Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 127 II 129 Generato dall'IA

Driver Fitness Re-examination Conditional on License Withdrawal Upheld

Numero d'incarto BGE 127 II 129
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

In the case brought before the Swiss Federal Tribunal, an elderly driver, born in 1929, was involved in two traffic incidents in late 1999 in Switzerland. On November 6, she failed to yield at an intersection and collided with another car that had the right of way. Later, on December 13, she made a left turn, again neglecting the right of way, resulting in another collision. Following these incidents, the local traffic authority revoked her driver's license for one month, requiring her to complete a control drive for its reinstatement. The driver contested this decision but the administrative court upheld the requirement. She subsequently filed an appeal to the Federal Tribunal, arguing against the necessity of such measures. Her complaint was dismissed at the federal level, as the control drive was deemed necessary to reassess her driving suitability in light of the incidents.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 24a Abs. 1 und Art. 7 Abs. 3 lit. b VZV; Kontrollfahrt, vertrauensärztliche Untersuchung. Die Kontrollfahrt kann angeordnet werden zur Abklärung, ob ein älterer auffälliger Lenker noch als geeignet erscheint. Die bei Ausweisinhabern von mehr als 70 Jahren alle zwei Jahre durchzuführende vertrauensärztliche Untersuchung schliesst eine Kontrollfahrt nicht aus.

Parole chiave

Generato dall'IA
idoneità alla guida revoca della licenza condurre esercizio del potere di apprezzamento incidente stradale visita medica autorità amministrativa

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA
Generato dall'IA

Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

Generato dall'IA
Art. 66 al. 1 LTF

The dispositive orders the appellant to pay the costs of the proceedings.

Art. 24a Abs. 1 VZV

Cited in the reasoning as the basis for ordering the control drive.

Art. 7 Abs. 3 lit. b VZV

Cited in the reasoning regarding mandatory medical examinations for drivers over 70, which does not exclude ordering a control drive.

Ti chiedi come si applica questa sentenza alla tua fattispecie?

Analizza questa decisione insieme alla legislazione federale e cantonale, ai commentari e alla giurisprudenza successiva in Legislator AI.

Apri in Legislator →

Sentenze successive che citano questa decisione (55)

CR.2025.0012 (2025-06-04) · vd
License Suspension Upheld Due to Failed Control Driving Examination
«…l'arrêt CR.2011.0014 du 25 août 2011, la cour de céans a rappelé que la course de contrôle n’est pas une sanction (ATF 127 II 129 consid. 3c). A côté des contrôles médicaux, des expertises médicales ou psychiatriques et des tests psychotechniques, e…»
A/3585/2024 (2025-04-04) · ge
Cantonal Vehicle Office v. Foreign License Holder (Driving Test Validity)
«…l'absence d'indice d'un problème médical spécifique, un doute existe néanmoins quant à l'aptitude à conduire (ATF 127 II 129 consid. 3a p. 130; arrêts du Tribunal fédéral 1C_580/2012 du 13 novembre 2013 ; 1C_422/2007 du 9 janvier 20…»
A/1797/2024 (2024-12-04) · ge
Driver's License Suspension and Restoration Conditions for Medical Non-Compliance
«…ent sur la route d'une personne d'un certain âge attire l'attention. La course de conduite n'est pas une punition (ATF [127 II 129](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=127%20II%20129) consid. 3a, 3b et 3c p. 130; arrêts du Tribunal…»
VD.2021.219 (2023-02-08) · bs
Expropriation Compensation Claim Not Barred by Building Act Limitation Period
«…s Verbot des Rechtsmissbrauchs, welche auch im Verfahrensrecht gelten (vgl. BGer 6A.47/2000 vom 23. Januar 2001, in BGE 127 II 129 nicht publizierte E. 1b mit Hinweis auf BGE 121 I 30 E. 5.f S. 37 f.). Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass…»
1C_424/2020 (2021-08-10)
Supervised driving test ordered after damage-free parking collisions and driver's admission of ignorance of traffic law: threshold for grave driving errors under Art. 15d(5) SVG and Art. 29 VZV.
«…raum des Ermessens. Das Bundesgericht greift nur ein bei Ermessensüberschreitung oder -missbrauch (vgl. zum Ganzen BGE 127 II 129 E. 3; Urteile 1C_580/2012 vom 13. November 2013 E. 3.1; 1C_110/2011 vom 6. Juni 2011 E. 3.3). 4.4. 4.4.1. Mangels ent…»
B.2021.85 (2021-07-27) · sg
Fitness to Drive Examination Mandate Upheld for Diabetic Driver
«…ung die Anordnung weiterer Untersuchungen nicht aus (vgl. BGer 1C_536/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3 mit Hinweis auf BGE 127 II 129 E. 3b). Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen zur Ermittlung der Fahreignung, namentlich die Frage,…»
B.2021.85 (2021-07-27) · sg
Appeal Dismissed Regarding Fitness-to-Drive Examination for Diabetic HGV License Holder
«…ung die Anordnung weiterer Untersuchungen nicht aus (vgl. BGer 1C_536/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3 mit Hinweis auf BGE 127 II 129 E. 3b). Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen zur Ermittlung der Fahreignung, namentlich die Frage,…»
V 2020 62 (2021-03-05) · zg
Foreign License Revocation Upheld After Failed Control Drive
«…teresse der Verkehrssicherheit angeordnet, die den Schutz möglicher Opfer im Strassenverkehr garantieren will (vgl. BGE 127 II 129 E. 3b). Aufgrund des steigenden Zustroms von Ausländern aus immer mehr nicht traditionellen Auswanderungsländern wurde…»
B.2020.73 (2020-09-11) · sg
Driver Fitness Upheld After Drunken Accident and Cognitive Deficits
«…bermässig belastend und liegt auch in seinem Interesse (vgl. BGer 1C_47/2007 vom 2. Mai 2007 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 127 II 129 E. 3c). Die Kontrollfahrt wurde in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu Recht angeordnet, weshalb die Beschwerde abzuw…»
B.2020.73 (2020-09-11) · sg
Fitness to Drive Assessment Following Drunk Driving Accident with Cognitive Deficits
«…bermässig belastend und liegt auch in seinem Interesse (vgl. BGer 1C_47/2007 vom 2. Mai 2007 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 127 II 129 E. 3c). Die Kontrollfahrt wurde in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu Recht angeordnet, weshalb die Beschwerde abzuw…»
VD.2020.77 (2020-06-18) · bs
Administrative Order for Driving Competence Test Upheld After Parking Collisions
«…r Verkehrssicherheit, ohne Rücksicht auf ein Verschulden, angeordnet (BGer 1C\_47/2007 vom 2. Mai 2007 E. 3.2; vgl. BGE 127 II 129 E. 3 S. 131). Sie dient nicht der Abgeltung von Verschulden und ist keine Strafe (BGE 127 II 129 E. 3 S. 131 f.). Damit…»
ZB.2018.22 (2019-07-26) · bs
Appellant v. Hospital and Canton Regarding Kidney Donation Risks
«…s Verbot des Rechtsmissbrauchs, welche auch im Verfahrensrecht gelten (vgl. BGer 6A.47/2000 vom 23. Januar 2001, in BGE 127 II 129 nicht publizierte E. 1b mit Hinweis auf BGE 121 I 30 E. 5.f S. 37 f.). **1.2.3** Zentraler Streitpunkt des vorliegen…»
1C_536/2018 (2019-01-30)
«…ssen aber nicht aus, dass die kantonalen Behörden bei Zweifeln an der Fahreignung weitere Untersuchungen anordnen ( BGE 127 II 129 E. 3b S. 131). Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsm…»
IV.2018.71 (2018-09-27) · sg
Driver Fitness Reinstated After Dropped Criminal Charges
«…e grundsätzliche Vermutung, dass sich ältere Personen nicht mehr als Fahrzeugführer eignen, besteht hingegen nicht (BGE 127 II 129 E. 3d). Zweifel an der Fahreignung können jedoch aufkommen, wenn ältere Personen durch Fahrfehler auffällig geworden si…»
IV.2018.71 (2018-09-27) · sg
Driver Fitness Examination Mandate Reversed Following Unproven Offense
«…e grundsätzliche Vermutung, dass sich ältere Personen nicht mehr als Fahrzeugführer eignen, besteht hingegen nicht (BGE 127 II 129 E. 3d). Zweifel an der Fahreignung können jedoch aufkommen, wenn ältere Personen durch Fahrfehler auffällig geworden si…»

