Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 127 V 1 Generato dall'IA

Recipient v. Social Insurance System Regarding Invalidity Pension Payment Timing

Numero d'incarto BGE 127 V 1
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

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A recipient of a disability pension contested the timing of her monthly pension payments, requesting that they be credited to her account by the first working day of the month, rather than between the fifth and seventh working day, as was customary. She argued that the regulation allowing payouts by the 20th day of the month violated the legal requirement for pensions to be paid in advance. The cantonal compensation office denied this request, asserting that the regulation was not contrary to the law. The Zurich Social Insurance Court upheld the compensation office's decision, prompting the claimant to file an appeal with the Federal Tribunal, seeking the reversal of the cantonal decision and requiring the payment schedule to be adjusted as per her request. The Federal Social Insurance Office supported the dismissal of the appeal.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 103 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG: Anfechtung des Rentenauszahlungstermins. Das schutzwürdige Interesse an der Vorverlegung des Termins für die Auszahlung einer Invalidenrente vom fünften bis siebten auf den ersten Werktag des Monats ist zu bejahen. Art. 44 Abs. 1 AHVG und Art. 72 AHVV (im Bereich der Invalidenversicherung sinngemäss anwendbar gemäss Art. 47 Abs. 3 IVG und Art. 82 IVV): Termin für Rentenauszahlung. Gemäss Art. 72 AHVV erteilen die Ausgleichskassen die Zahlungsaufträge der Post oder der Bank rechtzeitig, sodass die Auszahlung bis zum 20. Tag des Monats erfolgen kann. Diese Bestimmung widerspricht Art. 44 Abs. 1 AHVG, wonach die Renten "in der Regel monatlich und zum Voraus" ausbezahlt werden, nicht.

Parole chiave

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pensione d'invalidità potere di cognizione pagamenti di acconti vertenza di assicurazione sociale sistema di finanziamento dell'assicurazione base legale

Disposizioni normative citate

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Art. 132 OG
a in Verbindung mit Art. 132 OG : Anfechtung des Rentenauszahlungstermins.
Art. 44 Abs. 1 AHVG
Cited in the abstract regarding the legal basis for pension payment timing, which was implicitly confirmed by upholding the lower court's decision that did not find Art. 72 AHVV unlawful under this law.
Art. 72 AHVV
Cited in the abstract regarding the regulatory provision governing the payment deadline, which the Tribunal found to be lawful.
Art. 47 Abs. 3 IVG
Cited in the abstract as the provision that makes AHVG rules applicable to disability insurance.
Art. 82 IVV
Cited in the abstract as the provision that makes AHVV rules applicable to disability insurance.
Art. 103 lit. a OG
Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 103 lit. a OG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann.
Art. 105 Abs. 2 OG
a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ).
Art. 114 Abs. 1 OG
Da keine Abgabestreitigkeit vorliegt, darf es weder zu Gunsten noch zu Ungunsten der Parteien über deren Begehren hinausgehen ( Art. 114 Abs. 1 OG ).

Giurisprudenza citata

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BGE 122 V 322
dass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist mit der Feststellung, auf das Rechtsmittel könne mangels Sachurteilsvoraussetzung nicht eingetreten werden ( BGE 122 V 322 Erw.
BGE 120 V 29
dass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist mit der Feststellung, auf das Rechtsmittel könne mangels Sachurteilsvoraussetzung nicht eingetreten werden ( BGE 122 V 322 Erw. 1, 329 Erw. 5, BGE 120 V 29 Erw. 1, BGE 119 V 12 Erw. 1b mit Hinweisen; GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 73).
BGE 119 V 12
dass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist mit der Feststellung, auf das Rechtsmittel könne mangels Sachurteilsvoraussetzung nicht eingetreten werden ( BGE 122 V 322 Erw. 1, 329 Erw. 5, BGE 120 V 29 Erw. 1, BGE 119 V 12 Erw. 1b mit Hinweisen; GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 73).
BGE 125 V 342
Immerhin wird verlangt, dass die Person durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe ( BGE 125 V 342 Erw.
BGE 124 V 397
BGE 126 II 303
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This provision is implied by the reference to 'Gerichtskosten' in section 6 of the reasoning, which in the original OG system would correspond to cost allocation, although the specific allocation article for the OG system (likely Art. 159 OG, given the decision is from 2001 under OG rules) is not explicitly quoted in the operative part beyond the heading 'Gerichtskosten'.

