Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 123 V 142 Generato dall'IA

Woman resigning for vested benefit payment and subsequent unemployment claim

Numero d'incarto BGE 123 V 142
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Woman resigning for vested benefit payment and subsequent unemployment claim A woman, born in 1939, resigned from her employment in November 1994 to secure a cash payment of her vested occupational benefit (pension fund capital) using a declaration of final cessation of gainful activity, which she intended to use for a flat purchase, and subsequently applied for unemployment benefits. The cantonal unemployment insurance fund denied her claim based on non-fulfillment of the contribution period, arguing she must be considered "prematurely retired" under the former Art. 13 para. 3 AVIG/Art. 12 para. 1 AVIV, requiring a new contribution period following retirement. The Federal Insurance Court overturned this decision, reasoning that a person requesting and receiving a cash payout of their vested benefit, rather than an old-age pension or capital settlement, cannot be deemed "prematurely retired" in the sense of the unemployment insurance legislation, as the characteristic features of old-age benefits are missing. Therefore, the pre-retirement contribution period was wrongly excluded, and the case was remanded for reassessment of eligibility, including consideration of whether a temporary suspension of benefits for self-inflicted unemployment, not a complete refusal, should apply.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 13 Abs. 3 AVIG (in der bis 31. Dezember 1995 gültig gewesenen Fassung); Art. 12 Abs. 1 AVIV; Art. 30 BVG (gültig gewesen bis 31. Dezember 1994). Eine versicherte Person, die eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung anbegehrt und erhält, kann nicht als "vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert" (Art. 13 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 AVIV) gelten.

Parole chiave

Generato dall'IA
indennità di disoccupazione prestazione di libero passaggio cessazione dell'attività lucrativa pensionamento versamento della prestazione d'assicurazione credito di contributi

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA

Giurisprudenza citata

Generato dall'IA
BGE 122 V 35
BGE 117 V 306
Daran ändert nichts, dass die Barauszahlung einer Freizügigkeitsleistung gegen Ende einer beruflichen Laufbahn in Wert und Wirkung der Kapitalabfindung der Altersleistung sehr nahe kommt (dazu BGE 117 V 306 Erw.
BGE 120 V 306
Occupational Pension Termination Triggers Early Retirement Benefit Entitlement
Generato dall'IA

Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

Generato dall'IA
Art. 30 BVG

Cited in the reasoning structure regarding the rules for the lump-sum payment of vested benefits (Freizügigkeitsleistung) which was crucial for determining if the appellant was 'pensioned'.

Art. 13 Abs. 3 AVIG

The provision that was the subject of the analysis regarding the rule for prematurely pensioned persons, although ultimately deemed inapplicable here.

Art. 30 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 AVIG

Cited in the final remit ($ ext{Rz. 7}$) for the administration to examine the potential suspension of entitlement due to self-inflicted unemployment.

Art. 8 Abs. 1 AVIG

Cited in the final remit to the administration for checking the remaining eligibility requirements for unemployment benefits.

Art. 12 AVIV

The provision of the Ordinance which detailed the disqualification rule for prematurely pensioned persons, which was central to the lower court's decision.

Ti chiedi come si applica questa sentenza alla tua fattispecie?

Analizza questa decisione insieme alla legislazione federale e cantonale, ai commentari e alla giurisprudenza successiva in Legislator AI.

Apri in Legislator →

Sentenze successive che citano questa decisione (37)

