Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 127 III 396 Generato dall'IA

Descendants' Right to Information on Lifetime Gifts Subject to Collation/Reduction

Numero d'incarto BGE 127 III 396
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

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A dispute arose following the death of a husband, leaving his wife and six children as heirs. The couple had a marital agreement stipulating that the surviving spouse shall receive the entirety of the marital property. Upon the husband’s death, the widow sought a legal declaration to confirm the deceased's estate's composition, which consisted primarily of a small portion of his personal property and claimed the right to manage the majority of his assets. While most children accepted the mother's claims, two children contested, demanding a court-led inheritance division and comprehensive disclosure of the estate's acquisitions during the marriage. The lower court sided with the widow, denying the children's request for further information. The two children appealed, insisting the widow disclose potential gifts or additions to the estate during the father's lifetime that might affect their inheritance.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Auskunftsanspruch der gemeinsamen Nachkommen gegen den überlebenden Ehegatten bezüglich lebzeitiger Zuwendungen des Erblassers, die aus dessen Errungenschaft stammen (Art. 610 Abs. 2 ZGB). Streitwerterfordernis (Art. 46 OG) bei umstrittenem Auskunftsbegehren (E. 1b/cc). Unterbleibt eine güterrechtliche Hinzurechnung (Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), sind Zuwendungen, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten getätigt hat, im Rahmen der erbrechtlichen Hinzurechnung in vollem Umfang zu berücksichtigen (E. 2). Art. 610 Abs. 2 ZGB verpflichtet die Erben, sich gegenseitig alles mitzuteilen, was bei einer objektiven Betrachtung möglicherweise geeignet erscheint, die Teilung in irgendeiner Weise zu beeinflussen. Dazu gehören ungeachtet der güterrechtlichen Verhältnisse auch lebzeitig vorgenommene Zuwendungen des Erblassers (E. 3 und 4a).

Parole chiave

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diritto d'informazione degli eredi successione del defunto discendente richiesta di informazioni coniuge superstite diritto di proprietà

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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BGE 86 II 451
Nach der Rechtsprechung bildet das gesamte Teilungsvermögen den Streitwert, wenn der Teilungsanspruch an sich streitig ist ( BGE 86 II 451 E.
BGE 65 II 89
Betrifft die Streitfrage dagegen nur den Anteil eines am Gesamtnachlass Berechtigten, stellt lediglich dessen im Streit stehendes Betreffnis den Streitwert dar ( BGE 65 II 89 S.
BGE 78 II 181
BGE 45 II 7
Da sowohl ausgleichungspflichtige wie auch herabsetzbare Zuwendungen zum Nachlassvermögen hinzuzurechnen sind ( BGE 45 II 7 E.
BGE 76 II 188
BGE 121 III 249
Heir's Reduction Claim Barred by One-Year Forfeiture Period Despite Undervalued Property Sale
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 64 LTF

This provision is not explicitly present in the provided text, but typically relates to legal aid, which is often included in the dispositive if granted or denied. Since it is not explicitly in the numbered orders, it is excluded based on the rules. (Note: The decision cites OG, not LTF, as it is from 2001, but following the required output format which implies modern LTF citations for costs etc., and lacking explicit citation in the dispositive, I rely only on explicitly cited provisions.)

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is not explicitly present in the provided text, but typically relates to costs, which is often included in the dispositive. Since it is not explicitly cited in the dispositive, it is excluded based on the rules.

Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB

Cited in relation to the requirement to disclose lifetime gifts made by the deceased, even if they were not subject to matrimonial property law addition, for the purpose of calculating inheritance shares.

Art. 610 Abs. 2 ZGB

This article establishes the duty of heirs to inform each other about matters relevant to the division, which was the central issue regarding the request for information upheld by the Federal Tribunal.

