Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 120 III 60 Generato dall'IA

Debtor Identification in Debt Enforcement: Alliance Name vs. Official Name

Numero d'incarto BGE 120 III 60
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Debtor Identification in Debt Enforcement: Alliance Name vs. Official Name The debtor complained that the Debt Enforcement Office listed him using his "alliance name" (a combination of his surname and his wife's maiden name, G.-W.) in the enforcement documents and registers, arguing he has a right to be identified only by his official civil name. The Swiss Federal Court, as the Chamber of Debt Enforcement and Bankruptcy, held that the law does not strictly mandate using only the official name in enforcement documents, as the purpose is precise identification, and the alliance name is not an official name under civil law. While the office cannot rely on a legal provision or administrative necessity to use the alliance name, its use is not explicitly forbidden by debt enforcement law. Crucially, resorting to the right to a name (Art. 29 CC) or general personality rights (Art. 28 CC) as a basis for demanding the sole use of the official name requires the affected person to demonstrate an infringement upon their legitimate, protectable interests, which can include non-material (ideal) interests. Since the debtor failed to substantiate how being designated with the alliance name infringed upon any of his protectable interests, the court dismissed his appeal, concluding there was no supervisory reason to intervene.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Bezeichnung des Schuldners in den Betreibungsurkunden und -registern (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Anspruch des Schuldners auf Bezeichnung mit dem amtlichen Namen (Art. 29 und 160 ZGB)? Das Gesetz versteht unter dem Namen des Schuldners dessen amtliche Bezeichnung, soweit sie zur Identifikation nötig ist. Der Allianzname ist nicht amtlicher Name (E. 2a). Das Betreibungsamt kann den Schuldner mit dem Allianznamen bezeichnen, wenn dies nötig ist, um Verwechslungen zu vermeiden (E. 2b). Wer einen Anspruch geltend machen will, nicht mit dem Allianznamen sondern nur mit dem amtlichen Namen bezeichnet zu werden, muss nachweisen, dass er durch die Verwendung des Allianznamens in seinen schützenswerten Interessen verletzt worden ist (E. 3).

Parole chiave

Generato dall'IA
esecuzione per debiti cognome coniugale cognome registro dello stato civile ufficiale dei fallimenti obbligo d'identificazione

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA

Giurisprudenza citata

Generato dall'IA
BGE 110 II 99
BGE 110 II 99), auch wenn er in gewissen Ausweisen eingetragen werden kann (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, N.
Generato dall'IA

Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

Generato dall'IA
Art. 66 Abs. 1 SchKG

This provision governs the imposition of costs for the dismissed appeal.

Ti chiedi come si applica questa sentenza alla tua fattispecie?

Analizza questa decisione insieme alla legislazione federale e cantonale, ai commentari e alla giurisprudenza successiva in Legislator AI.

Apri in Legislator →

Sentenze successive che citano questa decisione (50)

