Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 120 IV 154 Generato dall'IA

Animal Welfare Organization Standing in Mislabeling Appeal

Numero d'incarto BGE 120 IV 154
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Inammissibile (Inadmissible)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Animal Welfare Organization Standing in Mislabeling Appeal A non-profit organization focused on animal welfare sought to appeal the dismissal of a criminal complaint alleging unfair competition against an egg producer for mislabeling "Freilandeier" (free-range eggs), claiming the producer did not meet the necessary requirements. The court addressed the organization's standing to bring a federal nullity appeal, which, under the amended procedural law, required the appellant to be a "victim" ("Geschädigter") whose civil claims could be affected by the decision (Art. 270 para. 1 BStP). The court ruled that, while "civil claims" in the context of unfair competition (UWG) include non-monetary relief like injunctions and declaratory judgments, and a dismissal based on a lack of objective offense affects these claims, the organization itself was not a "victim" but rather an entity representing consumer interests. However, given that the organization was granted the right to file a criminal complaint in UWG cases (Art. 23 read with Art. 10 para. 2 UWG), the court found it necessary, despite the changes to Art. 270 BStP, to maintain the organization's standing for the federal appeal to ensure the proper and unified application of federal law regarding unfair competition; nonetheless, the organization’s appeal was ultimately dismissed because it did not qualify as a consumer protection organization of national or regional importance that is fundamentally and statutorily dedicated to consumer protection, as its primary focus remained animal welfare.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Legitimation von Berufs- und Wirtschaftsverbänden sowie von Konsumentenschutzorganisationen zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde auf dem Gebiet des unlauteren Wettbewerbs (Art. 270 Abs. 1 BStP; Art. 23 i.V.m. Art. 9 und 10 Abs. 2 UWG; Art. 31sexies Abs. 2 BV). "Zivilforderungen" im Sinne von Art. 270 Abs. 1 BStP sind auch Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Verletzung gemäss Art. 9 Abs. 1 UWG (E. 3c/aa). Die Einstellung des Verfahrens mangels objektivem Tatbestand kann sich auf die Beurteilung einer solchen Zivilforderung auswirken (E. 3c/bb). Berufs- und Wirtschaftsverbände sowie Konsumentenschutzorganisationen sind auf dem Gebiet des unlauteren Wettbewerbs in ihrer Eigenschaft als Strafantragsteller zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde befugt (E. 3c/cc).

Parole chiave

Generato dall'IA
legittimazione a ricorrere concorrenza sleale denuncia penale licenziamento abusivo diritto del consumatore posizione della vittima

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA
Art. 270 Abs. 1 BStP
Legitimation von Berufs- und Wirtschaftsverbänden sowie von Konsumentenschutzorganisationen zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde auf dem Gebiet des unlauteren Wettbewerbs (Art. 270 Abs. 1 BStP; Art.
Art. 23 i.V.m
Legitimation von Berufs- und Wirtschaftsverbänden sowie von Konsumentenschutzorganisationen zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde auf dem Gebiet des unlauteren Wettbewerbs (Art. 270 Abs. 1 BStP; Art. 23 i.V.m. Art. 9 und 10 Abs. 2 UWG; Art. 31sexies Abs. 2 BV).
Art. 31sexies Abs. 2 BV
2 UWG; Art. 31sexies Abs. 2 BV).
Art. 9 Abs. 1 UWG
1 BStP sind auch Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Verletzung gemäss Art. 9 Abs. 1 UWG (E.
Art. 10 Abs. 2 lit. b UWG
die Vertretung von Konsumenteninteressen in der Politik bezwecke, widme er sich nicht im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. b UWG (SR 241) statutengemäss dem Konsumentenschutz.
Art. 173a LMV
Die Vorinstanz wies im folgenden die Beschwerde ab, da die fraglichen Eier die Voraussetzungen erfüllten, unter denen gemäss dem hier allein massgebenden Art. 173a LMV Eier als "Freilandeier" bezeichnet werden dürfen.
Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG
Diese Bestimmung entspricht im wesentlichen Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG, wonach das Opfer im Sinne des OHG (Art.
Art. 270 Abs. 1 Satz
Der Strafantragsteller und der Privatstrafkläger sind mithin, anders als nach dem alten Recht (Art. 270 Abs. 1 Satz 2 und Abs.