A/2531/2023 (2024-09-17) · ge
Transitional Pension Offset Against Unemployment Benefits
«…nelle, prestations affectées à la prévoyance professionnelle. Sous ce chiffre est citée la jurisprudence suivante : ATF 123 V 142 (Une personne assurée qui souhaite et obtient le versement comptant de sa prestation de libre passage ne peut pas être…»
A/3003/2020 (2022-07-19) · ge
Unemployment Benefits Denial Over Pension Payouts After Non-Fault Termination
«…a prévoyance professionnelle, des indemnités de chômage. Un tel projet ne doit pas être rendu impossible (cf. déjà ATF [123 V 142](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=123%20V%20142) consid. 4b), mais il doit être rendu plus diffic…»
VBE.2021.421 (2022-02-25) · ag
Pension Lump-Sum Deduction from Unemployment Benefits Upheld
«…Austrittsleistungen ausgenommen bleiben, weil sie nicht für das versicherte Risiko des Alters ausgerichtet werden (BGE 123 V 142 E. 5a S. 148; Urteil des Eidgenössischen Versi- cherungsgerichts C 214/03 vom 23. April 2004 E. 2.1 mit Hinweisen; BAR-…»
Arr.t.2021.1118 (2021-12-28) · vd
Unemployment Benefits and Early Pension Withdrawal Calculation Dispute
«…ière professionnelle, car elles ne sont pas versées pour le risque assuré de la vieillesse (ATF 141 V 681 consid. 2.2 ; 123 V 142 consid. 5a ; Boris Rubin, Assurance-chômage et service public de l’emploi, Genève / Zurich / Bâle 2019, n° 328).…»
8C_721/2020 (2021-06-15)
«…uch Nussbaumer, a.a.O., S. 2331, Rz. 225). Ein solches Vorhaben soll nicht schlechthin verunmöglicht (vgl. bereits BGE 123 V 142 E. 4b), aber doch dadurch erschwert werden, dass die bisherige Beitragszeit nicht angerechnet wird, sondern die Beitra…»
A/2750/2020 (2021-03-11) · ge
Unemployment Benefits Denial for Voluntary Early Retirement After Refused Contract Modification
«…cumulatives (ATF [134 V 418](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=134%20V%20418) consid. 3.2.1 ; ATF [123 V 142](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=123%20V%20142) consid. 4b ; arrêt du Tribunal fédéral des assur…»
BGE 147 V 342
«…auch NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2331 Rz. 225). Ein solches Vorhaben soll nicht schlechthin verunmöglicht (vgl. bereits BGE 123 V 142 E. 4b), aber doch dadurch erschwert werden, dass die bisherige Beitragszeit nicht angerechnet wird, sondern die Beitrag…»
2020.04.02.sv.1 (2020-04-02) · bl
Unemployment Benefits and Lump Sum Pension Payments
«…nd Invalidenvorsorge (FZG) vom 17. Dezember 1993, da diese Leistungen noch keinen vorzeitigen Altersfall begründen (BGE 123 V 142). Eben- falls von einem Abzug ausgenommen sind freiwillige und vom Arbeitgeber bei der Auflösung des Arbeitsverhältniss…»
715.19.381.61 (2020-04-02) · bl
Unemployment Insurance Fund v. Retiree (Lump Sum Calculation)
«…nd Invalidenvorsorge (FZG) vom 17. Dezember 1993, da diese Leistungen noch keinen vorzeitigen Altersfall begründen (BGE 123 V 142). Ebenfalls von einem Abzug ausgenommen sind freiwillige und vom Arbeitgeber bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses…»
2020.02.13.sv.1 (2020-02-13) · bl
Early Retirement Unemployment Benefits Denied Due to Insufficient Contribution Period
«…kumulativ Altersleistungen bezieht, die weniger als 80 % seines letzten versicherten Verdienstes ausma- chen (vgl. BGE 123 V 142; GERHARDS, a.a.O., N. 46 f. zu Art. 13). Seite 3 http…»
715.19.293.29 (2020-02-13) · bl
Early Retirement Denial: Personal Choice vs. Economic Hardship
«…und kumulativ Altersleistungen bezieht, die weniger als 80% seines letzten versicherten Verdienstes ausmachen (vgl. BGE 123 V 142; Gerhards, a.a.O., N. 46 f. zu Art. 13). **3.3** Rechtsprechungsgemäss besteht der Sinn der Bestimmung von Art. 12 AVI…»
2020.01.16.sv.1 (2020-01-16) · bl
Early Retirement Unemployment Claim Denied: Insufficient Post-Retirement Contributions
«…nd kumulativ Altersleistungen bezieht, die weniger als 80 % seines letzten versicherten Verdienstes ausmachen (vgl. BGE 123 V 142; GERHARDS, a.a.O., N. 46 f. zu Art. 13). 4.3 Rechtsprechungsgemäss besteht der Sinn der Bestimmung von Art. 12 A…»
A/2296/2019 (2019-09-23) · ge
Unemployment Benefits Repayment Following Retroactive Early Retirement Pension Acceptance
«…ns de sortie ou de libre passage. Celui qui en bénéficie ne peut pas être considéré comme un préretraité (ATF 123 V 142 consid. 5a). 9. a. En l’espèce, à la fin des rapports de travail avec son dernier employeur (soit la Ville de B_…»
200 2018 657 (2019-04-26) · be
Unemployment Benefits Denial Due to Early Retirement Pension Payout
«…B180 i.V.m. C161 [abrufbar unter: <www.arbeit.swiss>, Rubrik: Publikationen/ Kreisschreiben/AVIG-Praxis]; vgl. auch BGE 123 V 142 E. 4b S. 146). Der Ausnahmetatbestand nach Art. 12 Abs. 2 AVIV ist damit vorliegend nicht erfüllt. 3.3 Besteht…»
2019.01.17.sv.7 (2019-01-17) · bl
Unemployment Benefits Eligibility After Early Retirement Due to Restructuring
«…w.bl.ch/kantonsgericht tungen bezieht, die weniger als 80 % seines letzten versicherten Verdienstes ausmachen (vgl. BGE 123 V 142; GERHARDS, a.a.O., N. 46 f. zu Art. 13). 3.3 Rechtsprechungsgemäss besteht der Sinn der Bestimmung von Art. 12 AV…»

