Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 129 IV 238 Generato dall'IA

Bank Advisor Acquitted of Money Laundering Due to Mistake of Fact Regarding Confiscability

Numero d'incarto BGE 129 IV 238
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

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A client advisor at a Swiss bank in Zürich opened accounts for a couple involved in drug trafficking, through which large sums of money from drug sales were transferred. The individual managed approximately 7 million Swiss francs from these accounts between August 1990 and July 1993, moving the funds to avoid detection by law enforcement authorities. The advisor personally benefited financially from these transactions, receiving additional payments beyond his salary and commissions from the bank. The Zürich prosecution charged him with professional money laundering. However, the Zürich District Court acquitted him of money laundering but ordered him to repay a significant sum to the canton for unlawful financial gain. The decision was appealed to the higher court, which upheld the acquittal and dismissed the financial repayment order. The Federal Tribunal eventually reviewed the case, focusing on whether the advisor's misunderstanding about the legality of his actions constituted a factual error, which could affect the assessment of criminal intent.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 305bis Ziff. 1, Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 StGB; Geldwäscherei, irrige Vorstellung über den Sachverhalt, Rechtsirrtum. Wer fälschlicherweise der Überzeugung ist, aus dem Drogenhandel stammende Vermögenswerte seien wegen Zeitablaufs nicht mehr einziehbar, handelt in einem Sachverhaltsirrtum (E. 3).

Parole chiave

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diritto bancario riciclaggio di denaro errore contabile pignoramento di crediti errore di fatto deposito bancario

Disposizioni normative citate

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Art. 20 StGB
This article concerning mistake of law was discussed in contrast to the applicable mistake of fact (Art. 19 StGB).
Art. 59 Ziff. 2 StGB
März 1997 von diesem Vorwurf frei, verpflichtete ihn jedoch, dem Kanton Zürich gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 StGB den Betrag von Fr.
Art. 19 StGB
B.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt wiederum eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der sie beantragt, das neue Urteil des Obergerichts sei wegen Verletzung von Art. 19 StGB aufzuheben, und die Sache sei zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB
Die Vorinstanz spricht den Beschwerdegegner von der Anklage der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB frei.
Art. 19 Abs. 1 StGB
The appeal was dismissed because the Federal Tribunal confirmed the lower court's finding that the accused acted under a mistake of fact (Sachverhaltsirrtum) according to this article.
Art. 19 Abs. 2 StGB
In Betracht kommt allenfalls die Bestrafung wegen fahrlässiger Tatbegehung, wenn der Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermieden werden können und die fahrlässige Verübung der Tat mit Strafe bedroht ist ( Art. 19 Abs. 2 StGB ).
Art. 18 Abs. 2 StGB
Ausdruck, was sich bereits aus der Konzeption des Vorsatzes gemäss Art. 18 Abs. 2 StGB und der allgemeinen Ordnung der Fahrlässigkeit in Art.
Art. 18 Abs. 3 StGB
2 StGB und der allgemeinen Ordnung der Fahrlässigkeit in Art. 18 Abs. 3 StGB ergibt (vgl.

Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Applied for the allocation of court costs following the dismissal of the appeal.

Art. 19 Abs. 1 StGB

The appeal was dismissed because the Federal Tribunal confirmed the lower court's finding that the accused acted under a mistake of fact (Sachverhaltsirrtum) according to this article.

Art. 20 StGB

This article concerning mistake of law was discussed in contrast to the applicable mistake of fact (Art. 19 StGB).

Art. 305bis Ziff. 1 StGB

This article defines the crime of money laundering, which was the subject of the appeal concerning the application of the mistake of fact.