Giurisprudenza citata

Generato dall'IA
Generato dall'IA

Ti chiedi come si applica questa sentenza alla tua fattispecie?

Analizza questa decisione insieme alla legislazione federale e cantonale, ai commentari e alla giurisprudenza successiva in Legislator AI.

Apri in Legislator →

Sentenze successive che citano questa decisione (30)

BGE 126 IV 42
Heirs’ standing to appeal criminal acquittal under Article 270 BStP and Article 2(2)(b) OHG after inheriting victim’s adhesion claim
«…gliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll (BGE BGE 126 IV 42 S. 44 120 Ia 220 E. 3b; 120 IV 154 E. 3c/cc S. 159; 117 Ia 135 E. 2a, mit zahlreichen Hinweisen). Nach dem Tod des Angeklagten steht die eidgenössische…»
P/14456/2019 (2021-04-19) · ge
Assault and Insult Conviction with Reformed Compulsory Treatment Order and Restraining Order
«…nsid. 3b p. 143 ; [121 IV 76](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=121%20IV%2076) consid. 1c p. 80 ; [120 IV 154](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=120%20IV%20154) consid. 3c/aa p. 158). **3.2.2.** L'art. 28b a…»
P/7786/2017 (2020-04-29) · ge
Prosecutor's Decision to Recognize Professional Association as Private Complainant Upheld in Unfair Competition Case
«…omand : Code de procédure pénale suisse*, 2e éd., Bâle 2019, n. 15 ad art. 115 ; cf. également sous l'ancien droit ATF [120 IV 154](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=120%20IV%20154) consid. 3c/cc p. 159 s.). **2.4.** Afin d'empê…»
6B_775/2010 (2011-03-08)
«…uch Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und Feststellung einer widerrechtlichen Verletzung ( BGE 121 IV 76 E. 1c; 120 IV 154 E. 2c/aa). Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 aBGG - beziehungsweise vormals Art. 270 aBStP - s…»
5A_445/2010 (2010-11-30)
Personality rights claim over statement that opponent was "rebuffed by court" in prior proceedings—dismissed as mere imprecision, not unlawful defamation
«…t. 99 BGG ). Abgesehen davon erweist sich die Äusserung denn auch nicht als völlig unwahr. Aus dem Sachverhalt von BGE 120 IV 154 geht hervor, dass eine vom Beschwerdeführer gegen den Hühnerzüchter/Eierproduzenten Y.________ angestrengte Strafunter…»
6B_588/2007 (2008-04-11)
«…und Feststellung einer widerrechtlichen Verletzung ( BGE 129 IV 216 E. 1.2.2; 122 IV 139 E. 3b; 121 IV 76 E. 1c; 120 IV 154 E. 3c/aa). Betroffen seien seine zivilrechtlichen Ansprüche auf Verbot widerrechtlichen Verhaltens gemäss Art. 28 ff.…»
43.2007.4 (2008-02-13) · ti
Neglect Maintenance Moral Damages Appeal Rejection
«…gt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 120 Ia 220 E. 3b; 120 IV 154 E. 3c/cc S. 159; 119 Ia 342 E. 2b; 117 Ia 135 E. 2a, je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist beispielsweise die…»
6P.235/2006 (2007-02-20)
«…2. 2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Anklagekammer habe sich einerseits auf einen Bundesgerichtsentscheid ( BGE 120 IV 154 ) und anderseits auf die Website des Beschwerdeführers, welche die Anklagekammer am 16. Mai 2006 besucht haben will, be…»
6S.289/2006 (2006-08-17)
«…ité pour se pourvoir en nullité sur ce point ( art. 271 al. 1 et 2 PPF ; art. 46 OJ ; ATF 129 IV 149 c. 2.1 p. 151; 120 IV 154 c. 3c/cc p. 159). 2. Le recourant conteste que l'indemnité versée par le canton en vertu de l' art. 114 CPP /VS puisse…»
VPB 2005.2318 (2006-02-07)
Swiss Criminal Procedure Unification
«…r de telles associations professionnelles et groupements d’intérêts lorsqu’ils ont déposé plainte pénale, cf. ATF 120 IV 154. 1142 généralement de personnes qui ne sont pas représentées en justice) sur leurs droits au sens de l’al. 1. Le terme…»
43.2005.2 (2005-11-21) · ti
Victim Aid Denial for Insufficient Psychological Harm
«…rCGI?mapfile=navigate/ConvertDocFrameCGI.map&ds=navigate&doctype=doc&lang=it&pa=1&d=doc_it_1994_BGE_120_IA_220) E. 3b[; 120 IV 154](http://clir.bger.ch/cgi-bin/MapProcessorCGI?mapfile=navigate/ConvertDocFrameCGI.map&ds=navigate&doctype=doc&lang=it&pa…»
6S.361/2002 (2003-06-05)
«…icite ou à la constatation de ce caractère illicite ( ATF 122 IV 139 consid. 3b p. 143; 121 IV 76 consid. 1c p. 80; 120 IV 154 consid. 3c/aa p. 158). En conséquence, il y a lieu d'admettre que le recourant a qualité pour recourir au sens de l' a…»
BGE 129 IV 216
«…à la constatation de ce caractère illicite ( ATF 122 IV 139 consid. 3b p. 143; ATF 121 IV 76 consid. 1c p. 80; ATF 120 IV 154 consid. 3c/aa p. 158). En conséquence, il y a lieu d'admettre que le recourant a qualité pour recourir au sens de l' a…»
BGE 129 IV 95
«…en, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist ( BGE 120 Ia 220 E. 3b; BGE 120 IV 154 E. 3c/cc S. 159; BGE 119 Ia 342 E. 2b; BGE 117 Ia 135 E. 2a, je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist beispi…»
6S.196/2002 (2002-11-07)
«…werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist ( BGE 120 Ia 220 E. 3b; 120 IV 154 E. 3c/cc S. 159; 119 Ia 342 E. 2b; 117 Ia 135 E. 2a, je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist beispielsweise…»

