Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 123 V 184 Generato dall'IA

Federal Insurance Court Ruling on Countability of Health Insurance Contributions for Supplementary Benefits

Numero d'incarto BGE 123 V 184
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Federal Insurance Court Ruling on Countability of Health Insurance Contributions for Supplementary Benefits The case concerns a Swiss woman born in 1909 who, residing in a nursing home, applied for supplementary benefits to her old-age pension, but her application was initially rejected because the cantonal authority included her daily sick fund contributions for nursing home costs (CHF 50/day) as part of her countable income, resulting in an income surplus. The cantonal court partially upheld her appeal, deeming the nursing contribution non-countable income and setting the monthly supplementary benefit at CHF 1,553. However, the Federal Social Insurance Office appealed, asserting that the contribution must be counted. The Federal Insurance Court ruled that the periodic contributions from a health insurance policy for long-term care, covering nursing home costs, qualify as "other recurring benefits" under Article 3(1)(c) of the Supplementary Benefits Act (ELG) and must therefore be included in the applicant's countable income, as the provision generally covers all periodic payments regardless of their legal basis, excluding only those with explicit welfare or support character, which these health insurance payments are not; consequently, the court determined the total annual countable income to be CHF 51,048, resulting in an expenditure surplus of CHF 380, and set the monthly supplementary benefit at CHF 32.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 3 Abs. 1 lit. c ELG: Zum Begriff der "anderen wiederkehrenden Leistungen". Die von einer Krankenkasse aus einer Langzeitpflegeversicherung periodisch ausgerichteten Beiträge an die Kosten des Aufenthaltes in einem Pflegeheim zählen als "andere wiederkehrende Leistungen" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c ELG zum anrechenbaren Einkommen.

Parole chiave

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versamento della prestazione d'assicurazione prestazioni complementari assicurazione dipendenza contributi previdenziali cassa di assicurazione reddito determinante

Disposizioni normative citate

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Art. 3 Abs. 1 lit. c ELG
This provision defines which recurring payments, including contributions from health insurance to nursing home costs, are counted as income for supplementary benefits.
Art. 132 OG
1 in Verbindung mit Art. 132 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Eidg.
Art. 34 Abs. 1 lit. b OG
Diese Frist steht gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. b OG (anwendbar nach Art.
Art. 135 OG
b OG (anwendbar nach Art. 135 OG) vom 15.
Art. 2 Abs. 1 ELG
Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Ergänzungsleistung (Art. 2 Abs. 1 ELG in der
Art. 5 Abs. 1 ELG
c ELG), die Höhe der Ergänzungsleistungen im allgemeinen (Art. 5 Abs. 1 ELG) und bei Heimaufenthalt im besonderen (Art.
Art. 1a ELV
1 ELG) und bei Heimaufenthalt im besonderen (Art. 1a ELV) sowie über die Begrenzung der Kosten, die wegen des Aufenthalts in einem Heim oder in einer Heilanstalt berücksichtigt werden, und des Betrages, der den Heimbewohnerinnen und -bewohnern für persönliche Auslagen zu überlassen ist (Art.
Art. 2 Abs. 1bis Satz
1a ELV) sowie über die Begrenzung der Kosten, die wegen des Aufenthalts in einem Heim oder in einer Heilanstalt berücksichtigt werden, und des Betrages, der den Heimbewohnerinnen und -bewohnern für persönliche Auslagen zu überlassen ist (Art. 2 Abs. 1bis Satz 2 ELG in Verbindung mit § 3 Abs.

Giurisprudenza citata

Generato dall'IA
BGE 123 III 91
c ELG, von dem bei der Auslegung in erster Linie auszugehen ist (BGE 123 III 91 Erw.
BGE 122 V 364
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 3 Abs. 1 lit. c ELG

This provision defines which recurring payments, including contributions from health insurance to nursing home costs, are counted as income for supplementary benefits.

