Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 127 V 368 Generato dall'IA

Federal Supreme Court Ruling on Market Value Calculation for Supplementary Benefits (EL) Despite Profit-Sharing Rights

Numero d'incarto BGE 127 V 368
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

A person inherited several properties and a partial ownership in a residential property, following an inheritance contract arranged with their siblings, which included mutual pre-emption rights and profit-sharing agreements. The properties were valued at their yield value instead of market value as part of the inheritance agreement. The individual later contested the calculation of these assets' value for social benefits, arguing a reduced portion should be counted due to the profit-sharing rights agreed upon with the siblings. The issue was whether these profit-sharing rights could reduce the market value of the inherited properties in calculations for social benefit entitlements, specifically in relation to the regulation of assessable asset depletion under the Swiss Supplementary Benefits Act.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG; Art. 3a Abs. 7 lit. b ELG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 4 ELV; Art. 3a Abs. 7 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 und 4 ELV: Ermittlung des anrechenbaren Vermögensverzehrs. Bei der Berechnung des Reinvermögens gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG sind die zu Gunsten der Miterben vereinbarten Gewinnbeteiligungsrechte nicht als wertvermindernder Faktor vom Verkehrswert der nicht zu eigenen Wohnzwecken dienenden Grundstücke im Sinne von Art. 17 Abs. 4 ELV in Abzug zu bringen.

Parole chiave

Generato dall'IA
calcolo delle prestazioni complementari valutazione degli attivi interessenza dei lavoratori diritto di proprietà base di calcolo utile netto

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

Generato dall'IA
BGE 122 V 24
Aus diesem Grunde werden denn auch sämtliche Vermögenswerte, über welche die Anspruch erhebende Person frei verfügen kann, ungeachtet ihrer Bestimmung zum anrechenbaren Vermögen gezählt ( BGE 122 V 24 Erw.
BGE 125 III 50
Matrimonial Property Valuation of Assets Subject to Latent Encumbrances
BGE 120 V 187
Pledge of Life Insurance Annuities as Waived Income for Supplementary Benefits Eligibility
BGE 120 V 191
BGE 120 V 188
BGE 120 V 188 unten) abhängt.
BGE 120 V 192
Generato dall'IA

Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

Generato dall'IA
Art. 66 Abs. 1 LTF

Although not explicitly in the dispositive below (which is missing), this is the standard article for imposing costs, which is expected in a final decision summary.

Art. 17 Abs. 4 ELV

Cited to define the rule for valuing real estate not used for own residential purposes, which is central to the dispute over asset forfeiture calculation.

Art. 23 Abs. 1 und 4 ELV

Cited in conjunction with Art. 3a lit. d ELG regarding the determination of the relevant valuation date for assets.

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Sentenze successive che citano questa decisione (42)