Testo completo

Urteilskopf

127 II 129

13. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 23. Januar 2001 i.S. X. gegen Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Art. 24a Abs. 1 und Art. 7 Abs. 3 lit. b VZV ; Kontrollfahrt, vertrauensärztliche Untersuchung.

Die Kontrollfahrt kann angeordnet werden zur Abklärung, ob ein älterer auffälliger Lenker noch als geeignet erscheint. Die bei Ausweisinhabern von mehr als 70 Jahren alle zwei Jahre durchzuführende vertrauensärztliche Untersuchung schliesst eine Kontrollfahrt nicht aus.

Sachverhalt ab Seite 129

BGE 127 II 129 S. 129

A.- 1. X. (geb. 1929) fuhr am 6. November 1999, um 10.35 Uhr, mit ihrem Personenwagen auf der Altersheimstrasse in Galgenen und beabsichtigte, in die Kantonsstrasse einzufahren, um nach links in Richtung Lachen zu fahren. Die Altersheimstrasse ist mit dem Signal 3.02 (Kein Vortritt) signalisiert und mit der Markierung "Wartelinie 6.13" versehen. X. übersah einen aus Richtung Lachen kommenden vortrittsberechtigten Personenwagen und fuhr diesem zwischen den beiden Achsen in die Beifahrerseite hinein.

BGE 127 II 129 S. 130

Mit Strafverfügung vom 13. Dezember 1999 verurteilte das Bezirksamt March X. in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG (SR 741.01) zu Fr. 300.- Busse. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.

2. Am 13. Dezember 1999, kurz vor 12.00 Uhr, fuhr X. mit ihrem Personenwagen auf der Zugerstrasse in Wädenswil in Richtung See. Sie beabsichtigte, nach links auf den Parkplatz der Kantonalbank zu fahren. Sie stellte den linken Blinker und hielt wegen des Gegenverkehrs an. Nach kurzem Warten hielt eine auf der Linksabbiegespur entgegenkommende Lenkerin an und gab X. ein Blinkzeichen. Darauf bog X. nach links ab. Sie übersah dabei einen auf der vortrittsberechtigten Geradeausspur herannahenden Personenwagen und stiess mit diesem zusammen.

Mit Strafverfügung vom 27. Dezember 1999 verurteilte das Statthalteramt des Bezirks Horgen X. wegen dieses neuen Vorfalles in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG zu Fr. 300.- Busse. Auch diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.

B.- Am 1. Februar 2000 entzog das Verkehrsamt des Kantons Schwyz X. den Führerausweis für die Dauer von einem Monat. Die Wiedererteilung des Ausweises machte es von der erfolgreichen Absolvierung einer Kontrollfahrt abhängig.

C.- Die von X. dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz am 14. April 2000 ab.

D.- X. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Entscheid des Verwaltungsgerichtes aufzuheben; es sei von Massnahmen abzusehen; eventualiter sei eine Verwarnung ohne weitere Auflagen zu erteilen; subeventualiter sei die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Voraussetzungen für die Anordnung der Kontrollfahrt seien nicht gegeben.

a) Bestehen Bedenken über die Eignung eines Fahrzeugführers, so kann zur Abklärung der notwendigen Massnahmen eine Kontrollfahrt angeordnet werden ( Art. 24a Abs. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV; SR 741.51] ). Die Kontrollfahrt kann angeordnet werden zur Abklärung, ob ein älterer

BGE 127 II 129 S. 131

auffälliger Fahrzeuglenker noch als geeignet erscheint (RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, N. 2664).