Testo completo

Urteilskopf

123 V 142

25. Urteil vom 9. Juli 1997 i.S. S. gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern

Regeste

Art. 13 Abs. 3 AVIG (in der bis 31. Dezember 1995 gültig gewesenen Fassung); Art. 12 Abs. 1 AVIV; Art. 30 BVG (gültig gewesen bis 31. Dezember 1994).

Eine versicherte Person, die eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung anbegehrt und erhält, kann nicht als "vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert" (Art. 13 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 AVIV) gelten.

Sachverhalt ab Seite 142

BGE 123 V 142 S. 142

A.- S. (geb. 1939) war ab 1. Januar 1977 als Stanzerin bei der Firma C. AG tätig und bei deren Pensionskasse berufsvorsorgerechtlich versichert. Am 25. August 1994 kündigte sie das Arbeitsverhältnis auf Ende November 1994. Gestützt auf eine mit dem 28. November 1994 datierte "ausdrückliche und unwiderrufliche" Erklärung, die Erwerbstätigkeit endgültig aufgegeben zu haben, zahlte die Pensionskasse C. das Freizügigkeitskapital von Fr. 107'322.50 in bar aus.

In der Folge stellte S. Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 1994. In der Arbeitgeberbescheinigung (vom

BGE 123 V 142 S. 143

19. Dezember 1994) wurde als Kündigungsgrund die "Aufgabe der Erwerbstätigkeit (zwecks Bezug der PK-Gelder)" angegeben. Im Fragebogen zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer (vom 5. Januar 1995) nannte S. als Kündigungsgrund, dass sie eine Wohnung kaufen und hiefür das ganze Vorsorgekapital der Pensionskasse verwenden wolle, was nach dem am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Freizügigkeitsgesetz nur noch teilweise möglich wäre; ferner erklärte sie sich dazu bereit, wieder bei der Firma C. AG zu arbeiten, allerdings ohne Rückzahlung des Kapitals. Mit Verfügung vom 8. Februar 1995 lehnte die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen Nichterfüllung der Beitragszeit ab.

