Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 128 IV 184 Generato dall'IA

Driver Must Obey Allegedly Illegal Speed Limit Sign Based on Trust Principle

Numero d'incarto BGE 128 IV 184
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

The case involves an individual, X, who drove at excessive speeds on the A2 highway towards Bern/Lucerne on December 30, 2000. A police patrol in an unmarked vehicle recorded X's speed, which was found to be over 148 km/h, against the posted limit of 80 km/h. Subsequently, X was fined for grossly violating traffic rules, but contested the penalty, arguing that the speed limit signage was unlawfully extended beyond the Belchentunnel and thus invalid. The case was escalated through several judicial levels, with X ultimately filing a federal nullity appeal to overturn the previous decisions, contending that the restriction lacked legitimacy and no other road users were endangered as a result of the alleged infraction.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 27 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 SVG; Pflicht zur Beachtung von nicht rechtmässig aufgestellten Signalen, Vertrauensprinzip. Auch nicht rechtmässig aufgestellte Signale oder Markierungen sind zu beachten, sofern sie einen schützenswerten Rechtsschein für andere Verkehrsteilnehmer begründen. Nichtigkeit kann nur in offenkundigen Ausnahmefällen angenommen werden (E. 4).

Parole chiave

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diritto della circolazione stradale zona di sicurezza principio di legalità velocità eccessiva trust violazione delle norme sicurezza

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 26 Abs. 1 SVG

Cited as the source of the trust principle in traffic, requiring adherence even to unlawful signals that create a justifiable appearance of legality for others.

Art. 27 Abs. 1 SVG

Cited as the basis for the general requirement for road users to obey signals, which is then interpreted in light of the trust principle.

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Sentenze successive che citano questa decisione (117)

BGE 150 II 505
Binding Effect of Posted Speed Limits Despite Invalid Publication on Construction Zone Highway
«…ten. Die Verbindlichkeit vertrauensbegründender Verkehrszeichen findet ihre Grenze erst bei nichtigen Anordnungen ([BGE 128 IV 184](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-128-IV-184#page184) E.…»
6B_483/2025 (2026-02-02)
Binding nature of traffic speed limit signs and penalties for severe speeding violations
«…achten. Etwas anderes kann nur gelten, wenn solche Anordnungen ganz offenkundig mangelhaft und damit nichtig sind ([BGE 128 IV 184](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
SR1 2023 61 (2025-09-01) · gr
Appeal Regarding Speeding Conviction and Validity of Speed Limit Signage
«…prechung vorbei. Das Bundesgericht hat sich im BGE 150 II 505 mit der vom Beschuldigten zitierten Rechtsprechung in BGE 128 IV 184 und 99 IV 164 auseinandergesetzt (E. 5.2.1 f.) und kam insbesondere zur Konklusion, die Pflicht zur Beachtung der Signa…»
SST.2024.283 (2025-03-17) · ag
Speeding Conviction Upheld Despite Claims of Unclear Signage
«…nordnungen, deren Mangelhaftigkeit besonders schwer wiegt und offen- sichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist (BGE 128 IV 184 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Signale vermögen Fahrzeuglenker nur zu verpflichten, wenn sie so aufgestellt sind, dass sie l…»
6B_378/2024 (2025-01-15)
«…cherheit ungeachtet einer konkreten Gefährdung selbst gesetzeswidrige Geschwindigkeitsbeschränkungen zu beachten ( [BGE 128 IV 184](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_792/2024 (2024-12-20)
«…rlassen worden wäre; vgl. Urteil 1C\_539/2022 vom 23. Mail 2024 E. 5.1 [zur Publikation bestimmt]; mit Hinweis auf [BGE 128 IV 184](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
501 2024 48 (2024-11-04) · fr
Speeding Conviction and Probation Extension Upheld
«…ement ne doit pas, par son non-respect, mettre en danger les autres usagers qui se fient à l'apparence ainsi créée (ATF 128 IV 184 consid. 4.2). Il en va de la sorte des indications de la vitesse maximale autorisée qui créent une confiance des usager…»
STBER.2024.28 (2024-08-26) · so
Speed Check Proportionality in Traffic Violation Appeal
«…sgerichts vom 2. Juli 2024 mit Verweis auf Urteil 1C\_539/2022 vom 23. Mai 2024 E. 5.2.1., wiederum mit Verweis auf BGE 128 IV 184). Auch kann nicht gesagt werden, dass die Massnahme eine unbestimmte Vielzahl von Menschen trifft. Davon betroffen sind…»
1C_539/2022 (2024-05-23)
«…ten. Die Verbindlichkeit vertrauensbegründender Verkehrszeichen findet ihre Grenze erst bei nichtigen Anordnungen ( BGE 128 IV 184 E. 4.1 und 4.2; Urteile 1C_63/2021 vom 11. November 2021 E. 4.3.3 f.; 6B_1467/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.2.3; 1C_3…»
6B_13/2024 (2024-05-21)
«…r in besonderen Ausnahmefällen gelten, wenn solche Anordnungen ganz offenkundig mangelhaft und damit nichtig sind ( BGE 128 IV 184 E. 4.2 und 4.3 mit Hinweisen). 2.3.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt w…»
6B_14/2024 (2024-05-21)
«…r in besonderen Ausnahmefällen gelten, wenn solche Anordnungen ganz offenkundig mangelhaft und damit nichtig sind ( BGE 128 IV 184 E. 4.2 und 4.3 mit Hinweisen). 2.3.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt w…»
6B_15/2024 (2024-05-21)
«…r in besonderen Ausnahmefällen gelten, wenn solche Anordnungen ganz offenkundig mangelhaft und damit nichtig sind ( BGE 128 IV 184 E. 4.2 und 4.3 mit Hinweisen). 2.3.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt w…»
6B_16/2024 (2024-05-21)
«…r in besonderen Ausnahmefällen gelten, wenn solche Anordnungen ganz offenkundig mangelhaft und damit nichtig sind ( BGE 128 IV 184 E. 4.2 und 4.3 mit Hinweisen). 2.3.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt w…»
CPEN.2023.24 (2024-01-26) · ne
Appeal Regarding Bodily Harm, Coercion, and Traffic Offenses
«…exceptionnels où de telles injonctions sont entachées de vices particulièrement manifestes qui les rendent nulles ([ATF 128 IV 184](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=128_IV_184) cons. 4.2 et 4.3 ; arrêt du TF du [08.02.2016 [6B\_464/2015]](ht…»
SST.2023.153 (2024-01-23) · ag
Acquittal on Trespassing and Coercion Charges Due to Insufficient Evidence
«…und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2; 144 IV 362 E. 1.4.3; 137 I 273 E. 3.1; 128 IV 184 E. 4.2), wovon hier keine Rede sein kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1095/2017 vom 2. März 2018 E. 1; 6B_434/20…»