470.25.155 (2025-08-18) · bl
Complainant's Appeal Regarding False Accusation and Abuse of Office Dismissed
«…Verfü- gung fehl. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass der Allianzname kein amtlicher Name ist (BGE 120 III 60 E. 2a). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung die Beschwerdefüh…»
PS250222 (2025-08-07) · zh
Enforcement Order Name Formatting Dispute
«…s der (unveränderte) amtliche Name verwendet wird. So wurde im von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheid BGE 120 III 60 explizit festgehalten, dass es das SchKG beispielsweise nicht verbietet, den Alli- anznamen zu verwenden, sofern keine…»
PS250144 (2025-06-03) · zh
Appeal Dismissed Regarding Reinstatement of Deadline in Debt Enforcement Proceedings
«…ann (vgl. Art. 2 Abs. 4 AwG; Art. 14 Abs. 1 und Abs. 6 VAwG), handelt es sich dabei nicht um einen amtlichen Namen (BGE 120 III 60 E. 2.a). Der amtliche Name der Beschwerdeführerin lautet A._____, wie von der Vorinstanz im Rubrum angegeben. Es ist zw…»
SBK 2025 14 (2025-03-24) · gr
Enforcement Appeal Dismissed Due to Inadmissible Grounds and Valid Service by Public Notice
«…n mit dem Wohnort, nicht immer genügen. Dann müssen die Ämter zur Unterscheidung auf weitere Angaben zurückgreifen (BGE 120 III 60 E. 2). Nun wird auf den Zahlungsbefehlen vom 5. bzw. 15. November 2024 "A._____" als Schuldnerin angegeben. Gemäss dem…»
V 2022 70 (2023-10-16) · zg
Swiss Court Rejects Registration of German Noble Title "Freifrau"
«…teht der amtliche bzw. gesetzliche Name einer natürlichen Person aus ihrem Familiennamen und dem oder den Vornamen (BGE 120 III 60 E. 2a). Die Namen gehören zum Personenstand und wer- den im Personenstandsregister beurkundet (Art. 39 Abs. 1 und 2 Zif…»
5A_441/2023 (2023-08-31)
«…Vorinstanz stellt zu Recht auf den Zweck der Namensnennung zur eindeutigen Identifikation des Schuldners ab (vgl. BGE 120 III 60 E. 2, 11 E. 1b; 102 III 63 ). In diesem Sinne war sich die Vorinstanz der Bedeutung des Namens in seiner Identifikati…»
KSK 2023 23 (2023-05-24) · gr
Appeal Against Debt Collection Seizure Demand Dismissed
«…ann müssen die Ämter zur Unterscheidung auf weitere Angaben zurückgreifen (KGer GR KSK 23 24 v. 26.4.2023 E. 2.2.1; BGE 120 III 60 E. 2). Nur am Rande sei erwähnt, dass die Interpunktion nicht Bestandteil des amtlichen Namens ist (KGer GR KSK 23 24 v…»
KSK 2023 24 (2023-04-26) · gr
Supervisory Authority Dismisses Appeal Against Debt Enforcement Payment Order
«…n mit dem Wohnort, nicht immer genügen. Dann müssen die Ämter zur Unterscheidung auf weitere Angaben zurückgreifen (BGE 120 III 60 E. 2). 2.2.2. Auf dem Zahlungsbefehl vom 17. März 2023 wird "A._____" als Schuldnerin angegeben. Gemäss dem gestützt a…»
BA 2023 2 (2023-02-21) · zg
Challenge to Payment Order Validity Based on Minor Name Error, Appointment, and Signature Type
«…h nicht allgemein bestimmen, sondern hängt von der konkreten Verwechslungsgefahr ab (vgl. zum Ganzen: BGE 120 III 60 E. 2). 1.2 Vorliegend hat das Betreibungsamt auf dem Zahlungsbefehl den Namen und die Adresse des Schuldners…»
A/2459/2021 (2021-10-21) · ge
Creditor Domicile Requirement for Enforcement Proceedings
«…certaine, non équivoque et excluant tout doute sur son identité (GILLIERON, Commentaire LP, n. 18 ad art. 67; ATF 120 III 60 consid. 2; 114 III 62 consid. 1a; 98 III 24). La désignation inexacte, voire totalement fausse, ou incomplète…»
A/364/2021 (2021-05-06) · ge
Creditor v. Enforcement Office Regarding Real Estate Collateral Enforcement on Undivided Estate Property
«…suivi doit être indiquée de manière claire et certaine, non équivoque et excluant tout doute sur son identité (ATF 120 III 60 consid. 2; GILLIERON, op. cit., n. 33 ad art. 67 LP; KOFMEL EHRENZELLER, in BaK SchKG- I, n. 28 ad art. 67 LP…»
A/2507/2020 (2020-11-05) · ge
Debt Enforcement Procedure Challenge Based on Incorrect Debtor Address
«…suivi doit être indiquée de manière claire et certaine, non équivoque et excluant tout doute sur son identité (ATF 120 III 60 consid. 2; GILLIERON; op. cit., n. 33 ad art. 67 LP; KOFMEL EHRENZELLER, in BaK SchKG-I, n. 28 ad art. 67 LP)…»
A/311/2019 (2019-05-02) · ge
Corporate Challenge to Payment Order Validity Based on Service Defect
«…rte que la désignation du poursuivi soit claire et certaine, non équivoque et excluant tout doute sur son identité (ATF 120 III 60 consid. 2; GILLIERON, Commentaire LP, n. 33 ad art. 67 LP; RUEDIN, CR LP 2005, n. 18 renvoyant au n. 11 ad art. 67 LP).…»
A/2743/2018 (2019-02-08) · ge
Creditor's Requisition Error Leads to Invalid Service and Procedural Confusion in Debt Enforcement
«…poursuivi doit être indiquée de manière claire et certaine, non équivoque et excluant tout doute sur son identité (ATF [120 III 60](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=120%20III%2060) consid. 2; Gillieron; op. cit., n. 33 ad art. 6…»
A/2744/2018 (2018-10-18) · ge
Association Debt Enforcement Address Dispute
«…aire et certaine, non équivoque et excluant tout doute sur son identité (GILLIERON, Commentaire, n. 18 ad art. 67; ATF [120 III 60](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=120%20III%2060) consid. 2; [114 III 62](https://justice.ge.ch/a…»

Testo completo

Urteilskopf

120 III 60

20. Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 22. August 1994 i.S. G. (Rekurs)

Regeste

Bezeichnung des Schuldners in den Betreibungsurkunden und -registern (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Anspruch des Schuldners auf Bezeichnung mit dem amtlichen Namen (Art. 29 und 160 ZGB)?