Testo completo

Urteilskopf

120 IV 154

25. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. Mai 1994 i.S. Verein gegen Tierfabriken und W. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und E. (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Legitimation von Berufs- und Wirtschaftsverbänden sowie von Konsumentenschutzorganisationen zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde auf dem Gebiet des unlauteren Wettbewerbs (Art. 270 Abs. 1 BStP; Art. 23 i.V.m. Art. 9 und 10 Abs. 2 UWG; Art. 31sexies Abs. 2 BV).

"Zivilforderungen" im Sinne von Art. 270 Abs. 1 BStP sind auch Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Verletzung gemäss Art. 9 Abs. 1 UWG (E. 3c/aa).

Die Einstellung des Verfahrens mangels objektivem Tatbestand kann sich auf die Beurteilung einer solchen Zivilforderung auswirken (E. 3c/bb).

Berufs- und Wirtschaftsverbände sowie Konsumentenschutzorganisationen sind auf dem Gebiet des unlauteren Wettbewerbs in ihrer Eigenschaft als Strafantragsteller zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde befugt (E. 3c/cc).

Sachverhalt ab Seite 155

BGE 120 IV 154 S. 155

A.- Am 9. November 1992 reichte der "VgT Verein gegen Tierfabriken - zum Schutz der Nutztiere" beim Bezirksamt Münchwilen Strafklage gegen E. wegen unlauteren Wettbewerbs ein, worin "zum Schutz der idealistisch gesinnten, gutgläubigen Konsumenten eine einschneidende Bestrafung" von E. beantragt wurde. Die Strafklage wurde namens und im Auftrag der getäuschten Kundinnen W. und K. sowie namens des VgT von Erwin Kessler unterzeichnet, der laut Kopf des Schreibens "Vorstandsmitglied" des VgT ist.

In der Strafklage wird E. vorgeworfen, er habe Eier unter der Bezeichnung "Freilandeier" verkauft, obschon sein Betrieb nicht den an einen Freilandeierproduzenten zu stellenden Anforderungen genüge.

