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BGE 128 III 44 Generato dall'IA

Debt Revocation Action Admissibility of Post-Collection Claim Assignment

Numero d'incarto BGE 128 III 44
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

In this case, the defendant initiated debt enforcement proceedings against the plaintiff for outstanding loan payments and received provisional approval for these proceedings. The plaintiff then filed a challenge to the debt claim (Aberkennungsklage) in the district court, which was upheld on the grounds that the debt did not belong to the defendant. The defendant appealed the decision, claiming that the debt had been legally assigned to him after the proceedings began, and submitted evidence of this assignment to the cantonal court. Despite this, the cantonal court confirmed the lower court's decision. The Federal Supreme Court partly upheld the appeal, determining that the matter should be re-examined by the cantonal court to assess the validity of the debt assignment.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Aberkennungsklage; Abtretung der Forderung (Art. 83 SchKG). Der Aberkennungsbeklagte braucht im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls nicht Gläubiger der streitigen Forderung gewesen zu sein. Es genügt, wenn er sich die Forderung nach Erlass des Zahlungsbefehls abtreten lässt, sofern diese bei Anhebung der Betreibung fällig war (E. 3-5).

Parole chiave

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incasso ordine di pagamento cessione del credito annullamento della dichiarazione di fallimento validità del testamento confusione

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Applied for the allocation of court costs due to the partial success of the appeal.

Art. 83 SchKG

The core issue of the appeal concerns the applicability of the provision regarding the declaratory action (Aberkennungsklage) in debt enforcement proceedings.

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Sentenze successive che citano questa decisione (125)

BGE 149 III 268
Debt collection challenge: lender may recover void loan sum via statutory restitution claim despite contract ground stated in payment order.
«…xistenz der betriebenen Forderung, nicht aber die Aufhebung der provisorischen Rechtsöffnung verlangt werden kann ( BGE 128 III 44 E. 4a). Der Streitgegenstand des Aberkennungsverfahrens ist daher nicht die Fortsetzung der Vollstreckung als solche,…»
4A_139/2025 (2026-01-14)
Enforceability requirements of abstract and causal claims for provisional debt enforcement based on mortgage certificates
«…5A\_695/2017 du 18 juillet 2018 consid. 3.1). Celle-ci doit exister déjà au moment de la réquisition de poursuite ([ATF 128 III 44](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
39547 (2025-09-19) · nw
Appeal Regarding Mortgage Realization Based on Bearer Promissory Note and Settlement Agreement Validity
«…orliegend bereits übertragen und dadurch das Pfandrecht begrün- det wurde (vgl. BGE 140 III 372 E. 3.2.3 mit Hinweisen; 128 III 44 E. 5; Urteil des BGer 4C.211/2001 vom 1. November 2001 E. 3b). Da das Bundesgericht für das ordentliche Verfahren erkan…»
LB250022 (2025-08-07) · zh
Appeal on Negative Declaratory Action and Provisional Execution
«…verlangt werden könne, nicht aber die Aufhebung der provisorischen Rechtsöffnung (act. 4 E. 5.1. unter Verweis auf BGE 128 III 44 E. 4a.). Wie die Vorinstanz (a.a.O.) im Weiteren zutreffend festhält, ist die Aberkennungsklage kein Rechtsmittel gegen…»
ZSU.2025.5 (2025-06-04) · ag
Appeal Court Denies Free Legal Aid for Hopeless Case
«…agen). Die Aberkennungsklage soll primär klären, ob der zwischen den Parteien streitige Anspruch materiell besteht (BGE 128 III 44 E. 4c). Dies bestreitet der Gesuchsteller und be- gründet dies mit der ungültigen Zession. Er legte in der Aberkennungs…»
HOR.2024.25 (2025-03-17) · ag
Landlord Not Liable for Tenant's Unfulfilled Contractual Obligations
«…tig sei. Andern- falls wäre es der Klägerin freigestanden, einen entsprechenden Passus in 19 BGE 128 III 44 E. 4; KUKO SchKG-VOCK, 2. Aufl. 2014, Art. 83 N. 5. 20 BSK SchKG-STAEHELIN (Fn. 1), Art. 83 N. 63 ff.; KUKO SchKG-VO…»
4A_248/2024 (2025-03-04)
«…=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F149-III-268%3Ade&number_of_ranks=0#page268) E. 4.3.1; [128 III 44](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
ZSU.2024.211 (2024-12-04) · ag
Creditor Denied Seizure Over Unproven Debt Maturity
«…ege nicht ersichtlich, ob der Kredit im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung bereits zur Rückzahlung fällig war (BGE 128 III 44 E. 5a). Der Einwand des Beklagten erscheint aus die- sem Grund glaubhaft. Nach der Bestreitung der Fälligkeit wäre es a…»
ZOR.2022.62 (2024-10-14) · ag
Debt Enforcement Canceled Due to Invalid Assignment
«…ung gewesen zu sein braucht; es genügt, wenn sie sich die Forderung nach Erlass des Zahlungsbefehls abtreten lässt (BGE 128 III 44). Die in Betreibung gesetzte Forderung wurde im April 2018 an die «D._____» zediert, bei welcher es sich jedoch zum be…»
C1 22 93 (2024-07-22) · vs
Debt Assumption Liability Dispute
«…e (STAEHELIN, Basler Kommentar, 3e éd., 2021, n. 55 ad art. 83 LP) au moment de l’introduction de la poursuite (cf. ATF 128 III 44 consid. 5a). Elle peut également tenter d’apporter la contre- preuve, soit chercher à démontrer des circonstances qui s…»
NE240001 (2024-02-26) · zh
Appeal Regarding Suspension of Debt Collection Proceeding Dismissed Due to Procedural Non-Compliance
«…die Fortsetzung einer Betreibung in einem solchen Fall gemäss Bundes- gericht zu unterbinden sei (unter Hinweis auf BGE 128 III 44 E. 5a). Dies habe auch für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 85a SchKG zu gelten. Die Betrei- bung sei vorliegend m…»
ZSU.2023.172 (2023-12-05) · ag
Legal Aid Denied for Prospectless Debt Opposition
«…rderung klagen. Die Aberkennungsklage ist nach heute herrschender Lehre und Praxis eine materiellrechtliche Klage (BGE 128 III 44 E. 4a, 136 III 528 E. 3.2; DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3.…»
5D_97/2023 (2023-08-31)
«…uss sich eine zwangsweise Vollstreckung verfrüht geltend gemachter Ansprüche des Gläubigers nicht gefallen lassen ( BGE 128 III 44 E. 5a). 2.2. Vor der Vorinstanz machte die Beschwerdeführerin geltend, Forderungen im öffentlichen Recht würden gemäs…»
4A_378/2022 (2023-03-30)
«…er Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 4. Aufl. 1997, N. 12 zu Art. 83 SchKG ; vgl. auch BGE 134 III 656 E. 5.3.1; 128 III 44 E. 4b). 4.3.2. Im Aberkennungsverfahren muss der Gläubiger dieselbe Forderung beweisen, die er im Betreibungsbegehren…»
4A_39/2022 (2023-02-07)
«…r et elle doit l'être dans le délai de 20 jours à compter du prononcé de mainlevée provisoire ( art. 83 al. 2 LP ; ATF 128 III 44 consid. 4a). Dans ses conclusions, le débiteur doit demander au tribunal de "constater qu'il ne doit pas [au défendeur…»