Art. 44 Abs. 1 AHVG

Cited in the abstract regarding the legal basis for pension payment timing, which was implicitly confirmed by upholding the lower court's decision that did not find Art. 72 AHVV unlawful under this law.

Art. 72 AHVV

Cited in the abstract regarding the regulatory provision governing the payment deadline, which the Tribunal found to be lawful.

Art. 47 Abs. 3 IVG

Cited in the abstract as the provision that makes AHVG rules applicable to disability insurance.

Art. 82 IVV

Cited in the abstract as the provision that makes AHVV rules applicable to disability insurance.

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Sentenze successive che citano questa decisione (46)

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«…ller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 127 V 1, Erw. 1b, mit Hinweisen). Blutsverwandte in auf- und absteigender Linie sowie Geschwister waren unter altem Recht zur B…»
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«…e- schwerdeinstanz dies von Amtes wegen fest, mit der Folge, dass der an- gefochtene Entscheid aufzuheben ist (vgl. BGE 127 V 1 E. 1, m.w.H.). 2. 2.1 Aufgrund des Inhalts der Rechtsmitteleingabe ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer sinnge…»
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«…Zuständigkeit der Vo- rinstanz (THOMAS FLÜCKIGER, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 7 Rz. 24; vgl. auch BGE 127 V 1 E. 1a und Urteil des BGer 8C_852/2011 vom 12. Juni 2012 E. 4.1, je m.H.). 1.3 Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand b…»
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«…FLÜCKIGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxis- kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 7 Rz. 24; vgl. auch BGE 127 V 1 E. 1a und Urteil des BGer 8C_852/2011 vom 12. Juni 2012 E. 4.1, je m.H.). 1.3 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend der…»
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«…Zuständigkeit der Vo- rinstanz (THOMAS FLÜCKIGER, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 7 Rz. 24; vgl. auch BGE 127 V 1 E. 1a und Urteil des BGer 8C_852/2011 vom 12. Juni 2012 E. 4.1, je mit Hinweisen). 1.3 Streitgegenstand bildet der Ein…»
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«…e Zuständigkeit der Vorinstanz (THOMAS FLÜCKIGER, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 7 Rz. 24; vgl. auch BGE 127 V 1 E. 1a und Urteil des BGer 8C_852/2011 vom 12. Juni 2012 E. 4.1, je mit Hinweisen). Es ist daher im Folgenden zunächst z…»
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«…zen, den die Gutheis- sung der Beschwerde der Verfügungsadressatin bzw. dem Verfügungsadressaten verschaffen würde (BGE 127 V 1 E. 1b; vgl. zum Ganzen auch: UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 59 Rz. 7 ff.). Zu be…»
715.18.158.287 (2018-10-22) · bl
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«…utzen, den die Gutheissung der Beschwerde der Verfügungsadressatin bzw. dem Verfügungsadressaten verschaffen würde (BGE 127 V 1 E. 1b; vgl. zum Ganzen auch: Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 59 Rz. 7 ff.). Zu be…»
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«…ller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde (BGE 127 V 1 E. 1b). 2.3 Die Beschwerdegegnerin hat durch Ausrichtung der Erwerbsausfallentschädigung basierend auf einem Einkom…»
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Testo completo

Urteilskopf

127 V 1

1. Urteil vom 8. Februar 2001 i. S. P. gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Regeste

Art. 103 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG : Anfechtung des Rentenauszahlungstermins. Das schutzwürdige Interesse an der Vorverlegung des Termins für die Auszahlung einer Invalidenrente vom fünften bis siebten auf den ersten Werktag des Monats ist zu bejahen.

Art. 44 Abs. 1 AHVG und Art. 72 AHVV (im Bereich der Invalidenversicherung sinngemäss anwendbar gemäss Art. 47 Abs. 3 IVG und Art. 82 IVV ): Termin für Rentenauszahlung. Gemäss Art. 72 AHVV erteilen die Ausgleichskassen die Zahlungsaufträge der Post oder der Bank rechtzeitig, sodass die Auszahlung bis zum 20. Tag des Monats erfolgen kann. Diese Bestimmung widerspricht Art. 44 Abs. 1 AHVG , wonach die Renten "in der Regel monatlich und zum Voraus" ausbezahlt werden, nicht.

