Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 119 V 329 Generato dall'IA

Debt collection continuation based on out-of-canton administrative decision: debtor's Article 81(2) SchKG objections under Federal Court Circular No. 26, not separate legal remedy procedure.

Numero d'incarto BGE 119 V 329
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Parzialmente accolto (Partially Allowed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

The Swiss Federal Insurance Court partially granted the insurer's administrative appeal, reversing the lower court's decision and upholding the removal of the debtor's objection to debt collection for CHF 459.20, while reducing the original amount. The dispute arose from a health insurer's debt collection for unpaid premiums, where the debtor had filed an objection, and the insurer subsequently issued an administrative order removing that objection; the cantonal court had reinstated the objection, reasoning that the insurer's order came from a different canton than the one where collection was pursued. The Federal Court held that, contrary to the lower court's view, when collection is continued based on a final decision of an out-of-canton administrative or appeals authority under Article 79 of the Debt Collection and Bankruptcy Act (SchKG), the debtor's objections under Article 81(2) SchKG need not be resolved in a separate, formal legal remedy procedure; instead, the procedure set out in Federal Court Circular No. 26 of October 20, 1910 applies, under which the debtor may raise such objections within ten days after collection is announced. The Court further noted that since its own ruling now constitutes a final, enforceable federal decision, the debtor no longer has the right to raise objections under Article 81(2) SchKG, thereby enabling the insurer to directly seek continuation of the collection proceedings.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 30 Abs. 4 KUVG, Art. 97 Abs. 4 AHVG, Art. 79 ff. SchKG. - Wenn die Fortsetzung der Betreibung gestützt auf einen gemäss Art. 79 SchKG erwirkten rechtskräftigen Entscheid einer ausserkantonalen Verwaltungs- oder Rekursbehörde verlangt wird, ist im Hinblick auf die dem Schuldner gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG offenstehenden Einwendungen gemäss Kreisschreiben des Bundesgerichts Nr. 26 vom 20. Oktober 1910 zu verfahren (E. 2b, 4, 5a; Präzisierung der Rechtsprechung). - In casu verliert der Schuldner diese Einwendungen (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG), nachdem das Eidg. Versicherungsgericht den Rechtsvorschlag im Dispositiv seines Urteils selbst beseitigt hat (E. 5b).

Parole chiave

Generato dall'IA
esecuzione per debiti riscossione dei contributi cassa di assicurazione assicurazione diretta assicurazione contro le malattie e gli infortuni beni scoperti successivamente

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA

Giurisprudenza citata

Generato dall'IA
BGE 107 III 62
desjenigen Kantons stammt, in welchem die Betreibung angehoben worden ist (BGE 107 III 62 E.
BGE 75 III 46
79 SchKG die Geltendmachung der Forderung vor dieser Behörde zu verstehen (BGE 75 III 46 mit Hinweisen).
BGE 109 V 51
79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zuständig ist (BGE 109 V 51, BGE 107 III 65 f.; ZAK 1989 S.
BGE 107 III 65
79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zuständig ist (BGE 109 V 51, BGE 107 III 65 f.; ZAK 1989 S.
BGE 109 V 49
80 SchKG ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwaltungsverfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 109 V 49 E.
BGE 107 III 60
Federal Court Ruling on Debt Enforcement Continuation Following Acknowledgment of Claim
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 81 Abs. 1 SchKG

Cited in the dispositive's reasoning to hold that, after the Federal Court's decision, the debtor no longer retains the right to raise the objections under Art. 81 Abs. 2 SchKG, allowing the insurer to seek direct continuation of collection.