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Sentenze successive che citano questa decisione (736)

BGE 152 I 38
Begging ban near commercial establishments and transit stops: vagueness of "immediate vicinity" and proportionality of fines as ultima ratio for vulnerable offenders.
«…er/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-150-IV-10#page10) consid. 4.1.7; [ATF 129 IV 238](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-129-IV-238#page238) con…»
BGE 149 IV 248
Swiss money laundering: consumption of criminal proceeds as qualifying act under Art. 305bis StGB, excluding destruction.
«…e zu vereiteln. BGE 149 IV 248 S. 254 Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu bestimmen ( BGE 144 IV 172 E. 7.2.2; BGE 129 IV 238 E. 3.3; je mit Hinweisen). In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und mi…»
100 2020 122 (2022-03-24) · be
Taxpayer Refusal to Use Official Forms Based on Gender Equality Claim
«…gesetzlichen Regelungen bemühen. Unkenntnis der geltenden Vorschriften schützt in der Regel nicht vor Strafe (vgl. BGE 129 IV 238 E. 3.1; BGer 6B_216/2018 vom 14.11.2018 E. 2.3). Aus dem Umstand, dass sie angeblich trotz mehrfacher Nachfrage nicht (…»
6B_878/2025 (2026-07-29)
Acquittal for counterfeiting official stamps due to a mistake of fact regarding the legal invalidity of a spontaneously detached motorway vignette.
«…a=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F147-IV-193%3Ade&number_of_ranks=0#page193) E. 1.4.1; [129 IV 238](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_905/2025 (2026-07-07)
Dismissal of appeal regarding money laundering conviction, subjective intent, factual error regarding predicate acts, and cost allocations.
«…a=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F147-IV-193%3Ade&number_of_ranks=0#page193) E. 1.4.1; [129 IV 238](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_583/2025 (2026-05-19)
Violation of COVID-19 pandemic relief loan restrictions, repayment bans, and avoidable error of law
«…ne um die Kenntnis der Rechtslage zu bemühen hat und deren Unkenntnis nur in besonderen Fällen vor Strafe schützt ([BGE 129 IV 238](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_534/2025 (2026-04-22)
Dismissal of criminal appeal regarding fraud, narcotics violations, factual appreciation, penalty calculation, and asset forfeiture.
«…za=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F146-IV-126%3Ade&number_of_ranks=0#page126); cf. [ATF 129 IV 238](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
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Police officer's conviction for breach of official secrecy upheld while abuse of authority charge dismissed
«…es éléments constitutifs de l'infraction, et donc avec intention, mais en croyant par erreur agir de façon licite ([ATF 129 IV 238](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
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«…&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-IV-336%3Ade&number_of_ranks=0#page336) consid. 2.4.3; [129 IV 238](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
9C_653/2025 (2026-02-03)
Tax evasion penalties for undeclared foreign life insurance and negligence regarding Swiss tax law.
«…ll&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-IV-12%3Ade&number_of_ranks=0#page12) consid. 2.3.1; [129 IV 238](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
P/26243/2023 (2025-10-30) · ge
Police Tribunal Judgment Overturned in Drug and Immigration Appeals
«…t faire tout son possible pour connaître la loi et que son ignorance ne le protège que dans des cas exceptionnels (ATF [129 IV 238](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=129%20IV%20238) consid. 3.1 ; arrêts du Tribunal fédéral [6B\_9…»
CA.2025.4 (2025-10-23)
Conviction for unlicensed financial intermediation
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SST.2025.80 (2025-10-14) · ag
Acquittal for Tax Fraud Due to Unavoidable Legal Error
«…t und deren Unkenntnis nur in besonderen Fäl- - 15 - len vor Strafe schützt (BGE 129 IV 238 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_216/2018 vom 14. November 2018 E. 2.3). 5.3.2.2. Obwohl dem Beschuldigten ein übe…»
P/23757/2024 (2025-10-10) · ge
Appellant v. State: Breach of Entry Ban and Compensation for Detention
«…on erronée des éléments de nature juridique constitutifs de l'infraction. L'intention délictuelle fait défaut (ATF 129 IV 238 consid. 3.1). P/23757/2024 - 7/13…»
P/2943/2023 (2025-10-08) · ge
Prosecutor's Dismissal of Complaint Regarding Spousal Home Recordings Upheld on Grounds of Mistake of Law
«…de l'infraction, et donc avec intention, mais en croyant par erreur agir de façon licite (ATF 141 IV 336 consid. 2.4.3; 129 IV 238 consid. 3.1). Les conséquences pénales d'une erreur sur l'illicéité dépendent de son caractère évitable ou inévitable.…»

