaren Rechtsgeschäft (hier: Kaufvertrag) und der späteren (partiellen) Singularsukzession (hier: Wohnrechtseinräumung). Im vorliegenden Fall liegen aber nicht zwei getrennte Verträge, sondern ein einheitliches Rechtsgeschäft vor, was im Übrigen auch die Klägerin in ihrer Berufungsschrift mehrfach betont. Nach dem Wortlaut des Kaufvertrages vom 1. Juli 1994 übernimmt die Bestellung des Wohnrechts in erster Linie den Zweck einer Teilzahlung. Die Trennung in ein selbstständiges Kaufgeschäft und eine davon unabhängige, selbstständige Wohnrechtseinräumung ist nicht möglich. Unter diesen Umständen kann der Beklagte 2 nicht als bösgläubiger Dritter im Sinne von Art. 290 SchKG angesehen werden. Die Berufung ist demzufolge in diesem Punkt abzuweisen.

6.2 Die fehlende Passivlegitimation des Beklagten 2 führt jedoch nicht dazu, dass die Verwertung der Liegenschaft unter Berücksichtigung des Wohnrechts zu erfolgen hat. Wie erwähnt, richtet sich die Anfechtungsklage - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - ausschliesslich gegen die Person, die mit dem Schuldner das anfechtbare Rechtsgeschäft abgeschlossen hat ( Art. 290 SchKG ). Durch die Gutheissung der Anfechtungsklage wird der Anfechtungsbeklagte verpflichtet, die Konkursmasse so zu stellen, wie wenn die anfechtbare Handlung nicht vorgenommen worden wäre ( BGE 98 III 44 E. 3 S. 46; THOMAS BAUER, in: Staehelin/Bauer/ Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 2 zu Art. 291 SchKG ). Die anfechtbare Handlung besteht im vorliegenden Fall im Abschluss des Kaufvertrages als

BGE 130 III 235 S. 240

Ganzes und erstreckt sich neben der Eigentumsübertragung auch auf die Einräumung des Wohnrechts (siehe E. 2.2 vorangehend). Dies führt dazu, dass das anfechtbare Wohnrecht in betreibungsrechtlicher Hinsicht unbeachtlich ist. Die Liegenschaft ist im Konkursverfahren des Beklagten 2 ohne das zu seinen Gunsten bestehende Wohnrecht zu verwerten. Diese Unbeachtlichkeit kann ohne weiteres im vorliegenden Verfahren gegen die Beklagte 1 als Anfechtungsgegnerin festgestellt werden. Diese ist dementsprechend zu verpflichten, die Verwertung der Liegenschaft ohne das Wohnrecht zu dulden.