Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 126 IV 91 Generato dall'IA

Speeding on Highway at Night Causing Fatal Collision

Numero d'incarto BGE 126 IV 91
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

A traffic accident case from Switzerland involved a series of collisions on the autobahn near Oberbüren on April 20, 1997. A driver, referred to as C., was hit from behind by an intoxicated driver, D., causing her car to spin and overturn, obstructing the passing lane. C. and her passenger managed to exit the vehicle but were fatally struck by another car driven by X., who was traveling at 130 km/h. X. was convicted of negligent homicide and negligent bodily harm due to his excessive speed and failure to adequately adjust to visibility conditions. His legal challenge was dismissed, affirming the requirement for drivers to adjust speeds to maintain safety visibility even on highways at night.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 32 Abs. 1 SVG, 4 Abs. 1 VRV; Anpassung der Geschwindigkeit an die Sichtweite. Diese Regel gilt auch auf Autobahnen, insbesondere nachts beim Fahren mit Abblendlicht (E. 4; Bestätigung der Rechtsprechung).

Parole chiave

Generato dall'IA
incidente mortale grave eccesso di velocità grave intralcio alla circolazione sicurezza della circolazione stradale lesioni colpose sorpasso pericoloso

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA

Giurisprudenza citata

Generato dall'IA
Generato dall'IA

Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

Generato dall'IA
Art. 32 Abs. 1 SVG

Cited in the reasoning as the legal basis requiring the driver to adapt speed to visibility, which is relevant to the finding of negligence.

Art. 4 Abs. 1 VRV

Cited in the reasoning as the legal basis requiring the driver to only drive as fast as they can stop within the visible distance, which is relevant to the finding of negligence.

Ti chiedi come si applica questa sentenza alla tua fattispecie?

Analizza questa decisione insieme alla legislazione federale e cantonale, ai commentari e alla giurisprudenza successiva in Legislator AI.

Apri in Legislator →

Sentenze successive che citano questa decisione (101)

