Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 123 II 572 Generato dall'IA

Professional necessity to drive as mitigating factor in drunk-driving license suspension duration.

Numero d'incarto BGE 123 II 572
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Parzialmente accolto (Partially Allowed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

The Swiss Federal Court (Kassationshof) partially upheld the appellant's administrative appeal, annulled the lower court's decision, and remanded the case for reconsideration, leaving the seven-month license suspension in place pending the new assessment. The dispute concerned the duration of a driver's license suspension imposed for driving with a blood alcohol concentration of 1.57 permille and operating a vehicle with safety defects, which the appellant challenged as excessive given his professional dependence on driving. The court held that under Art. 16(3)(b) and Art. 17(1)(b) of the Road Traffic Act and Art. 33(2) of the License Ordinance, the lower court violated federal law by categorically denying the appellant's claimed professional necessity to drive without substantively engaging his evidence, and by failing to weigh the degree of increased hardship from the suspension against the principle of proportionality in the overall assessment of all mitigating and aggravating factors.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 16 Abs. 3 lit. b SVG und Art. 17 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 33 Abs. 2 VZV; Entzug des Führerausweises; Massnahmeempfindlichkeit infolge beruflicher Angewiesenheit. Bei der Beurteilung der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, ist dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen und deshalb zu berücksichtigen, in welchem Masse der Fahrzeugführer infolge beruflicher Notwendigkeit stärker als der normale Fahrer vom Entzug betroffen ist. Im übrigen ist die Frage, ob die berufliche Notwendigkeit eine Herabsetzung der "Einsatzmassnahme" rechtfertigt, bei der Gesamtbeurteilung aller für die Dauer des Entzuges wesentlichen Merkmale zu prüfen (E. 2c).

Parole chiave

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guida in stato di ebbrezza qualificata diritto della circolazione stradale dipendenza da alcol revoca della licenza condurre idoneità alla guida termine di sospensione

Disposizioni normative citate

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 36 lit. a OG

Cited in the reasoning, not the dispositive; excluded because it does not appear in the numbered orders.

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Sentenze successive che citano questa decisione (27)

