Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 121 I 113 Generato dall'IA

Bern Cantonal Court of Appeals Fees Remission Case

Numero d'incarto BGE 121 I 113
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

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Bern Cantonal Court of Appeals Fees Remission Case The court considered appeals against a decision to remit only three-quarters of the lawyer's fees to official counsel for persons whose criminal prosecution for homicide and robbery was definitively dismissed, while also excluding all recovery rights for one of the accused. The court found the Bern Cantonal Court of Appeals' application of Article 202 of the Bern Code of Criminal Procedure arbitrary because it unjustifiably discriminated against officially defended accused who fully prevailed compared to privately defended accused, and against official defense lawyers whose clients were acquitted compared to those whose clients were partially penalized. The court reasoned that Article 202 StrV, which mandates compensation for defense costs for the prevailing party, offered no justification for distinguishing between official and private counsel regarding the compensation amount, meaning the successful accused, regardless of their defense type, should receive full reimbursement for the standard counsel fee, not just 75%, and therefore granted the appeal.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 4 BV und Art. 202 des Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons Bern (StrV); Entschädigung des amtlichen Verteidigers bei Aufhebung der Strafverfolgung. Willkürliche Anwendung von Art. 202 StrV, dem amtlichen Verteidiger eines obsiegenden Angeschuldigten lediglich 3/4 des entsprechenden Anwaltshonorars zuzusprechen.

Parole chiave

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indennità di patrocinio dispensa dal versamento delle spese indennità piena difesa d'ufficio ripetibili azione penale

Disposizioni normative citate

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Art. 4 BV
This fundamental right was alleged to be violated by the arbitrary application of cantonal law.
Art. 202 StrV
Willkürliche Anwendung von Art. 202 StrV, dem amtlichen Verteidiger eines obsiegenden Angeschuldigten lediglich 3/4 des entsprechenden Anwaltshonorars zuzusprechen.
Art. 42 Abs. 2 StrV
Für die Hälfte der auszurichtenden Anwaltsentschädigung behielt sie die "gesetzlichen Rück- und Nachforderungsrechte gemäss Art. 42 Abs. 2 StrV in Verbindung mit Art.
Art. 202 Abs. 1 StrV
c) Die Beschwerdeführer rügen eine willkürliche Anwendung von Art. 202 Abs. 1 StrV.
Art. 18 DAG
Nach Art. 18 DAG kann der amtlich bestellte Anwalt seine Entschädigung vom Staat auch dann verlangen, wenn die von ihm vertretene Partei obsiegt, die Eintreibung der Kostenforderung vom Prozessgegner gemäss Art.
Art. 82 ZPO
18 DAG kann der amtlich bestellte Anwalt seine Entschädigung vom Staat auch dann verlangen, wenn die von ihm vertretene Partei obsiegt, die Eintreibung der Kostenforderung vom Prozessgegner gemäss Art. 82 ZPO aber erfolglos bleibt oder aussichtslos erscheint.
Art. 17 Abs. 1 DAG
Dort wird in Art. 17 Abs.

Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 4 BV

This fundamental right was alleged to be violated by the arbitrary application of cantonal law.

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Sentenze successive che citano questa decisione (130)