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Sentenze successive che citano questa decisione (21)

ZL.2021.00006 (2022-05-12) · zh
Claimant's Appeal on Supplementary Benefits Partially Granted Due to Procedural Error; Foreign Tax Deductibility Rejected
«…he Anrechenbarkeit aller wiederkehrenden Leistungen (Urteil des Bundesgerichts P 38/06 vom 11. Oktober 2007 E. 3.1; BGE 123 V 184 E. 3). Demzufolge sind wiederkehrende Renten, Pensionen oder andere Leistungen auch dann anzurechnen, wenn sie im Ausla…»
200 2020 734 (2021-10-14) · be
Retroactive Calculation of Elderly Care Supplemental Benefits and Insurance Cancellation
«…r. 35.– pro Tag als wiederkehrende Leistungen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG gel- ten (vgl. E. 2.3 hiervor; BGE 123 V 184 E. 3 S. 186 zum damals geltenden aArt. 3 Abs. 1 ELG, entspricht heute Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Damit sind sie grunds…»
200 2021 22 (2021-08-24) · be
Estate Executor v. Social Insurance Office Regarding Supplementary Benefits Recalculation and Overpayment Repayment
«…doch als anrechenbare Ein- nahmen zu berücksichtigen gewesen wären (vgl. E. 2.2. hiervor; BGE 123 V 184 E. 3 S. 186 ff. zum damals gültig gewesenen, gleichlauten- den Art. 3 Abs. 1 lit. c aELG [heute: Art. 11 Abs. 1 lit. d…»
200 2019 629 (2020-02-03) · be
Daughter of Deceased Recipient Appeals Repayment of Overpaid Supplementary Benefits Due to Unaccounted Private Insurance Income and Asset Calculation
«…62/6-7, 63/6-8), diese je- doch als anrechenbare Einnahmen zu berücksichtigen gewesen wären (vgl. E. 2.2. hiervor; BGE 123 V 184 E. 3 zum damals gültig gewesenen, gleichlautenden Art. 3 Abs. 1 lit. c aELG; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgeric…»
EL.2014.50 (2017-03-22) · sg
Heirs' Appeal Against Recalculated Supplementary Benefit Recovery Upholding Recalculation but Limiting Recovery Due to Time Limits
«…ten des Aufenthaltes in einem Pflegeheim zählen als „andere wiederkehrende Leistungen“ zum anrechenbaren Einkommen (BGE 123 V 184; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, N 429 zu Art. 11). Die Beschwerdegegne…»
EL.2014.50 (2017-03-22) · sg
Appeal Regarding Recalculation and Repayment of Supplementary Benefit
«…ten des Aufenthaltes in einem Pflegeheim zählen als „andere wiederkehrende Leistungen“ zum anrechenbaren Einkommen (BGE 123 V 184; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, N 429 zu Art. 11). Die Beschwerdegegne…»
ZL.2015.00064 (2017-01-31) · zh
Appeal on Repayment of Supplementary Benefits Due to Undeclared Insurance Payments
«…len als "andere wiederkehrende Leistungen" im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG zum anrechenbaren Einkommen (vgl. BGE 123 V 184 E. 3 zum bis Ende 2007 gültig gewesenen, gleichlautenden Art. 3 Abs. 1 lit. c aELG). Hierzu gehören auch Krankenka…»
200 2015 769 (2016-04-11) · be
EL Recipient's Insurance Cancellation and Forgone Income Imputation
«…heim von vorliegend Fr. 30.– pro Tag als wiederkehrende Leistungen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG gel- ten (BGE 123 V 184 E. 3 S. 186 zum damals geltenden aArt. 3 Abs. 1 ELG, entspricht heute Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Damit sind sie grunds…»
33.2011.14 (2012-04-25) · ti
Repayment of Supplementary Benefits by Long-Term Resident Due to Failure to Report Care Insurance
«…icuratore malattia alla ricorrente debbano essere ritenute quali redditi computabili ex art. 11 cpv. 1 lett. d LPC (DTF 123 V 184, SVR 2008 EL Nr. 4). Da un lato v'è infatti l'ipotesi sostenuta dalla Cassa cantonale di compensazione di computare…»
33.2011.2 (2011-06-06) · ti
Appeal Dismissed for Insufficient Need Due to Included Inherited Property Value
«…g - nach dem Willen des Gesetzgebers die grundsätzliche Anrechenbarkeit aller wiederkehrenden Leistungen statuiert (BGE 123 V 184 E. 3 S. 186 f.; Urteil des EVG P 6/02 vom 24. Juni 2002, E. 1a). Abweichungen hievon ergeben sich allenfalls aus Art. 3…»
8C_716/2008 (2008-12-05)
«…l die zu den altrechtlichen Bestimmungen vorliegenden Materialien als auch die dazu ergangene Rechtsprechung (vgl. BGE 123 V 184 E. 3 S. 186 f. mit Hinweisen) relevant bleiben (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 10/99 vom 27. Janua…»
P 38/06 (2007-10-11)
«…- nach dem Willen des Gesetzgebers die grundsätzliche Anrechenbarkeit aller wiederkehrenden Leistungen statuiert ( BGE 123 V 184 E. 3 S. 186 f.; Urteil des EVG P 6/02 vom 24. Juni 2002, E. 1a). Abweichungen hievon ergeben sich allenfalls aus Art.…»
36.2007.61 (2007-06-13) · ti
Insured Pensioner v. Health Insurance Authority (Income Assessment and Subsidy Eligibility)
«…riodiche” ai sensi del citato art. 3 LPC e come tali fanno parte del reddito determinante. Il caso trattato dal TF (DTF 123 V 184 e segg.) era relativo al versamento effettuato in favore di una donna nata nel 1909 e degente da un paio d’anni presso…»
P 41/05 (2007-02-08)
«…em Titel "andere wiederkehrende Leistungen" im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung als Einnahmen angerechnet ( BGE 123 V 184 ; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Supplement, Zürich 2000, S. 91; Werlen, Der Anspruch auf Ergänzungsle…»
ZL.2004.00027 (2005-02-25) · zh
Appeal on Retroactive Recovery of Supplementary Benefits Due to Undisclosed Insurance Payments and Justification of Extra Room Costs
«…legeheim als „andere wiederkehrende Leistungen" im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. d ELG zum anrechenbaren Einkommen (BGE 123 V 184). 1.2 Gemäss Art. 3d Abs. 1 ELG können die Kosten für Zahnarzt, Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Ta…»