Sachverhalt ab Seite 2

BGE 127 V 1 S. 2

A.- P., Bezügerin einer Invalidenrente, wandte sich mit Schreiben vom 3. Juli 1998 an die Ausgleichskasse des Kantons Zürich mit dem Rechtsbegehren, es sei die Rente künftig so rechtzeitig auszurichten, dass sie ihr am ersten Werktag des Monats gutgeschrieben werden könne. Zur Begründung führte sie an, dass die Verordnungsbestimmung, wonach die Renten so auszubezahlen seien, dass die Gutschrift bis zum 20. Tag des Monates erfolgen könne, der im Gesetz vorgesehenen Ausrichtung der Renten im Voraus widerspreche. Mit Verfügung vom 28. Juli 1998 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich das Begehren ab, wobei sie eine Gesetzwidrigkeit der Verordnungsbestimmung verneinte.

B.- Die von P. hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich unter Hinweis auf die Begründung der Ausgleichskasse mit Entscheid vom 30. März 2000 ab.

C.- P. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Ausgleichskasse sei zu verpflichten, ihr die Rente so auszurichten, dass diese ihrem Konto spätestens am ersten Werktag des Monats gutgeschrieben werde.

Während die Ausgleichskasse unter Hinweis auf ihre im kantonalen Verfahren eingereichte Vernehmlassung auf eine Stellungnahme verzichtet, beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

D.- Am 8. Februar 2001 hat das Eidg. Versicherungsgericht eine publikumsöffentliche Beratung durchgeführt.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. a) Das Eidg. Versicherungsgericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Sachurteilsvoraussetzungen, die für die Beurteilung der gestellten Rechtsbegehren erfüllt sein müssen, gegeben sind. Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlte, und hat sie materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge,

BGE 127 V 1 S. 3

dass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist mit der Feststellung, auf das Rechtsmittel könne mangels Sachurteilsvoraussetzung nicht eingetreten werden ( BGE 122 V 322 Erw. 1, 329 Erw. 5, BGE 120 V 29 Erw. 1, BGE 119 V 12 Erw. 1b mit Hinweisen; GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 73).

b) Sachurteilsvoraussetzung bildet unter anderem das Erfordernis, dass die Beschwerde führende Partei durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 103 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG ). Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 103 lit. a OG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der Beschwerde führenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Person durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe ( BGE 125 V 342 Erw. 4a, BGE 124 V 397 Erw. 2b, je mit Hinweisen).

c) Die Versicherte hat den vorliegenden Prozess eingeleitet, um zu erreichen, dass ihr die Invalidenrente, die ihr bis anhin regelmässig - nach den Angaben der Ausgleichskasse in der Regel zwischen dem fünften und siebten Postarbeitstag - ausgerichtet wurde, künftig am Monatsersten gutgeschrieben wird. An dieser Vorverschiebung des Rentenauszahlungstermins hat die Beschwerdeführerin insofern ein Interesse, als sie ihr ermöglichen würde, früher über das ihr aus der Rente zufliessende Geld zu verfügen, d.h. es auszugeben oder zinsbringend anzulegen. Mit anderen Worten würde eine frühere Auszahlung den (Bar-)Wert ihrer Rente erhöhen (vgl. STAUFFER/SCHÄTZLE, Barwerttafeln, 4. Aufl., Zürich 1989, S. 335 N 1179 ff. und S. 336 N 1184). Die Beschwerdeführerin hat demnach ein aktuelles und praktisches Interesse an der Feststellung, ob die Ausgleichskasse den Zahlungsauftrag so zu erteilen hat, dass die Rente ihr bereits am ersten Werktag des Monates gutgeschrieben

BGE 127 V 1 S. 4

werden kann, weshalb die Eintretensfrage zu bejahen ist. Dennoch rechtfertigt es sich vorliegend - mit Blick darauf, dass der sich aus einer Rentenauszahlung zwischen dem fünften und siebten Werktag ergebende Nachteil als relativ geringfügig bezeichnet werden muss (vgl. STAUFFER/SCHÄTZLE, a.a.O., S. 335 N 1179 ff. und S. 336 N 1184) - darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung nicht der Beantwortung rein theoretischer Rechtsfragen dient (vgl. BGE 126 II 303 Erw. 2c; GYGI, a.a.O., S. 153; PIERRE MOOR, Droit administratif, Bd. II, Les actes administratifs et leur contrôle, Bern 1991, S. 419 Ziff. 5.6.2.3) und als schutzwürdiges Interesse nur betrachtet werden kann, was ausreichende Veranlassung dazu bildet, die Justiz zu bemühen (GYGI, a.a.O., S. 153).