Testo completo

Urteilskopf

129 IV 238

36. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen X. (Nichtigkeitsbeschwerde)

6S.226/2002 vom 4. April 2003

Regeste

Art. 305bis Ziff. 1, Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 StGB ; Geldwäscherei, irrige Vorstellung über den Sachverhalt, Rechtsirrtum.

Wer fälschlicherweise der Überzeugung ist, aus dem Drogenhandel stammende Vermögenswerte seien wegen Zeitablaufs nicht mehr einziehbar, handelt in einem Sachverhaltsirrtum (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 238

BGE 129 IV 238 S. 238

A.- X. war ab September 1976 bei der früheren Schweizerischen Bankgesellschaft (SBG) in Zürich als Kundenbetreuer im Anlagegeschäft für Spanien und Lateinamerika tätig. In dieser Funktion eröffnete er im Oktober 1978 eine Kundenverbindung mit dem Ehepaar A.-B., das im Drogenhandel tätig war. In der Folge wurden grosse Geldbeträge, die aus dem Drogenhandel stammten, auf die Konten des Ehepaars bei der SBG überwiesen. Ab dem 23. November 1984 war darüber nur noch B. verfügungsberechtigt. Von diesen Konten disponierte X. vom 1. August 1990 bis im Juli 1993 insgesamt rund 7 Mio. Franken ab und entzog sie dadurch dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden. Für diese Transaktionen erhielt er - neben seinem Salär und Provisionen bei der SBG - persönliche Zuwendungen in beträchtlichem Umfang, die ebenfalls aus dem Drogenhandel stammten.

BGE 129 IV 238 S. 239

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich klagte X. gestützt auf diesen Sachverhalt der gewerbsmässigen Geldwäscherei an. Das Bezirksgericht Zürich sprach ihn am 4. März 1997 von diesem Vorwurf frei, verpflichtete ihn jedoch, dem Kanton Zürich gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 StGB den Betrag von Fr. 1'602'396.- für nicht mehr vorhandenen, unrechtmässigen Vermögensvorteil zu bezahlen. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 14. Juni 1999 den Freispruch von X. und sah ausserdem - in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils - von der Festsetzung einer Ersatzforderung für nicht mehr vorhandenen, unrechtmässigen Vermögensvorteil ab. Das von der Staatsanwaltschaft angerufene Bundesgericht hob am 29. November 2000 dieses Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück ( BGE 126 IV 255 ff.). Das Obergericht beurteilte die Sache am 3. April 2002 ein zweites Mal. Dabei trat es auf die Anklage, soweit sie Handlungen nach 1992 umfasst, infolge Eintritts der Verjährung nicht ein. Im Übrigen sprach es X. erneut von der Anklage der gewerbsmässigen Geldwäscherei frei, bestätigte indessen im Unterschied zu seinem ersten Urteil die vom Bezirksgericht festgesetzte Ersatzforderung.

B.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt wiederum eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der sie beantragt, das neue Urteil des Obergerichts sei wegen Verletzung von Art. 19 StGB aufzuheben, und die Sache sei zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht weist die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Die Vorinstanz spricht den Beschwerdegegner von der Anklage der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB frei. Sie nimmt an, er habe in einem Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB gehandelt. Die Beschwerdeführerin hält diese Auffassung für bundesrechtswidrig. Nach ihrer Ansicht befand sich der Beschwerdegegner bei Vornahme der fraglichen Geldtransaktionen nicht in einem Sachverhalts-, sondern allenfalls in einem Rechtsirrtum. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit einzig die Frage, ob die Vorinstanz die festgestellte Fehlvorstellung des Beschwerdegegners zu Recht als Sachverhaltsirrtum qualifiziert.