1C_415/2020 (2021-02-17)
«…Massnahme sehr stark eingeschränkt wird und dadurch hohe Kosten oder ein hoher Einkommensverlust resultieren (vgl. BGE 123 II 572 E. 2c S. 574 f.; Urteil 1C_589/2019 vom 14. April 2020 E. 2.4; Bernhard Rütsche, in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Pr…»
1C_430/2011 (2012-03-07)
«…e telle question doit être tranchée au regard de toutes les circonstances du cas ( ATF 128 II 285 consid. 2.4 p. 290; 123 II 572 consid. 2c p. 574). En tout état de cause, la nécessité professionnelle de conduire un véhicule automobile ne permet p…»
1C_293/2009 (2009-08-27)
«…cantonale, né aveva comprovato né reso verosimile una necessità professionale di guidare veicoli (al riguardo cfr. DTF 123 II 572 ). L'assunto non dev'essere quindi esaminato oltre. 3. 3.1 Il ricorso, in quanto ammissibile, dev'essere pertanto respi…»
1C_305/2008 (2009-01-23)
«…Motorfahrzeug stärker als andere Fahrer vom Entzug des Führerausweises betroffen ist ( BGE 128 II 285 E. 2.4 S. 289; 123 II 572 E. 2c S. 574 f.). 3.2.1 Das Verwaltungsgericht hielt fest, die Beschwerdeführerin sei Gesellschafterin und Geschäftsfü…»
1C_204/2008 (2008-11-25)
«…, tels que les chauffeurs professionnels; la gradation est au contraire continue ( ATF 128 II 285 consid. 2.4 p. 290; 123 II 572 consid. 2c p. 574). Cela étant, la détermination du degré de sensibilité à la sanction ne permet pas, à elle seule, de…»
1C_135/2008 (2008-08-13)
«…eruflichen Gründen auf seinen Führerausweis angewiesen ist ( BGE 132 II 234 E. 2.3 S. 237; 128 II 173 E. 4e S. 180; 123 II 572 E. 2c S. 574 ff.). Hierzu hielt das Verwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer, der als Selbstständigerwerbender ei…»
1C_63/2007 (2007-09-24)
«…e telle question doit être tranchée au regard de toutes les circonstances du cas ( ATF 128 II 285 consid. 2.4 p. 290; 123 II 572 consid. 2c p. 574). Le Tribunal fédéral a ainsi nié l'utilité professionnelle du permis de conduire pour un démarcheur…»
6A.51/2005 (2005-11-25)
«…valoir d'un besoin professionnel de conduire un véhicule. Selon la jurisprudence ( ATF 128 II 285 consid. 2.4 p. 289; 123 II 572 consid. 2c p. 574), lorsqu'il s'agit d'apprécier le besoin professionnel de conduire un véhicule à moteur, il convient…»
6A.78/2003 (2003-11-27)
«…s de l'appréciation globale de toutes les circonstances importantes pour décider de la durée du retrait du permis ( ATF 123 II 572 consid. 2c p. 574 s.). Dans l'appréciation des critères de l' art. 33 al. 2 OAC , l'autorité cantonale jouit d'une gra…»
6A.37/2003 (2003-11-05)
«…e l' art. 66bis CP ( ATF 128 II 282 consid. 3.5 p. 283 ss, 173 consid. 4b p. 178; 126 II 196 consid. 2c p. 200 s.; 123 II 572 consid. 2c p. 574 s.). Comme le souligne le premier arrêt cité, cette jurisprudence correspond au demeurant à la volon…»
6A.51/2003 (2003-10-15)
«…essung der Entzugsdauer der beruflichen Angewiesenheit eines Betroffenen auf ein Fahrzeug Rechnung zu tragen (vgl. BGE 123 II 572 E. 2). Unter bestimmten, restriktiv zu handhabenden Voraussetzungen darf eine gesetzliche Minimalentzugsdauer mit Rück…»
6A.2/2003 (2003-02-21)
«…erkmalen (z.B. einem günstigen automobilistischen Leumund) eine Herabsetzung der "Einsatzmassnahme" rechtfertigt ( BGE 123 II 572 E. 1 S. 574). Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer ausgebildeter Mechaniker mit Berufserfahrung…»
6A.99/2002 (2003-01-27)
«…e professionali, risulterebbe maggiormente, e quindi iniquamente, toccato dalla revoca rispetto agli altri utenti ( DTF 123 II 572 consid. 2c). Ciò non appare essere il caso. Gli inconvenienti pratici e finanziari, in particolare le difficoltà che i…»
6A.104/2002 (2003-01-24)
«…ure une réduction se justifie. Une telle question doit être tranchée au regard de toutes les circonstances du cas ( ATF 123 II 572 consid. 2c p. 574 s.). Il faut tenir compte du besoin professionnel de conduire de l'intéressé au moment du prononcé d…»
6A.82/2002 (2003-01-22)
«…e professionali, risulterebbe maggiormente, e quindi iniquamente, toccato dalla revoca rispetto agli altri utenti ( DTF 123 II 572 consid. 2c; v. anche René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Berna 1995, vol. III, no…»

Testo completo

Urteilskopf

123 II 572

59. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 24. Januar 1997 i.S. R. gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Art. 16 Abs. 3 lit. b SVG und Art. 17 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 33 Abs. 2 VZV; Entzug des Führerausweises; Massnahmeempfindlichkeit infolge beruflicher Angewiesenheit.

Bei der Beurteilung der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, ist dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen und deshalb zu berücksichtigen, in welchem Masse der Fahrzeugführer infolge beruflicher Notwendigkeit stärker als der normale Fahrer vom Entzug betroffen ist. Im übrigen ist die Frage, ob die berufliche Notwendigkeit eine Herabsetzung der "Einsatzmassnahme" rechtfertigt, bei der Gesamtbeurteilung aller für die Dauer des Entzuges wesentlichen Merkmale zu prüfen (E. 2c).

Sachverhalt ab Seite 573

BGE 123 II 572 S. 573

Am 30. April 1995 um 02.55 Uhr lenkte R. seinen Geschäftswagen in W. mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,57 Gewichtspromille. Überdies fehlte am linken hinteren Rad der Reifen, der linke Aussenspiegel war abgeschlagen, und die vordere Stossstange, an der Gräser und Stauden hingen, war beschädigt.