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Sentenze successive che citano questa decisione (443)

200 2015 313 (2015-07-14) · be
Widow's Liability for Deceased Husband's Health Insurance Cost-Sharing Debt
«…chzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Be- schwerdefall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 31. Januar 2012). Entsprechend is…»
A/1675/2025 (2025-11-13) · ge
Health Insurer Premium Collection vs. Supplementary Insurance Offset
«…annulation de l'opposition comme autorité de mainlevée. Il en va de même des tribunaux en cas de recours (ATF 119 V 329 consid. 2b ; arrêt du Tribunal fédéral 9C_903/2009 du 11 décembre 2009 consid. 2.1). 4.3 Le juge des assuranc…»
VBE.2024.583 (2025-09-13) · ag
Insurer Wins Against Former Client for Unpaid Premiums, Collection Costs Excluded
«…estimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nehmen und den Rechtsvorschlag aus- drücklich als aufgehoben erklären (BGE 119 V 329 E. 2b S. 331 mit Hin- weisen, RKUV 2004 KV 274 S. 129, K 107/02 E. 4.2.1). Die Verfügung un- terliegt dem Rechtsmittel…»
S 2024 113 (2025-08-29) · zg
Insured Person v. Health Insurer: Premium Debt, Payment Allocation, and Fee Dispute
«…handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz (BGer 9C_903/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 119 V 329 E. 2b). 4. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerde- führerin zu Recht…»
VBE.2024.530 (2025-08-22) · ag
Enforcement of Unpaid Health Insurance Premiums Invalid Due to Prior Subsidy Payment
«…estimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug neh- men und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklären (BGE 119 V 329 E. 2b S. 331 mit Hinweisen, RKUV 2004 KV 274 S. 134 E. 4.2.1). Die Verfügung unterliegt dem Rechtsmittel der Einsprache…»
730.2024.206 (2025-07-09) · bl
Late Objections to Health Insurance Surcharge Invalid
«…Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zu befinden (BGE 142 III 599 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 119 V 329 E. 2b). Schliesslich hat das zuständige kantonale Versicherungsgericht im Rahmen eines allfälligen Beschwerdeverfahrens…»
730.2024.206 (2025-07-09) · bl
Late Objections to Health Insurance Surcharge Upheld
«…Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zu befinden (BGE 142 III 599 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 119 V 329 E. 2b). Schliesslich hat das zuständige kantonale Versicherungsgericht im Rahmen eines allfälligen Beschwerdeverfahrens…»
ABS 2024 439 (2025-06-05) · be
Enforcement Limitation Period Restart After Stay of Objection
«…chtsöffnung erteilen (vgl. STAEHELIN, in: Basler Kommentar zum SchKG, 3. Aufl. 2021, N. 15 zu Art. 79 SchKG; BGE 119 V 329 E. 2d S. 331 f.). Behauptet der betreibende Gläubiger, den Rechtsvorschlag auf diese Weise selbst beseiti…»
ARMC.2025.20 (2025-05-23) · ne
Insured's Appeal Against Lifting of Opposition to Health Premium Debt Collection Dismissed
«…ils peuvent requérir la continuation de la poursuite sans passer par la procédure de mainlevée de l’article 80 LP ([ATF 119 V 329](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=119_V_329) cons. 2b ; arrêt du TF du [11.12.2009 [9C\_903/2009]](http://jump…»
VBE.2024.407 (2025-04-24) · ag
Health Insurer's Cost-Sharing Claim and Debt Enforcement Upheld
«…estimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als auf- gehoben erklären (BGE 119 V 329 E. 2b S. 331 mit Hinweisen, RKUV 2004 KV 274 S. 134 E. 4.2.1). Die Verfügung unterliegt dem Rechtsmittel der Einsprache…»
200 2024 543 (2025-04-02) · be
Health Insurer Debt Enforcement Over Unpaid Premiums Upheld
«…chzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerde- fall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 27, 9C_903/2009 E. 2.1). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und unbestritte…»
KV.2024.00012 (2025-03-13) · zh
Health Insurer vs. Insured: Misapplied Payment and Duty of Consultation
«…t und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 119 V 329 E. 2b mit Hinweisen). 1.5 Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht ents…»
KV.2024.00037 (2025-03-07) · zh
Health Insurer Debt Collection vs. Unexhausted Deductible
«…ndesgerichts 9C\_491/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2 und 9C\_903/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 119 V 329 E. 2b; ferner BGE 121 V 109 E. 2). 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin forderte in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2…»
ARMP.2024.182 (2025-02-27) · ne
Former Owner Liability for Pension Contributions Post-Sale of Business
«…er la mainlevée de l'opposition en même temps qu'ils statuent sur le fond de l'action en reconnaissance de dettes ([ATF 119 V 329](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=119_V_329) cons. 2 b; RJN 1995, p. 227 cons. 3), si bien que la Cour de céan…»
VBE.2024.397 (2025-01-24) · ag
Insured Partially Successful in Appeal on Health Insurance Premiums and Cost-Sharing
«…estimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nehmen und den Rechts- vorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklären (BGE 119 V 329 E. 2b S. 331 mit Hinweisen, RKUV 2004 KV 274 S. 129, K 107/02 E. 4.2.1). Die Verfügung unterliegt dem Rechtsmittel der…»