SK 2013 275 (2014-08-04) · be
Public Indecent Exposure at Aquatic Center
«…2 vom 31. Mai 2012 E. 3.3 in einem obiter dictum zum Minimalanspruch von 60 % der ordentlichen Entschädi- gung] und BGE 121 I 113 E. 3d; vgl. Urteile 6B_144/2012 vom 16. August 2012 E. 1.2 und 6B_363/2012 vom 10. September 2012 E. 1.2). 2.2.3. Eine…»
ZK 2008 332 (2008-12-15) · be
Parental Support Debt Collection Against Opposition to Post-Majority Maintenance
«…4). Il n’y a pas arbitraire du seul fait qu’une autre solution paraît également concevable, voire même préférable (ATF 121 I 113 consid. 3a). Le grief d’arbitraire suppose l’inobservation d’une disposition ne souffrant aucune interprétation. En out…»
BGE 125 II 10
Standing to challenge building permit under federal planning law: neighbor 280 meters away lacking special interest; cantonal heritage and traffic safety rules not implementing provisions of Federal Spatial Planning Act, precluding administrative appeal.
«…ery_words=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F122-I-61%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page61) E. 3a S. 66 f.; [BGE 121 I 113](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date…»
98.99.17 (1997-11-21) · ur
Constitutional Appeal Dismissed for Untimely Court Cost Deposit
«…ichtlich unhaltbar erweist, insbesondere eine Norm oder einen unum- strittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt (vgl. BGE 121 I 113 E. 3a S. 114; 119 Ia 113 E. 3a 117). Das Obergericht weist in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass es die fris…»
ZR1 2024 208 (2025-09-23) · gr
Appeal Regarding Child Support Obligation and Cost Allocation Upheld
«…kosten zum mittleren Stun- denansatz (CHF 240.00; Art. 3 Abs. 1 HV; act. G.2) zu ersetzen sind (BGE 140 III 167 E. 2.3; 121 I 113 E. 3d). Die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten bezif- ferte ihren Aufwand für das Berufungsverfahren und das Verf…»
ZR1 2024 214 (2025-05-19) · gr
Father's Appeal on Child Support Provisional Measures Partially Granted
«…ge- blich ist, wenn der obsiegenden Partei die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt wurde (BGE 140 III 167 E. 2.3, 121 I 113 E. 3d) – und unter Einschluss einer Spe- senpauschale sowie der Mehrwertsteuer resultiert ein Honorar in der Höhe von r…»
ZR1 2024 183 (2025-02-13) · gr
Modification of Provisional Child Support Based on Recalculation of Needs and Income
«…ssgeblich ist, wenn der obsiegenden Partei die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt wurde (BGE 140 III 167 E. 2.3, 121 I 113 E. 3d) – und unter Einschluss einer 34 /…»
ZR1 2024 184 (2025-02-13) · gr
Parental Appeals on Provisional Child Support Obligations
«…ssgeblich ist, wenn der obsiegenden Partei die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt wurde (BGE 140 III 167 E. 2.3, 121 I 113 E. 3d) – und unter Einschluss einer 34 /…»
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Custody Upheld, Visitation Expanded, and Child Support Recalculated
«…aran, dass ihm bei Obsiegen die Anwaltskosten zum üblichen Stundenansatz zu ersetzen sind (vgl. BGE 140 III 167 E. 2.3; 121 I 113 E. 3d). 9.3.5. Die Rechtsvertreterin des Berufungsbeklagten, Rechtsanwältin Laura Oesch, macht für das Berufungsverfah…»
ZR1 2024 156 (2025-01-16) · gr
Dismissal of Suspension Request for Child Support Enforcement Due to Mootness
«…ssgeblich ist, wenn der obsiegenden Partei die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt wurde (BGE 140 III 167 E. 2.3, 121 I 113 E. 3d) – resultiert eine Parteientschädigung in Höhe von gerundet CHF 3'455.00 (Honorar CHF 3'105.00, Spesen CHF 93.15,…»
ZK1 2023 25 (2024-10-15) · gr
Custody Reclassification and Child Support Adjustment in Shared Care Case
«…an, dass ihm bei Obsiegen die An- waltskosten zum üblichen Stundenansatz zu ersetzen sind (vgl. BGE 140 III 167 E. 2.3; 121 I 113 E. 3d). Die Rechtsvertreterin des Kindsvaters, Rechtsanwältin Martina Schmid, bezifferte ihren Aufwand für das Berufung…»
ZK1 2019 194 (2023-09-20) · gr
Appellate Decision on Child Support Increase, Property Division Affirmation, and Enhanced Guardian Power Over Visitation
«…aran, dass ihm bei Obsiegen die Anwaltskosten zum üblichen Stundenansatz zu ersetzen sind (vgl. BGE 140 III 167 E. 2.3; 121 I 113 E. 3d). Der Rechtsvertreter des Ehemannes, Rechtsanwalt Josi Battaglia, machte im Rahmen…»
ZK1 2019 196 (2023-09-20) · gr
«…aran, dass ihm bei Obsiegen die Anwaltskosten zum üblichen Stundenansatz zu ersetzen sind (vgl. BGE 140 III 167 E. 2.3; 121 I 113 E. 3d). Der Rechtsvertreter des Ehemannes, Rechtsanwalt Josi Battaglia, machte im Rahmen…»
ZK1 2021 12 (2023-09-04) · gr
Appeal Regarding Modification of Divorce Orders on Child Support and Visitation
«…68 / 75 Obsiegen die Anwaltskosten zum üblichen Stundenansatz zu ersetzen sind (vgl. BGE 140 III 167 E. 2.3; 121 I 113 E. 3d). Mangels Vorliegen einer Honorarverein- barung ist die Parteientschädigung wiederum auf der Basis eines mittlere…»
52----------- (2023-03-07) · vd
Divorce Modification Costs Appeal: Chosen Counsel Fees vs. Assigned Counsel Indemnity
«…traire de réduire la créance de dépens en appliquant le tarif pour l’indemnisation des avocats d’office par l’Etat (ATF 121 I 113 consid. 3d, JdT 1997 IV 96), de sorte que des dépens plus élevés que l’indemnité d’assistance judiciaire auraient dû êt…»