BGE 129 IV 238 S. 240

2. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wusste der Beschwerdegegner, dass die Konten, von denen er die fraglichen Abdispositionen vornahm, mit Erlös aus Drogenhandel im grossen Stil gespiesen worden waren. Er machte sich auch Gedanken zur Problematik der Geldwäscherei. In der Kundengeschichte zu einem der betroffenen Konten hielt er unter den Daten des 9. und 12. Juli 1993 unter anderem fest:

[Die Kundin] "ist sehr besorgt wegen Zeitungsmeldung in Kolumbien, dass Konti in der Schweiz blockiert werden. Transferiert $ 100 Mio. auf neues Konto einer Schwägerin, obwohl ihr grundsätzlich nichts passieren sollte (Konto erhielt seit über 10 Jahren kein Geld mehr, also keine Geldwäscherei gem. OBJ). Kundin insistiert trotzdem auf Operation."

Die Vorinstanz stellt gestützt auf diesen Vermerk fest, dass der Beschwerdegegner am 9. Juli 1993 davon ausging, mit den Vermögenswerten auf dem betreffenden Kundenkonto keine Geldwäscherei mehr begehen zu können, weil das Konto seit über zehn Jahren keinen Geldzufluss mehr erhalten hatte. Ebenso fehlte nach den vorinstanzlichen Feststellungen dem Beschwerdegegner hinsichtlich der Transaktionen, die vor dem 9. Juli 1993 stattfanden und Gegenstand der Anklage bilden, das Bewusstsein, mit den fraglichen Vermögenswerten eine Geldwäscherei begehen zu können.

Der Irrtum des Beschwerdegegners bezieht sich somit auf die Einziehbarkeit der Drogengelder, die im Tatzeitraum auf den Konten der SBG lagen und von ihm betreut wurden. Er nahm zu Unrecht an, diese Vermögenswerte könnten wegen des Zeitablaufs von über zehn Jahren seit der Überweisung vom Staat nicht mehr eingezogen werden.

3. Die Qualifikation der dargestellten Fehlvorstellung als Sachverhalts- oder allenfalls als Rechtsirrtum richtet sich nach Art. 19 Abs. 1 bzw. nach Art. 20 StGB .

3.1 Einem Sachverhaltsirrtum (Tatbestandsirrtum) unterliegt, wer von einem Merkmal eines Straftatbestands keine oder eine falsche Vorstellung hat. In diesem Fall fehlt dem Irrenden der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm. Bei einer solchen Konstellation ist der Täter zu seinen Gunsten nach seiner irrigen Vorstellung zu beurteilen ( Art. 19 Abs. 1 StGB ). In Betracht kommt allenfalls die Bestrafung wegen fahrlässiger Tatbegehung, wenn der Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermieden werden können und die fahrlässige Verübung der Tat mit Strafe bedroht ist ( Art. 19 Abs. 2 StGB ). Diese Regeln bringen im Wesentlichen nur zum

BGE 129 IV 238 S. 241

Ausdruck, was sich bereits aus der Konzeption des Vorsatzes gemäss Art. 18 Abs. 2 StGB und der allgemeinen Ordnung der Fahrlässigkeit in Art. 18 Abs. 3 StGB ergibt (vgl. GUIDO JENNY, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel 2003, Art. 19 StGB N. 8).