Testo completo

Urteilskopf

119 V 329

47. Urteil vom 29. Juni 1993 i.S. Schweizerische Kranken- und Unfallkasse Konkordia gegen P. und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern

Regeste

Art. 30 Abs. 4 KUVG, Art. 97 Abs. 4 AHVG, Art. 79 ff. SchKG.

- Wenn die Fortsetzung der Betreibung gestützt auf einen gemäss Art. 79 SchKG erwirkten rechtskräftigen Entscheid einer ausserkantonalen Verwaltungs- oder Rekursbehörde verlangt wird, ist im Hinblick auf die dem Schuldner gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG offenstehenden Einwendungen gemäss Kreisschreiben des Bundesgerichts Nr. 26 vom 20. Oktober 1910 zu verfahren (E. 2b, 4, 5a; Präzisierung der Rechtsprechung).

- In casu verliert der Schuldner diese Einwendungen (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG), nachdem das Eidg. Versicherungsgericht den Rechtsvorschlag im Dispositiv seines Urteils selbst beseitigt hat (E. 5b).

Sachverhalt ab Seite 329

BGE 119 V 329 S. 329

A.- Dario P., wohnhaft in Lugano, ist seit Mai 1969 Mitglied der Schweizerischen Kranken- und Unfallkasse Konkordia (nachstehend Konkordia). Mit Zahlungsbefehl Nr. 119 206 des Betreibungsamtes Lugano vom 18. Juli 1991 betrieb ihn die Konkordia für ausstehende Prämien der Monate Juli/August 1990 im Betrage von Fr. 420.20 zuzüglich Zins, Verwaltungsspesen und Betreibungskosten. Dario P. erhob Rechtsvorschlag. Hierauf verpflichtete ihn die Konkordia mit Verfügung vom 4. September 1991 - unter gleichzeitiger Beseitigung seines Rechtsvorschlages - zur Bezahlung von Fr. 471.25.

BGE 119 V 329 S. 330

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, soweit es darauf eintrat, mit Entscheid vom 14. April 1992 insofern teilweise gut, als es die am 4. September 1991 verfügte Forderung der Konkordia auf Fr. 459.20 herabsetzte (Ziff. 1) und die mit der angefochtenen Verfügung angeordnete Aufhebung des Rechtsvorschlages beseitigte (Ziff. 2).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Konkordia, es sei die von ihr am 4. September 1991 verfügte Beseitigung des in der Betreibung Nr. 119 206 des Betreibungsamtes Lugano erhobenen Rechtsvorschlages in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides zu bestätigen.