B.- Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 14. September 1995 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt S., der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. Dezember 1994 Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen.

Die Arbeitslosenkasse und das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) tragen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 1994 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Diese Frage beurteilt sich aufgrund der bei Verwirklichung des relevanten Sachverhaltes im Dezember 1994 geltenden Rechtssätze, somit nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) und der dazugehörigen Verordnung (AVIV) in der bis 31. Dezember 1995 gültig gewesenen Fassung (vgl. BGE 122 V 35 f. Erw. 1).

2. Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass der Versicherte die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem der Versicherte erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

BGE 123 V 142 S. 144

Nach Art. 13 Abs. 3 AVIG (in der bis Ende 1995 gültig gewesenen Fassung) kann der Bundesrat zur Verhinderung eines ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezuges von Pensionskassenleistungen und Arbeitslosenentschädigung die Anrechnung von Beitragszeiten abweichend ordnen für Personen, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat unter dem Marginale "Beitragszeit vorzeitig pensionierter Versicherter" Art. 12 AVIV erlassen. Gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung wird Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben. Absatz 1 gilt nicht, wenn der Versicherte: a. aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde und b. Altersleistungen bezieht, die weniger als 80% seines letzten versicherten Verdienstes ausmachen (Abs. 2).

Art. 13 Abs. 3 AVIG in der seit dem 1. Januar 1996 in Kraft stehenden Neufassung bestimmt, dass der Bundesrat zur Verhinderung eines ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezuges von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 Buchstabe a oder b die Anrechnung von Beitragszeiten für diejenigen Personen abweichend regeln kann, die vor Erreichen des Rentenalters gemäss Art. 21 Abs. 1 AHVG pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen.

3. a) Nach den Feststellungen des kantonalen Gerichts hat die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis mit der C. AG auf Ende November 1994 gekündigt, um die vorzeitige Auszahlung ihres Vorsorgekapitals zu erwirken. Damit habe sie als pensioniert zu gelten. Wenn die Beschwerdeführerin demgegenüber einwende, sie sei nach wie vor zur Arbeitsaufnahme gewillt und fähig und habe nicht gekündigt, um sich im Sinne einer vorzeitigen Pensionierung aus dem Erwerbsleben zurückzuziehen, so werde der Begriff der Pensionierung verkannt. Denn eine solche bedinge nicht notwendigerweise die Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder gar den Eintritt in das AHV-Rentenalter. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin als pensioniert zu betrachten sei, schliesse den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im Grundsatz nicht aus. Jedoch bestehe für Personen, die vor Erreichen des Rentenalters der AHV pensioniert werden, aber weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen, hinsichtlich

BGE 123 V 142 S. 145

der Anrechnung von Beitragszeiten eine Sonderregelung, indem nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet werde, die die versicherte Person (während mindestens 6 Monaten) nach der Pensionierung ausgeübt habe (Art. 12 Abs. 1 AVIV). Daran fehle es der seit ihrer Kündigung arbeitslosen Beschwerdeführerin. Da diese ihre Pensionierung einerseits selber zu verantworten habe und anderseits Altersleistungen beziehe, die mehr als 80% ihres letzten versicherten Verdienstes ausmachten, sei der Ausnahmetatbestand von Art. 12 Abs. 2 AVIV nicht erfüllt. Die Verwaltung habe deshalb den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht wegen Nichterfüllens der Beitragszeit verneint.