RBOG.2012.Nr.33 (2012-06-04) · tg
Taxi Driver Speed Violation in Poor Visibility
«…rwegs, ermögliche, bei Gefahr sofort auf Distanz des Scheinwerferlichts anzuhalten[[16]](#_ftn16). In BGE 102 IV 43 und 126 IV 91 wiederholte das Bundesgericht, dass nachts und wenn die Fahrbahn ausschliesslich durch die Scheinwerfer des Fahrzeugs b…»
6B_706/2024 (2025-11-12)
Conviction of construction worker and employer for grievous bodily harm by negligence following an unsecured heavy machinery accident on a slope.
«…16 mars 2023 consid. 3.3). Dans le domaine du trafic routier, il sied de se référer aux règles de la circulation ([ATF 126 IV 91](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
7B_113/2023 (2025-04-24)
«…#page255) consid. 4.2.3). Dans le domaine du trafic routier, il sied de se référer aux règles de la circulation ( [ATF 126 IV 91](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_308/2022 (2024-04-02)
«…6 mars 2023 consid. 2.2.1). Dans le domaine du trafic routier, il sied de se référer aux règles de la circulation ( ATF 126 IV 91 consid. 4a/aa; arrêts 6B_658/2022 précité consid. 2.1; 6B_1280/2019 du 5 février 2020 consid. 4.1; cf. aussi arrêt 6B_…»
P/12041/2019 (2023-11-08) · ge
State v. [Appellant Name] on Negligent Homicide and Related Offenses
«…iliste de rencontrer sur son chemin un obstacle non éclairé n'est pas si minime qu'il puisse en faire abstraction (ATF [126 IV 91](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=126%20IV%2091) consid. 4a/cc p. 92 ss et les références). On pe…»
VWBES.2023.103 (2023-09-18) · so
License Revocation for Traffic Collision Involving Gross Negligence
«…s mit Hindernissen auf der Fahrbahn rechnen, wie bspw. unbeleuchtete und stehende Fahrzeugen oder Verunfallte (vgl. BGE 126 IV 91 E. 4a/cc). Eine stete Aufmerksamkeit und Geschwindigkeitsanpassung auf Autobahnen ist deswegen insbesondere nachts erfo…»
P/24839/2019 (2023-06-19) · ge
Negligent Homicide Conviction Upheld Despite Contributory Negligence and Reduced Damages for Cost of Living Disparity
«…biliste de rencontrer sur son chemin un obstacle non éclairé n'est pas si minime qu'il puisse en faire abstraction (ATF 126 IV 91 consid. 4a/cc p. 92 ss et les références). On peut en déduire, dans une appréciation objective, que le non-respect de l…»
6B_658/2022 (2023-05-24)
«…35 IV 56 consid. 2.1 p. 64). Dans le domaine du trafic routier, on se référera donc aux règles de la circulation ( ATF 126 IV 91 consid. 4a/aa p. 92; arrêt 6B_1280/2019 du 5 février 2020 consid. 4.1). Il faut en outre qu'il existe un rapport de ca…»
350----------- (2023-05-02) · vd
Appellant v. Prosecutor Regarding Dismissal of Negligent Bodily Harm Proceedings
«…agissant en particulier d'un accident de la route, il convient de se référer aux règles de la circulation routière (ATF 126 IV 91 consid. 4a/aa ; TF 6B\_1081/2021 précité ; TF 6B\_33/2021 précité). Une des conditions…»
846----------- (2022-12-29) · vd
Appeal Against Dismissal of Criminal Complaint Pending Resolution of Appellant's Traffic Violation Conviction
«…agissant en particulier d'un accident de la route, il convient de se référer aux règles de la circulation routière (ATF 126 IV 91 consid. 4a/aa ; TF 6B\_1081/2021 précité ; TF 6B\_33/2021 précité). Une des conditions essentielles p…»
D.cision.2022.68 (2022-08-22) · vd
Appellant v. State Regarding Classification of Death Investigation Post-Traffic Accident
«…domaine du trafic routier, on se référera donc aux règles de la circulation routière (ATF 143 IV 138 consid. 2.1 ; ATF 126 IV 91 consid. 4a/aa ; ATF 122 IV 133 consid. 2a ; ATF 122 IV 225 consid. 2a). 3.2.2 Selon l’art. 44 al. 1 LC…»
438----------- (2022-07-15) · vd
Appeal on Involuntary Manslaughter Closure Due to Shared Risk Acceptance in Fatal Construction Accident
«…; ATF 135 IV 56 consid. 2.1). Dans le domaine du trafic routier, on se référera donc aux règles de la circulation (ATF 126 IV 91 consid. 4a/aa ; ATF 122 IV 133 consid. 2a ; ATF 122 IV 225 consid. 2a ; TF 6B\_1280/2019 du 5 février 2020 consid. 4.1)…»
SK1 2021 15 (2022-06-07) · gr
Traffic Violation Appeal Regarding Speeding and Tire Tread Depth
«…Satz 1 SVG), und nur so schnell fährt, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann (Art. 4 Abs. 1 VRV; BGE 126 IV 91 E. 4a/bb). Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit darf nicht unter allen Umständen ausgefahren werden, sondern gilt nu…»
74----------- (2022-02-24) · vd
Negligent Homicide Acquittal Following Unexpected Pedestrian Trajectory
«…biliste de rencontrer sur son chemin un obstacle non éclairé n'est pas si minime qu'il puisse en faire abstraction (ATF 126 IV 91 consid. 4a/cc et les références citées ; TF 6B\_1023/2010 du 3 mars 2011 consid. 2.1). On peut en déduire, dans une app…»
501 2020 118 (2021-11-24) · fr
Driver Negligence in Pedestrian Collision Leading to Serious Bodily Harm Conviction
«…ymétriques est celle qui correspond à la distance éclairée par le feu le plus court (50 mètres), soit 60 à 70 km/h (ATF 126 IV 91 ; CS CR commenté, 4ème éd. 2015, art. 32 LCR, n. 1.21, p. 402). A cette vitesse, sur une chaussée sèche, la distance d’…»