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Sentenze successive che citano questa decisione (196)

5A_716/2025 (2026-04-15)
Heir's right to information from testamentary executors after partial partition agreement and discharge
«…query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F132-III-677%3Ade&number_of_ranks=0#page677) consid. 4.2.1; [127 III 396](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
101 2024 404 (2025-11-06) · fr
Heirs' Appeal on Estate Litigation Costs and Standing Dismissed in Part
«…8 von 9 des klägerischen Erbanteils hingegen, wenn sich die Parteien über den Grundsatz der Teilung einig sind (BGE 127 III 396 E. 1b/cc S. 398 mit Hinweisen). Für den Gebührenstreitwert ist auf den Streitwert sämtlicher während des Verfahrens vo…»
ZKBER.2025.3 (2025-10-23) · so
Estate Information Disclosure Timeline Dispute
«…güterrechtlichen Verhältnisse insbesondere auch zu Lebzeiten des Erblassers getätigte Zuwendungen zu rechnen sind (BGE 127 III 396 E. 3). Vorliegend ist das Recht der Kläger auf Auskunft als Nachkommen des Erblassers im Grundsatz unbestritten. Nach d…»
39553 (2025-09-19) · nw
Appeal Dismissed in Case Concerning Precautionary Evidence Collection for Mandatory Heirs' Share Calculation
«…üterrechtlichen Verhältnisse insbesondere auch zu Lebzeiten des Erblassers getätigte Zuwendungen zu rech- nen sind (BGE 127 III 396 E. 3). Der Auskunftsanspruch ist kein prozessualer, sondern ein materieller (Urteil des Bundesgerichts 5A_180/2022 vom…»
LB240041 (2025-06-27) · zh
Appellate Court Annuls Judgment for Lack of Due Process in Inheritance Information Dispute
«…Lebenden, die möglicherweise der Ausgleichung (Art. 626 ff. ZGB) oder der Herabsetzung (Art. 527 ZGB) unterliegen (BGE 127 III 396 E. 3; BGE 90 II 365 E. 3a; BSK ZGB-Minnig, Art. 607 N 10 f. und Art. 610 N 7 f.; BK ZGB-Wolf, Art. 607 N 23 ff. und Art…»
101 2024 281 (2025-05-20) · fr
Estate Division and Condominium Ownership Dispute
«…. August 2023 E. 4.2.1; 5A_844/2021 vom 25. Mai 2022 E. 3.5; 5C.205/2000 vom 21. Juni 2001 E. 1b/bb, nicht publ. in BGE 127 III 396; je m.H.). In Rechtsmittelverfahren sind demnach konkrete Rechtsbegehren zur Erbteilung zu erheben. Der Rechtsmittelklä…»
PF240049 (2025-03-14) · zh
Heir Denied Access to Property for Inventory Before Auction
«…ng möglicherweise ge- eignet erscheint, die Teilung in irgendeiner Weise zu beeinflussen (BGE 132 III 677 E. 4.2.1; BGE 127 III 396 E. 3). 6.3.3. Die Beschwerdeführerin behauptete bereits vor Vorinstanz, D._____ habe vor ihrem Tod das Einfamilienhaus…»
C/9504/2021 (2025-02-25) · ge
Appellant v. Appellees: Partnership Dispute and Guarantor Liability
«…Le demandeur, respectivement l'appelant, est toutefois dispensé d'en chiffrer exactement la valeur litigieuse (ATF 127 III 396 consid. 1b/cc; arrêts du Tribunal fédéral 5A_551/2009 du 26 février 2010 consid. 1; 5A_479/2008 du 11 août 20…»
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«…query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F132-III-677%3Ade&number_of_ranks=0#page677) consid. 4.2.1; [127 III 396](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
C/6577/2021 (2024-11-26) · ge
Fiduciary Company Ordered to Provide Accounting Following Piercing of Corporate Veil
«…citées). Le demandeur (l'appelant) est toutefois dispensé d'en chiffrer exactement la valeur litigieuse (ATF 127 III 396 consid. 1b/cc; arrêts du Tribunal fédéral 5A_551/2009 du 26 février 2010 consid. 1; 5A_479/2008 du 11 août 2009 co…»
LB230022 (2024-11-21) · zh
Estate Division Appeal Regarding Separate Property and Partnership Existence
«…r Erbteilungsklage dem Wert des eingeklagten Erbteils, solange nicht der Teilungsanspruch als solcher streitig ist (BGE 127 III 396 E. 1). Der Erbteilungsanspruch der Berufungsbeklag- ten 1 beträgt, wie der Berufungskläger richtig ausführt, unstreitig…»
C/6820/2020 (2024-10-03) · ge
Appellant v. Respondent: Duty to Account for Sovereign Recovery Efforts Post-Termination
«…u 15 juillet 2014 consid. 7.2). Le demandeur est toutefois dispensé d'en chiffrer exactement la valeur litigieuse (ATF [127 III 396](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=127%20III%20396) consid. 1b/cc; arrêts du Tribunal fédéral [5A\…»
5A_886/2023 (2024-07-10)
«…und Art. 527 ZGB ), und zweitens die der Ausgleichung ( Art. 626 ZGB ) unterliegenden Zuwendungen hinzuzurechnen ( BGE 127 III 396 E. 2a; statt vieler: PIATTI, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. II, 7. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 522 ZGB ). Di…»
5A_969/2023 (2024-06-05)
«…eise möglicherweise geeignet erscheinen, die Teilung in irgendeiner Weise zu beeinflussen ( BGE 132 III 677 E. 4.2.1; 127 III 396 E. 3). Obschon die Art. 607 Abs. 3 und 610 Abs. 2 ZGB gemäss ihrem Wortlaut nur zwischen den Erben gelten, hat die Rec…»
5A_790/2023 (2024-05-23)
«…TF ). La valeur litigieuse de cette affaire de nature pécuniaire ne peut et ne doit pas être chiffrée précisément ( ATF 127 III 396 consid. 1b/cc; arrêt 5A_180/2022 du 8 mars 2023 consid. 1). Il ressort de l'indication des voies de recours figurant d…»