Dario P. hat sich nicht vernehmen lassen, während das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Streitig ist einzig, ob die mit Verfügung der Beschwerdeführerin vom 4. September 1991 erkannte Aufhebung des Rechtsvorschlages in der - zwecks Geltendmachung ausstehender Krankenkassenprämien angehobenen - Betreibung Nr. 119 206 des Betreibungsamtes Lugano Rechtens ist.

2. a) Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben ist, hat zur Geltendmachung seines Anspruchs den ordentlichen Prozessweg zu betreten (Art. 79 Abs. 1 SchKG). Beruht indes die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlages (Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Urteil einer Behörde des Bundes oder desjenigen Kantons, in welchem die Betreibung angehoben ist, so wird die Rechtsöffnung gewährt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. Handelt es sich um ein in einem andern Kanton ergangenes vollstreckbares Urteil, so kann der Betriebene überdies die Kompetenz des Gerichtes, welches das Urteil erlassen hat, bestreiten oder die Einwendung erheben, dass er nicht regelrecht vorgeladen worden oder nicht gesetzlich vertreten gewesen sei (Art. 81 Abs. 1 und 2 SchKG).

Den vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Art. 80 SchKG gleichgestellt sind sowohl die auf Geldzahlung gerichteten rechtskräftigen

BGE 119 V 329 S. 331

Verfügungen der Ausgleichskassen und Entscheide der Rekursbehörden (Art. 97 Abs. 4 AHVG) als auch die auf Geldzahlung gerichteten rechtskräftigen Verfügungen der Krankenkassen (Art. 30 Abs. 4 KUVG).

b) Nach der Rechtsprechung kann ein Gläubiger, der ohne vorgängigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung eingeleitet und danach auf Rechtsvorschlag hin nach Massgabe des Art. 79 SchKG auf dem Wege des ordentlichen Prozesses einen definitiven Rechtsöffnungstitel erlangt hat, direkt die Fortsetzung der Betreibung verlangen, ohne dass er das Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 SchKG zu durchlaufen hätte; gleiches gilt, wenn ein Entscheid im Sinne von Art. 79 SchKG von einer Behörde oder einem Verwaltungsgericht des Bundes bzw. desjenigen Kantons stammt, in welchem die Betreibung angehoben worden ist (BGE 107 III 62 E. 2a mit Hinweisen). Betrifft die Betreibung eine im öffentlichen Recht begründete Forderung, über die eine Verwaltungsbehörde zu befinden hat, so ist unter dem Betreten des ordentlichen Prozesswegs gemäss Art. 79 SchKG die Geltendmachung der Forderung vor dieser Behörde zu verstehen (BGE 75 III 46 mit Hinweisen). Auf dem Gebiete der Sozialversicherung ist dabei die erstinstanzlich verfügende Verwaltungsbehörde, die kantonale Rekursbehörde bzw. das Eidg. Versicherungsgericht ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zuständig ist (BGE 109 V 51, BGE 107 III 65 f.; ZAK 1989 S. 519).

Aus dem Gesagten ergibt sich für die Ausgleichs- ebenso wie für die Krankenkassen, dass sie für ihre Geldforderungen gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortsetzen können. Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 SchKG ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwaltungsverfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 109 V 49 E. 3b, 107 III 64 E. 3; ZAK 1989 S. 519, 1984 S. 191 E. 4b, 1982 S. 357; vgl. ferner RKUV 1984 Nr. K 577 S. 102). Die Verwaltungsbehörde hat demnach in ihrer Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung des Versicherten zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig auch als

BGE 119 V 329 S. 332

Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden (BGE 107 III 65; ZAK 1984 S. 191 E. 4b).