b) Die Beschwerdeführerin bringt im wesentlichen vor, ihr Ehemann sei krankheitshalber auf den 1. Januar 1995 vorzeitig pensioniert worden. Ab diesem Zeitpunkt wäre es ihr nicht mehr möglich gewesen, die Barauszahlung des gesamten Freizügigkeitsguthabens zu verlangen, welches für die Finanzierung eines Wohnungskaufs benötigt werde. Sie habe deshalb das Arbeitsverhältnis auf Ende November 1994 auflösen müssen. Die Kündigung sei nicht im Wunsch nach vorzeitiger Pensionierung begründet, sondern habe sich umständehalber aufgedrängt. Das ausbezahlte Kapital sei noch immer bei der Bank deponiert und nicht zweckentfremdet worden. Eine allfällige Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit werde durch den Vorgang der Barauszahlung nicht beeinflusst, da keine Verpflichtung bestehe, den ganzen Betrag der Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers zu überweisen. Es sei unverhältnismässig, wenn die Kasse den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels beitragspflichtiger Beschäftigung verneine, nachdem die Beitragspflicht von 1977 bis 1994 erfüllt worden sei. Wohl bestreite sie nicht, ihre Arbeitslosigkeit selber verschuldet zu haben. Dieses Verhalten sei jedoch nur mit einer vorübergehenden Einstellung in der Anspruchsberechtigung und nicht mit einer Verweigerung jeglicher Leistung zu ahnden. So hätten beispielsweise im Vorfeld der EWR-Abstimmung zahlreiche Ausländer ihre Stelle in der Schweiz gekündigt, um durch Ausreise in ihre Heimat die Barauszahlung ihres Freizügigkeitsguthabens zu erwirken. Meist noch innerhalb von sechs Monaten seien die betreffenden Personen in die Schweiz zurückgekehrt und hätten nach erfolgter Einstellung in der Anspruchsberechtigung wieder Arbeitslosenentschädigung bezogen.

c) Das BIGA erachtet die Rechtsauffassung des kantonalen Gerichts als zutreffend. Die Beschwerdeführerin erfülle keine der

BGE 123 V 142 S. 146

beiden alternativen Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV; denn sie sei weder aus wirtschaftlichen Gründen noch aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert worden. Abgesehen davon fehlte es laut Vorinstanz auch an der kumulativen Voraussetzung von lit. b des Art. 12 Abs. 2 AVIV.

4. a) Laut der bundesrätlichen Botschaft zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980 bietet Art. 12 Abs. 3 des Entwurfs - der vollumfänglich dem Gesetz gewordenen Art. 13 Abs. 3 AVIG entspricht - die Rechtsgrundlage dafür, auf dem Verordnungsweg für vorzeitig Pensionierte strengere Anforderungen an die vorgängige Beitragspflicht stellen zu können. Es soll damit verhindert werden, dass diese unmittelbar im Anschluss an ihre Pensionierung zusätzlich zur Pension noch Arbeitslosenentschädigung beziehen können, ohne dass sie ihre weitere Vermittlungsfähigkeit und vor allem Vermittlungswilligkeit unter Beweis stellen (BBl 1980 III S. 563). In der vorberatenden Kommission befürwortete Nationalrat Allenspach den Grundsatz, dass der gleichzeitige Bezug von Pensionskassenleistungen und Arbeitslosenentschädigung aus sozialpolitischen Gründen zu verhindern sei; ein entsprechender Antrag, das Problem des Doppelbezuges mit einer Überversicherungsbestimmung zu lösen, wurde jedoch abgelehnt (Protokolle der nationalrätlichen Kommissionssitzungen vom 27./28. Oktober 1980, S. 20 und vom 24./25. November 1980, S. 21 f.).

b) Nach dem Wortlaut und der in den Materialien dokumentierten Entstehungsgeschichte will die gesetzliche Bestimmung des Art. 13 Abs. 3 AVIG den gleichzeitigen Bezug von Pensionskassenleistungen und Arbeitslosenentschädigung nicht schlechthin verhindern. Die abweichende Regelung der Anrechnung von Beitragszeiten soll nur der Verhinderung eines "ungerechtfertigten" Bezuges der beiden Leistungen dienen (GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. 1, N. 41 zu Art. 13). Dementsprechend hat der Verordnungsgeber eine Anrechnung der vor der Pensionierung ausgeübten Beschäftigung als Beitragszeit - und damit einen möglichen gleichzeitigen Doppelbezug von Ersatzeinkommen (Erwerbsersatz) aus zwei verschiedenen Quellen - als nicht ungerechtfertigt erachtet, wenn der Versicherte aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde und