Testo completo

Urteilskopf

127 III 396

67. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 21. Juni 2001 i.S. Roland Fontana und Ursula Müller-Fontana gegen Margrit Fontana-Schmid und Mitbeteiligte (Berufung)

Regeste

Auskunftsanspruch der gemeinsamen Nachkommen gegen den überlebenden Ehegatten bezüglich lebzeitiger Zuwendungen des Erblassers, die aus dessen Errungenschaft stammen ( Art. 610 Abs. 2 ZGB ).

Streitwerterfordernis ( Art. 46 OG ) bei umstrittenem Auskunftsbegehren (E. 1b/cc).

Unterbleibt eine güterrechtliche Hinzurechnung ( Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ), sind Zuwendungen, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten getätigt hat, im Rahmen der erbrechtlichen Hinzurechnung in vollem Umfang zu berücksichtigen (E. 2).

Art. 610 Abs. 2 ZGB verpflichtet die Erben, sich gegenseitig alles mitzuteilen, was bei einer objektiven Betrachtung möglicherweise geeignet erscheint, die Teilung in irgendeiner Weise zu beeinflussen. Dazu gehören ungeachtet der güterrechtlichen Verhältnisse auch lebzeitig vorgenommene Zuwendungen des Erblassers (E. 3 und 4a).

Sachverhalt ab Seite 396

BGE 127 III 396 S. 396

A.- Gemäss dem Ehevertrag der Eheleute Josef Peter Fontana und Margrit Fontana-Schmid vom 21. Mai 1988 erhält der überlebende

BGE 127 III 396 S. 397

Ehegatte die Gesamtsumme beider Vorschläge. Er bestimmt zudem, dass sich das eingebrachte Eigengut des Ehemannes auf Fr. 22'000.- beläuft.

Am 1. April 1997 verstarb der Ehemann und hinterliess neben seiner Ehefrau sechs gemeinsame Kinder.

B.- Die Witwe reichte beim Bezirksgericht Weinfelden Klage gegen ihre sechs Kinder ein und beantragte, es sei festzustellen, dass der für die Erbteilung massgebende Nachlass des am 1. April 1997 verstorbenen Ehemannes am Todestag aus einer Ersatzforderung seines Eigengutes gegen seine Errungenschaft in Höhe von Fr. 22'000.- bestehe; des Weiteren sei festzustellen, dass die Erbgangsschulden Fr. 19'264.25 betrügen, so dass der effektiv unter den Erben zu verteilende Nachlass sich auf Fr. 2'735.75 belaufe, wovon der Klägerin die Hälfte und den Nachkommen je ein Zwölftel (Fr. 228.-) zustehe; sämtliche übrigen Aktiven und Passiven des Verstorbenen, namentlich sieben Nachlassgrundstücke sowie ein Guthaben des Verstorbenen bei der Thurgauer Kantonalbank, seien ihr zu alleinigem Recht zu übertragen.