8C_463/2024 (2025-05-27)
«…ll&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-II-191%3Ade&number_of_ranks=0#page191) consid. 5.3; [127 V 368](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
A/1882/2024 (2024-11-05) · ge
Insurance Payout Inclusion in Movable Assets for Benefit Overpayment Restitution
«…ut élément patrimonial dont peut librement disposer le bénéficiaire doit être intégré dans la fortune déterminante (ATF 127 V 368 consid. 5a). Il faut ainsi tenir compte à titre de fortune les actifs que l'assuré a effectivement reçus et dont il peu…»
A/3318/2023 (2024-09-03) · ge
Claimant v. Social Security Institution Regarding Supplementary Benefits Reduction Based on Foreign Pension Recalculation
«…que les prestations complémentaires visent à garantir un minimum vital aux bénéficiaires de rentes de vieillesse (ATF [127 V 368](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=127%20V%20368) consid. 5a), et que les besoins vitaux sont répu…»
200 2023 892 (2024-08-25) · be
Heir Asset Valuation for Supplementary Benefits Eligibility
«…st exigible de la part des bénéficiaires de prestations complémentaires pour la couverture de leurs besoins vitaux (ATF 127 V 368 c. 5a). 3.2 Selon l'art. 4 al. 1 LPC, les personnes qui ont leur domicile et leur résidence habituelle (art. 13 L…»
A/2401/2023 (2024-06-27) · ge
Supplementary Benefit Arrears Calculation for Asset Test
«…ément patrimonial dont peut librement disposer le bénéficiaire doit être intégré dans la fortune déterminante (ATF 127 V 368 consid. 5a). Il faut ainsi tenir compte à titre de fortune les actifs que l'assuré a effectivement reçus et dont…»
33.2024.1 (2024-04-11) · ti
Appeal Regarding Inclusion of Garnished Income in Calculable Benefits
«…Les principes précités ont été confirmés dans les ATF 115 V 352 consid. 5c, 121 v 204 consid. 4a, 122 V 19 consid. 5a, 127 V 368 consid. 5, ainsi que dans les arrêts publiés dans la revue « Pratique VSI » 1994 p. 214 consid. 3a et « Pratique VSI »…»
200 2021 874 (2022-06-24) · be
Supplementary Benefit Denial Based on Asset Threshold Exceeded
«…en Teil ihres Vermö- gens zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zu verwenden (Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELG; BGE 127 V 368 E. 5a S. 369). 2.2.2 Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf EL, wenn sie über ein Reinvermögen unterh…»
PE.2019.0296 (2020-06-15) · vd
Refugee Authorization Refused Due to Insufficient Financial Independence
«…404s.; 135 II 265 consid. 3.7 pp. 272/273), même si celles-ci sont aménagées en fonction du revenu et des besoins (ATF 127 V 368 consid. 5 p. 369; cf. ég. arrêts 2C\_95/2019 du 13 mai 2019 consid. 3.4.1; 2C\_268/2011 du 22 juillet 2011 consid. 6.2…»
PE.2019.0327 (2020-05-18) · vd
Non-Citizen Residency Denial Upheld Due to Insufficient Integration and Public Assistance Dependence
«…404s.; 135 II 265 consid. 3.7 pp. 272/273), même si celles-ci sont aménagées en fonction du revenu et des besoins (ATF 127 V 368 consid. 5 p. 369; cf. ég. arrêts 2C\_95/2019 du 13 mai 2019 consid. 3.4.1; 2C\_268/2011 du 22 juillet 2011 consid. 6.2…»
5V 18 163 (2020-01-15) · lu
Cantonal Nursing Home Benefit Cap Invalidated Against Federal Law
«…ass nicht daneben zusätzlich Sozialhilfe beansprucht werden muss (Kieser, a.a.O., Art. 112a BV N 14 mit Verweis auf BGE 127 V 368 E. 5a und auf die einschränkendere Betrachtungsweise in BGE 138 V 481 = Pra 2013 Nr. 31 E. 5.7, wobei es in diesem Ents…»
PE.2017.0207 (2019-11-08) · vd
EU Citizen's Appeal for Settlement Permit Granted Despite Social Assistance Dependence Due to Health Issues
«…404s.; 135 II 265 consid. 3.7 pp. 272/273), même si celles-ci sont aménagées en fonction du revenu et des besoins (ATF 127 V 368 consid. 5 p. 369; cf. ég. TF 2C\_95/2019 du 13 mai 2019 consid. 3.4.1; 2C\_268/2011 du 22 juillet 2011 consid. 6.2.2;…»
200 2019 199 (2019-07-12) · be
AHV Recipient Denied Supplementary Benefits Over Income Calculation Dispute
«…Kantons Bern vom 12. Juli 2019, EL/2019/199, Seite 9 haltes zu verwenden (Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELG; BGE 127 V 368 E. 5a S. 369). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der Berechnung der Er- gänzungsleistungen seien d…»
ZL.2017.00082 (2019-02-27) · zh
Appeal Dismissed for Failure to Prove Adequate Consideration for Asset Disposal
«…S. 225). Zusammenfassend ist aufgrund des Eingehens der Wechselbürgschaft von einem (bedingten) Verzicht (vgl. BGE 127 V 368 E. 5b/aa S. 370 f.) im Betrag von jedenfalls Fr. 200’000.- auszugehen. 3.3 Im Zeitpunkt der definitiven Abrechnung…»
ZL.2017.00038 (2018-06-18) · zh
Supplementary Benefits Appeal: Inheritance Gifts and Nursing Home Costs
«…währleisten, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen; mit ihnen soll der Grundbedarf gedeckt werden (BGE 127 V 368 E. 5a S. 369 f.; vgl. auch BGE 122 V 19 E. 5a S. 24 mit Hinweisen). Dabei besteht kein Anspruch auf volle Vergütung all…»
200 2016 1047 (2018-04-12) · be
Claimant v. Supplementary Benefits Office (Debt Deduction in Wealth Calculation)
«…16/1047, Seite 6 gens zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zu verwenden (Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELG; BGE 127 V 368 E. 5a S. 369). 3. 3.1 Zum Vermögen einer EL-ansprechenden Person gehören die in ihrem Eigentum stehenden beweg…»