Testo completo

Urteilskopf

128 IV 184

27. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft (Nichtigkeitsbeschwerde)

6S.111/2002 vom 29. Mai 2002

Regeste

Art. 27 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 SVG ; Pflicht zur Beachtung von nicht rechtmässig aufgestellten Signalen, Vertrauensprinzip.

Auch nicht rechtmässig aufgestellte Signale oder Markierungen sind zu beachten, sofern sie einen schützenswerten Rechtsschein für andere Verkehrsteilnehmer begründen. Nichtigkeit kann nur in offenkundigen Ausnahmefällen angenommen werden (E. 4).

Sachverhalt ab Seite 184

BGE 128 IV 184 S. 184

A.- Am 30. Dezember 2000 fuhr X. um 15.45 Uhr mit übersetzter Geschwindigkeit auf der Autobahn A2 Richtung Bern/Luzern. Vom Tunnel Oberburg bis in den Belchentunnel folgte ihm auf einer Strecke von 1,34 km eine Polizeipatrouille in einem zivilen Fahrzeug, die seine Fahrt auf Video aufnahm. Die Geschwindigkeitsmessung mit mobilem Radargerät ergab eine Durchschnittsgeschwindigkeit von über 148 km/h (ohne Abzug einer Toleranzmarge). Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit ist auf dieser Strecke 80 km/h.

BGE 128 IV 184 S. 185

B.- Mit Strafbefehl vom 26. Januar 2001 bestrafte das Statthalteramt Waldenburg X. wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer bedingt löschbaren Busse von Fr. 900.- bei einer Probezeit von einem Jahr. Eine dagegen erhobene Einsprache wies der Strafgerichtspräsident des Kantons Basel-Landschaft mit Urteil vom 17. Oktober 2001 ab. Die dagegen gerichtete Appellation wies das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft mit Urteil vom 28. Januar 2002 ab.

C.- X. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4.

4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Geschwindigkeit auf dem fraglichen Autobahnabschnitt sei zu Unrecht auf 80 km/h beschränkt worden. Die Verfügung des EDI über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf der Nationalstrasse N 2 vom 18. Mai 1971 (BBl 1971 II 988), auf welche die Behörde sich stütze, erlaube eine Geschwindigkeitsbegrenzung nur im Belchentunnel selber, nicht aber auf den vorgelagerten Strecken. Auch der Wechsel zwischen Tunnels und offener Strecke rechtfertige keine Ausdehnung der Beschränkung. Die Signalisation leide an einem gravierenden Mangel und sei nicht bloss anfechtbar, sondern nichtig. Der Beschwerdeführer habe konkret keinen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet, der auf die nichtige Signalisation vertraut habe, und sei deshalb auch nicht strafbar.

Das Obergericht hält die ausgedehnte Signalisation für zulässig angesichts des vorgelagerten Tunnels und der Spurverengung vor dem Belchentunnel. Jedenfalls sei sie mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit im Strassenverkehr nicht als nichtig anzusehen.