Am 27. November 1992 stellte die in der vorgenannten Strafklage als Auftraggeberin und Vertretene erwähnte Kundin W. bei der Kantonspolizei Zürich gegen E. Strafantrag wegen unlauteren Wettbewerbs. Dagegen verzichtete die in der Strafklage ebenfalls erwähnte K. auf einen Strafantrag.

B.- Mit Verfügung vom 23. Juni 1993 stellte das Bezirksamt Münchwilen die Untersuchung gegen E. ein. Zur Begründung wird ausgeführt, die Abklärungen durch den Tierschutzbeauftragten des Kantons Thurgau hätten ergeben, dass ein Stall mit 700 Hühnern im Betrieb von E. die Voraussetzungen erfülle, unter denen gemäss Art. 173a der Lebensmittelverordnung (LMV; SR 817.02) die Bezeichnung "Freilandeier" zulässig sei.

BGE 120 IV 154 S. 156

Am 28. September 1993 wies die Anklagekammer des Kantons Thurgau die vom Verein gegen Tierfabriken, vertreten durch Erwin Kessler, erhobene Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ab.

C.- Der Verein gegen Tierfabriken ficht den Entscheid der Anklagekammer sowohl mit staatsrechtlicher Beschwerde als auch mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde an. Mit der letzteren stellt er die Anträge, der Entscheid der Anklagekammer und die Verfügung des Bezirksamtes Münchwilen seien aufzuheben und die Sache zur Bestrafung von E. wegen unlauteren Wettbewerbs an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Anklagekammer beantragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz ist es gerichtsnotorisch, dass sich der Verein gegen Tierfabriken (nachfolgend Beschwerdeführer) in erster Linie und statutenkonform für die Einhaltung der Tierschutzvorschriften einsetzt und konsumentenpolitische Anliegen lediglich im Rahmen des Aktionsprogramms zur Einhaltung der Tierschutzvorschriften vertritt. Da der Beschwerdeführer somit weder ausschliesslich noch eindeutig die Konsumenteninformation und -beratung bzw. die Vertretung von Konsumenteninteressen in der Politik bezwecke, widme er sich nicht im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. b UWG (SR 241) statutengemäss dem Konsumentenschutz.

Nach den weiteren Ausführungen der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer auch nicht im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. b UWG eine Organisation von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung; denn er werde in der Hauptsache durch Erwin Kessler personifiziert. Daher sei der Beschwerdeführer nicht als Organisation gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. b UWG zu qualifizieren, selbst wenn man annehmen wollte, dass er sich im Sinne dieser Bestimmung statutengemäss dem Konsumentenschutz widme.

Obschon die Vorinstanz somit die Strafantragsberechtigung des Beschwerdeführers in bezug auf Widerhandlungen gegen das UWG verneinte, trat sie auf dessen Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ein. Dies sei nach dem Vertrauensschutzprinzip geboten, nachdem auf die Strafklage des Beschwerdeführers hin eine Strafuntersuchung eröffnet worden sei.

BGE 120 IV 154 S. 157

Die Vorinstanz wies im folgenden die Beschwerde ab, da die fraglichen Eier die Voraussetzungen erfüllten, unter denen gemäss dem hier allein massgebenden Art. 173a LMV Eier als "Freilandeier" bezeichnet werden dürfen.

3. a) Nach Art. 270 Abs. 1 BStP in der Fassung gemäss Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) vom 4. Oktober 1991, in Kraft seit 1. Januar 1993, steht die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde unter anderem dem Geschädigten zu, wenn er sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit sich der Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilforderung auswirken kann. Diese Bestimmung entspricht im wesentlichen Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG, wonach das Opfer im Sinne des OHG (Art. 2) den Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten kann wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Der Strafantragsteller und der Privatstrafkläger sind mithin, anders als nach dem alten Recht (Art. 270 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 aBStP), nicht mehr schon in dieser Eigenschaft zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert (BGE 120 IV 44 E. 3a).