Testo completo

Urteilskopf

126 IV 91

14. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 6. April 2000 i.S. X. gegen A., B., Staatsanwaltschaft und Kantonsgericht St. Gallen (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 32 Abs. 1 SVG , 4 Abs. 1 VRV; Anpassung der Geschwindigkeit an die Sichtweite.

Diese Regel gilt auch auf Autobahnen, insbesondere nachts beim Fahren mit Abblendlicht (E. 4; Bestätigung der Rechtsprechung).

Sachverhalt ab Seite 91

BGE 126 IV 91 S. 91

Frau C. fuhr mit einer Beifahrerin am 20. April 1997, um ca. 00.20 Uhr, am Steuer eines Personenwagens Seat Ibiza auf der Normalspur der Autobahn von Gossau in Richtung Wil. Bei Oberbühren näherte sich von hinten der alkoholisierte D. mit seinem Personenwagen Volvo. Er kollidierte mit dem Auto von C., welches ins Schleudern geriet, mit der Mittelseilanlage zusammenstiess, umkippte, sich um 270 Grad drehte, mit dem Boden in Richtung auf die herannahenden Fahrzeuge auf der Fahrerseite liegen blieb und dabei mindestens zwei Meter in die Überholspur ragte.

Die beiden Frauen befreiten sich aus dem Fahrzeug und hielten sich kurze Zeit unmittelbar hinter diesem (in der Fahrtrichtung gesehen) auf, als X., der soeben E. überholt hatte, mit seinem Personenwagen Mercedes und einer Geschwindigkeit von 130 km/h auf der Überholspur herannahte und mit dem liegenden Unfallfahrzeug zusammenstiess. Durch die Wucht des Aufpralls begann sich dieses zu drehen. Dabei wurden C. und ihre Beifahrerin erfasst und auf die Überholspur der Gegenfahrbahn geschleudert. C. zog sich einen Genickbruch zu,

BGE 126 IV 91 S. 92

was zum sofortigen Tod führte. Die Beifahrerin erlitt Brüche an Oberarm, Schulterblatt, Rippen und an einem Finger. Auch X. wurde schwer verletzt.

Die Gerichte des Kantons St. Gallen verurteilten X. wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung unter anderem zu einer bedingten Gefängnisstrafe von einer Woche. Dagegen richtet sich die vorliegende eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4. a) aa) Art. 117 bzw. 125 StGB stellen die fahrlässige Tötung und die fahrlässige Körperverletzung unter Strafe. Nebst dem Eintritt des Erfolgs müssen für eine Verurteilung zwei Bedingungen erfüllt sein. Der Täter muss fahrlässig gehandelt haben, und es muss zwischen der Fahrlässigkeit und dem eingetretenen Erfolg ein Kausalzusammenhang bestehen. Gemäss Art. 18 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat; pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Bei der Bestimmung des im Einzelfall zugrunde zu legenden Massstabes des sorgfaltsgemässen Verhaltens kann auf Bestimmungen zurückgegriffen werden, die - wie die Strassenverkehrsregeln - der Unfallverhütung und der Sicherheit dienen ( BGE 122 IV 225 S. 227).

bb) Die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs ist stets den Umständen und insbesondere den Sichtverhältnissen anzupassen ( Art. 32 Abs. 1 SVG ; SR 741.01). Der Fahrzeuglenker darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke anhalten kann (Art. 4 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]).