Testo completo

Urteilskopf

128 III 44

10. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung i.S. A. gegen B. (Berufung)

4C.211/2001 vom 1. November 2001

Regeste

Aberkennungsklage; Abtretung der Forderung ( Art. 83 SchKG ).

Der Aberkennungsbeklagte braucht im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls nicht Gläubiger der streitigen Forderung gewesen zu sein. Es genügt, wenn er sich die Forderung nach Erlass des Zahlungsbefehls abtreten lässt, sofern diese bei Anhebung der Betreibung fällig war (E. 3-5).

Sachverhalt ab Seite 45

BGE 128 III 44 S. 45

Nachdem A. (Beklagter) in einer gegen B. (Kläger) angestrengten Betreibung für ausstehende Darlehensraten provisorische Rechtsöffnung erhalten hatte, führte dieser Aberkennungsklage beim Bezirksgericht Werdenberg. Es hiess die Aberkennungsklage gut, da die Forderung nicht dem Beklagten zustehe. Dieser focht den Entscheid beim Kantonsgericht St. Gallen an. Er machte unter anderem geltend, er habe sich zwischenzeitlich die Forderung gegen den Kläger abtreten lassen, und reichte dem Kantonsgericht die Abtretungsvereinbarung ein. Des ungeachtet bestätigte dieses den Entscheid des Bezirksgerichts. Das Bundesgericht heisst die vom Beklagten eingereichte Berufung teilweise gut und weist die Angelegenheit an das Kantonsgericht zur Abklärung der Gültigkeit der Abtretung zurück.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. a) Der Beklagte führt aus, soweit ihm die geltend gemachten Ansprüche bei Einleitung der Betreibung noch nicht zugestanden haben sollten, habe er sie sich am 16. Mai 2000 abtreten lassen. Das Kantonsgericht liess offen, ob die Ansprüche gültig auf den Beklagten übergegangen sind. Prozessthema der Aberkennungsklage sei nur, ob die in Betreibung gesetzte Forderung bei Zustellung des Zahlungsbefehls dem betreibenden Gläubiger zustand und fällig war. Der Schuldner, der bezogen auf diesen Zeitpunkt materiell zu Recht Rechtsvorschlag erhoben habe, müsse sich keine Fortsetzung der Betreibung gefallen lassen. Daher sei eine nach Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgte Abtretung im Rahmen der Aberkennungsklage unbeachtlich, obwohl nach kantonalem Prozessrecht an sich der Sachverhalt, wie er sich im Urteilszeitpunkt darstellt, massgebend sei.