Die Legitimation zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde bestimmt sich vorliegend nach dem neuen Recht, da der angefochtene Entscheid nach dem 1. Januar 1993, also unter der Herrschaft des neuen Rechts, ausgefällt worden ist (BGE 120 IV 44 E. 1).

aa) Der Geschädigte ist zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein den Angeschuldigten freisprechendes Urteil nur unter der sich aus Art. 270 Abs. 1 BStP ergebenden zusätzlichen Voraussetzung legitimiert, dass er im kantonalen Strafverfahren, soweit zumutbar, adhäsionsweise seine Zivilforderung geltend gemacht hat. Dagegen ist der Geschädigte zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen letztinstanzlichen Einstellungsentscheid unabhängig von der adhäsionsweisen Geltendmachung einer Zivilforderung unter den in Art. 270 Abs. 1 BStP genannten Voraussetzungen legitimiert (BGE 120 IV 44 E. 4).

bb) Die in Art. 270 Abs. 1 BStP genannten Legitimationsvoraussetzungen müssen allerdings nicht in jedem Fall erfüllt sein. So kann der Strafantragsteller ungeachtet dieser Legitimationsvoraussetzungen einen Entscheid mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde anfechten, soweit es um Fragen des Strafantragsrechts als solches geht (BGE 120 IV 44 E. 7). Ferner ist der Privatstrafkläger unabhängig von den in Art. 270 Abs. 1 BStP genannten Voraussetzungen zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde

BGE 120 IV 154 S. 158

legitimiert, wenn andernfalls mangels Beschwerdebefugnis der Anklagebehörden der Rechtsweg allzu stark eingeschränkt wäre und das Bundesgericht daher nicht ausreichend für die einheitliche Anwendung des Bundesrechts sorgen könnte (BGE 120 IV 44 E. 3b).

b) aa) Die Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich gegen einen (gerichtlich bestätigten) Einstellungsbeschluss. Daher ist es unerheblich, dass der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren nicht adhäsionsweise eine Zivilforderung geltend gemacht hat.

bb) Keiner der vorgenannten Umstände, unter denen der Geschädigte ungeachtet der in Art. 270 Abs. 1 BStP genannten Legitimationsvoraussetzungen zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde befugt ist, ist vorliegend erfüllt. Insbesondere geht es im konkreten Fall letztlich nicht um Fragen des Strafantragsrechts als solches. Zwar hat die Vorinstanz an sich die Strafantragsberechtigung des Beschwerdeführers verneint, da er keine Organisation im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. b UWG sei. Den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid kommt aber für den konkreten Fall keine entscheidende Bedeutung zu. Denn die Vorinstanz ist aus Gründen des Vertrauensschutzes dennoch auf die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Einstellungsverfügung eingetreten und hat diese abgewiesen, da die inkriminierte Bezeichnung nicht täuschend im Sinne des UWG sei.

c) Zu prüfen ist somit, ob die in Art. 270 Abs. 1 BStP genannten Legitimationsvoraussetzungen erfüllt seien.

aa) Gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a und b UWG können die dort genannten Berufs- und Wirtschaftsverbände sowie Konsumentenschutzorganisationen nach Art. 9 Abs. 1 und 2 klagen. Sie können mithin dem Richter beantragen, eine drohende Verletzung zu verbieten, eine bestehende Verletzung zu beseitigen und die Widerrechtlichkeit einer sich weiterhin störend auswirkenden Verletzung festzustellen (Art. 9 Abs. 1 lit. a-c UWG). Sie können insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird (Art. 9 Abs. 2 UWG). Dagegen können die in Art. 10 Abs. 2 lit. a und b UWG genannten Berufs- und Wirtschaftsverbände sowie Konsumentenschutzorganisationen nicht gemäss Art. 9 Abs. 3 UWG ausserdem nach Massgabe des Obligationenrechts auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag klagen.