Testo completo

Urteilskopf

121 I 113

17. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 17. Juli 1995 i.S. S. und Mitbeteiligte gegen a.o. Generalprokurator und Obergericht des Kantons Bern (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 4 BV und Art. 202 des Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons Bern (StrV); Entschädigung des amtlichen Verteidigers bei Aufhebung der Strafverfolgung.

Willkürliche Anwendung von Art. 202 StrV, dem amtlichen Verteidiger eines obsiegenden Angeschuldigten lediglich 3/4 des entsprechenden Anwaltshonorars zuzusprechen.

Sachverhalt ab Seite 113

BGE 121 I 113 S. 113

Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern hob mit Beschluss vom 21. Juli 1994 die Strafverfolgung gegen S. wegen vorsätzlicher Tötung und

BGE 121 I 113 S. 114

wegen qualifizierten Raubes auf und sprach ihm eine Entschädigung zu. Die Anklagekammer verfügte weiter, dass der Staat Bern dem amtlichen Verteidiger, Fürsprecher K., 3/4 des Anwaltshonorars sowie die Auslagen zu bezahlen habe. Die gesetzlichen Rück- und Nachforderungsrechte schloss sie aus.

Mit gleichem Beschluss hob die Anklagekammer ebenfalls die Strafverfolgung gegen Z. wegen Gehilfenschaft evtl. Mittäterschaft zu qualifiziertem Raub und wegen falschen Zeugnisses auf, auferlegte ihm einen Teil der Verfahrenskosten und sprach ihm eine Entschädigung zu. Die Anklagekammer verfügte weiter, dass der Staat Bern den amtlichen Verteidiger, Fürsprecher L., 3/4 des Anwaltshonorars sowie die Auslagen zu bezahlen habe. Für die Hälfte der auszurichtenden Anwaltsentschädigung behielt sie die "gesetzlichen Rück- und Nachforderungsrechte gemäss Art. 42 Abs. 2 StrV in Verbindung mit Art. 82 Abs. 2 und 3 ZPO" vor.

Gegen diesen Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern führen S., Z., K. und L. staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut

Erwägungen

aus folgenden Erwägungen:

3. Die Beschwerdeführer werfen der Anklagekammer Willkür vor, weil sie ihnen lediglich drei Viertel und nicht das volle Anwaltshonorar zugesprochen habe.

a) Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen materieller Rechtsverweigerung nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 119 Ia 113 E. 3a mit Hinweisen).

b) Nach Art. 202 Abs. 1 des Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons Bern vom 20. Mai 1928 (StrV) ist im Aufhebungsbeschluss darüber zu entscheiden, ob dem Angeschuldigten für die durch die Untersuchung verursachten Nachteile und für die Verteidigungskosten eine Entschädigung gebührt. Hierüber, wie auch über das Mass der Entschädigung, ist nach Billigkeitsgründen zu befinden.

BGE 121 I 113 S. 115

Die Anklagekammer verweigerte S. und Z. eine Entschädigung für Verteidigungskosten mit der Begründung, ihre amtlichen Verteidiger seien aus der Staatskasse im Umfang von drei Vierteln der Gebühr plus Auslagen zu entschädigen. Sie brachte damit stillschweigend zum Ausdruck, dass den Angeschuldigten hinsichtlich den Verteidigungskosten keine Entschädigung auszurichten sei, weil ihnen insoweit auch kein Nachteil entstanden sei.