BGE 123 V 142 S. 147

(kumulativ) Altersleistungen bezieht, die weniger als 80% seines letzten versicherten Verdienstes ausmachen (Art. 12 Abs. 2 lit. a und b AVIV) (vgl. GERHARDS, a.a.O., N. 46 und N. 47 zu Art. 13; zum Begriff der "Ungerechtfertigtheit" auch N. 42).

c) Dem kantonalen Gericht und dem BIGA ist darin beizupflichten, dass sich die Beschwerdeführerin weder auf wirtschaftliche Gründe noch auf zwingende Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge (Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV) berufen kann. Insbesondere ist im Umstand, dass sie sich die Auszahlung der Pensionskassengelder in Form einer Kapitalleistung sichern wollte, um damit den Kauf einer Liegenschaft zu finanzieren, kein wirtschaftlicher Grund im Rechtssinne zu erblicken, worauf das BIGA in seiner Vernehmlassung zutreffend hinweist. Es bedarf deshalb keiner Prüfung, ob auch lit. b von Art. 12 Abs. 2 AVIV erfüllt ist. Damit steht als Zwischenergebnis fest, dass der Tatbestand von Art. 12 Abs. 2 AVIV, welcher wie erwähnt bei vorzeitiger Pensionierung eine Anrechnung der vor der Pensionierung ausgeübten Beschäftigung als Beitragszeit und damit einen möglichen gleichzeitigen Doppelbezug von Pensionskassenleistungen und Arbeitslosenentschädigung rechtfertigt, nicht gegeben ist.

5. Hingegen stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin überhaupt als "vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert" (Art. 13 Abs. 3 AVIG; Art. 12 AVIV) gelten kann, was die Vorinstanz ausdrücklich bejaht hat und wovon das BIGA stillschweigend ausgeht.

a) Im Bereich der ersten Säule (Art. 21 Abs. 1 AHVG in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung) wie in der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 13 Abs. 1 BVG) besteht ein Anspruch auf Altersleistungen für Männer, die das 65. Altersjahr, und Frauen, die das 62. Altersjahr vollendet haben. Ein vorzeitiger Altersrücktritt ist dann gegeben, wenn er vor Erreichen des gesetzlichen Schlussalters erfolgt (BRÜHWILER, Die betriebliche Personalvorsorge in der Schweiz, Bern 1989, S. 504 Rz. 64 f.); dabei ist unerheblich, ob reglementarische, statutarische oder wirtschaftliche Gründe Anlass dazu gaben. Pensionierung bedeutet namentlich Bezug einer förmlichen Altersleistung aus einer obligatorischen beruflichen Vorsorgeeinrichtung unter - in der Regel - gleichzeitigem Austritt aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis (GERHARDS, a.a.O., N. 35, 38 und 42 zur Art. 13). Dementsprechend ist in der ab 1. Januar 1996 geltenden Neufassung des Art. 13 Abs. 3 AVIG im Unterschied zum alten Text nicht mehr nur von

BGE 123 V 142 S. 148

"Pensionskassenleistungen", sondern präziser von "Altersleistungen der beruflichen Vorsorge" ("prestazioni di vecchiaia della previdenza professionale"; abweichend allerdings die französische Wendung: "prestations de la prévoyance professionnelle") die Rede. Als vorzeitige Pensionierung gilt in erster Linie der vorzeitige Altersrücktritt gemäss Art. 13 Abs. 2 BVG; danach können im Obligatoriumsbereich die Pensionskassen vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht. Wer dagegen eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung nach Art. 30 BVG (gültig gewesen bis 31. Dezember 1994) anbegehrt und erhält, kann nicht als vorzeitig pensioniert betrachtet werden, da es an den entsprechenden Merkmalen des Eintritts des Versicherungsfalles und der dadurch ausgelösten Altersrente bzw. Kapitalabfindung fehlt. Daran ändert nichts, dass die Barauszahlung einer Freizügigkeitsleistung gegen Ende einer beruflichen Laufbahn in Wert und Wirkung der Kapitalabfindung der Altersleistung sehr nahe kommt (dazu BGE 117 V 306 Erw. 1b; Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975, BBl 1976 I 241).