3. Die Vorinstanz hat diese Rechtsprechung im angefochtenen Gerichtsentscheid in grundsätzlicher Hinsicht zutreffend dargelegt. Darauf Bezug nehmend hat sie sodann die Wiederherstellung des Rechtsvorschlages damit begründet, es könne die direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchführung eines Rechtsöffnungsverfahrens gestützt auf eine nachträglich erlassene rechtskräftige Verfügung nur verlangt werden, wenn die Verfügung oder das Urteil aus demjenigen Kanton stamme, in dem die Betreibung geführt werde. Falls hingegen jener Entscheid - wie hier - in einem anderen Kanton ergangen sei, müsse dem Betriebenen nebst den ihm gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG zustehenden Einwänden - im Rahmen eines gesonderten Rechtsöffnungsverfahrens - die Möglichkeit erhalten bleiben, unter anderem die Zuständigkeit der verfügenden Instanz zu bestreiten (Art. 81 Abs. 2 SchKG).

Hiegegen wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - ebenfalls unter Hinweis auf die Rechtsprechung - im wesentlichen eingewendet, die Kompetenz der vom Versicherten berechtigterweise angerufenen Vorinstanz erschöpfe sich keineswegs darin, allein in der streitigen Sache selbst zu entscheiden; vielmehr sei das kantonale Gericht - ebenso wie das Eidg. Versicherungsgericht im Falle einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde - ausserhalb des förmlichen Rechtsöffnungsverfahrens im Rahmen des ordentlichen Prozesses nach Art. 79 SchKG auch zur Aufhebung des Rechtsvorschlages befugt.

4. Dem kantonalen Gericht ist darin beizupflichten, dass dem Schuldner auch nach der in BGE 107 III 60 begründeten, vom Eidg. Versicherungsgericht in zahlreichen Urteilen (E. 2b) angewendeten Rechtsprechung die Einreden gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG erhalten bleiben müssen, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Vollstreckung eines nicht im Kanton der Betreibung ergangenen Entscheides in Frage steht. Entgegen seiner Auffassung hat dies jedoch keineswegs notwendigerweise im Rahmen eines vom Gläubiger zuständigen Ortes eingeleiteten Rechtsöffnungsverfahrens zu geschehen. Vielmehr richtet sich das entsprechende Vorgehen - was sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführerin zu übersehen scheinen - nach dem Kreisschreiben des Bundesgerichtes Nr. 26 vom 20. Oktober 1910, welches wie folgt lautet (vgl. BBl 1911 IV 49; wiedergegeben auch in der von JAEGER/DAENIKER/WALDER herausgegebenen SchKG-Textausgabe, 12. Aufl. Zürich 1990, S. 342 f., sowie

BGE 119 V 329 S. 333

FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, 3. Aufl. Zürich 1984, § 18 FN 7):

"Wenn die Fortsetzung der Betreibung gestützt auf ein gemäss Art. 79 SchKG erwirktes ausserkantonales Urteil verlangt wird, so hat das Betreibungsamt den Schuldner anlässlich der Pfändungsankündigung bzw. vor der Konkursandrohung darauf aufmerksam zu machen, dass es ihm freistehe, binnen 10 Tagen eine der in Art. 81 Abs. 2 SchKG aufgeführten Einreden (gleichsam als nachträglichen Rechtsvorschlag) mündlich oder schriftlich beim Betreibungsamt zu erheben. Geschieht das, so hat das Betreibungsamt davon dem Gläubiger sofort Mitteilung zu machen und die Fortsetzung der Betreibung bleibt so lange eingestellt, bis der Gläubiger beim Rechtsöffnungsrichter des Betreibungsortes ein diese Einreden als unzutreffend zurückweisendes Rechtsöffnungsurteil erwirkt hat. Wird keine dieser Einreden ausdrücklich geltend gemacht, oder werden sie erst nach Ablauf der zehntägigen Frist erhoben, so wird Verzicht darauf angenommen und sofort nach Ablauf der zehntägigen Frist die Pfändung bzw. Konkursandrohung vollzogen."