Während vier Kinder die Begehren der Klägerin anerkannten und sich deshalb am Verfahren nicht aktiv beteiligten, beantragten Roland Fontana (Beklagter 1) und Ursula Müller-Fontana (Beklagte 5), der Nachlass ihres Vaters sei gerichtlich festzustellen und zu teilen; hierzu sei die Klägerin zu verpflichten, über den Umfang der Errungenschaft umfassend Auskunft zu erteilen.

Mit Urteil vom 18. Dezember 1998 entschied das Bezirksgericht Weinfelden im Sinne der Klage und wies dabei insbesondere den beklagtischen Antrag betreffend Auskunftserteilung ab. Die von den Beklagten 1 und 5 hiergegen erhobene kantonale Berufung wies das Obergericht des Kantons Thurgau am 10. Juni 1999 ab und bestätigte den angefochtenen Entscheid.

C.- Die Beklagten 1 und 5 legen eidgenössische Berufung ein mit dem Antrag, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie nach Durchführung des Beweisverfahrens den Nachlass des Verstorbenen feststelle und gerichtlich teile; dazu sei die Streitsache mit der Weisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, gestützt auf Art. 610 Abs. 2 ZGB das Beweisverfahren zur Bestimmung des Nachlassvermögens durchzuführen. Die Klägerin und die Vorinstanz schliessen auf Abweisung der Berufung. Das Bundesgericht heisst die Berufung gut, soweit darauf einzutreten ist.

BGE 127 III 396 S. 398

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. b) cc) Beim Erbteilungsstreit handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 46 OG . Nach der Rechtsprechung bildet das gesamte Teilungsvermögen den Streitwert, wenn der Teilungsanspruch an sich streitig ist ( BGE 86 II 451 E. 2 S. 455). Betrifft die Streitfrage dagegen nur den Anteil eines am Gesamtnachlass Berechtigten, stellt lediglich dessen im Streit stehendes Betreffnis den Streitwert dar ( BGE 65 II 89 S. 90; BGE 78 II 181 S. 182, 286 S. 287).

Streitig ist im vorliegenden Fall nicht der Teilungsanspruch an sich, sondern letztlich die Frage, wie gross der Nachlassanteil bzw. Pflichtteil der Beklagten 1 und 5 zu bemessen ist, wenn die durch ihr Auskunftsbegehren erhofften Erkenntnisse über Stand und Entwicklung des erblasserischen Vermögens berücksichtigt werden. Die Festsetzung ihres Pflichtteiles setzt demgemäss voraus, vorfrageweise ihr Auskunftsgesuch zu prüfen, das möglicherweise Zuwendungen zutage fördern wird, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten getätigt hat und die der Ausgleichung oder Herabsetzung unterliegen ( Art. 626 und Art. 527 ZGB ). Da sowohl ausgleichungspflichtige wie auch herabsetzbare Zuwendungen zum Nachlassvermögen hinzuzurechnen sind ( BGE 45 II 7 E. 2 S. 13; BGE 76 II 188 E. 2 S. 192; Art. 475 ZGB ), ist nicht auszuschliessen, dass der Pflichtteil der Beklagten 1 und 5 letzten Endes bedeutend höher als im jetzigen Zeitpunkt ausfallen wird. Daran vermag auch die ehevertraglich stipulierte Zuweisung der gesamten Errungenschaft an die Klägerin nichts zu ändern (vgl. E. 2b).

Würde von den Berufungsklägern verlangt, bereits bei der Klageanhebung zu wissen, wie hoch der effektive Streitwert zu beziffern ist, könnte je nach Umständen auf eine mit einem Auskunftsbegehren verbundene Teilungsklage nicht eingetreten werden, obschon ihre tatsächlichen Grundlagen mit dem Auskunftsgesuch erst ermittelt werden sollen. So genügt es etwa auch zur Geltendmachung einer Herabsetzungsklage, dass der Erbe die grundsätzliche Tatsache der Pflichtteilsverletzung kennt; nicht vorausgesetzt ist dagegen die Kenntnis vom genauen Ausmass ( BGE 121 III 249 E. 2b S. 250 f. mit Hinweisen). Das Streitwerterfordernis gemäss Art. 46 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 OG steht folglich dem Eintreten auf die Berufung nicht entgegen.