Im Unterschied zum Sachverhaltsirrtum betrifft der Rechtsirrtum (Verbotsirrtum) die Konstellation, bei welcher der Täter in Kenntnis aller Tatumstände und somit vorsätzlich handelt, aber sein Tun versehentlich für erlaubt hält. Der Irrtum bezieht sich in diesem Fall auf die Rechtswidrigkeit der konkreten Tat. Hat der Täter aus zureichenden Gründen angenommen, er sei zur Tat berechtigt, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern oder von einer Bestrafung Umgang nehmen ( Art. 20 StGB ; zur Vermeidbarkeit des Irrtums vgl. BGE 129 IV 6 E. 4 S. 18; BGE 128 IV 201 E. 2 S. 210; BGE 120 IV 208 E. 5b S. 215, je mit Hinweisen). Diese Regelung ist strenger als jene des Sachverhaltsirrtums. Sie beruht auf dem Gedanken, dass sich der Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Gesetze zu bemühen hat und deren Unkenntnis nur in besonderen Fällen vor Strafe schützt (vgl. JENNY, a.a.O., Art. 20 StGB N. 5; zum dogmengeschichtlichen Hintergrund GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 2. Aufl., Bern 1996, § 11 N. 44 ff.; CLAUS ROXIN, Strafrecht, Allg. Teil, 3. Aufl., München 1997, § 21 N. 5 ff.).

3.2 Nach der dargestellten Konzeption hängt die Abgrenzung zwischen Sachverhalts- und Rechtsirrtum nicht davon ab, ob die unzutreffende Vorstellung eine Rechtsfrage oder ausserrechtliche Tatsachen betrifft. Vielmehr gilt nach unangefochtener Lehre und Rechtsprechung nicht nur der Irrtum über beschreibende (deskriptive) Merkmale, sondern auch die falsche Vorstellung über Tatbestandsmerkmale rechtlicher (normativer) Natur als Sachverhalts- und nicht als Rechtsirrtum. Auch wer beispielsweise infolge fehlerhafter Rechtsvorstellungen verkennt, dass die von ihm unter Eigentumsvorbehalt erworbene Sache eine "fremde" bleibt, kann den Vorsatz der Veruntreuung ( Art. 138 StGB ) nicht haben, irrt also über den "Sachverhalt" im Sinne von Art. 19 StGB ( BGE 117 IV 270 E. 2a S. 272; BGE 109 IV 65 E. 3 S. 67; BGE 82 IV 198 E. 2 S. 202; JENNY, a.a.O., Art. 19 StGB N. 11; STRATENWERTH, a.a.O., § 9 N. 75). Es kann deshalb nicht allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner von einer unzutreffenden rechtlichen Beurteilung - hinsichtlich der Einziehbarkeit der von ihm verwalteten Vermögenswerte bei der SBG - ausging, auf das Vorliegen eines Rechtsirrtums geschlossen werden.

BGE 129 IV 238 S. 242

3.2.1 In seinem letzten publizierten Entscheid zur Abgrenzung zwischen den beiden Irrtumsformen erwog das Bundesgericht, Art. 20 StGB regle ausschliesslich den Rechtsirrtum, nicht aber den Irrtum über Tatbestandsmerkmale rechtlicher Natur, "welche in einem andern Rechtsgebiet (ausserhalb des Strafrechts) umschrieben werden" ( BGE 109 IV 65 E. 3 S. 67). Diese Formulierung, die unzutreffende Vorstellungen über strafrechtlich geprägte Tatbestandsmerkmale vom Sachverhaltsirrtum auszunehmen scheint, erinnert an die überkommene Rechtsprechung des deutschen Reichsgerichts.

Diese unterschied zunächst zwischen Tat- und Rechtsirrtum und unterteilte den letzteren weiter in einen ausserstrafrechtlichen und einen strafrechtlichen Irrtum. Den ausserstrafrechtlichen Irrtum stellte es dem Tatirrtum gleich, den strafrechtlichen behandelte es als einen unbeachtlichen Subsumtionsirrtum (vgl. die Zusammenfassung in BGHSt 2 194, 197 f.; ferner ROXIN, a.a.O., § 12 N. 107). Diese Auffassung gründete auf der Vorstellung, dass das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit keine Voraussetzung der Strafbarkeit darstelle ("error iuris nocet"), es also keinen Rechtsirrtum im Sinne des Art. 20 StGB gebe (JENNY, a.a.O., Art. 20 StGB N. 5;