Testo completo

Urteilskopf

127 V 368

55. Auszug aus dem Urteil vom 19. Dezember 2001 i. S. C. gegen Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Regeste

Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG ; Art. 3a Abs. 7 lit. b ELG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 4 ELV ; Art. 3a Abs. 7 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 und 4 ELV : Ermittlung des anrechenbaren Vermögensverzehrs.

Bei der Berechnung des Reinvermögens gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG sind die zu Gunsten der Miterben vereinbarten Gewinnbeteiligungsrechte nicht als wertvermindernder Faktor vom Verkehrswert der nicht zu eigenen Wohnzwecken dienenden Grundstücke im Sinne von Art. 17 Abs. 4 ELV in Abzug zu bringen.

Erwägungen ab Seite 368

BGE 127 V 368 S. 368

Aus den Erwägungen:

4. Während Verwaltung und Vorinstanz der Berechnung des Vermögensverzehrs den gesamten Verkehrswert der Liegenschaften Nr. 47 und 48, Grundbuch Z, von Fr. 103'900.- (Grundstückschätzung

BGE 127 V 368 S. 369

der Schätzungskommission vom 20. Januar 1989) zu Grunde gelegt haben, vertritt die Beschwerdeführerin die Meinung, als Liegenschaftsvermögen sei bloss ein Fünftel von Fr. 103'900.-, eventuell von Fr. 153'600.- (Schätzung vom 4. Dezember 1998), anzurechnen.

Die Beschwerdeführerin erbte von ihrer Mutter die Grundstücke Nr. 46 (43 m2 Garten) und Nr. 48 (Stall mit 187 m2 Gebäudegrundfläche und Umschwung) sowie 1/2 Miteigentumsanteil an Grundstück Nr. 47 (Wohnhaus mit 110 m2 Gebäudegrundfläche und Umschwung; Grundbuchauszug Gemeinde Z vom 27. Juli 1998). Dafür wurden ihr im Erbteilungsvertrag, der am 15. Februar 1985 unter den fünf Miterben geschlossen wurde, insgesamt Fr. 20'000.- an ihren Erbteil angerechnet. Im gleichen Erbteilungsvertrag räumten sich die fünf Geschwister gegenseitig ein im Grundbuch vorzumerkendes Vorkaufsrecht ( Art. 959 Abs. 1 ZGB ) an sämtlichen geerbten Grundstücken ein. Ferner wurde festgehalten, mit Ausnahme des Grundstücks Nr. 165-4 (ca. 720 m2 Wiese) seien die Grundstücke zum Ertragswert eingeschätzt worden. Die Erben räumten sich (folglich) gegenseitig ein Gewinnbeteiligungsrecht während 25 Jahren ein. Entgegen den Angaben in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurden die Gewinnbeteiligungsrechte nicht im Grundbuch vorgemerkt (Grundbuchauszug vom 27. Juli 1998).

5. Im Folgenden zu prüfen ist demnach, ob bei der Berechnung des Reinvermögens im Rahmen der Ermittlung des anrechenbaren Vermögensverzehrs im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG die von der Beschwerdeführerin zu Gunsten der Miterben vereinbarten Gewinnbeteiligungsrechte als wertvermindernder Faktor vom Verkehrswert der nicht zu eigenen Wohnzwecken dienenden Grundstücke ( Art. 17 Abs. 4 ELV ) in Abzug zu bringen seien.

a) Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezügern von Renten der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen (Art. 112 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 196 Ziff. 10 BV ). Mit den Leistungen gemäss ELG soll somit der gegenwärtige Grundbedarf, sollen die laufenden Lebensbedürfnisse gedeckt werden. Aus diesem Grunde werden denn auch sämtliche Vermögenswerte, über welche die Anspruch erhebende Person frei verfügen kann, ungeachtet ihrer Bestimmung zum anrechenbaren Vermögen gezählt ( BGE 122 V 24 Erw. 5a mit Hinweisen; AHI 2001 S. 292 Erw. 4b), und es wird den

BGE 127 V 368 S. 370

Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen zugemutet, einen Teil ihres Vermögens zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu verwenden ( Art. 3c Abs. 1 lit. c, Art. 5 Abs. 3 lit. b ELG ). Da es sich bei den im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstücken um Vermögenswerte handelt, über welche sie frei verfügen kann (Veräusserung, hypothekarische Belastung), sind sie zum vollen Verkehrswert zum Reinvermögen zu rechnen. Die (befristete) rein obligatorische Verpflichtung der Beschwerdeführerin, einen bei Veräusserung der Grundstücke allenfalls erzielten Gewinn mit ihren Geschwistern zu teilen, ändert daran nichts. Denn diesem sich in Zukunft eventuell verwirklichenden Umstand kommt im hier massgebenden Bewertungszeitpunkt (1. Januar des Bezugsjahres oder Zeitpunkt des Anspruchsbeginns gemäss Art. 23 Abs. 1 bzw. Abs. 4 ELV in Verbindung mit Art. 3a Abs. 7 lit. d ELG ) keine Bedeutung zu. Im Falle einer tatsächlichen Realisierung der Gewinnbeteiligungsverpflichtung (Veräusserung der Grundstücke vor Ablauf der 25-jährigen Befristung; Veräusserungswert liegt über dem seinerzeit angerechneten Ertragswert; Gewinnbeteiligungsrechte werden von den Geschwistern ausgeübt) ist (ohnehin) eine neue, auf den dannzumaligen Vermögensverhältnissen beruhende EL-Berechnung durchzuführen ( Art. 25 ELV ). Angesichts dieser jederzeit gegebenen Anpassungsmöglichkeit bedarf es im Gebiete der Ergänzungsleistungen - anders als bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung, welcher grundsätzlich definitive Wirkung zukommt ( BGE 125 III 50 ) - keiner Berücksichtigung rein hypothetischer Belastungen oder - wie hier - bloss latenter Schulden durch Gewinnbeteiligungsrechte im Zusammenhang mit Grundstücken. Das unmittelbar hievor angeführte Urteil des Bundesgerichts zeigt überdies deutlich, mit welchen praktischen Schwierigkeiten sich die EL-Behörden im Zusammenhang mit der Bewertung einer Gewinnbeteiligungsverpflichtung vor einer allfälligen künftigen Grundstückveräusserung konfrontiert sähen.

b) Zu keinem anderen Ergebnis führen die in BGE 120 V 187 angestellten Überlegungen.

aa) In diesem Grundsatzurteil gelangte das Eidg. Versicherungsgericht zum Schluss, ein Rechtsgeschäft, mit dem jemand eine ihm gehörende Sache oder eine ihm zustehende Forderung (in casu eine Lebensversicherungspolice) dem Gläubiger eines Dritten verpfändet, um dadurch die Bezahlung der vom Dritten eingegangenen Schulden zu sichern, stelle einen bedingten Verzicht im Sinne des (bis Ende 1997 gültig gewesenen) Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG dar