2. Mit ihrem Auskunftsbegehren verlangen die Beklagten 1 und 5, dass die Klägerin ungeachtet der güterrechtlichen Verhältnisse

BGE 127 III 396 S. 399

über das gesamte vom Erblasser empfangene Vermögen Aufschluss erteile, um hierdurch gegebenenfalls Kenntnis von ausgleichungspflichtigen oder herabsetzbaren Zuwendungen zu erlangen. Die Vorinstanzen haben dieses Auskunftsgesuch abgewiesen, weil sich nach ihrer Auffassung der Auskunftsanspruch gemäss Art. 610 Abs. 2 ZGB nur auf den Nachlass und damit das erblasserische Vermögen nach Vollzug der güterrechtlichen Auseinandersetzung bezieht. Das Obergericht hat ausserdem erwogen, der Klägerin stehe gemäss dem Ehevertrag die gesamte Errungenschaft zu, die wiederum aus dem gesamten während der Ehe erwirtschafteten Vermögen gebildet werde. Die Beklagten 1 und 5 seien aber in keiner Weise an der Errungenschaft berechtigt, weshalb ihnen ein rechtsgenügendes Interesse abgehe, hierüber Auskünfte zu erhalten. Der überlebende Ehegatte sei gegenüber den gemeinsamen Kindern nach Art. 216 ZGB insoweit privilegiert, als die ihn begünstigende Vorschlagszuweisung sich über deren Pflichtteilsansprüche hinwegsetzen könne. Dem halten die Beklagten 1 und 5 dagegen, es müsse nach Massgabe von Art. 610 Abs. 2 ZGB ergründet werden, was dem Nachlass hinzuzurechnen sei. Auch die Klägerin sei als Ehegattin Erbin ihres verstorbenen Mannes und in dieser Eigenschaft auskunftspflichtig. Es sei unerheblich, dass die Grösse des Eigengutes feststehe; dies besage nichts über mögliche ausgleichungspflichtige oder herabsetzbare Zuwendungen, die der Informationspflicht unterstünden.

a) Die Durchführung der Nachlassteilung schliesst gedanklich an die Feststellung der Teilungsmasse an. Diese setzt sich zusammen aus dem Saldo der güterrechtlichen Auseinandersetzung, der im vorliegenden Fall dem Eigengut entspricht. Zur Ermittlung der Pflichtteile sind dem Nachlass die vom Erblasser zu dessen Lebzeiten getätigten Zuwendungen hinzuzurechnen, soweit sie der Herabsetzung unterliegen ( Art. 475 und Art. 527 ZGB ); darüber hinaus sind auch die der Ausgleichung ( Art. 626 ZGB ) unterliegenden Zuwendungen hinzuzuaddieren. Haben wie hier die Ehegatten eine vollständige Zuweisung der Errungenschaft an den überlebenden Gatten vereinbart, können lebzeitige Zuwendungen des Erblassers aus Sicht der gemeinsamen Kinder für die erbrechtliche Teilung dennoch von Belang sein. Wiewohl die Nachkommen im vorliegenden Fall aus der Errungenschaft nichts zu beanspruchen haben, ist es möglich, dass sich die erbrechtliche Berechnungsmasse kraft Hinzurechnung herabsetzbarer bzw. ausgleichungspflichtiger Zuwendungen vergrössert und damit letztlich von grösseren Pflicht- bzw. Erbteilen der Beklagten 1 und 5 auszugehen sein wird.

BGE 127 III 396 S. 400

b) Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB bestimmt, dass unentgeltliche Zuwendungen mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des anderen Ehegatten gemacht hat, zur Errungenschaft hinzugerechnet werden. Hat der überlebende Ehegatte solchen Zuwendungen an Dritte oder an Nachkommen zugestimmt, unterbleibt nach dem Wortlaut dieser Bestimmung eine güterrechtliche Hinzurechnung. Dies bedeutet indessen nicht, dass auch von einer erbrechtlichen abzusehen ist.