STRATENWERTH, a.a.O., § 11 N. 45). Im Unterschied zu dieser Konzeption geht das schweizerische Strafgesetzbuch davon aus, dass für die Strafbarkeit einer Tat auch das Bewusstsein von deren Rechtswidrigkeit erforderlich ist. Dabei folgt die gesetzliche Regelung von Art. 20 StGB der Schuldtheorie, welche solches Bewusstsein als ein vom Vorsatz getrenntes selbständiges Schuldelement begreift ( BGE 115 IV 219 E. 4; BGE 99 IV 57 E. 1a mit weiteren Nachweisen; vgl. schon BGE 70 IV 97 E. 4 S. 98; STRATENWERTH, a.a.O., § 11 N. 46 und 59; für das deutsche Recht BGHSt 2 194, 199 ff.;

ROXIN, a.a.O., § 21 N. 5 ff.). Angesichts der heutigen gesetzlichen Normierung des Rechtsirrtums besteht kein Anlass, den Sachverhaltsirrtum in Anknüpfung an die frühere reichsgerichtliche Praxis auf ausserstrafrechtliche Tatbestandsmerkmale einzuschränken. Vielmehr handelt auch derjenige, der von einem strafrechtlichen Tatbestandsmerkmal eine unzutreffende Vorstellung hat, in einem Sachverhaltsirrtum und damit ohne Vorsatz. In Präzisierung des eingangs zitierten Entscheids ist daher festzuhalten, dass Irrtümer über sämtliche normativen Tatbestandselemente unter Art. 19 StGB fallen, unabhängig vom Rechtsgebiet, das sie beschlagen (vgl. statt vieler REHBERG/DONATSCH, Strafrecht I, 7.

Aufl., Zürich 2001, S. 97; teilweise abweichend nur MARTIN KILLIAS, Précis de droit pénal général, 2. Aufl., Bern 2001, N. 315 ff.). Im Lichte dieser präzisierten Praxis scheidet im vorliegenden Fall

BGE 129 IV 238 S. 243

die Anwendung von Art. 19 StGB nicht bereits deshalb aus, weil der Beschwerdeführer sich über eine strafrechtliche Frage täuschte, nämlich die Einziehbarkeit der aus dem Drogenhandel stammenden Vermögenswerte gestützt auf Art. 59 Ziff. 1 StGB .