Testo completo

Urteilskopf

123 V 184

34. Urteil vom 30. Juni 1997 i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen N. und Versicherungsgericht des Kantons Aargau

Regeste

Art. 3 Abs. 1 lit. c ELG: Zum Begriff der "anderen wiederkehrenden Leistungen".

Die von einer Krankenkasse aus einer Langzeitpflegeversicherung periodisch ausgerichteten Beiträge an die Kosten des Aufenthaltes in einem Pflegeheim zählen als "andere wiederkehrende Leistungen" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c ELG zum anrechenbaren Einkommen.

Sachverhalt ab Seite 184

BGE 123 V 184 S. 184

A.- Die 1909 geborene N. lebt seit dem 18. September 1995 im Pflegeheim X. Am 1. November 1995 meldete sie sich zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur Altersrente an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, welche bei den Einnahmen nebst der Rente der AHV und einem Liegenschaftsertrag u.a. Leistungen der Krankenkasse an die Heimkosten in der Höhe von Fr. 50.-- im Tag berücksichtigte, ermittelte einen Einnahmenüberschuss von Fr. 1'907.-- im Jahr, weshalb sie das Leistungsgesuch am 12. Dezember 1995 verfügungsweise ablehnte.

BGE 123 V 184 S. 185

B.- N. liess hiegegen beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde einreichen mit dem Antrag auf Zusprechung einer Ergänzungsleistung. Sie machte geltend, der Pflegebeitrag der Krankenkasse sei nicht als Einkommen zu berücksichtigen und die Liegenschaft sei nicht zum Verkehrswert, sondern zum Steuerwert anzurechnen. Das kantonale Gericht zog den Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) über eine Kontrolle der Geschäftsführung betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 3. Februar 1995 sowie die Taxordnung des Pflegeheims X bei. Mit Entscheid vom 18. Juni 1996 hiess es die Beschwerde teilweise gut und setzte die monatliche Ergänzungsleistung unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung auf Fr. 1'553.-- fest. Bei der Ermittlung dieses Betrages rechnete es den Pflegebeitrag der Krankenkasse nicht als Einkommen an und korrigierte die Positionen des Liegenschaftsertrages sowie der Gebäudeunterhaltskosten.