4.2 Art. 27 Abs. 1 SVG (SR 741.01) verlangt von den Strassenbenützern die Befolgung der Signale und Markierungen. Gemeint sind damit die rechtmässigen Verkehrszeichen. Denn es ist nicht der Sinn der genannten Gesetzesvorschrift, dem Verkehrsteilnehmer die Beachtung eines jeden Signals vorzuschreiben, völlig gleichgültig, ob dieses rechtmässig sei oder nicht ( BGE 99 IV 164 E. 5 S. 168; RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, 1984, N. 287). Allerdings richten sich die Signale und Markierungen in der Regel an eine Vielzahl von

BGE 128 IV 184 S. 186

Strassenbenützern. Diese müssen sich auf die Verkehrszeichen verlassen können, und eine allfällige Rechtswidrigkeit eines solchen Zeichens ist für sie meist nicht erkennbar. Würde beispielsweise einem rechtswidrig aufgestellten Stoppsignal oder rechtswidrig markierten Sicherheitslinien die Rechtsverbindlichkeit abgesprochen, wäre dies für Verkehrsteilnehmer, die auf den dadurch geschaffenen Rechtsschein vertrauen, mit grossen Gefahren verbunden.

Im Interesse der Verkehrssicherheit verlangt die Rechtsprechung des Bundesgerichts deshalb, dass auch nicht rechtmässig aufgestellte Signale und Markierungen befolgt werden müssen. Diese Pflicht zur Beachtung rechtswidriger Verkehrszeichen ergibt sich aus dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz im Strassenverkehr. Der Strassenbenützer, der die Rechtswidrigkeit eines Signals kennt, darf nicht durch dessen Missachtung andere Verkehrsteilnehmer, die auf den dadurch geschaffenen Rechtsschein vertrauen, gefährden ( BGE 99 IV 164 E. 6 S. 169 f.; SCHAFFHAUSER, a.a.O., N. 288). Die genannte Pflicht bezieht sich freilich nur auf Verkehrszeichen, die einen schützenswerten Rechtsschein für andere Verkehrsteilnehmer zu begründen vermögen, dagegen nicht auf Anordnungen, deren Missachtung keine konkrete Gefährdung anderer Strassenbenützer bewirkt, wie dies häufig auf Parkverbote zutrifft ( BGE 103 IV 190 ; BGE 98 IV 264 ). Die Verbindlichkeit vertrauensbegründender Verkehrszeichen findet eine Grenze zudem bei nichtigen Anordnungen, deren Mangelhaftigkeit besonders schwer wiegt und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist, freilich nur, wenn die Verkehrssicherheit der Annahme der Nichtigkeit nicht entgegensteht ( BGE 122 I 97 E. 3a/aa S. 99). Fehlerhafte Verkehrszeichen, die nicht geradezu nichtig sind, können auf dem Weg der Verwaltungsrechtspflege angefochten werden. Zwar kann an sich unter bestimmten Voraussetzungen auch der Strafrichter die Rechtmässigkeit von Allgemeinverfügungen, wie sie Verkehrssignale darstellen, überprüfen ( BGE 98 IV 264 E. 2 S. 266 f.; missverständlich in dieser Hinsicht BGE 113 IV 123 ; vgl. die Kritik zum zuletztgenannten Entscheid bei ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl. 1998, Rz. 742 f.); doch ändert nach dem Ausgeführten eine von ihm allenfalls festgestellte Rechtswidrigkeit eines Verkehrszeichens nichts an dessen Verbindlichkeit, solange es nicht geradezu nichtig ist (vgl. BGE 113 IV 123 E. 2b S. 124 f.).

4.3 Signalisierungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schaffen Vertrauen, auf das sich die Strassenbenützer bei vielen

BGE 128 IV 184 S. 187

Verkehrsvorgängen (Abbiegen, Überholen etc.) müssen verlassen können. Nach den obigen Darlegungen sind daher auch rechtswidrig aufgestellte Höchstgeschwindigkeitssignale grundsätzlich zu beachten. Etwas anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, wenn solche Anordnungen ganz offenkundig mangelhaft und damit nichtig sind ( BGE 113 IV 123 E. 2b S. 124 f.; noch weniger einschränkend dagegen BGE 99 IV 164 E. 6 S. 170).

Selbst wenn die in Frage stehende Geschwindigkeitsbeschränkung einen grösseren Streckenabschnitt abdecken sollte als in der massgebenden Verfügung des EDI erwähnt, ist sie im Lichte dieser Praxis keinesfalls nichtig. Weder ist sie offensichtlich und für alle erkennbar mangelhaft, noch kann sie übergangen werden, ohne die Rechtssicherheit und die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Im Gegenteil erscheint die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit nachvollziehbar angesichts des Wechsels von Tunnels und offener Strecke sowie der Spurverengung vor dem Belchentunnel. Unter diesen Umständen müssen die Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen können, dass sich alle Fahrzeuglenker an die angegebene Höchstgeschwindigkeit halten.