3.2.2 Unzutreffende Vorstellungen über rechtlich geprägte Tatbestandsmerkmale führen indes nicht in jedem Fall zum Ausschluss des Vorsatzes. Das für den Vorsatz notwendige Wissen (vgl. Art. 18 Abs. 2 StGB ) verlangt, soweit es sich auf Tatbestandsmerkmale bezieht, deren Verständnis eine Wertung voraussetzt, nicht die juristisch exakte Erfassung des gesetzlichen Begriffs. Vielmehr genügt es, wenn der Täter den Tatbestand so verstanden hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre). Er muss also die Tatbestandsmerkmale nicht in ihrem genauen rechtlichen Gehalt erfassen, sondern lediglich eine zutreffende Vorstellung von der sozialen Bedeutung seines Handelns haben. Die dem Merkmal innewohnende rechtliche Wertung muss bloss in dem Umfang vollzogen werden, als es für einen Nichtjuristen möglich ist. Mehr verlangen hiesse die Begehung vorsätzlicher Delikte Juristen und solchen Laien vorbehalten, die mehr oder weniger zufällige juristische Kenntnisse besitzen ( BGE 99 IV 57 E. 1a S. 59; vgl. auch JENNY, a.a.O., Art. 18 StGB N. 23; STRATENWERTH, a.a.O., § 9 N. 69). Eine solche "Parallelwertung" kommt deshalb der für den Vorsatz erforderlichen Kenntnis gleich, weil Gegenstand des Vorsatzes nicht die rechtlichen Begriffe oder die Rechtswidrigkeit der Handlung, sondern die Tatumstände, d.h. die äusseren Gegebenheiten mitsamt ihrer sozialen Bedeutung, sind (ROXIN, a.a.O., § 12 N. 90). Versteht der Täter in laienhafter Anschauung den sozialen Gehalt des von ihm verwirklichten Sachverhalts - erkennt er z.B. den pornografischen Charakter einer Schrift -, handelt er mit Vorsatz, auch wenn er über die genaue rechtliche Qualifikation irrt, also z.B. meint, die von ihm vertriebene Schrift falle nicht unter den Straftatbestand der Pornografie gemäss Art. 197 StGB ( BGE 99 IV 57 E. 1b S. 59 f.; BGE 112 IV 132 E. 4b S. 137 f.). In einem solchen Fall liegt ein unbeachtlicher Subsumtionsirrtum vor. Soweit der Täter dabei aufgrund einer falschen rechtlichen Ansicht - also z.B. aufgrund eines unzutreffenden rechtlichen Pornografiebegriffs - davon ausgeht, sein Handeln sei nicht rechtswidrig, kann daraus ein Verbotsirrtum im Sinne von Art. 20 StGB folgen (JENNY, a.a.O., Art. 18 StGB N. 23 in fine; STRATENWERTH, a.a.O., § 9 N. 70).

BGE 129 IV 238 S. 244

3.3 Der Beschwerdegegner ging auf Grund unzureichender Rechtskenntnisse davon aus, dass die aus dem Drogenhandel des Ehepaars A.-B. herrührenden Vermögenswerte nach mehr als zehn Jahren vom Staat nicht mehr einziehbar seien und deshalb damit keine Geldwäscherei mehr begangen werden könne. Die Einziehbarkeit stellt, wie die Vorinstanzen zu Recht annehmen, ein normatives Tatbestandselement der Strafnorm der Geldwäscherei ( Art. 305bis StGB ) dar. Aus der Konzeption dieses Tatbestandes als Vereitelung der Einziehung folgt, dass Geldwäscherei nur an Vermögenswerten begangen werden kann, die einziehbar sind. Denn die Einziehung eines Vermögenswerts kann nicht vereitelt werden, wenn ein entsprechender Anspruch nicht mehr besteht ( BGE 126 IV 255 E. 3 b/bb).

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat freilich in einem früheren Entscheid unter Hinweis auf die Botschaft und die parlamentarischen Beratungen angenommen, den drei Tathandlungen der Vereitelung der Ermittlung der Herkunft, der Auffindung und der Einziehung von als Verbrechen herrührenden Vermögenswerten komme gleichrangige Bedeutung zu ( BGE 119 IV 59 E. 2a; vgl. auch BGE 124 IV 274 E. 2). Dies hätte zur Folge, dass Geldwäscherei nicht allein mit Vermögenswerten begangen werden könnte, die einziehbar sind. In späteren Entscheiden hat das Bundesgericht indessen den Gesichtspunkt der Vereitelung der Einziehung in den Vordergrund gestellt, die es nunmehr als pars pro toto, die auch die Ermittlungs- und Auffindungsvereitelung mit einschliesst ( BGE 119 IV 242 E. 1a; BGE 122 IV 211 E. 2; BGE 126 IV 255 E. 3b/bb S. 262). Daran ist festzuhalten. Auch in der Literatur wird zu Recht hervorgehoben, dass nicht einzusehen sei, warum als Gegenstand von Geldwäschereihandlungen auch nicht (mehr) einziehbare Vermögenswerte in Betracht fallen sollten (MARK PIETH, Basler Kommentar, Art. 305bis StGB N. 29; vgl. auch URSULA CASSANI, Commentaire du droit pénal suisse, partie spéciale, Bd. 9, Art. 305bis StGB N. 28 ff.; JÜRG-BEAT ACKERMANN, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, Art. 305bis StGB N. 242; GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil II, 5. Aufl., Bern 2000, § 55 N. 30; a.M. BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Bd. II, Bern 2002, art. 305bis StGB N. 28 ff.).