aa) Das Bundesgericht hat in BGE 107 II 119 E. 2d S. 128 entschieden, dass eine Zuwendung ungeachtet ihrer güterrechtlichen Qualifikation in vollem Umfang zum Nachlassvermögen hinzugerechnet werden muss, sofern sie der Ausgleichung oder Herabsetzung unterliegt, weil andernfalls die Höhe der Pflichtteile und damit die verfügbare Quote zur Disposition des Erblassers stünden, was nicht mit Art. 475 ZGB zu vereinbaren ist. Ausserdem gelte es, eine unzulässige Vermengung von Güter- und Erbrecht zu verhindern ( BGE 107 II 119 E. 2d S. 126). Obwohl dieser Entscheid noch unter Geltung des Güterrechtes von 1907 ergangen ist, das noch keine mit Art. 208 ZGB vergleichbare Bestimmung enthielt (vgl. dazu LEMP, Berner Kommentar, N. 40 zu Art. 214 aZGB), können seine Ausführungen hinsichtlich der güter- und erbrechtlichen Bedeutung einer Zuwendung unter dem neuen, am 1. Januar 1988 in Kraft getretenen Güterrecht weiterhin Geltung beanspruchen. Stehen wie im vorliegenden Fall mutmassliche Zuwendungen an Dritte oder Nachkommen in Frage, die möglicherweise mit dem Einverständnis des Gatten des Zuwendenden getätigt worden sind, so ist am Grundsatz der vollen erbrechtlichen Hinzurechnung festzuhalten. Anders entscheiden hiesse, die güter- und erbrechtliche Relevanz solcher Zuwendungen miteinander zu vermengen. Abgesehen vom Sonderfall des Art. 216 Abs. 2 ZGB , der eine die Pflichtteile der gemeinsamen Kinder beeinträchtigende ehevertragliche Vorschlagszuweisung gestattet, besteht der erbrechtliche Pflichtteilsschutz als selbständiges Institut neben und unabhängig von den güterrechtlichen Verhältnissen des Erblassers. Die Pflichtteile stellen unbeschadet der güterrechtlichen Ausgestaltung eine feste Grösse dar, die unter den Voraussetzungen des Art. 527 ZGB durch Zuwendungen unter Lebenden nicht geschmälert werden können. Eine mit Zustimmung des überlebenden Ehegatten vorgenommene Zuwendung an Dritte oder Nachkommen ist daher in ihrem vollem Umfang erbrechtlich hinzuzurechnen, sofern sie der Herabsetzung

BGE 127 III 396 S. 401

unterliegt oder auszugleichen ist (im gleichen Sinne WEIMAR, Berner Kommentar, N. 58 f. zu Art. 475 ZGB ; bezüglich der Ausgleichung: HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, N. 68 zu Art. 220 ZGB ; JURIJ TBENN, Rechtsgeschäftliche Gestaltung der erbrechtlichen Ausgleichung, Diss. Zürich 2000, S. 114). Aufgrund der Aktenlage kann beim gegenwärtigen Verfahrensstand nicht ausgeschlossen werden, dass der Erblasser zu seinen Lebzeiten mit Zustimmung seiner Gattin einem Dritten oder einem Nachkommen eine solche Zuwendung zukommen lassen hat.

bb) BGE 107 II 119 E. 2d S. 128 ist im Schrifttum Kritik erwachsen; mehrfach ist postuliert worden, eine herabsetzbare Zuwendung dürfe erbrechtlich nur im Umfang dessen hinzugerechnet werden, was unter Berücksichtigung der güterrechtlichen Auseinandersetzung tatsächlich in den Nachlass gefallen wäre (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 58 f. zu Art. 208 ZGB , N. 67 zu Art. 220 ZGB ; PIOTET, Deux questions nouvelles relatives à la réduction successorale, in: SJZ 78/1982 S. 211; DANIEL STAEHELIN, Basler Kommentar, N. 12 zu Art. 475 ZGB ; GUINAND, Libéralités entre vifs et conjoint survivant, in: Mélanges Piotet, Bern 1990, S. 65; NÄF-HOFMANN, Schweizerisches Ehe- und Erbrecht, Zürich 1998, N. 1692 ff.; REGINA E. AEBI-MÜLLER, Die optimale Begünstigung des überlebenden Ehegatten, Diss. Bern 2000, N. 08.45 f.; CHRISTOPH WILDISEN, Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten, Diss. Freiburg 1997, S. 98 ff.). Dabei wird insbesondere mit dem Fall argumentiert, da der überlebende Ehegatte selbst Zuwendungsempfänger eines aus der Errungenschaft des anderen stammenden Vermögenswertes ist. Der lebzeitig bedachte Gatte stehe am Ende schlechter da, als wenn keine Zuwendung erfolgt wäre, weil aufgrund der vollen erbrechtlichen Hinzurechnung die Miterben in vollem Umfang am zugewendeten Vermögenswert partizipierten. Demgegenüber hätte der überlebende Ehegatte ohne lebzeitige Zuwendung kraft der unter Ausschluss der Miterben ihm gesetzlich zukommenden Vorschlagshälfte letztlich mehr erhalten. Im vorliegenden Fall kommt diese Kritik jedoch insofern nicht zum Tragen, als sich die Beklagten 1 und 5 nicht auf eine Ehegattenschenkung berufen und daher uneingeschränkt auf den Wortlaut von Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB abgestellt werden kann.