C.- Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Ergänzungsleistung sei auf Fr. 32.-- im Monat festzusetzen, wobei es sich auf den Standpunkt stellt, der Pflegebeitrag der Krankenkasse sei als Einkommen anzurechnen.

N. lässt beantragen, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei nicht einzutreten; eventuell sei das Rechtsmittel abzuweisen. Die Sozialversicherungsanstalt verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D.- Am 30. Juni 1997 hat das Eidg. Versicherungsgericht eine parteiöffentliche Beratung durchgeführt.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Eidg. Versicherungsgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides einzureichen. Diese Frist steht gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. b OG (anwendbar nach Art. 135 OG) vom 15. Juli bis 15. August still.

Das BSV hat den vorinstanzlichen Entscheid am 2. Juli 1996 in Empfang genommen und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 30. August 1996 der Post übergeben. Damit hat es die Beschwerdefrist von 30 Tagen entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin eingehalten.

2. Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Ergänzungsleistung (Art. 2 Abs. 1 ELG in der

BGE 123 V 184 S. 186

hier massgebenden, bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung), das anrechenbare Einkommen (Art. 3 Abs. 1 lit. c ELG), die Höhe der Ergänzungsleistungen im allgemeinen (Art. 5 Abs. 1 ELG) und bei Heimaufenthalt im besonderen (Art. 1a ELV) sowie über die Begrenzung der Kosten, die wegen des Aufenthalts in einem Heim oder in einer Heilanstalt berücksichtigt werden, und des Betrages, der den Heimbewohnerinnen und -bewohnern für persönliche Auslagen zu überlassen ist (Art. 2 Abs. 1bis Satz 2 ELG in Verbindung mit § 3 Abs. 3 und 5 des Ergänzungsleistungsgesetzes des Kantons Aargau) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

3. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob der von der Krankenkasse seit 18. September 1995 ausgerichtete Beitrag in der Höhe von Fr. 50.-- im Tag aus der Langzeitpflegeversicherung für ungedeckte Kosten im Pflegeheim und für Hauskrankenpflege und Haushalthilfen der Beschwerdegegnerin als Einkommen anzurechnen ist; die übrigen von der Vorinstanz geänderten Positionen hat das BSV nicht angefochten.

Art. 3 Abs. 1 ELG zählt die anrechenbaren Einkünfte auf. Als Einkommen anzurechnen sind nach lit. c dieser Bestimmung Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Invalidenversicherung. Es stellt sich die Frage, ob der Pflegebeitrag der Krankenkasse als andere wiederkehrende Leistung zu qualifizieren und daher im Sinne der zitierten Vorschrift als Einkommen anzurechnen ist. Mit dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 lit. c ELG, von dem bei der Auslegung in erster Linie auszugehen ist (BGE 123 III 91 Erw. 3a, BGE 122 V 364 Erw. 4a, je mit Hinweisen), lässt sich eine solche Annahme ohne weiteres vereinbaren, handelt es sich doch beim Pflegebeitrag klarerweise um eine (andere) periodisch ausgerichtete Leistung.

Nichts anderes ergibt sich aus der bisherigen Gerichtspraxis, die sich bei der Auslegung an der Entstehungsgeschichte der fraglichen Bestimmung orientiert. Im unveröffentlichten Urteil G. vom 4. Juli 1983 hat das Eidg. Versicherungsgericht zum Begriff der "anderen wiederkehrenden Leistungen" folgendes dargelegt: Das wesentliche Kennzeichen der gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c ELG als Einkommen anrechenbaren Leistungen ist deren Periodizität. So hält die Botschaft vom 21. September 1964 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung fest: "Als Renten und Pensionen haben periodische Leistungen im weitesten Sinne zu gelten, also neben den

BGE 123 V 184 S. 187

Sozialversicherungsrenten die Renten öffentlicher und privater Pensionskassen und Versicherungen, die freiwilligen periodischen Leistungen der Arbeitgeber und die Renten im Sinne des Zivilrechts" (BBl 1964 II 705). Daraus ergibt sich, dass Art. 3 Abs. 1 lit. c ELG nach dem Willen des Gesetzgebers offenbar die grundsätzliche Anrechenbarkeit aller wiederkehrenden Leistungen statuiert. Abweichungen von dieser Regel ergeben sich insofern, als Art. 3 Abs. 3 ELG "die Priorität der versicherungsmässigen Ergänzungsleistungen gegenüber Leistungen mit Fürsorge- oder Unterstützungscharakter" zum Ausdruck bringt (BBl 1964 II 705).