BGE 128 III 44 S. 46

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für eine Abweisung der Aberkennungsklage nicht notwendig, dass der Aberkennungsbeklagte bei Anhebung der Betreibung Gläubiger der streitigen Forderung ist. Es genügt, wenn er es nach Erlass des Zahlungsbefehls durch Zession oder Rückzession wurde, da die Rechtsstellung des Aberkennungsklägers dadurch nicht verschlechtert wird ( BGE 95 II 242 E. 4 S. 254 und 617 E. 1 S. 620, je mit Hinweisen). An dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht auch in neuerer Zeit festgehalten (Urteil des Bundesgerichts 4C.369/1998 vom 15. Februar 1999). Es musste sich in diesem Entscheid indes nicht eingehend mit der an dieser Rechtsprechung geübten Kritik der Lehre auseinandersetzen, da die Aberkennungsklage unabhängig von der Berücksichtigung der Abtretung abzuweisen war.

c) Ein Teil der Lehre spricht sich wie das Kantonsgericht für eine Gutheissung der Aberkennungsklage aus, wenn der Betreibende erst nach Anhebung der Betreibung Gläubiger der Forderung geworden ist. Andernfalls kommt ihm nach dieser Auffassung bei der Vollstreckung eine Position zu, die ihm materiellrechtlich nicht gebührt, und der Schuldner wird um die im Gesetz vorgesehenen Zahlungsfristen gebracht (STAEHELIN, Basler Kommentar, N. 44 zu Art. 83 SchKG ; SYZ, Aberkennungsklage und Aberkennungsprozess gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG , Diss. Zürich 1971, S. 59 f.; FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, S. 269 Fn. 5; GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 377 f. Fn. 62; unkritisch gegenüber der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dagegen GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 1-88, Lausanne 1999, N. 78 zu Art. 83 SchKG ; FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N. 43 zu § 213 Ziff. 2 ZPO ). Der Betreibende, der vor der Abtretung betreibt, sei gleich zu behandeln wie der Gläubiger, dessen Forderung bei Anhebung der Betreibung noch nicht besteht oder noch nicht fällig ist.

4. a) Die Aberkennungsklage ist eine negative Feststellungsklage (JAEGER/WALDER/KULL/KOTTMANN, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 1997, Bd. I, N. 17 zu Art. 83 SchKG ; STAEHELIN, a.a.O., N. 14 zu Art. 83 SchKG ), mit der die Feststellung der Nichtexistenz der betriebenen Forderung verlangt werden kann, nicht aber die Aufhebung der provisorischen Rechtsöffnung ( BGE 95 II 617 E. 1 S. 620; AMONN/GASSER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl.,

BGE 128 III 44 S. 47

Bern 1997, § 19 N. 93 ff.; BLUMENSTEIN, Handbuch des schweizerischen Schuldbetreibungsrechts, Bern 1911, S. 309). Es ist eine materiellrechtliche Klage, die sich mit Ausnahme der Verteilung der Parteirollen und des Gerichtsstands grundsätzlich nicht von einer ordentlichen Feststellungsklage unterscheidet. Das Urteil erlangt volle Rechtskraft (AMONN/GASSER, a.a.O, § 19 N. 95 und 104). Der materiellrechtliche Charakter zeigt sich auch daran, dass ein vor Gewährung der Rechtsöffnung hängiger Feststellungsprozess automatisch zum Aberkennungsprozess wird, ohne dass der Schuldner speziell auf Aberkennung klagen müsste ( BGE 117 III 17 E. 1b S. 19; JAEGER/WALDER/KULL/KOTTMANN, a.a.O., N. 8 zu Art. 83 SchKG ; STAEHELIN, a.a.O, N. 19 zu Art. 83 SchKG ; AMONN/GASSER, a.a.O, § 19 N. 100).