2. Der Streit um die Frage, wann eine Versicherungsleistung auszubezahlen ist, betrifft ebenso wenig die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen wie der Prozess um die Drittauszahlung einer Rente ( BGE 121 V 18 Erw. 2, BGE 118 V 90 Erw. 1a) oder um die Auszahlung an die Post oder eine Bank (in AHI 1993 S. 35 nicht publizierte Erw. 2 des Urteils A. vom 2. September 1992, H 134/91). Bei derartigen Streitigkeiten über den Auszahlungsmodus hat das Eidg. Versicherungsgericht deshalb nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ). Da keine Abgabestreitigkeit vorliegt, darf es weder zu Gunsten noch zu Ungunsten der Parteien über deren Begehren hinausgehen ( Art. 114 Abs. 1 OG ).

3. a) Nach Art. 44 Abs. 1 AHVG werden die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung "in der Regel monatlich und zum Voraus ausbezahlt". Der Bundesrat hat diese Bestimmung in Art. 72 AHVV näher ausgeführt. Danach erteilen die Ausgleichskassen die Zahlungsaufträge der Post oder der Bank rechtzeitig, sodass die Auszahlung bis zum 20. Tag des Monats erfolgen kann. In der Invalidenversicherung gelten diese Bestimmungen sinngemäss ( Art. 47 Abs. 3 IVG , Art. 82 IVV ).

b) Ein Blick auf andere Sozialversicherungszweige zeigt, dass die Frage, wann eine Rente auszubezahlen ist, unterschiedlich geregelt ist. Für die Renten der beruflichen Vorsorge ist in Art. 38 Satz 1 BVG nur vorgesehen, dass sie "in der Regel monatlich" ausgerichtet werden. In Übereinstimmung mit der Alters-, Hinterlassenen- und

BGE 127 V 1 S. 5

Invalidenversicherung hat der Gesetzgeber im Bereich der Unfallversicherung bestimmt, dass die Renten "in der Regel monatlich und zum Voraus" ausbezahlt werden ( Art. 49 Abs. 3 UVG ). Von der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung abweichend wurde auf Verordnungsstufe indessen geregelt, dass die Zahlungsaufträge für Renten spätestens am ersten Werktag des Monats erteilt werden, für den die Leistung geschuldet ist ( Art. 62 Abs. 1 UVV ). In der Militärversicherung gilt sodann der Grundsatz, dass die Renten je am ersten Tag des Monates zum Voraus zahlbar sind ( Art. 45 Abs. 1 Satz 1 MVG ). Ähnliche Regelungen finden sich in den Sozialversicherungszweigen, in denen es um andere Geldleistungen als Renten geht ( Art. 6 Abs. 3 Satz 1 ELG , wonach die Ergänzungsleistung dem Berechtigten in der Regel monatlich durch Vermittlung der Post auszubezahlen ist; Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EOG , wonach die Entschädigungen in der Regel einmal monatlich auszubezahlen sind; anders Art. 30 Abs. 1 AVIV , wonach die Kasse die Entschädigung für die abgelaufene Kontrollperiode im Lauf des folgenden Monates auszahlt). Diese Bestimmungen vereinheitlichend ist im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 (BBl 2000 5041 ff.) in Art. 19 unter dem Titel "Auszahlung von Geldleistungen" vorgesehen, dass die periodischen Geldleistungen in der Regel monatlich ausbezahlt werden (Abs. 1; vgl. hiezu den Bericht der Kommission des Nationalrates für Soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999, BBl 1999 4560 ff.).

4. a) Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, unter anderem dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben ( BGE 126 II 80 Erw. 6d, BGE 126 III 104 Erw. 2c, BGE 126 V 58 Erw. 3, 105 Erw. 3, je mit Hinweisen).

b) Der deutschen Fassung des Art. 44 Abs. 1 AHVG , wonach die Renten "in der Regel monatlich und zum Voraus" ausbezahlt werden,