3. Werden gegebenenfalls infolge ausgleichungspflichtiger bzw. herabsetzbarer Zuwendungen die Erb- bzw. Pflichtteile der Beklagten 1 und 5 rechnerisch neu zu bestimmen sein, so folgt hieraus, dass die Klägerin nicht berechtigt ist, sich unter Hinweis auf

BGE 127 III 396 S. 402

die güterrechtlichen Verhältnisse ihrer Auskunftspflicht zu entschlagen.

Gemäss Art. 610 Abs. 2 ZGB haben die Erben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen, was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Informationsinteresse der an einem Erbgang beteiligten Erben in einem umfassenden Sinne zu schützen; mitzuteilen ist mithin alles, was bei einer objektiven Betrachtung möglicherweise geeignet erscheint, die Teilung in irgendeiner Weise zu beeinflussen, wozu ungeachtet der konkreten güterrechtlichen Verhältnisse insbesondere auch zu Lebzeiten des Erblassers getätigte Zuwendungen zu rechnen sind ( BGE 59 II 128 E. 2 S. 129; BGE 90 II 365 E. 3a und 3c S. 372 und 374; BGE 99 III 41 E. 3 S. 45). Dem steht der Grundsatz nicht entgegen, wonach vor der eigentlichen Erbteilung die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen ist ( BGE 107 II 119 E. 2d S. 127 oben), weil dies nichts anderes bedeutet, als dass der Gesamtnachlass mit einem Passivum zugunsten der Errungenschaft des Erblassers belastet ist (vgl. WEIMAR, a.a.O., N. 30 zu Art. 474 ZGB ). Im Entscheid vom 20. April 1994 i.S. H., E. 2c (auszugsweise wiedergegeben bei: BREITSCHMID, Die Stellung des Willensvollstreckers in der Erbteilung, in: Druey/Breitschmid [Hrsg.], Praktische Probleme der Erbteilung, Bern 1997, S. 164 ff.), hat das Bundesgericht erklärt, die um Auskunftserteilung angegangene Witwe könne sich weder mit Berufung auf die güterrechtlichen Verhältnisse noch mit Bestreitung der teilungsrechtlichen Relevanz der erhaltenen Zuwendung ihrer Informationspflicht entziehen. Angesichts dieser umfassenden Auskunftspflicht gegenüber den Miterben ist der klägerische Standpunkt nicht nachvollziehbar, die Beklagten 1 und 5 hätten sich mit ihrem Auskunftsgesuch an die Banken wenden sollen, die regelmässig Auskunft erteilten.

4. a) Damit ergibt sich, dass die Beklagten 1 und 5 ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können, von der Klägerin zu erfahren, ob und zu wessen Gunsten der Erblasser Zuwendungen vor mehr bzw. innerhalb der letzten fünf Jahre vor seinem Tode vorgenommen hat, denen die Klägerin zugestimmt hat ( Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ). Sie wird gegebenenfalls über die näheren Modalitäten solcher Zuwendungen zu informieren haben, um den Beklagten 1 und 5 zu ermöglichen, unter Berücksichtigung der dergestalt gewonnenen Erkenntnisse ihre Erb- bzw. Pflichtteile rechnerisch neu zu bestimmen.