b) Im Betreibungsverfahren kommt dieser Feststellungsklage indessen besondere Bedeutung zu. Sie verlängert den provisorischen Charakter der Rechtsöffnung (AMONN/GASSER, a.a.O, § 19 N. 93), und ihr Ausgang entscheidet über Fortgang oder Dahinfallen der Betreibung (JAEGER/WALDER/KULL/KOTTMANN, a.a.O., N. 12 zu Art. 83 SchKG ; AMONN/GASSER, a.a.O, § 19 N. 105; HINDERLING, Ausgewählte Schriften, Zürich 1982, S. 280 ff.). Um diese Funktion zu erfüllen, muss sie diejenigen Fragen klären, die für den Entscheid über den Fortgang der Betreibung ausschlaggebend sind, namentlich die Frage nach Bestand und Fälligkeit der Forderung bei Einleitung der Betreibung (vgl. BGE 95 II 617 E. 1 S. 620; BGE 91 II 108 E. 2b S. 111, je mit Hinweisen; STAEHELIN, a.a.O., N. 15 zu Art. 83 SchKG ).

c) Prozessgegenstand der Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG ist nicht die Frage, ob der Schuldner zu Recht Rechtsvorschlag erhoben oder der Betreibende zu Recht Betreibung eingeleitet hat, denn sonst hätte der Gesetzgeber hiefür nicht den Weg des ordentlichen Prozesses vorgesehen. Die Aberkennungsklage soll primär klären, ob der zwischen den Parteien streitige Anspruch materiell besteht ( Art. 83 Abs. 2 SchKG ; vgl. GILLIÉRON, a.a.O., N. 50 zu Art. 83 SchKG ; HINDERLING, a.a.O., S. 280) und so der Verwirklichung des materiellen Rechts dienen ( BGE 68 III 85 S. 87 f.; BGE 72 III 52 E. 2 S. 56). Aus diesem Grunde kann sich der Schuldner im Aberkennungsverfahren auf Umstände berufen, die sich nach Anhebung der Betreibung zugetragen haben ( BGE 72 III 52 E. 2 S. 56 mit Hinweis). Bis zu welchem Zeitpunkt entsprechende Tatsachen berücksichtigt werden können, entscheidet wie bei jeder anderen ordentlichen Klage das kantonale Recht. Von diesem Grundsatz abzuweichen

BGE 128 III 44 S. 48

rechtfertigt sich nur, wenn dies angesichts des mit der Aberkennungsklage verbundenen Entscheids über den Fortgang der Betreibung notwendig erscheint (vgl. HINDERLING, a.a.O., S. 281 ff.). Soweit aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung etwas anderes abgeleitet werden könnte (vgl. HUGO SCHÄR, Der als Urteilsgrundlage massgebende Zeitpunkt, Diss. Zürich 1955, S. 68 ff.; VOGEL/SPÜHLER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl., Bern 2001, Kap. 7, N. 103a), ist daran nicht festzuhalten.

5. a) Eine solche Ausnahme ist bei fehlender Fälligkeit der Forderung im Zeitpunkt der Betreibung, erst recht bei fehlendem Bestand der Forderung, gegeben. Ist die Forderung bei Anhebung der Betreibung nicht fällig, kann sich der Schuldner nur durch Erhebung des Rechtsvorschlags vor den verfrüht geltend gemachten Ansprüchen des Gläubigers schützen. Er muss sich eine derartige Betreibung nicht gefallen lassen, da die Betreibung nicht dazu dient, den Schuldner zur Zahlung einer noch nicht fälligen Forderung anzuhalten. Würde eine nachträglich eintretende Fälligkeit im Aberkennungsverfahren beachtet, würden zudem diejenigen Gläubiger benachteiligt, die mit der Einleitung der Betreibung dem materiellen Recht entsprechend bis zur Fälligkeit ihrer Forderung zuwarten ( BGE 72 III 52 E. 2 S. 56 mit Hinweis; HINDERLING, a.a.O., S. 282). Das rechtfertigt, die Fortsetzung der Betreibung zu unterbinden und die Aberkennungsklage gutzuheissen. Ob mit Blick auf die vom Gesetzgeber angestrebte Klärung der materiellen Rechtslage und zur Vermeidung unnötiger Prozesse angezeigt ist, trotz Gutheissung der Aberkennungsklage festzustellen, dass die Forderung inzwischen fällig geworden ist, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden (ablehnend SCHÄR, a.a.O., S. 71; STAEHELIN, a.a.O., N. 60 f. zu Art. 83 SchKG , der aber bei der Formulierung des Dispositivs dem Grund der Gutheissung der Aberkennungsklage Rechnung tragen will; vgl. auch HINDERLING, a.a.O., S. 283 f.).

b) Bei nachträglicher Abtretung einer fälligen Forderung dagegen ist die Lage des Schuldners wie auch allfälliger weiterer Gläubiger von jener bei Einleitung einer Betreibung für eine nicht fällige Forderung gänzlich verschieden.

aa) Mit Fälligkeit ist der Schuldner verpflichtet, seine Leistung an den tatsächlich Berechtigten zu erbringen. Es steht ihm offen, durch Erfüllung an diesen spätere Abtretungen zu verhindern. Ebenso kann er mit dem tatsächlich Berechtigten eine Stundungsvereinbarung treffen, womit selbst bei nachträglicher Abtretung der Forderung an den Betreibenden die Aberkennungsklage mangels

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Fälligkeit der Forderung gutzuheissen wäre (vgl. E. 5a hievor). Insoweit muss sich der Schuldner nicht gefallen lassen, zu früh betrieben zu werden (vgl. demgegenüber BGE 72 III 52 E. 2b S. 56). Er hat es in der Hand, sich den Erfolg der Aberkennungsklage zu sichern, ohne dass er eine nicht fällige Schuld begleichen müsste. Daher erscheint er weniger schutzwürdig als der vor Fälligkeit oder vor Entstehung der Forderung betriebene Schuldner.

bb) Auch der Einwand, durch die Berücksichtigung einer Abtretung im Rahmen der Aberkennungsklage würde dem Schuldner die gesetzlich vorgesehene Zahlungsfrist genommen, ist nicht stichhaltig (vgl. HINDERLING, a.a.O., S. 282). Von einem bereits hängigen Aberkennungsverfahren würde eine neue für dieselbe Forderung eingeleitete Betreibung ohne weiteres erfasst ( BGE 117 III 17 E. 1b S. 19; vgl. E. 4a hievor). Anders entscheiden hiesse den Schuldner zwingen, mit Bezug auf ein und dieselbe Forderung mehrere Aberkennungsklagen anzuheben. Das läuft seinen Interessen zuwider und würde nutzlosen Aufwand verursachen. Der Zeitpunkt der Fortsetzung der neuen Betreibung würde damit in der Regel mit dem Entscheid über die erste Betreibung zusammenfallen. Der Schuldner erfährt insoweit keine Schlechterstellung hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs der Betreibung und hat daher kein schutzwürdiges Interesse an der Einleitung einer neuen Betreibung nach der Abtretung und der Nichtberücksichtigung des Gläubigerwechsels im hängigen Aberkennungsprozess. Besondere Umstände, die im zu beurteilenden Fall dennoch ein Rechtsschutzinteresse des Schuldners nahelegen würden, sind weder dargetan noch ersichtlich.

cc) Bestreitet der Schuldner dagegen nicht die Forderung an sich, sondern nur die Forderungsberechtigung des Betreibenden, liegt es an ihm, den grundsätzlich anerkannten Anspruch nach erfolgter Abtretung zu begleichen und dadurch im Prozess die Aberkennung zu bewirken (vgl. E. 4c hievor).

dd) Auch die übrigen Gläubiger erscheinen in Bezug auf die nachträgliche Berücksichtigung einer Abtretung weniger schutzwürdig als bei einer Betreibung vor Fälligkeit. Mit Fälligkeit der Forderung hätte der tatsächlich Berechtigte Betreibung einleiten können, und im Rahmen der Abtretung wäre der Erwerber der Forderung in seine Rechtsposition eingetreten. Anders als bei einer noch nicht fälligen Forderung haben die anderen Gläubiger aus dem materiellen Recht keinen Anspruch darauf, dass ihre Forderung vor der in Betreibung gesetzten befriedigt wird. Daher besteht kein hinreichender Grund, die Abtretung im Rahmen des Aberkennungsprozesses

BGE 128 III 44 S. 50

nicht zu berücksichtigen, soweit dies nach kantonalem Verfahrensrecht möglich ist.

c) An der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist daher grundsätzlich festzuhalten. Diese hat das Kantonsgericht missachtet und dadurch Bundesrecht verletzt, als es die Zession für unbeachtlich hielt. Daher ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie wird darüber zu befinden haben, ob die Behauptung der Abtretung prozesskonform erhoben wurde und sich bejahendenfalls zu den dagegen vorgetragenen Einwänden des Klägers auszusprechen haben.