BGE 127 V 1 S. 6

kann nicht eindeutig entnommen werden, ob sich die Wendung "in der Regel", welche Ausnahmen zulässt, nur auf die monatliche Periodizität oder auch auf die Auszahlung im Voraus bezieht. Mit Blick darauf, dass bei der grammatikalischen Auslegung von der grundsätzlichen Gleichwertigkeit der drei Amtssprachen auszugehen ist (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 1986 über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt; SR 170.512) und dass diesem Auslegungselement nur untergeordnete Bedeutung zukommt, wenn die drei verschiedenen sprachlichen Versionen nicht vollständig übereinstimmen oder sich gar widersprechen ( BGE 126 V 106 Erw. 3a mit Hinweis), ist zu prüfen, wie es sich mit der französischen ("Les rentes et les allocations pour impotents sont payées, en règle générale, mensuellement et d'avance.") und der italienischen Fassung ("Di regola le rendite e gli assegni per grandi invalidi sono pagati in anticipo mese per mese.") verhält. In diesen beiden Versionen bezieht sich der Terminus "in der Regel", was in der französischen Fassung durch die Abtrennung des Satzgliedes "en règle générale" mit Kommas und in der italienischen durch die Voranstellung der Wendung "di regola" ausgedrückt wird, klarerweise auf beide Fragen, d.h. sowohl auf die monatliche Periodizität als auch auf die Auszahlung im Voraus. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Botschaft, in welcher vom "Grundsatz der monatlichen vorschüssigen Rentenauszahlung" die Rede ist (Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 24. Mai 1946, Separatausgabe S. 173 zu Art. 44). Ebenso wenig stehen diesem Auslegungsergebnis, dass die Renten in der Regel sowohl monatlich als auch im Voraus auszurichten sind, Sinn und Zweck oder systematische Gesichtspunkte entgegen.

Es stellt sich weiter die Frage, was unter der (auch in Art. 45 MVG und Art. 49 Abs. 3 UVG verwendeten) zeitlichen Angabe "im Voraus" (ebenso wie französisch "d'avance" und italienisch "in anticipo") zu verstehen ist. Vom Wortlaut her kann sie in allen drei Sprachen einerseits in einem engen Sinne heissen, dass die Renten noch vor Beginn des Monates, für den sie geschuldet sind, auszurichten seien (d.h. noch im Vormonat). In einem weiten Sinne verstanden kann "im Voraus" andererseits aber auch bedeuten, dass die Auszahlung zu erfolgen hat, bevor das Geschehen, auf welches Bezug genommen wird, abgeschlossen ist, d.h. irgendeinmal zwischen Anfang und Ende des Monates, eher aber näher an Ersterem. Welche Auffassung der Absicht des Gesetzgebers entspricht, lässt sich weder

BGE 127 V 1 S. 7

der Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 24. Mai 1946 (Separatausgabe S. 173) noch den Protokollen der parlamentarischen Beratungen (Sten.Bull. 1946 NR 627; Sten.Bull. 1946 SR 408; vgl. auch Komm. NR, Prot. vom 4. Juli 1946, (Band 1), S. 214) entnehmen. Hingegen wurde im Bericht der Eidg. Expertenkommission über die Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 16. März 1945 (S. 101), in dessen Erstellungszeitpunkt noch eine vorschüssige vierteljährliche statt monatliche Periodizität vorgesehen war, festgehalten, dass die Renten jeweils "zu Beginn" eines Kalenderquartals auszurichten seien. Diese Ausführungen, welche sich ohne weiteres auf die monatliche Rentenauszahlung übertragen lassen, sprechen gegen die enge Auslegung, gemäss welcher die Auszahlung bereits im Vormonat zu erfolgen hätte. Ausser Betracht fällt vom Wortlaut her und gestützt auf den Bericht der Expertenkommission aber auch die Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin, wonach die Renten am ersten Werktag des Monates gutzuschreiben seien. Hätte der Gesetzgeber diese Lösung angestrebt, hätte er die Formulierung dahingehend gewählt, dass die Renten nicht nur im Voraus, sondern zusätzlich im Sinne eines Fälligkeitstermines je am ersten Tag des Monates zahlbar seien, wie er dies für den Bereich der Militärversicherung in Art. 45 MVG bestimmt hat (vgl. hiezu JÜRG MAESCHI, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, S. 349, N 3 zu Art. 45). Nebst den erwähnten Auslegungselementen spricht schliesslich auch das teleologische, die mit der Rente bezweckte Deckung des Lebensunterhaltes, dafür, dass die Bestimmung des Art. 44 Abs. 1 AHVG in dem Sinne zu verstehen ist, dass die Auszahlung der Rente in der Regel in der ersten Phase des Monates, für den sie geschuldet ist, zu erfolgen hat.