b) Gemäss dem vorliegend anwendbaren Reglement der Pensionskasse C. (vom 1. Januar 1991) beginnt der Anspruch auf eine Altersrente grundsätzlich mit dem Erreichen des Rentenalters, d.h. am Monatsersten, der auf die Vollendung des 65. Altersjahres für männliche, bzw. des 62. Altersjahres für weibliche Versicherte folgt (Art. 6 Ziff. 1). Hat eine versicherte Person das 60. (Männer) bzw. das 57. Altersjahr (Frauen) vollendet, kann sie sich im Einvernehmen mit der Gesellschaft vorzeitig altershalber pensionieren lassen; dieser vorzeitige Altersrücktritt hat unter Umständen Rentenkürzungen zur Folge. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der Stiftungsrat die Altersgrenze tiefer ansetzen (Art. 6 Ziff. 4 des Reglements). Überdies kann die Gesellschaft einen Versicherten bereits vor Erreichen des Rentenalters pensionieren (Art. 6 Ziff. 5 des Reglements).

Die 1939 geborene Beschwerdeführerin hatte bei der auf Ende November 1994 erfolgten Kündigung des Arbeitsverhältnisses die reglementarischen Voraussetzungen für den Anspruch auf (vorzeitige) Altersleistungen nicht erfüllt. Hingegen entstand der Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung, welche laut Reglement u.a. ausgerichtet wird, wenn das Arbeitsverhältnis - wie vorliegend - durch die versicherte Person vor Eintritt eines Versicherungsfalles aufgelöst

BGE 123 V 142 S. 149

wird (Art. 16 Ziff. 1). Das Ausscheiden aus der C. AG ist deshalb nicht als vorzeitige Pensionierung zu behandeln. Diese Betrachtungsweise steht auch im Einklang mit BGE 120 V 306, wo das Eidg. Versicherungsgericht umgekehrt erwogen hat, es bestehe kein Anspruch auf Freizügigkeitsleistungen mehr, wenn die Kündigung des Arbeitsvertrages in einem Alter erfolge, in dem bereits ein reglementarischer Anspruch auf Altersleistungen im Sinne einer vorzeitigen Pensionierung entstanden sei.

6. Nach dem Gesagten fällt die gänzliche Verweigerung der Arbeitslosentaggelder unter Hinweis auf die mangelnde Erfüllung der Beitragszeit nach der "Pensionierung" - wie sie von der Verwaltung verfügt und vorinstanzlich bestätigt wurde - ausser Betracht. Ebensowenig ginge es an, die Beschwerdeführerin für die durch unzutreffende Angaben erwirkte Barauszahlung von Freizügigkeitsleistungen arbeitslosenversicherungsrechtlich zu sanktionieren. Dagegen sieht das Gesetz bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit die vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung vor. Bezüglich allfälliger Konsequenzen im Rahmen der beruflichen Vorsorge sei vermerkt, dass sich die Beschwerdeführerin am 28. November 1994 ausdrücklich dazu verpflichtet hatte, die bar ausbezahlten Freizügigkeitsleistungen zugunsten einer Freizügigkeitspolice oder eines Freizügigkeitssparkontos zurückzuzahlen, falls sich später herausstellen sollte, dass die in der Erklärung gemachten Angaben unrichtig waren.

7. Die Sache ist somit an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie nach Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG) sowie allenfalls des Einstellungstatbestandes der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 AVIG) über den Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ab 1. Dezember 1994 neu befinde.