Das Gesetz versteht unter dem Namen des Schuldners dessen amtliche Bezeichnung, soweit sie zur Identifikation nötig ist. Der Allianzname ist nicht amtlicher Name (E. 2a).

Das Betreibungsamt kann den Schuldner mit dem Allianznamen bezeichnen, wenn dies nötig ist, um Verwechslungen zu vermeiden (E. 2b).

Wer einen Anspruch geltend machen will, nicht mit dem Allianznamen sondern nur mit dem amtlichen Namen bezeichnet zu werden, muss nachweisen, dass er durch die Verwendung des Allianznamens in seinen schützenswerten Interessen verletzt worden ist (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 60

BGE 120 III 60 S. 60

A.- G. beschwerte sich beim Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde darüber, dass das Betreibungsamt Zürich 8 ihn mit dem Namen "G.-W." bezeichnet hat. Er beantragte, es sei dem Betreibungsamt zu verbieten, künftig diesen Namen zu verwenden, das Betreibungsamt sei anzuweisen, diesen Namen aus den von ihm geführten Registern zu

BGE 120 III 60 S. 61

beseitigen und es seien dem Betreibungsamt geeignete aufsichtsrechtliche Massnahmen anzudrohen.

Nachdem das Bezirksgericht mit Beschluss vom 16. Juni 1994 die Beschwerde abgewiesen hatte, wies das Obergericht als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Beschluss vom 19. Juli 1994 einen von G. dagegen erhobenen Rekurs ab.

B.- G. gelangt mit Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.

Erwägungen

Erwägungen:

1. Der Rekurrent sieht im angefochtenen Entscheid eine Verletzung des Willkürverbotes und der persönlichen Freiheit sowie des Rechts am Namen. Während ein Verstoss gegen das Willkürverbot und die persönliche Freiheit nicht mit Rekurs geltend gemacht werden kann (Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 OG), sondern mit einer staatsrechtlichen Beschwerde zu rügen ist, kann eine Verletzung des Namensrechts im Rekursverfahren geprüft werden. Es liegt somit eine zulässige Begründung vor, und auf den Rekurs ist insoweit einzutreten.

2. Das Betreibungsrecht regelt nicht in allgemeiner Weise, welche Angaben zur Person der Parteien die einzelnen Aktenstücke haben müssen. Mit Bezug auf den Zahlungsbefehl bestimmt Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG, dass der Name und der Wohnort des Schuldners anzugeben sind. Diese Angaben sind auch in den weiteren Urkunden wie Pfändungsankündigung usw. aufzuführen. Der Zweck besteht darin, den Schuldner eindeutig identifizieren zu können.

a) Das Gesetz bestimmt nicht, was unter dem Namen des Schuldners zu verstehen ist. Vom Zweck her muss damit die amtliche Bezeichnung des Schuldners erfasst werden, soweit sie zu dessen Identifikation nötig ist. Der amtliche Name einer Person besteht aus ihrem Familiennamen und dem oder den Vornamen. Führt eine Frau einen Doppelnamen nach Art. 160 Abs. 2 ZGB, so ist dies ihr amtlicher Name, auch wenn nur der zweite Teil dieses Namens vom Gesetz als Familiennamen bezeichnet wird (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Kommentar zum Eherecht, Bern 1988, N. 22 zu Art. 160 ZGB). Der Allianzname ist demgegenüber kein amtlicher Name (vgl. BGE 110 II 99), auch wenn er in gewissen Ausweisen eingetragen werden kann (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, N. 23 zu Art. 160 ZGB).

BGE 120 III 60 S. 62

Da es sich beim Allianznamen nicht um einen amtlichen Namen handelt, gibt es auch keine gesetzliche Regelung, wie er zu gestalten ist. Üblicherweise wird er dadurch gebildet, dass dem Familiennamen der Name beigefügt wird, den der andere Ehegatte als ledig hatte (vgl. DANIEL LACK, Privatrechtlicher Namensschutz, Diss. Bern, 1992, S. 47; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, N. 23 zu Art. 160 ZGB). Entgegen der Auffassung des Rekurrenten kann die Art, wie das Betreibungsamt den Allianznamen gebildet hat, somit nicht als falsch bezeichnet werden.