BGE 120 IV 154 S. 159

Unter den "Zivilforderungen" im Sinne von Art. 270 Abs. 1 BStP sind nicht nur Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen, sondern auch Ansprüche der in Art. 9 Abs. 1 und 2 UWG genannten Art zu verstehen. Gerade etwa bei UWG-Widerhandlungen geht es den davon Betroffenen oft weniger um den Ersatz eines - häufig ohnehin nur schwer nachweisbaren - Schadens oder um eine Genugtuungssumme, sondern vielmehr einerseits um die Beseitigung einer Verletzung oder die Feststellung der Widerrechtlichkeit einer sich weiterhin störend auswirkenden Verletzung sowie anderseits um eine Berichtigung und eine Veröffentlichung des Urteils. Auch Ansprüche dieser Art des durch unlauteren Wettbewerb Verletzten, also nicht nur Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen, sind als "Zivilforderungen" im Sinne von Art. 270 Abs. 1 BStP zu qualifizieren, zumal auch Ansprüchen der genannten Art eine Wiedergutmachungsfunktion zukommt.

bb) Im angefochtenen Entscheid wird die erstinstanzliche Einstellungsverfügung mit der Begründung bestätigt, dass die fraglichen Eier die Voraussetzungen erfüllten, unter denen Eier gemäss Art. 173a LMV als "Freilandeier" bezeichnet werden dürfen, und dass diese Bezeichnung im konkreten Fall daher nicht täuschend im Sinne des UWG sei. Dieser Entscheid kann sich auf die Beurteilung von Zivilforderungen im genannten Sinne auswirken, da diese die Erfüllung des objektiven Tatbestandes einer UWG-Widerhandlung voraussetzen.

cc) Geschädigte im Sinne des Strafprozessrechts und damit auch von Art. 270 Abs. 1 BStP ist diejenige Person, welcher durch das eingeklagte Verhalten unmittelbar ein Schaden zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte. Das ist in der Regel der Träger des Rechtsgutes, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll (BGE 117 Ia 135 E. 2a mit zahlreichen Hinweisen, BGE 118 Ia 14 E. 2b). Der Schaden kann auch moralischer oder ideeller Natur sein. Die Berufs- und Wirtschaftsverbände sowie die Konsumentenschutzorganisationen sind auf dem Gebiet des UWG, soweit sie nicht selber als Konsumenten oder als Wettbewerber von der eingeklagten Tat betroffen sind, sondern insoweit die Interessen ihrer Mitglieder bzw. der Konsumenten wahrnehmen, nicht Geschädigte in diesem strafprozessrechtlichen Sinne, sondern Vertreter der geschädigten Konkurrenten und Konsumenten. Die "Verbandsklage" hat eine stellvertretende Funktion (Botschaft des Bundesrates zum UWG, BBl 1983 II 1009 ff., 1077), und die in Art. 10 Abs. 2 lit. a und b UWG genannten Verbände und Organisationen können denn auch in dieser Eigenschaft nicht

BGE 120 IV 154 S. 160

auf Schadenersatz, Genugtuung und Herausgabe des Gewinns klagen. Auch wenn somit Berufs- und Wirtschaftsverbände sowie Konsumentenschutzorganisationen als solche nicht Geschädigte im Sinne von Art. 270 Abs. 1 BStP sind, müssen sie, da sie gemäss Art. 23 Satz 2 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 UWG strafantragsberechtigt sind, weiterhin, wie nach Art. 270 Abs. 1 Satz 2 aBStP, als Strafantragsteller zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert sein. Es ist nicht sinnvoll und kann nicht der Wille des Gesetzgebers sein, ausgerechnet beispielsweise den Konsumentenschutzorganisationen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. b UWG, die gerade auch zur Wahrung der Interessen der Kunden (Konsumenten) strafantragsberechtigt sind, die Legitimation zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde zu entziehen. Wohl soll nach Art. 270 BStP n.F. der Strafantragsteller nicht mehr schon in dieser Eigenschaft, sondern nur noch unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde befugt sein, da es nach Ansicht des Gesetzgebers "sachgerechter (ist), die Beschwerdebefugnis von der Schädigung durch die Straftat abhängig zu machen, als an einen Strafantrag anzuknüpfen" (Botschaft des Bundesrates zum OHG, BBl 1990 II 998/999). Der Gesetzgeber dachte bei der Änderung von Art. 270 BStP, durch welchen die Geschädigten, die nicht Opfer im Sinne des OHG sind, wenigstens hinsichtlich der Legitimation zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde den Opfern gleichgestellt werden sollten (siehe Botschaft des Bundesrates, BBl 1990 II 996/997), offenbar allein an Straftaten gegen Individualinteressen, durch die bestimmte Personen geschädigt werden und denen daher ein Anspruch auf Schadenersatz und allenfalls auf Genugtuung zusteht. Er dachte allem Anschein nach nicht an Spezialfälle der vorliegenden Art, wonach gewissen Verbänden und Organisationen etwa zur Wahrung der Interessen anderer Personen (Mitglieder, Konsumenten) hinsichtlich bestimmter Straftaten ein Strafantragsrecht zusteht. Das neue Recht, nach dem der Strafantragsteller nicht mehr schon in dieser Eigenschaft, sondern nur noch unter den in Art. 270 Abs. 1 BStP genannten Voraussetzungen zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert ist, erweist sich insofern nicht als "sachgerecht".