Die Kontrollfahrt dient der Verkehrssicherheit. Es geht nicht um die Abgeltung des Verschuldens; dafür wurden hier der Warnungsentzug des Führerausweises und die Bussen ausgesprochen.

Bei der Frage, ob eine Kontrollfahrt anzuordnen sei, verfügt die Verwaltungsbehörde über einen Spielraum des Ermessens. Das Bundesgericht greift nur ein bei Ermessensüberschreitung oder -missbrauch.

b) Die Beschwerdeführerin hat den ersten Unfall grob fahrlässig verursacht. Sie ist dem korrekt fahrenden Unfallgegner in einer übersichtlichen, einfachen und leicht erfassbaren Situation in die Seite hineingefahren. Dieser erste Unfall bildet ein erhebliches Indiz für eine Beeinträchtigung der Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeuges. Hinzu kommt der zweite Unfall vergleichsweise kurze Zeit danach, bei dem die Beschwerdeführerin erneut das Vortrittsrecht missachtete. Auf Grund dieser beiden Unfälle bestand Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Eignung der Beschwerdeführerin.

Die Kontrollfahrt wird, wie dargelegt, angeordnet im Interesse der Verkehrssicherheit; es geht um den Schutz möglicher Opfer im Strassenverkehr. Dieses Interesse ist hochwertig. Die Kontrollfahrt stellt für die Beschwerdeführerin - insbesondere im Vergleich zum Führerausweisentzug von einem Monat - einen leichten Eingriff dar. Sie muss lediglich mit einem Experten eine Fahrt absolvieren. Dieser Eingriff ist mit Blick auf das gefährdete Rechtsgut - Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer - verhältnismässig.

Gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. b VZV unterliegen die Ausweisinhaber von mehr als 70 Jahren alle zwei Jahre einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung. Das schliesst die Anordnung einer Kontrollfahrt nicht aus. Der Arzt äussert sich zur medizinischen Eignung (Sehschärfe, Gehör usw.). Er kann nicht im Arztzimmer beurteilen, wie sich jemand am Steuer verhält. Erkenntnisse dazu lassen sich aus einer Kontrollfahrt gewinnen. Es wäre im Übrigen verfehlt, in einem Fall wie hier den Ablauf der Frist von zwei Jahren nach Art. 7 Abs. 3 lit. b VZV abzuwarten. Verhält sich der Lenker auffällig, ist die Eignung unverzüglich abzuklären.

Die Anordnung der Kontrollfahrt liegt danach im Ermessensbereich und verletzt kein Bundesrecht.

c) Anzumerken bleibt Folgendes: Die Kontrollfahrt ist keine Strafe. Es geht darum, die Eignung abzuklären und festzustellen,

BGE 127 II 129 S. 132

welche Massnahmen gegebenenfalls erforderlich sind. Das liegt gerade in einem Fall wie hier auch im Interesse des Fahrzeugführers. Denn fehlt ihm die Eignung zum Führen eines Fahrzeuges, ist es auch für ihn besser, wenn er aufhört zu fahren, bevor es zu einem weiteren und dann möglicherweise schwereren Unfall kommt. Ist dagegen die Eignung auch künftig zu bejahen, kann ihm die Kontrollfahrt gegebenenfalls Erkenntnisse vermitteln, die ihm für seine weitere Teilnahme am Strassenverkehr hilfreich sein können.

d) Die Einwände der Beschwerdeführerin sind unbehelflich.

Wie dargelegt, kann die Lungenentzündung als Erklärung für ihr Verhalten beim ersten Unfall nicht herangezogen werden.

Zutreffend ist, dass keine grundsätzliche Vermutung besteht, wonach sich ältere Personen nicht mehr als Fahrzeugführer eignen. Von einer solchen Vermutung sind die kantonalen Behörden aber nicht ausgegangen. Sie haben die Kontrollfahrt nicht allein wegen des Alters der Beschwerdeführerin angeordnet, sondern weil diese auf Grund von zwei ähnlichen Unfällen innert kurzer Zeit verkehrsauffällig geworden ist.