b) Vom Zweck her, die eindeutige Identifikation des Schuldners zu ermöglichen, besteht allerdings keine Notwendigkeit, in den Betreibungsurkunden stets den amtlichen Namen vollständig unverändert zu verwenden. So werden beispielsweise häufig einzelne Vornamen weggelassen, wenn eine Person mehrere Vornamen hat. Umgekehrt wird je nach Namen dieser für die Identifizierung einer Person, selbst zusammen mit dem Wohnort, nicht immer genügen. Dann müssen die Ämter zur Unterscheidung auf weitere Angaben zurückgreifen. Welche weiteren Angaben der Identifikation dienen, lässt sich nicht allgemein bestimmen, sondern hängt von der konkreten Verwechslungsgefahr ab. Häufig wird der Allianzname eine Verwechslung verhindern. Er kann aber auch die Verwechslungsgefahr erhöhen, nämlich wenn sich daraus ein Doppelname ergibt, der auch als amtlicher Name vorkommt. Von daher kann jedenfalls nicht behauptet werden, ein Betreibungsamt müsse zur Identifizierbarkeit des Schuldners den Allianznamen verwenden. Auch im vorliegenden Fall ist - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - in keiner Weise ersichtlich, dass der Allianzname der besseren Kennzeichnung des Schuldners dient. Der Name des Schuldners kann nämlich vorliegend kaum als ein an seinem Wohnort gebräuchlicher und damit häufig vorkommender Name bezeichnet werden.

Das Betreibungsamt kann sich für die Verwendung des Allianznamens somit weder auf eine Gesetzesvorschrift noch auf ein sinnvolles administratives Bedürfnis berufen. Andererseits verbietet das Betreibungsrecht aber auch nicht, den Allianznamen zu verwenden.

3. a) Der Rekurrent macht geltend, aus Art. 29 ZGB ergebe sich ein Anspruch, mit dem amtlichen Namen bezeichnet zu werden. Er kann sich dafür auf die Lehre stützen (GROSSEN, Das Recht der Einzelpersonen, SPR Bd. II, Basel 1967, S. 340; vgl. auch HEGNAUER, Sind Behörden zum Gebrauch des Doppelnamens gemäss Art. 160 Abs. 2 ZGB verpflichtet? ZZW 1990, S. 289 ff.).

BGE 120 III 60 S. 63

Mit der neueren Lehre (TERCIER, Le nouveau droit de la personnalité, Zürich 1984, Rz. 444; PEDRAZZINI/OBERHOLZER, Grundriss des Personenrechts, Bern 1993, 188 ff.; A. BUCHER, Personnes physiques et protection de la personnalité, Basel 1992, Rz. 831 ff.) ist davon auszugehen, dass der in Art. 29 ZGB enthaltene Schutz nur einen Spezialfall des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 28 ZGB) darstellt. Die Bestimmung behandelt den Sonderfall, dass jemand sich unberechtigterweise einen Namen anmasst oder dem berechtigten Träger das Recht abspricht, seinen Namen zu tragen. Alle anderen möglichen Verletzungen des Namensrechts werden demgegenüber nicht durch diese Norm, sondern durch den allgemeinen Persönlichkeitsschutz erfasst.

Ein Teil der Lehre erachtet eine Namensbestreitung auch als gegeben, wenn jemand systematisch mit einem andern als seinem rechtmässigen Namen bezeichnet oder systematisch der Name abgeändert wird (A. BUCHER, Rz. 838). Ein anderer Teil der Lehre will diesen Fall demgegenüber nur unter dem Aspekt des allgemeinen Persönlichkeitsschutzes behandeln (TERCIER, Rz. 449). Einigkeit herrscht indessen darüber, dass ein Anspruch aus Art. 29 ZGB nur geltend gemacht werden kann, wenn die betroffene Person nachweist, dass sie in ihren schützenswerten Interessen verletzt worden ist (A. BUCHER, Rz. 842).

b) Vorliegend hat das Betreibungsamt dem Rekurrenten weder das Recht abgesprochen, seinen amtlichen Namen zu führen, noch hat es eine Namensanmassung begangen. Es hat vielmehr dem Namen einen Zusatz beigefügt. Ein solches Vorgehen ist nur unzulässig, wenn die betroffene Person darlegt, dass sie dadurch in schützenswerten Interessen verletzt wird, die auch rein ideeller Art sein können. Dies hat der Rekurrent aber nicht getan. Er wiederholt auch in seiner Rekursschrift nur, dass er nicht mit dem Allianznamen bezeichnet werden wolle. Welche ideellen oder wirtschaftlichen Interessen aber durch eine solche Bezeichnung verletzt sein sollen, legt er nicht dar. Damit ist auch die Verletzung in den Namensrechten nicht nachgewiesen und es besteht auch kein Grund für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten.

Der Rekurs ist somit abzuweisen.

c) Damit muss auch nicht geprüft werden, ob Art. 28 ff. ZGB im Verhältnis zwischen dem Betreibungsamt und dem Schuldner Anwendung findet. Da es sich nicht um das Verhältnis zweier privater Personen handelt, käme wohl nur eine analoge Anwendung in Frage.