dd) Der Beschwerdeführer ist somit, obschon er nicht Geschädigter im Sinne von Art. 270 Abs. 1 BStP ist, zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gegen den die erstinstanzliche Einstellungsverfügung bestätigenden

BGE 120 IV 154 S. 161

Entscheid der Anklagekammer befugt, wenn er im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. b UWG eine Organisation von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung ist, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmet, und ihm daher nach Art. 23 UWG das Strafantragsrecht zusteht. Dass die Vorinstanz aus Gründen des Vertrauensschutzes auf die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Einstellungsverfügung eintrat, obschon sie bezweifelte bzw. verneinte, dass der Beschwerdeführer eine Organisation im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. b UWG sei, bedeutet nicht, dass der Kassationshof dessenungeachtet seinerseits ebenfalls aus Gründen des Vertrauensschutzes auf die Nichtigkeitsbeschwerde eintreten müsse.

d) Es ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine Organisation im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. b UWG sei.

Gemäss Abs. 2 des in der Volksabstimmung vom 14. Juni 1981 angenommenen Art. 31sexies BV stehen den "Konsumentenorganisationen ... im Bereich der Bundesgesetzgebung über den unlauteren Wettbewerb die gleichen Rechte zu wie den Berufs- und Wirtschaftsverbänden". Durch diese Verfassungsbestimmung sollte ein Aspekt des Konsumentenschutzes unmittelbar und möglichst rasch realisiert werden; sie gibt den Konsumentenorganisationen einen unmittelbaren Rechtsanspruch (Bericht der Expertenkommission des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements vom 10. August 1978 zu einem Verfassungsartikel über den Konsumentenschutz, BBl 1979 II 78 ff., 81; RHINOW in Kommentar BV, Art. 31sexies, Rz. 72 ff.).

Die Rechte der Konsumentenorganisationen auf dem Gebiet des UWG sind nun auch in Art. 10 Abs. 2 lit. b des neuen UWG vom 19. Dezember 1986 festgehalten.

aa) Allerdings stehen gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. b UWG die Klagerechte nach Art. 9 Abs. 1 und 2 UWG (und damit auch das Strafantragsrecht gemäss Art. 23 Satz 2 UWG) nur den Konsumentenschutzorganisationen "von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung" zu. Diese Einschränkung fehlt sowohl in Art. 31sexies Abs. 2 BV als auch in Art. 10 Abs. 2 lit. a UWG betreffend die Berufs- und Wirtschaftsverbände, denen Art. 31sexies Abs. 2 BV die Konsumentenorganisationen gleichstellt. Die Beschränkung der Klagerechte in Art. 10 Abs. 2 lit. b UWG auf Konsumentenschutzorganisationen "von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung" und damit der Ausschluss lokaler Organisationen "erscheint deshalb als Einschränkung einer verfassungsmässigen Rechtsposition und hat

BGE 120 IV 154 S. 162

die entsprechenden allgemeinen Voraussetzungen zu erfüllen" (RHINOW, a.a.O., Rz. 82). In der bundesrätlichen Botschaft zum UWG (BBl 1983 II 1009 ff.) wird immerhin festgehalten, dass der Begriff "regional" nicht zu eng zu interpretieren sei (S. 1078).