c) Die Beschwerdeführer rügen eine willkürliche Anwendung von Art. 202 Abs. 1 StrV. Sie machen geltend, die umstrittene Bestimmung enthalte keine Anhaltspunkte für eine unterschiedliche Behandlung von Entschädigungsansprüchen für Honorarforderungen amtlicher und privat beigezogener Anwälte. Die Praxis der Anklagekammer führe zum stossenden Resultat, dass der amtlich verteidigte und vollumfänglich obsiegende Angeschuldigte entgegen dem klaren Wortlaut von Art. 202 StrV keine Entschädigung für die Verteidigungskosten erhalte. Dadurch werde der Staat in unterschiedlichem Masse entschädigungspflichtig, je nachdem, ob der Angeschuldigte privat oder amtlich verteidigt sei. Ausserdem werde der amtliche Verteidiger im Falle eines vollständigen Obsiegens seines Klienten schlechter gestellt, als wenn letzterem ganz oder teilweise die Kosten auferlegt würden. Diesfalls hätte er für das restliche Honorarviertel ein Nachforderungsrecht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StrV.

d) Art. 202 Abs. 1 StrV regelt den Entschädigungsanspruch des Angeschuldigten gegenüber dem Staat für die durch eine Untersuchung verursachten Nachteile. Für eine unterschiedliche Behandlung von Entschädigungsansprüchen für Honorarforderungen amtlicher und privat beigezogener Verteidiger lassen sich dieser Bestimmung keine Anhaltspunkte entnehmen.

Für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers verweist Art. 42 Abs. 2 StrV auf das Dekret vom 6. November 1973 über die Anwaltsgebühren (DAG). Dort wird in Art. 17 Abs. 1 (laut der für den vorliegenden Fall massgebenden Fassung) festgesetzt, dass der amtlich bestellte Anwalt in Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtssachen drei Viertel der tarifmässigen Gebühren aus der Staatskasse bezieht. Nach Art. 18 DAG kann der amtlich bestellte Anwalt seine Entschädigung vom Staat auch dann verlangen, wenn die von ihm vertretene Partei obsiegt, die Eintreibung der Kostenforderung vom Prozessgegner gemäss Art. 82 ZPO aber erfolglos bleibt oder aussichtslos erscheint. Danach kann der amtliche Anwalt einer obsiegenden Partei seine Entschädigung nur dann vom Staat verlangen, wenn die

BGE 121 I 113 S. 116

Eintreibung der Kostenforderung vom Prozessgegner gemäss Art. 82 ZPO erfolglos bleibt oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall - mit dem Staat als "Prozessgegner" - nicht erfüllt.

Den kantonalen Bestimmungen lassen sich somit keine Anhaltspunkte entnehmen, die auf eine unterschiedliche Behandlung der Entschädigungsansprüche der amtlich oder privat verteidigten obsiegenden Angeschuldigten hinweisen würden. Dies führt dazu, dass die Verteidigungskosten nach dem Prinzip des Obsiegens bzw. Verlierens zu verlegen sind. Mit Blick auf Art. 202 StrV heisst das, dass die Höhe des Entschädigungsanspruchs des obsiegenden Angeschuldigten unabhängig davon festzusetzen ist, ob er privat oder amtlich verteidigt war.

Die Lösung des angefochtenen Entscheids würde auch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen einem amtlichen Verteidiger bei Freispruch oder Aufhebung der Strafverfolgung ohne Kostenfolge und einem obsiegenden amtlichen Anwalt in einem Zivilprozess oder in der Verwaltungsrechtspflege (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 1993, in BVR 1994 S. 281 ff.) bewirken, in welchen Verfahren die unterliegende Partei zu einem vollständigen Parteikostenersatz verpflichtet wird. Hinzu käme eine weitere Ungleichbehandlung gegenüber dem amtlichen Verteidiger, dessen Klienten die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden. Im Falle einer Kostenauferlegung an seinen Klienten hätte der amtliche Verteidiger unter den Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 StrV in Verbindung mit Art. 82 Abs. 3 und 4 ZPO zusätzlich zum Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staat ein Nachforderungsrecht gegen seinen Klienten auf den vom Staat nicht übernommenen Teil der tarifmässigen Gebühren (vgl. Art. 17 Abs. 1 DAG).

e) Da sich für die von der Anklagekammer gewählte Lösung den kantonalen Bestimmungen keine Anhaltspunkte entnehmen lassen und diese Lösung ausserdem zu der unter Erwägung 3d erwähnten ungerechtfertigten Ungleichbehandlung führt, hat die Anklagekammer Art. 202 Abs. 1 StrV willkürlich ausgelegt, indem sie den Beschwerdeführern nicht die vollständigen Verteidigungskosten als Entschädigung zusprach.