Deswegen verurteilte ihn das Bezirksamt W. mit Strafverfügung vom 17. Januar 1996 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, Widerhandlung gegen die Vorschriften über die Betriebssicherheit von Motorfahrzeugen sowie weiterer Delikte zu drei Wochen Gefängnis bedingt und zu einer Busse von Fr. 800.--. Der Entscheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Verfügung vom 13. Juli 1995 entzog das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt des Kantons St. Gallen R. den Führerausweis gestützt auf Art. 16 Abs. 3 lit. b SVG (SR 741.01) sowie Art. 29 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 SVG für die Dauer von sieben Monaten.

Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen wies einen dagegen erhobenen Rekurs am 20. August 1996 ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission aufzuheben und die Dauer des Führerausweisentzuges angemessen, höchstens aber auf vier Monate, herabzusetzen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe bei der Festsetzung der Führerausweisentzugsdauer zu Unrecht seine erhöhte Massnahmeempfindlichkeit nicht berücksichtigt. Im übrigen würden keine besonders erschwerenden Umstände vorliegen, die den Entzug des Führerausweises für die Dauer von sieben Monaten rechtfertigen würden.

Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer sei mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,57 Gewichtspromille und damit in erheblich angetrunkenem Zustand gefahren. Er habe einen Personenwagen mit nur drei Reifen und ohne linken Aussenspiegel gelenkt. Dadurch habe er die anderen Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdet und grob schuldhaft und verantwortungslos gehandelt.

BGE 123 II 572 S. 574

Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass er sich einen mittelschweren Rausch angetrunken habe, obschon er gewusst habe, dass er sich später wieder an das Steuer seines Fahrzeuges setzen werde. Massnahmeerhöhend sei ferner der erheblich getrübte automobilistische Leumund des Beschwerdeführers zu werten. Eine berufliche Notwendigkeit zur Führung eines Motorfahrzeuges sei nicht substantiiert geltend gemacht worden und deshalb zu verneinen. Dagegen sei der Besuch eines Kurses für erstmals alkoholauffällige Motorfahrzeuglenker massnahmemindernd zu berücksichtigen. Da nach der st. gallischen Praxis eine Blutalkoholkonzentration von 1,57 Gewichtspromille den Entzug des Führerausweises für die Dauer von sechs Monaten nach sich ziehe, sei aufgrund der erschwerenden Umstände ein Führerausweisentzug von sieben Monaten angemessen.

2. a) Gemäss Art. 33 Abs. 2 VZV (SR 741.51) richtet sich die Dauer des Entzugs vor allem nach der Schwere des Verschuldens, dem Leumund als Motorfahrzeugführer sowie nach der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen.

b) Die Vorinstanz hat sowohl die geschaffene Verkehrsgefahr als auch das Verschulden des Beschwerdeführers als erheblich eingestuft; auf ihre insofern zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 36 lit. a OG). Aufgrund der im angefochtenen Entscheid angeführten Umstände liegt die ausgesprochene Massnahmedauer im Rahmen des vorinstanzlichen Ermessens, sofern die Verwaltungsrekurskommission zu Recht eine berufliche Angewiesenheit des Beschwerdeführers auf den Führerausweis verneinen durfte.

c) Aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers an das Strassenverkehrsamt geht hervor, dass er zu 100% im Aussendienst einer Spielwaren-Handelsfirma arbeite und eine interne Beschäftigung nicht möglich sei. Sein Einsatzgebiet umfasse die ganze Ostschweiz im weitesten Sinne (Engadin bis Aargau). Aufgrund des sofortigen Ausweisentzuges sei er gezwungen gewesen, einen Chauffeur für seine Fahrdienste zu verpflichten, was ihn finanziell in kaum tragbarer Weise belaste. Ferner geht aus dem ebenfalls dem Strassenverkehrsamt eingereichten Arbeitszeugnis hervor, dass ihn sein Arbeitgeber im Falle eines längeren Führerausweisentzuges entlassen werde.