Die Verfahrensweise gemäss diesem - im Anschluss an BGE 36 I 454 ergangenen - Kreisschreiben wurde in BGE 107 III 63 (vgl. bereits BGE 75 III 46, BGE 64 III 78) ausdrücklich erwähnt und seither erneut bestätigt (so in dem in SJ 1986 S. 359 veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts C. vom 13. Februar 1986; vgl. ferner GILLIÉRON, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 2. Aufl. Lausanne 1988, S. 138 f., sowie AMONN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5. Aufl. Bern 1993, § 19 Rz. 10). Wie das Ergebnis des angefochtenen Gerichtsentscheides erahnen lässt, ist dieses Vorgehen in der Mehrzahl der Fälle nicht nur einfacher und komplikationsloser, sondern auch rascher und - da regelmässig gar keine Rechtsöffnungskosten entstehen dürften - billiger.

5. a) Verhält es sich demnach so, dass für die Fortsetzung einer Betreibung, gestützt auf einen den Rechtsvorschlag beseitigenden (rechtskräftigen) Entscheid einer ausserkantonalen Verwaltungs- oder Rekursbehörde im Sinne von Art. 79 SchKG, die Durchführung eines Rechtsöffnungsverfahrens nicht in allen Fällen zu erfolgen hat, sondern nur dort, wo der Schuldner im Anschluss an die Pfändungsankündigung oder vor der Konkursandrohung eine der in Art. 81 Abs. 2 SchKG vorgesehenen Einreden erhebt, hält der angefochtene Gerichtsentscheid nicht stand. Immerhin mag dem kantonalen Gericht eingeräumt werden, dass die im vorliegenden Fall gebotene Verfahrensweise zumindest aus der einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung (BGE 109 V 46; ZAK 1989 S. 519) nicht unmittelbar hervorgeht. Offenbar hatte das Eidg.

BGE 119 V 329 S. 334

Versicherungsgericht bislang nie Anlass, auf das besagte Kreisschreiben zurückzugreifen; dies, weil der belangte Schuldner gemäss Art. 30bis KUVG beschwerdeweise stets an das Versicherungsgericht seines Wohnsitzkantons - mithin in aller Regel das Gericht des Betreibungskantons (Art. 46 Abs. 1 SchKG) - gelangen kann (vgl. Art. 200 AHVV), in welchem Fall für die Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG von vornherein kein Raum mehr besteht.

b) Nach dem Gesagten ist Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Gerichtsentscheides aufzuheben. - Indes kann es hier mit einem kassatorischen Entscheid nicht sein Bewenden haben. Die Beschwerdeführerin hatte in der Verfügung vom 4. September 1991 den Rechtsvorschlag für den Gesamtbetrag von Fr. 471.25 aufgehoben, während ihre Forderung - gemäss ihrem Antrag - vom kantonalen Gericht mit Fr. 459.20 geschützt wurde. In diesem Umfange hätte die Vorinstanz die Aufhebung des Rechtsvorschlages durch die Beschwerdeführerin bestätigen sollen, was vom Eidg. Versicherungsgericht in Beachtung der in BGE 107 III 60 und E. 2b hievor dargelegten Grundsätze reformatorisch nachzuholen ist.

Damit geht die paradox anmutende Nebenfolge einher, dass sich vorliegendenfalls die Frage des Vorgehens gemäss Kreisschreiben Nr. 26 überhaupt nicht mehr stellen wird. Denn die Forderung der Beschwerdeführerin beruht nunmehr auf einem vollstreckbaren Urteil einer Behörde des Bundes (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG), weshalb dem Betriebenen die Einreden gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG nicht (mehr) zustehen. Die Beschwerdeführerin wird in der Lage sein, die Fortsetzung der von ihr angehobenen Betreibung zu verlangen, ohne irgendwelche Einreden des Schuldners im Sinne von Art. 81 SchKG gewärtigen zu müssen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheides des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 14. April 1992 aufgehoben.

II. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 119 206 des Betreibungsamtes Lugano vom 18. Juli 1991 wird im Betrage von Fr. 459.20 aufgehoben.