Dies gilt auch auf Autobahnen (vgl. Art. 43 Abs. 3 Satz 3 SVG i.V. mit Art. 36 VRV ), insbesondere nachts beim Fahren mit Abblendlicht ( BGE 93 IV 115 ). An diesem Grundsatz ist festzuhalten und seine Bedeutung mit Nachdruck in Erinnerung zu rufen.

cc) Das Bundesgericht hat bereits in BGE 93 IV 115 festgehalten, es sei nicht zu sehen, wie der in Art. 32 Abs. 1 SVG aufgestellte Grundsatz verwirklicht werden könnte, wenn nicht auch nachts und auf Autobahnen auf die Sichtweite abgestellt würde. In diesem

BGE 126 IV 91 S. 93

Präjudiz ging es um einen Automobilisten, der mit Abblendlicht fuhr und einem Stuhl, der auf der Fahrbahn lag, ausweichen wollte, dabei aber ins Schleudern geriet und verunfallte. Das Bundesgericht führte dazu aus, auch auf Autobahnen sei die Gefahr des Zusammentreffens mit unbeleuchteten Hindernissen nicht so selten, dass ihre Möglichkeit unberücksichtigt bleiben dürfe; insbesondere gäben immer wieder Motorfahrzeuge, die nach einem Unfall die Fahrbahn versperrten und nicht oder nur schlecht beleuchtet seien, Anlass zu Kollisionen; es wäre unverantwortlich, trotz der Möglichkeit solcher Hindernisse um der Erreichung hoher Geschwindigkeiten willen auf das Gebot des Fahrens auf Sicht ganz oder teilweise zu verzichten, denn die Sicherheit des Verkehrs und insbesondere der Schutz von Menschenleben gehe dem Streben nach Zeitgewinn vor (vgl. BGE 93 IV 115 S. 117/118). Einige Jahre später bestätigte das Bundesgericht ausdrücklich, nachts sei die Geschwindigkeit eines mit Abblendlicht auf der Autobahn fahrenden Fahrzeugs nur dann den Verhältnissen angepasst, wenn der Lenker in der Lage sei, innert der kürzesten beleuchteten Strecke, "d.h. auf der linken Fahrbahnseite innert 50 m", anzuhalten ( BGE 100 IV 279 , worin zudem festgehalten wird, ein Lenker, der ein Hindernis, welches er auf 50 m hätte sehen können, erst auf 20 m wahrnehme, sei unaufmerksam).

An dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht in seiner neuesten Rechtsprechung festgehalten (vgl. nicht amtlich publiziertes Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 1997, veröffentlicht in SJ 1997 S. 668 und JdT 1997 I Nr. 43), in einem Fall, wo der Lenker mit Abblendlicht und 120 km/h auf der Autobahn fuhr und mit einem rechtwinklig zur Fahrbahn stehenden Auto, dessen Scheinwerfer nicht funktionierten und dessen Rücklichter für ihn nicht sichtbar waren, zusammenstiess. In Bestätigung der Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung des ausgestiegenen Beifahrers führte es erneut aus, ein Fahrzeuglenker müsse auf der Autobahn immer damit rechnen, nachts auf unbeleuchtete Hindernisse und insbesondere auf unbeleuchtete und stehende Fahrzeuge zu stossen, und habe seine Fahrweise und Aufmerksamkeit dieser möglichen Gefahr anzupassen.

Gegen diese Rechtsprechung wird gelegentlich der Vorwurf erhoben, sie trage der üblichen Fahrweise und den tatsächlichen Verhältnissen auf den Autobahnen keine Rechnung und sei überdies nicht praktikabel. Dem Einwand steht jedoch die klare und eindeutige gesetzliche Regelung entgegen, die, wie gesagt, der Verkehrssicherheit und dem Schutz von Menschenleben dient. Gerade der

BGE 126 IV 91 S. 94

hier zu beurteilende Unfall mit seinen schwerwiegenden Folgen - im Übrigen kein Einzelfall - zeigt, wie berechtigt die gesetzliche Regelung ist.