Ob bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung von Art. 10 Abs. 2 lit. b UWG der Beschwerdeführer als eine Organisation von regionaler Bedeutung zu betrachten sei, kann dahingestellt bleiben, da er aus nachstehenden Gründen keine Konsumentenorganisation im Sinne von Art. 31sexies Abs. 2 BV bzw. keine Organisation ist, die sich im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. b UWG statutengemäss dem Konsumentenschutz widmet.

bb) Unter den Konsumentenorganisationen gemäss Art. 31sexies Abs. 2 BV sind Organisationen mit hauptsächlicher Zweckbestimmung und -verpflichtung auf die Aufgaben von Verbraucherinformation, -beratung und -vertretung zu verstehen (RHINOW, a.a.O., Rz. 80). In der bundesrätlichen Botschaft zum UWG (BBl 1983 II 1009 ff.) wird dazu folgendes festgehalten (S. 1078):

"Wichtigste Voraussetzung der Klageberechtigung ist, dass sich die betreffenden Organisationen 'statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen'. Gemeint ist damit - wie bereits die Botschaft über ein Konsumkreditgesetz ausführt (BBl 1978 II 607 f.) - eine eindeutige, wenn nicht ausschliessliche Zweckbestimmung und -verpflichtung auf die Aufgaben der Konsumenteninformation und -beratung, eventuell auch der politischen Interessenvertretung, aus der sich auch eine sachliche Legitimation zur Ausübung von Kontroll- und Vertretungsfunktionen ableiten lässt. Die Klagebefugnis steht demnach grundsätzlich solchen Organisationen nicht zu, die mit wirtschaftlichen Verbänden oder Unternehmungen verflochten sind oder konsumentenpolitische Anliegen nur im Rahmen eines weiteren Aktionsprogramms mit unspezifischer Zielsetzung verfolgen."

Der Beschwerdeführer widmet sich, wie sich schon aus der Bezeichnung "Verein gegen Tierfabriken - zum Schutz der Nutztiere" ergibt, in erster Linie dem Tierschutz, und zwar dem Schutz von Nutztieren vor nicht artgerechter Tierhaltung. Es geht ihm vor allem um die Tiere, nicht um die Konsumenten. Der Schutz der Konsumenten vor nicht tiergerecht produzierten Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, der in den Statuten ebenfalls als Vereinszweck genannt wird, ist nur quasi die zwangsläufige Folge des vom Beschwerdeführer vor allem angestrebten Verbots der nicht tiergerechten Nutztierhaltung. Wohl ziehen die meisten Konsumenten sowohl aus ideellen und moralischen als auch aus gesundheitlichen Gründen Produkte aus

BGE 120 IV 154 S. 163

artgerechter Tierhaltung andern Produkten vor. Eine Organisation, die sich für artgerechte Nutztierhaltung einsetzt, dient damit auch den Interessen der Konsumenten. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist sie dennoch nicht eine Konsumentenschutzorganisation im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. b UWG. Auch beispielsweise die in Art. 10 Abs. 2 lit. a UWG genannten Berufsverbände dienen den Interessen der Konsumenten, indem sie etwa an ihre Mitglieder und an deren Leistungen bestimmte Qualitätsanforderungen stellen; dennoch sind sie keine Konsumentenschutzorganisationen.

Das Bundesgericht hat dem Beschwerdeführer denn auch schon die Legitimation zur Beschwerde nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) abgesprochen, da er Ziele des Tierschutzes verfolge und sich nicht im Sinne von Art. 12 NHG (hauptsächlich) dem Natur- und Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen Zielen widme. Die in den Vereinsstatuten erwähnte Freihaltung der Landwirtschaftszonen von Tierfabriken diene ebenso dem Tierschutz wie die Förderung naturnaher Freilandhaltung und der Schutz der Konsumenten vor nicht tiergerecht hergestellten Produkten, die in den Statuten ebenfalls erwähnt werden (Urteil vom 26. Juni 1992 und BGE 119 Ib 305).

cc) Der Beschwerdeführer ist somit keine Konsumentenschutzorganisation im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. b UWG. Er ist daher nicht gemäss Art. 23 Satz 2 UWG zum Strafantrag wegen Widerhandlungen gegen das UWG berechtigt. Er ist demnach nicht zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert.

Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten.