Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 120 IA 14 Generato dall'IA

Legal Aid Retroactivity and Access to Justice

Numero d'incarto BGE 120 IA 14
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

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Legal Aid Retroactivity and Access to Justice A plaintiff, seeking damages following a work accident, filed a claim with the court and simultaneously requested free legal aid, engaging an attorney who performed preliminary work before the request was formally approved by the two required cantonal bodies months later. The Cantonal Supreme Court's Justice Commission ultimately approved the legal aid but explicitly ruled that pre-approval legal work would not be compensated by the state, citing a standing practice unless the work was urgent. The Federal Supreme Court overturned this decision, holding that the practice of limiting the effects of legal aid to the date of the decision violates Article 4 of the Federal Constitution (BV) because the purpose of legal aid is to ensure access to justice, meaning that the right to free counsel should take effect upon the submission of the request, especially when the request is made concurrently with the required initial filing that necessitates preparatory legal work.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 4 BV; Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung. Die Praxis der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzern, wonach die Wirkungen der unentgeltlichen Verbeiständung in der Regel erst ab dem Zeitpunkt eintreten, in dem sie den gutheissenden Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten bestätigt, verletzt Art. 4 BV.

Parole chiave

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gratuito patrocinio insinuazione del credito diritto al lavoro e-justice costituzione diritto al risarcimento danni

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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BGE 116 Ia 102
Zurich Practice for Appointing Ex Officio Counsel Upheld Against Challenge by Defendant Seeking Change of Counsel
BGE 119 Ia 251
Wife's Right to Free Legal Aid in Divorce Proceedings
BGE 61 I 234
Nach einem den Kanton Luzern betreffenden Entscheid des Bundesgerichts (BGE 61 I 234 ff.) könne zwar verlangt werden, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung schon zu Beginn des Prozesses angemeldet werde.
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 4 BV

This constitutional provision formed the basis for the Federal Tribunal to uphold the appeal, finding that the cantonal practice violated the minimum standard of judicial protection guaranteed by it.

Art. 66 al. 1 LTF

Imposing court costs on the appellant upon dismissal of the state law appeal (although the appeal was upheld, this article governs cost allocation in final judgments).

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Sentenze successive che citano questa decisione (38)