BGE 127 V 368 S. 371

(welcher wörtlich dem seit 1. Januar 1998 geltenden Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG entspricht). Zweifelsohne ist der Verzicht nur virtuell, solange sich die Bedingung nicht verwirklicht hat, was aber am Problem nichts ändert: Jede Schenkung kann mit einer Bedingung verknüpft werden; entscheidend ist allein, ob der Versicherte im Zeitpunkt, in dem sein anrechenbares Einkommen zur Ermittlung eines allfälligen EL-Anspruchs festgesetzt wird, über nach den gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigendes Vermögen und daraus fliessenden Ertrag verfügt oder nicht. Dem Grund oder der genauen Rechtsnatur der gegenüber einem Dritten eingegangenen Verpflichtung kommt demnach keine Bedeutung zu. Unerheblich ist auch, ob die der Verpflichtung zu Grunde liegende Bedingung sich vor oder nach der Zusprechung einer Ergänzungsleistung verwirklicht. Sobald der Gläubiger vom Garanten die Erfüllung seiner Verpflichtung verlangen kann, hat dieser die Verfügungsfreiheit über seine Vermögenswerte bis zu jenem Betrag verloren, der von ihm in Erfüllung seiner Sicherheitsleistung gefordert wird. Dies soll es gegebenenfalls erlauben, Einkommenselemente oder Vermögensbestandteile zu berücksichtigen, welche nach einer EL-Zusprechung verschwunden sind, beispielsweise infolge einer Bürgschaft oder einer anderen, noch vor Erlass der leistungsgewährenden EL-Verfügung eingegangenen Verpflichtung zu Gunsten eines Dritten ( BGE 120 V 191 Erw. 3b).

bb) Diese Erwägungen sind nur zum Teil auf den vorliegend zu beurteilenden Fall übertragbar. So kann der Beschwerdeführerin angesichts der dargelegten Umstände (Erw. 4 hievor), die zur gegenseitigen Einräumung von Gewinnbeteiligungsrechten unter den Geschwistern im Rahmen der Erbteilung führten, in keiner Weise eine (bedingte) Verzichtshandlung im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG vorgeworfen werden. Die adäquate Gegenleistung ist in der Anrechnung der ererbten Grundstücke zum Ertragswert statt zum Verkehrswert zu erblicken. Dass hier kein Vermögensverzicht vorliegt, darf indes nicht zum aus BGE 120 V 187 ff. abgeleiteten Umkehrschluss verleiten, wonach die obligatorische Gewinnbeteiligungsverpflichtung der Beschwerdeführerin schon vor einer Veräusserung der Grundstücke als wertvermindernder Faktor in Abschlag zu bringen wäre. Denn die vorliegende Ausgangslage präsentiert sich insofern völlig anders als diejenige, welche dem zitierten Grundsatzentscheid zu Grunde lag, als die Verwirklichung der vorerst virtuellen Verpflichtung (infolge einer Veräusserungshandlung) allein von der Beschwerdeführerin und nicht von einer

BGE 127 V 368 S. 372

Drittperson (etwa einer Bank als Pfandgläubigerin; vgl. BGE 120 V 188 unten) abhängt. Im Gegensatz zum im publizierten Entscheid beurteilten Sachverhalt (dort verloren die EL-Ansprecherinnen die Verfügungsfreiheit über die verpfändete Lebensversicherungspolice, sobald die Gläubigerbank ihres Sohnes bzw. Neffen auf die Pfandsicherheit zurückgriff) erhält die Beschwerdeführerin zudem bei der Veräusserung ihrer Grundstücke nicht etwa einen um die Gewinnbeteiligungsrechte der Miterben reduzierten, sondern den vollen Verkaufserlös. Erst in einer zweiten, von der Grundstückveräusserung unabhängigen und von dieser klar zu trennenden Phase hat die Beschwerdeführerin ihre Geschwister im Rahmen der anlässlich der Erbteilung getroffenen Vereinbarung am erzielten Gewinn zu beteiligen. Die Erwägungen in BGE 120 V 187 sind jedoch insoweit auf den zu beurteilenden Fall übertragbar, als auch hier entscheidend darauf abzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin im Bewertungszeitpunkt nach Art. 23 Abs. 1 oder 4 ELV frei über (unbewegliches) Vermögen verfügen kann, welches - unabhängig von den Motiven für die Einräumung der Gewinnbeteiligungsrechte - deshalb zum vollen Verkehrswert im Sinne von Art. 17 Abs. 4 ELV in die EL-Berechnung einzubeziehen ist. Die sich vorliegend stellende Rechtsfrage anders zu beantworten würde die Gefahr in sich bergen, dass künftig Einkommenselemente oder Vermögensbestandteile durch das Eingehen von Bürgschaften oder anderen Verpflichtungen zu Gunsten eines Dritten im Rahmen einer EL-Berechnung zum Verschwinden gebracht werden könnten, was der dargelegte Grundsatzentscheid gerade verhindern wollte ( BGE 120 V 192 Erw. 3b).