3.4 Es bleibt zu prüfen, ob es sich bei der fraglichen rechtlichen Fehlbeurteilung des Beschwerdegegners um einen - allenfalls den Regeln des Rechtsirrtums unterstehenden - Subsumtionsirrtum oder um einen Sachverhaltsirrtum handelt. Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdegegner den Tatbestand der

BGE 129 IV 238 S. 245

Geldwäscherei zum fraglichen Zeitpunkt kannte. Wie der zitierte Eintrag in der Kundengeschichte zeigt, machte er sich sogar im Zusammenhang mit den fraglichen finanziellen Transaktionen Gedanken zur Geldwäscherei. Bei dieser Sachlage liegt der Schluss nahe, dass sich der Beschwerdegegner zumindest in laienhafter Wertung bewusst gewesen sein könnte, die vorgenommenen Transaktionen stellten Geldwäschereihandlungen dar, was für das Vorliegen eines blossen Subsumtionsirrtums spräche. Die Vorinstanz hat dieses für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens entscheidende Bewusstsein des Beschwerdegegners indessen gerade nicht festgestellt. Nach ihren für den Kassationshof verbindlichen Feststellungen ( Art. 277bis Abs. 1 BStP ) war dieser vielmehr der festen Überzeugung, dass deliktisch erworbene Gelder, die vor mehr als zehn Jahren auf ein Bankkonto überwiesen wurden, von vornherein nicht mehr konfiszierbar seien und deshalb an diesen keine Geldwäscherei mehr begangen werden könne. Das bedeutet aber, dass der Beschwerdegegner die fraglichen Transaktionen auch nach Laienart nicht als Geldwäscherei erkannte. Er handelte somit im Irrtum über einen Tatumstand und mithin ohne Vorsatz.

Es liegt damit die gleiche Konstellation vor wie in einem Fall, den das Bundesgericht schon vor einiger Zeit beurteilte. Mehrere Personen stellten in der Schweiz saudiarabische Goldmünzen her und wurden deshalb der Geldfälschung ( Art. 240 StGB ) und des In-Umlauf-Setzens falschen Geldes ( Art. 242 StGB ) angeklagt. Sie gingen zu Unrecht davon aus, die hergestellten Münzen stellten in Saudiarabien kein allgemeines Zahlungsmittel mit einem gesetzlichen Kurswert - also kein Geld im Sinne der erwähnten Strafbestimmungen - dar. Da sie in gutem Glauben von dieser unzutreffenden Annahme ausgingen, nahm das Bundesgericht an, sie hätten in einem Sachverhaltsirrtum gehandelt. Es fügte bei, den Tätern müsse zwar vorgeworfen werden, sich nicht genügend über die gesetzliche Ordnung Saudiarabiens erkundigt zu haben. Doch ändere dies nichts am Vorliegen eines Sachverhaltsirrtums. Denn nach Art. 19 Abs. 1 StGB sei allein massgebend, was sich die Täter vorgestellt haben, und nicht, was sie sich hätten vorstellen sollen ( BGE 82 IV 198 E. 2 und 3). Im vorliegenden Fall verhält es sich gleich. Der Beschwerdegegner hätte sich über die Einziehbarkeit der von ihm abdisponierten Vermögenswerte genauer informieren müssen. Diese Unterlassung ändert aber nichts an seiner unzutreffenden Vorstellung und damit am Fehlen des Vorsatzes. Der Beschwerdegegner könnte deswegen strafrechtlich nur belangt werden, wenn auch die fahrlässige Geldwäscherei strafbar wäre. Dies ist indessen nicht der Fall.