5A_783/2025 (2025-11-04)
Denial of free legal aid in child maintenance appeal and assessment of indigence criteria.
«…ery_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F122-I-203%3Ade&number_of_ranks=0#page203) précité loc. cit.; [120 Ia 14](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
5D_37/2024 (2025-05-26)
«…query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F122-I-203%3Ade&number_of_ranks=0#page203) précité, ibidem; [120 Ia 14](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
5D_55/2022 (2022-08-04)
«…ciaire peut exceptionnellement être accordée avec effet rétroactif ( ATF 122 I 322 consid. 3b; 122 I 203 consid. 2; 120 Ia 14 consid. 3f; arrêt 5A_181/2012 du 27 juin 2012 consid. 2.3.3; cf. également art. 119 al. 4 CPC ). 3.1.3. Saisi d'un r…»
1B_95/2022 (2022-07-18)
«…de déposer une telle requête antérieurement (cf. ATF 122 I 322 consid. 3b p. 326; 122 I 203 consid. 2f p. 208 s.; 120 Ia 14 consid. 3f p. 17 s.; arrêts 1B_23/2020 du 17 mars 2020 consid. 2.4; 1B_205/2019 du 14 juin 2019 consid. 5 et les référ…»
5A_652/2021 (2022-01-27)
«…ses par la cour cantonale soient remplies (sur ces conditions, voir ATF 122 I 322 consid. 3b; 122 I 203 consid. 2; 120 Ia 14 consid. 3f; arrêt 5A_181/2012 du 27 juin 2012 consid. 2.3.3). La critique de la recourante sur ce point peut ainsi êtr…»
5A_572/2015 (2015-10-08)
«…ersonne indigente l'accès aux tribunaux et la défense convenable de ses droits de partie ( ATF 131 I 350 consid. 3.1; 120 Ia 14 consid. 3d). Ces principes sont concrétisés à l' art. 117 CPC ( ATF 138 III 217 consid. 2.2.3 et les références). De…»
8C_310/2014 (2015-03-31)
«…rftigen Partei den Zugang zum Gericht und die Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen ( BGE 131 I 350 E. 3.1 S. 355, 120 Ia 14 E. 3d S. 16; Stefan Meichssner, a.a.O., S. 5; SVR 2009 IV Nr. 20 S. 52, 9C_342/2008 E. 7.1). Es wird nicht geltend gema…»
BGE 141 I 70
«…en Partei den Zugang zum Gericht und die Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen ( BGE 131 I 350 E. 3.1 S. 355; BGE 120 Ia 14 E. 3d S. 16; MEICHSSNER, a.a.O., S. 5; SVR 2009 IV Nr. 20 S. 52, 9C_342/2008 E. 7.1). Es wird nicht geltend gemacht un…»
9C_628/2013 (2014-01-14)
«…indigente l'accès aux tribunaux et la défense convenable de ses droits de partie ( ATF 131 I 350 consid. 3.1 p. 355; 120 Ia 14 consid. 3d p. 16). Dans le domaine des assurances sociales, le droit à l'assistance judiciaire en procédure cantonale…»
2C_849/2013 (2013-12-30)
«…sa conclusione in merito all'esame cui era tenuta a procedere la Corte cantonale non porta infine il richiamo alla DTF 120 Ia 14 . Come rilevato anche dai ricorrenti, questo giudizio non concerne infatti la concessione dell'assistenza giudiziaria c…»
8F_7/2013 (2013-07-30)
«…erlassen ist, diese Frage zu regeln (Urteil 8C_83/2008 vom 9. Dezember 2008 E. 4.2.4; vgl. BGE 122 I 203 E. 2 S. 204, 120 Ia 14 E. 3 S. 15 mit Hinweis; vgl. auch STAEHLIN/STAEHLIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht nach dem Entwurf für eine Schweizerisc…»
5A_181/2012 (2012-06-27)
«…echtspflege und Verbeiständung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 122 I 322 E. 3b S. 326 ; 122 I 203 E. 2 S. 205 ff.; 120 Ia 14 E. 3f S. 17). 3. 3.1 Das Kantonsgericht hat wie bereits das Kreisgericht die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und…»
1B_362/2011 (2012-05-11)
«…nutile, ritenuto che l'impugnativa non poteva essere completata posticipatamente ( DTF 122 I 322 consid. 3b pag. 326; 120 Ia 14 consid. 3f; sentenza 2D_3/2011 del 20 aprile 2011 consid. 2.3). Per questi motivi, il Tribunale federale pronuncia: 1.…»
9C_923/2009 (2010-05-10)
«…e indigente l'accès aux tribunaux et la défense convenable de ses droits de partie ( ATF 131 I 350 consid. 3.1 p. 355, 120 Ia 14 consid. 3d p. 16; STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], 2008, p. 5). L…»
BGE 135 I 1
«…en Partei den Zugang zum Gericht und die Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen ( BGE 131 I 350 E. 3.1 S. 355; BGE 120 Ia 14 E. 3d S. 16; STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [ Art. 29 Abs. 3 BV ], 2008, S. 5). Ar…»

Testo completo

Urteilskopf

120 Ia 14

2. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. März 1994 i.S. Dragan S. gegen Obergericht des Kantons Luzern (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 4 BV; Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung.

Die Praxis der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzern, wonach die Wirkungen der unentgeltlichen Verbeiständung in der Regel erst ab dem Zeitpunkt eintreten, in dem sie den gutheissenden Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten bestätigt, verletzt Art. 4 BV.

Sachverhalt ab Seite 14

BGE 120 Ia 14 S. 14

Dragan S. wurde im Juli 1991 Opfer eines Arbeitsunfalles, aus welchem er Schadenersatzansprüche gegen seinen Arbeitgeber und einen Mitarbeiter ableitet. Am 28. Mai 1993 liess er durch Rechtsanwalt T. beim Amtsgericht Luzern-Stadt die Klage einreichen und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen. Ein anschliessender Sühneversuch blieb erfolglos. Der Präsident des Amtsgerichts gab dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst am 8. November 1993 statt. Die Gutheissung des Gesuchs bedurfte nach kantonalem Recht der Bestätigung durch das Obergericht, dem auch die Ernennung des Rechtsbeistandes oblag. Antragsgemäss betraute die Justizkommission des Obergerichts Rechtsanwalt T. mit dieser Funktion. Der Entscheid der Justizkommission vom 15. Dezember 1993 enthält folgenden Schlusspassus:

"Zur Klarheit wird festgehalten, dass die Bemühungen von Rechtsanwalt T. vor dem Datum dieses Bestätigungsentscheids (15.12.1993) nicht vom Staat zu entschädigen sind, da deren Dringlichkeit weder behauptet noch ausgewiesen ist (vgl. LGVE 1987 I Nr. 38)."

Dragan S. hat den Entscheid der Justizkommission mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV angefochten, die vom Bundesgericht gutgeheissen wird.

BGE 120 Ia 14 S. 15

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. a) Der Umfang des Anspruches auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bestimmt sich zunächst nach den Vorschriften des kantonalen Rechts. Sichert dieses der bedürftigen Partei nicht in ausreichendem Masse die Möglichkeit, ihre Rechte zu wahren, so greifen die unmittelbar aus Art. 4 BV hergeleiteten Regeln ein, die ein Mindestmass an Rechtsschutz gewährleisten (BGE 116 Ia 102 E. 4a S. 104 mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts verschafft Art. 4 BV einer bedürftigen Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Zivilprozess Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und auf Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, sofern sie eines solchen zur gehörigen Wahrung ihrer Interessen bedarf (BGE 119 Ia 251 E. 3 S. 253 und 264 E. 3a S. 265 mit Hinweisen).

b) Gemäss § 306 ZPO/LU sind Armenrechtsgesuche seitens des Klägers "in der Regel so rechtzeitig zu stellen, dass vor Einreichung der Klage ... darüber entschieden werden kann", spätestens aber mit der Klage (Abs. 1). Ein nach diesem Zeitpunkt eingereichtes Gesuch kann nach Absatz 2 nur noch mit seither eingetretenen Tatsachen begründet werden. Erteilt der zuständige Gerichtspräsident das Armenrecht, so sendet er seinen Entscheid mit den Akten an das Obergericht, das den Entscheid bestätigt oder abändert (§ 307 Abs. 4 ZPO/LU). Wird dem Gesuchsteller das Armenrecht auch für die Anwaltskosten gewährt, "so weist ihm das Obergericht ... aus der Zahl der praktizierenden Anwälte des Kantons einen Anwalt an" (§ 309 Abs. 1 ZPO/LU).

Nach veröffentlichter Praxis der Justizkommission des Obergerichts besteht vor ihrem Entscheid zwischen Armenanwalt und Gesuchsteller ein rein privatrechtliches Mandatsverhältnis. Für Bemühungen des Anwalts im Rahmen dieses Verhältnisses habe der Staat nicht aufzukommen, weshalb der Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich keine rückwirkende Kraft zukomme. Ausnahmen sind nach dieser Praxis dann zu machen, wenn die Handlungen des Anwaltes dringlich waren, seine Bemühungen keinen Aufschub zu dulden schienen (LGVE 1987 I Nr. 38 und 39).

c) Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Justizkommission habe kantonales Prozessrecht willkürlich angewendet. Der angefochtene Entscheid ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht zu prüfen. Beansprucht werden lediglich die aus Art. 4 BV abgeleiteten Minimalrechte. Das Kriterium der amtlichen Ernennung

BGE 120 Ia 14 S. 16

des Anwaltes zu einem vom Staat besoldeten Rechtsbeistand ist nach Auffassung des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang sachfremd; die Gutheissung des Gesuches durch beide kantonalen Instanzen bestätige, dass die auf eigenes Risiko der Partei zuvor erbrachten Aufwendungen notwendig gewesen seien. Auch habe die Verbindung des Gesuches mit der Klage die für seinen Erfolg entscheidende Beurteilung der Prozessaussichten überhaupt erst ermöglicht. Nach einem den Kanton Luzern betreffenden Entscheid des Bundesgerichts (BGE 61 I 234 ff.) könne zwar verlangt werden, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung schon zu Beginn des Prozesses angemeldet werde. Jedoch genüge zur Erreichung ihres Genusses bereits vom Beginn des Rechtsschriftenwechsels an ein zusammen mit der Klage eingereichtes Gesuch. Es sei nicht einzusehen, welches schutzwürdige Interesse das Gericht an einer früheren Einreichung haben könne.

d) Da der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung dem Ziel dient, auch der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht und die zweckdienliche Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen, kann er nach Vorliegen eines Antrages nicht davon abhängen, wann der Kanton dem Anwalt ein öffentlichrechtliches Mandat verleiht. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so hat der Kanton ab sofort für die Kosten der Verbeiständung aufzukommen. War das Gesuch des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Einreichung, am 28. Mai 1993, aber begründet, der Anspruch also auf diesen Zeitpunkt hin nachgewiesen, so bestand kein sachlicher Grund, ihn erst mit Wirkung ab dem 8. November 1993 anzuerkennen.

e) Die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ihre Wirkungen entfalten soll, ist in den meisten kantonalen Zivilprozessordnungen nicht ausdrücklich geregelt. In Lehre und Rechtsprechung zu den kantonalen Regelungen wird jedoch überwiegend die Meinung vertreten, die Wirkungen müssten mit der Gesuchseinreichung eintreten. Eine Rückwirkung über diesen Zeitpunkt hinaus, wie sie zum Beispiel in Art. 286 Abs. 2 ZPG/SG und Art. 89 Abs. 2 ZPO/AR als Ausnahme vorgesehen ist, wird dagegen nur vereinzelt und unter einschränkenden Voraussetzungen befürwortet (STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., N. 2 zu § 90 ZPO; STAEHELIN/SUTTER, Zivilprozessrecht, S. 195 f.; CHRISTIAN FAVRE, L'assistance judiciaire gratuite en droit suisse, Diss. Lausanne 1989, S. 118; BEAT RIES, Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen Zivilprozessordnung vom 18. Dezember 1984, Diss.

BGE 120 Ia 14 S. 17

Zürich 1990, S. 154 f.; ZEN-RUFFINEN, Assistance judiciaire et administrative: les règles minima imposées par l'article 4 de la Constitution fédérale, Jdt 137 (1989) I, S. 56; PATRICK WAMISTER, Die unentgeltliche Rechtspflege, die unentgeltliche Verteidigung und der unentgeltliche Dolmetscher unter dem Gesichtspunkt von Art. 4 BV und Art. 6 EMRK, Diss. Basel 1983, S. 76 f.; CHARLES GUGGENHEIM, Die unentgeltliche Verbeiständung in den kantonalen Zivilprozessrechten, Diss. Zürich 1944, S. 83 f.). Nach einem neueren, nicht veröffentlichten Entscheid des Bundesgerichts (vom 11. Februar 1993 i.S. N.) ergibt sich unmittelbar aus Art. 4 BV, dass ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung jederzeit während des Verfahrens gestellt werden kann. Zudem erscheint es nach diesem Entscheid naheliegend, schon allein gestützt auf Art. 4 BV - das heisst unabhängig von der im konkreten Fall anwendbaren kantonalen Regelung - einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung auch bei nachträglicher Gesuchsstellung und bezüglich bereits geleisteter Arbeit anzuerkennen.

f) Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage der Rückwirkung lediglich in beschränkter Form. Verlangt wird vom Beschwerdeführer nämlich die gerichtliche Anerkennung, dass ihm die unentgeltliche Verbeiständung auch für die Bemühungen seines Rechtsanwaltes im Zusammenhang mit der Forderungsklage zustehe, die er gleichzeitig mit dem Armenrechtsgesuch eingereicht hat. Soweit es aber um die Gewährung des Anspruchs mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt geht, handelt es sich nach allgemeinem Verständnis, wie es in der zitierten Literatur zum Ausdruck kommt, nicht eigentlich um eine Frage der Rückwirkung. Massgebend ist in diesem Zusammenhang vielmehr der Grundsatz, dass die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Gesuchseinreichung eintreten. Das lässt sich aber, wie vorne festgehalten worden ist, unmittelbar aus dem Armenrechtsanspruch gemäss Art. 4 BV ableiten. Aus den dort (E. 3d) bereits erwähnten Gründen ist es sodann gestützt auf diese Verfassungsbestimmung gerechtfertigt, die Wirkungen der unentgeltlichen Verbeiständung auf das Verfassen der Klageschrift und die dafür nötigen Vorarbeiten auszudehnen. Die Annahme, eine solche beschränkte Rückwirkung verstehe sich von selbst, liegt im übrigen der ständigen Praxis des Bundesgerichts zu Art. 152 Abs. 2 OG zugrunde.

Anzufügen ist schliesslich, dass - wie schon in BGE 61 I 234 ff. ausgeführt wurde - nicht ersichtlich ist, warum ein Gesuch des Klägers um unentgeltliche Verbeiständung mit beantragter Wirkung

BGE 120 Ia 14 S. 18

für das gesamte Verfahren vor einem luzernischen Amtsgericht schon vor Klageeinreichung sollte gestellt werden müssen. Daran ist unverändert festzuhalten. Das in jenem Zeitpunkt gestellte Gesuch schränkt den Entscheidungsspielraum des Amtsgerichtspräsidenten und der Justizkommission des Obergerichts in keiner Weise ein. Erweist sich das Gesuch als unbegründet oder kann ausnahmsweise der von der Partei getroffenen Anwaltswahl nicht beigepflichtet werden (dazu HAEFLIGER, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, S. 161 f.), so darf es in gleicher Weise abgewiesen werden, wie wenn es schon früher gestellt gewesen wäre. Das Risiko, für erwachsenen Aufwand eventuell nicht entschädigt zu werden, tragen Partei und Anwalt. Ist aber das Gesuch begründet, so tut die nachträgliche Bewilligung den Interessen des Staates keinen Abbruch. Dazu kommt, dass sowohl nach dem Verfassungsrecht des Bundes (vgl. E. 3a) wie nach dem kantonalen Prozessrecht (§ 307 Abs. 3 ZPO/LU) die Erlangung des Anspruchs voraussetzt, dass die Rechtsbegehren des Klägers nicht als aussichtslos erscheinen. Um dies dartun und die Interessen der Partei bereits bei der entsprechenden Untersuchung wirkungsvoll wahren zu können, ist der Anwalt auf vorgängige Abklärungen tatsächlicher und rechtlicher Natur angewiesen, die für das Gesuch allein kaum geringer sind als für die ausgearbeitete Klage. Die Zusammenfassung beider Arbeiten ist letztlich das wirtschaftlich sinnvollste Vorgehen. Würde aber die unentgeltliche Verbeiständung für das Gesuch und die entsprechenden Vorarbeiten schlechthin verweigert, so liefe dies für die bedürftige Partei auf eine gegen Art. 4 BV verstossende Behinderung bei der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Rechte hinaus.