Diese Auffassung wird auch von WERLEN (Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen und deren Berechnung, Diss. Fribourg 1995, S. 138) vertreten. Als andere wiederkehrende Leistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c ELG bezeichnet er sämtliche wiederkehrenden Leistungen, unabhängig von ihrem Rechtsgrund, die nicht unter den Begriff der Renten und Pensionen fallen. Der Gesetzgeber habe mit der Generalklausel "andere wiederkehrende Leistungen" all jene Fälle erfassen wollen, die nicht explizit aufgezählt sind. Davon ausgenommen seien lediglich Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorge- oder Unterstützungscharakter (im gleichen Sinn auch CARIGIET, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Zürich 1995, S. 112 und 114 f.).

Sodann spricht auch eine Auslegung unter dem Gesichtswinkel der Gesetzessystematik für den vom BSV vertretenen Standpunkt. Denn die Leistungen, die den Ergänzungsleistungsansprechern nicht als Einkommen angerechnet werden, sind in Art. 3 Abs. 3 ELG klar umschrieben. Die gesetzliche Aufzählung des nicht anrechenbaren Einkommens in dieser Bestimmung ist insofern abschliessend, als es sich um die angeführten Einkommenskategorien handelt; indessen ist es nicht ausgeschlossen, dass eine bestimmte Leistung bei sinngemässer Interpretation unter eine dieser Kategorien subsumiert werden kann (ZAK 1987 S. 495 Erw. 2). Zu den nicht anrechenbaren Einnahmen nach Art. 3 Abs. 3 ELG zählen - unter Vorbehalt von Art. 1a Abs. 5 ELV - insbesondere die Hilflosenentschädigungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung (lit. d), nicht aber Beiträge einer Krankenkasse an die Kosten des Aufenthalts in einem Pflegeheim. Diese können auch keiner der in Art. 3 Abs. 3 ELG erwähnten Einkommenskategorien zugeordnet werden, weshalb es auch aufgrund dieser Bestimmung ausser Betracht fällt, die Pflegebeiträge vom anrechenbaren Einkommen auszunehmen.

BGE 123 V 184 S. 188

Schliesslich findet die von der Vorinstanz getroffene Unterscheidung zwischen anrechenbarem Ersatzeinkommen und nicht anrechenbarem Krankheitskostenersatz im Gesetz keine Stütze. Den in Art. 3 Abs. 1 lit. a-e und g ELG aufgeführten anrechenbaren Einkommensbestandteilen ist gemeinsam, dass sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Versicherten erhöhen; dies gilt auch für die Pflegebeiträge der Krankenkasse. Dass Art. 3 Abs. 1 lit. c ELG einzig klassische Ersatzeinkünfte erfasst, trifft im übrigen nicht zu. Denn die in dieser Bestimmung erwähnten Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung wie auch diejenigen der Invalidenversicherung werden in verschiedenen Fällen ohne vorangegangene Erwerbstätigkeit ausgerichtet, so dass ihnen nicht zwangsläufig die Funktion eines eigentlichen Ersatzeinkommens zufällt.

4. Nach den vorstehenden Erwägungen sind die von der Vorinstanz errechneten Einnahmen der Beschwerdegegnerin von Fr. 32'798.-- um den Pflegebeitrag von Fr. 18'250.-- (365 x Fr. 50.--) auf Fr. 51'048.-- im Jahr zu erhöhen. Die anrechenbaren Ausgaben belaufen sich gemäss kantonalem Gerichtsentscheid auf Fr. 51'428.--. Der Ausgabenüberschuss beträgt demzufolge Fr. 380.-- im Jahr. Die Beschwerdegegnerin hat damit ab September 1995 Anspruch auf eine Ergänzungsleistung in der Höhe von Fr. 32.-- im Monat.