dd) Entsprechende Vorschriften bestehen in Frankreich und Deutschland. Wenn die Sichtweite weniger als 50 m beträgt, reduziert sich in Frankreich auf dem ganzen Strassennetz, also auch auf Autobahnen, die höchste zulässige Geschwindigkeit auf 50 km/h (COUVRAT/MASSÉ, Code de la route, Codes Dalloz, Paris 1996, S. 74). Auch in Deutschland darf ein Fahrzeuglenker nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann (§ 3 der deutschen Strassenverkehrsordnung StVO). Für das Fahren auf Autobahnen wird dieser Grundsatz wie folgt konkretisiert (§ 18 Abs. 6 StVO): Wer auf Autobahnen mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn (1) die Schlussleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird, oder (2) der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind. Nach der Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofes (BGH) zu den Pflichten der Verkehrsteilnehmer auf Autobahnen bei Dunkelheit ist es selbstverständlich, dass sie auf Sicht fahren müssen; es mache bezüglich des Verschuldens keinen Unterschied, ob es infolge Unachtsamkeit oder wegen zu schnellen Fahrens im Hinblick auf die überschaubare Strecke zu einem Auffahren selbst eines unbeleuchteten, gegebenenfalls auch haltenden bzw. stehenden Hindernisses komme; anders liege es unter ganz besonderen Umständen nur, wenn plötzlich von der Seite her ein Hindernis in den Fahrbereich gelange oder wenn wegen ihrer besonderen Beschaffenheit Hindernisse - etwa wegen fehlenden Kontrastes zur Fahrbahn oder wegen hoher Lichtabsorption - ungewöhnlich schwer zu erkennen seien; dies könne der Fall sein, wenn ein Baumstamm weit nach hinten aus einem unbeleuchteten Anhänger herausrage, wenn eine Absperrstange eines Weidenzaunes spitzwinklig in den Verkehrsbereich hineinrage sowie wenn ein Gegenstand von der Grösse etwa eines halben Lastwagenreifens auf der Fahrbahn liege; zu den aussergewöhnlich schwer erkennbaren Gegenständen gehörten jedoch Fahrzeuge nicht, und zwar auch dann nicht, wenn sie unbeleuchtet seien (vgl. BGH in Neue juristische Wochenschrift NJW 1984 S. 2412; bestätigt in Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht NZV 1996 S. 235, 2000 S. 49; vgl. dazu auch JOACHIM BOHNERT, Sichtgeschwindigkeit auf Autobahnen, Deutsches Autorecht DAR 1986 S. 11 ff.).

BGE 126 IV 91 S. 95

b) Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz fuhr der Beschwerdeführer mit 130 km/h, obwohl das Abblendlicht, das er wegen des vorangehenden Überholmanövers eingeschaltet hatte, die vor ihm liegende Strecke nur 50 Meter weit ausleuchtete. Er fuhr also viel zu schnell.

Obwohl er den unbeleuchteten Seat Ibiza nach den Feststellungen der Vorinstanz spätestens dann hätte erkennen können, als dieser 50 Meter weiter vorn in den Lichtkegel des Abblendlichtes geriet, hat er ihn nach seinen eigenen Angaben erst aus einer Entfernung von 30 bis 35 Metern wahrgenommen. Er widmete der Fahrbahn folglich offensichtlich nicht genügend Aufmerksamkeit.

Wäre er, wie es Art. 4 Abs. 1 VRV ausdrücklich vorschreibt, nur so schnell gefahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke hätte anhalten können, und hätte er der vor ihm liegenden Fahrbahn genügend Aufmerksamkeit gewidmet, so dass er den Seat Ibiza sofort wahrgenommen hätte, als dieser in den Lichtkegel des Autos geriet, dann wäre der Unfall vermieden worden. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde hauptsächlich aufgeworfene Frage, ob er den Unfall bzw. den Erfolg hätte vermeiden können, ist zu bejahen.