5. Zu prüfen ist, ob die Bestimmung des Art. 72 AHVV , wonach die Ausgleichskassen die Zahlungsaufträge der Post oder der Bank rechtzeitig erteilen, sodass die Auszahlung bis zum 20. Tag des Monats erfolgen kann, gesetzmässig ist. Anders als Ausgleichskasse, Vorinstanz und BSV verneint die Beschwerdeführerin diese Frage.

a) Nach der Rechtsprechung kann das Eidg. Versicherungsgericht Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei (unselbstständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sie sich in den Grenzen

BGE 127 V 1 S. 8

der dem Bundesrat im Gesetz eingeräumten Befugnisse halten. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Verordnungsvorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen. Die vom Bundesrat verordnete Regelung verstösst allerdings dann gegen Art. 8 Abs. 1 BV , wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen ( BGE 126 V 52 f. Erw. 3b; vgl. auch die zu Art. 4 aBV ergangene Rechtsprechung in BGE 125 V 30 Erw. 6a, BGE 124 II 245 Erw. 3, 583 Erw. 2a, BGE 124 V 15 Erw. 2a, 194 Erw. 5a, je mit Hinweisen).

b) Ist Art. 44 Abs. 1 AHVG , wie dargelegt, dahingehend auszulegen, dass die Rente in der Regel in der ersten Phase des Monates, für den sie geschuldet ist, auszurichten ist, hat der Gesetzgeber damit, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, nicht bestimmt, dass die Renten am ersten Werktag des Monates gutzuschreiben seien, sondern dem Bundesrat vielmehr einen sehr weiten Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt. Indem der Bundesrat in Art. 72 AHVV den 20. Monatstag als letztmöglich zulässigen Auszahlungstermin bestimmt hat, hielt er sich in den Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse. In Übereinstimmung hiermit werden die Ausgleichskassen in Rz 10069 der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über die Renten (RWL) verpflichtet, die Zahlungsaufträge so zu erteilen, dass die laufenden Renten "möglichst regelmässig zur gleichen Zeit, spätestens aber bis zum 20. Tag des Monats [...] zur Auszahlung gelangen". Dass die Bestimmung des Art. 72 AHVV von den Ausgleichskassen auf diese Weise gehandhabt wird, bestätigen die Ausführungen des BSV, wonach die Auszahlung der Renten in der Mehrheit der Fälle zwischen dem fünften und dem zehnten Tag des Monats erfolgt (im Kanton Zürich laut Angaben der Beschwerdegegnerin zwischen dem fünften und siebten Postarbeitstag). Damit unterscheidet sich die Praxis der Ausgleichskassen, was die Beschwerdeführerin übersieht,

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nur unwesentlich von jener der Unfallversicherer, welche gemäss Art. 62 Abs. 1 UVV die Zahlungsaufträge für Renten spätestens am ersten Werktag des Monates, für den sie geschuldet sind, zu erteilen haben, was bedeutet, dass auch die Renten der Unfallversicherung nicht bereits am ersten Werktag des Monates gutgeschrieben werden.

Für die in der Verordnung vorgesehene Lösung sprechen schliesslich auch die vom BSV erwähnten praktischen Gründe. Einerseits wäre es angesichts des Umstandes, dass es sich bei der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung - im Gegensatz zu anderen Versicherungszweigen (namentlich der Militärversicherung) - um eine Massenversicherung mit monatlich rund 1,7 Mio. auszuzahlenden Renten handelt, selbst unter Verwendung moderner Methoden mit vernünftigem Aufwand nicht möglich, sicherzustellen, dass alle Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten an einem bestimmten Tag, etwa am ersten Werktag des Monates, wie dies die Beschwerdeführerin fordert, ausbezahlt würden. Wegen dieses Mengenproblems ist die Post, wie das BSV ausführt, darauf angewiesen, die Fälligkeitstermine auf mindestens drei Arbeitstage verteilen zu können. Andererseits würde das Erfordernis der Gutschrift am Monatsersten den Ausgleichskassen, welche die Zahlungsaufträge in diesem Falle noch vor Ende des Vormonates abzuliefern hätten, verunmöglichen, bei der Überweisung die gegen Ende des Vormonates eintretenden Mutationen zu berücksichtigen, was unweigerlich zu einer Zunahme der rückwirkend zu ändernden Auszahlungen führen würde.

Zusammenfassend ergibt sich, dass, was angesichts des dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation eingeräumten sehr weiten Spielraumes des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene einzig zu prüfen war, die umstrittene Vorschrift des Art. 72 AHVV (in der Invalidenversicherung anwendbar gemäss Art. 82 IVV ) nicht offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenz ( Art. 44 Abs. 1 AHVG , in der Invalidenversicherung anwendbar gemäss Art. 47 Abs. 3 IVG ) herausfällt. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemachte Gesetzwidrigkeit ist demnach zu verneinen.

6. (Gerichtskosten)