Auch bei der Beurteilung der beruflichen Angewiesenheit eines Fahrzeuglenkers auf den Führerausweis ist dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Im unveröffentlichten Entscheid vom 3. April 1995 i.S. W. hielt das Bundesgericht fest, dass berufsmässig auf ein Motorfahrzeug angewiesene Fahrzeugführer

BGE 123 II 572 S. 575

wegen der grösseren Massnahmeempfindlichkeit in der Regel schon durch eine kürzere Entzugsdauer wirksam gewarnt und von weiteren Widerhandlungen abgehalten werden. Einem solchen Lenker soll der Führerausweis deshalb weniger lang entzogen werden als einem, der sein Fahrzeug beruflich nicht benötigt, selbst wenn beide Fahrzeugführer das gleiche Verschulden trifft. Die Reduzierung bemisst sich danach, in welchem Masse der Fahrzeugführer infolge beruflicher Notwendigkeit stärker als der normale Fahrer von der Massnahme betroffen ist (E. 3b am Ende).

Theoretisch bejaht die Verwaltungsrekurskommission die berufliche Notwendigkeit, ein Fahrzeug zu führen nur, "wenn die Ausübung des Berufes durch den Führerausweisentzug materiell verboten wird, wie dies z.B. bei einem Berufschauffeur der Fall ist, der für die Fahrdienste entschädigt wird", oder "wenn die Unmöglichkeit, ein Fahrzeug zu führen, einen solchen Einkommensverlust oder so beachtliche Kosten verursachen würde, dass diese Massnahme offensichtlich als unverhältnismässig erscheint". Bei der Beurteilung des konkreten Falles erschöpft sich dann aber die Prüfung auf die Frage, ob dem Rekurrenten durch den Ausweisentzug die Berufsausübung materiell verboten werde. Wenn dies nicht der Fall sei, komme eine Herabsetzung der Entzugsdauer nicht in Frage. Bei einer solchen Beurteilung wird das pflichtgemässe Ermessen nur unvollständig ausgeübt. Zum einen gibt es nicht bloss Fahrzeuglenker, die beruflich entweder überhaupt nicht oder dann wie Berufsfahrer auf den Ausweis angewiesen sind; vielmehr ist der Übergang fliessend, d.h. es gibt auch Betroffene, bei denen eine leicht oder mittelgradig erhöhte Massnahmeempfindlichkeit gegeben ist. Zum andern ist nicht bereits bei der Beurteilung des Grades der Massnahmeempfindlichkeit endgültig festzulegen, ob dieses Element für sich allein zu einer Herabsetzung der Entzugsdauer führt. Erst bei der Gesamtbeurteilung aller wesentlichen Elemente ist zu prüfen, ob die berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis für sich allein oder allenfalls zusammen mit andern Beurteilungsmerkmalen (z.B. einem günstigen automobilistischen Leumund) eine Herabsetzung der "Einsatzmassnahme" rechtfertigt. Nur ein solches Vorgehen garantiert eine pflichtgemässe Ermessensausübung und vermag auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu genügen (vgl. SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, N. 2441 ff., insbes. N. 2447).

Im hier zu beurteilenden Fall verneinte die Vorinstanz die berufliche Angewiesenheit des Beschwerdeführers auf den Führerausweis

BGE 123 II 572 S. 576

mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe sie nicht substantiiert dargetan. Davon kann jedoch keine Rede sein. Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme an das Strassenverkehrsamt begründet, weshalb er als Aussendienstmitarbeiter beruflich auf ein Fahrzeug angewiesen sei. Er hat dies mit einem Arbeitszeugnis seines Arbeitgebers belegt. Die Vorinstanz hätte deshalb auf seinen Einwand materiell eingehen und die Verneinung der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, begründen müssen. Indem sie dies unterliess, hat sie Bundesrecht verletzt. Bei der Neubeurteilung wird die Vorinstanz unter anderem Gelegenheit haben zu bestimmen, in welchem Grade der Beschwerdeführer beruflich auf den Führerausweis angewiesen ist, um dann dieses Element bei der Gesamtbeurteilung im Sinne der genannten Grundsätze in ihre Überlegungen einfliessen lassen zu können.

3. (Kostenfolgen)